Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 104/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5532

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 104/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers [X.]. Der Wert des [X.] wird auf 24.226,32 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten [X.] nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der [X.] - 3 - sprechung des [X.] ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Fälligkeit der [X.] bereits mit der [X.] und der Feststellung der Schlussrechnung eintritt, wenn beides schon vor Ablauf der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B maßgeblichen Höchstfrist von zwei Monaten erfolgt ([X.], 382, 385; [X.], Urt. v. 20. Oktober 1988 - [X.], [X.], 1891, 1893). Eine Teilprüfung im Sinne von § 16 Nr. 4 VOB/B hat hier ersichtlich nicht vorgelegen, da die Beklagte insgesamt ihre Leistungen in Rechnung gestellt hat und die Schuldnerin bei der Rechnungsprüfung ledig-lich Abzüge für - nach ihrer Ansicht - nicht gerechtfertigte Positionen vorge-nommen hat. Die in [X.], 282, 386 angesprochene Einschränkung hin-sichtlich einer Teilprüfung betrifft demnach nicht die hier vorliegende Fallgestal-tung. Mit Abfassung des Schreibens vom 25. Januar 2001 war die Prüfung und die Feststellung der Schlussrechnung auf Seiten der Schuldnerin [X.], so dass Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde für maßgeblich erachtete Fälligkeitszeitpunkt zum 20. Februar 2001 scheidet demzufolge aus. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgezeigte und für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestel-lung, ob nicht die Aufrechnung der Beklagten nach den am 7. Februar 2001 durch das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.] angeordneten [X.] in analoger Anwendung des Aufrechnungsverbots des § 95 Abs. 1 [X.] unzulässig war, hat der [X.] im für den Kläger ungünstigen Sinn entschieden ([X.]Z 159, 388, 392). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2002 - 4 O 185/01 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2003 - 7 U 131/02 -

Meta

IX ZR 104/03

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 104/03 (REWIS RS 2006, 5532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5532

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