Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 220/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 234

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[X.]NDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 220/05 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2005 wird zugelassen, soweit die Widerklage auf Zustimmung zur Auszahlung von Feststellungs-kostenpauschalen in Höhe von 59.402,02 • ([X.]. 1: 39.578,64 •; [X.]. 2: 12.328,74 •; [X.]. 4: 7.494,64 •) ab-gewiesen worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten 1.926.172,98 • und für die außergerichtlichen Kos-ten 1.985.575 • mit der Maßgabe, dass diese Kosten im [X.] zu der Klägerin nur zu 97 % zu ersetzen sind. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur teilweise Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert die Fortbildung des Rechts oder die 1 - 3 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). Falls der Klägerin in Bezug auf die Neuwagen nur ein Absonderungs-recht zusteht, fehlt es nicht an der gesicherten Forderung. Deren Abtretung durch die Klägerin an die Lieferantin hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung abgelehnt. Die insofern von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen allesamt nicht. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Umstände gewürdigt, nur eben anders als die Nichtzulassungsbe-schwerde. Auch die von dieser gerügten Divergenz liegt nicht vor. Das [X.] hat nicht den Obersatz aufgestellt, ein Absonderungsrecht gebe es auch dann, wenn Sicherungsrecht und Forderungsberechtigung auseinanderfie-len; nach dem Berufungsurteil fallen diese beiden gerade nicht auseinander. 2 Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob dem Beklagten eine Verwer-tungspauschale für die Neuwagen zusteht, die gegen Gutschrift des [X.] an die Lieferantin zurückgegeben wurden. Eine Rückabwicklung des [X.] ist keine Verwertung im Sinne des § 171 Abs. 2 [X.]. Sie verursacht nicht den für eine Veräußerung an einen [X.] typischerweise verbundenen Aufwand. Dass der Insolvenzverwalter keine Verwertungspauschale verlangen kann, wenn er einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 [X.] berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung überlässt, ergibt sich aus § 170 Abs. 2 [X.]. Daran ändert nichts, dass Vorbereitungshandlungen des [X.] erforderlich gewesen sind (MünchKomm-[X.]/[X.], § 170 Rn. 47; [X.], [X.] 12. Aufl. § 170 Rn. 14). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -

Meta

IX ZR 220/05

14.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 220/05 (REWIS RS 2006, 234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 234

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