Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZR 112/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5133

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[X.] [X.] vom 22. Februar 2007 in der Rechtssache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 171 Abs. 2 Satz 1 und 2 Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2007 - [X.] - [X.]LG Osnabrück - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.336,58 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Insolvenzverwalter darf die [X.] gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht neben gesondert geltend gemachten und bezifferten Verwertungskosten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Abzug bringen. Nach der Systematik des Gesetzes muss der Insolvenzverwalter sich entscheiden, ob 2 - 3 - er die Pauschale geltend macht oder nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnet. Dies ist eindeutig geregelt. Die durch § 171 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] betrifft die "Kosten der Verwertung" [X.] und nicht etwa nur einen bestimmten Teil derselben. Durch die von dem Beklagten befürwortete "Mischkalkulation" würden zudem unüberwindbare Ab-grenzungsprobleme aufgeworfen. Welche Kosten von der Pauschale erfasst sind und welche der Verwalter daneben gesondert abrechnen darf, wäre unsi-cher. Der Umsatzsteueranteil der sicherungszedierten Forderungen wird [X.] im vorliegenden Fall nicht von § 171 Abs. 2 Satz 3 [X.] erfasst. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch eine fremd-nützige Verwertung entstehende Umsatzsteuer die Insolvenzmasse belastet (Amtl. [X.]. zu § 196 RegE-[X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Auf Steuern, die nicht durch die Verwertung angefallen sind, ist § 171 Abs. 2 Satz 3 [X.] des-halb nicht anzuwenden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Siche-rungszedentin der Umsatzbesteuerung nicht nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), sondern nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) unterlag. [X.] wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Bei der [X.] nach § 16 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voran-meldungszeitraums, in dem die Leistung des Steuerpflichtigen erbracht wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Dass Leistungen, deren Gegenleistung der Beklagte 3 - 4 - eingezogen hat, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sind, ist nicht dargetan. Damit war die geschuldete Umsatzsteuer eine Insol-venzforderung. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2005 - 8 O 1418/05 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 U 57/05 -

Meta

IX ZR 112/06

22.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZR 112/06 (REWIS RS 2007, 5133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5133

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