Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 124/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2925

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 124/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.763.316,74 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von dem angefochtenen "Unternehmenskauf- und Einbringungsver-trag" vom 31. März 2000 betroffenen Aktiva und Passiva waren allesamt keine solchen der Schuldnerin, sondern ihrer Tochtergesellschaften. Dem Berufungs-gericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass das Vermögen der Schuldnerin 2 - 3 - ohne Abschluss des genannten Vertrages nicht größer gewesen wäre. Dem Vermögen der Schuldnerin ist nichts entzogen worden, was der Beklagten als Vorteil zugeflossen ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen nicht vor. Von einer solchen spricht man, wenn der Schuldner einen Drittschuldner veranlasst, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen ([X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Soweit die neu gegründete N. der Beklagten die Bezahlung der Wechselverbindlichkeiten garantiert hat, ist nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin oder sonst für deren Rechnung geleistet worden. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2003 - 9 O 139/03 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 13 U 219/03 -

Meta

IX ZR 124/04

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 124/04 (REWIS RS 2007, 2925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2925

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