Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. IX ZR 14/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3990

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 14/05 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 9. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 34.864,12 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]; hierzu [X.], 315 ff; 165, 283 ff) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. [X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 489, 490 f) ein. Der Umstand, 1 - 3 - dass der Kläger durch Beschluss vom 6. September 2002 ermächtigt worden war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier [X.] ohne Bedeutung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.2004 - 2 O 2253/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 14 U 239/04 -

Meta

IX ZR 14/05

03.05.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. IX ZR 14/05 (REWIS RS 2007, 3990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3990

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.