Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. I ZR 108/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8311

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 Verkündet am: 24. März 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebe-gehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen ([X.]) her-leitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. b) Hat der Kläger mehrere [X.] im Wege einer alternativen Klagehäu-fung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen. c) Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er [X.] die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Ent-scheidung des [X.] stellen muss. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. November 2010 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Klage wegen feh-lender Bestimmtheit des [X.] unzulässig ist, wenn sie nicht nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen eine [X.] bestimmt, in der die bislang alternativ geltend gemachten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) verfolgt werden. Gründe: [X.] Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagten wegen der bean-standeten Benutzung der Bezeichnung [X.] aus den drei Klagemarken und ihrem Unternehmenskennzeichen hergeleitet und eine Verletzung dieser Kenn-zeichen durch eine identische Verwendung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 [X.]) und durch eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterschei-dungskraft und der Wertschätzung ihrer bekannten Kennzeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.]) geltend gemacht. Eine Reihenfolge, in der die [X.] erfolgen soll, hat sie nicht bestimmt. 1 1. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren danach auf verschiedene Streitge-genstände gestützt. 2 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem 3 - 3 - sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehr-te Rechtsfolge herleitet (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.], [X.] 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2000 - [X.], [X.], 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urteil vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 1066 Rn. 60 = [X.], 1466 - Kinderzeit; Urteil vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 1071 Rn. 56 = [X.], 1461 - Kinder II; zum Urheberrecht: [X.], Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 691 Rn. 17 = [X.], 996 - Staats-geschenk). Zu erwägen ist auch, ob mehrere Streitgegenstände trotz gleichen Klagebegehrens nicht auch bei einem einzelnen Kennzeichenrecht vorliegen können. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechs-lungsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 [X.] als auch wegen Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.] geltend gemacht, könnte es sich um zwei Streitgegenstände handeln, weil zur [X.] der Ansprüche Lebenssachverhalte vorgetragen werden müssen, die sich grundlegend unterscheiden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerbli-cher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 14 [X.] Rn. 698). b) Im Streitfall liegen danach unterschiedliche Streitgegenstände [X.] insoweit vor, als die Klägerin aus vier Klagezeichen vorgeht. Darüber hin-aus kommen möglicherweise auch insoweit verschiedene Streitgegenstände in Betracht, als die Klägerin einerseits Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr der Kollisionszeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 [X.]) und anderer-seits wegen einer Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung bekannter Kennzeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 4 - 4 - [X.]) verfolgt. Dass im Verhältnis zum Verwechslungsschutz - wie die [X.] meint - die Geltendmachung identischer Verletzungen der Mar-ken im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und die identische Benutzung des [X.] nach § 15 Abs. 2 Fall 1 [X.] weitere Streitge-genstände darstellen, begegnet dagegen Bedenken und ist eher zu verneinen. Die Frage kann derzeit aber offenbleiben. c) Der Senat geht davon aus, dass die verschiedenen Streitgegenstände von der Klägerin in den Vorinstanzen nicht kumulativ, sondern alternativ geltend gemacht worden sind. In der Revisionsinstanz kann die Klägerin nicht mehr von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Kla-geänderung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2006 - [X.], [X.] 170, 152 Rn. 30). 5 2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Kläger ein ein-heitliches Klagebegehren alternativ auf mehrere Streitgegenstände stützen und dem Gericht die Auswahl des [X.] überlassen kann. Teilweise wird angenommen, die alternative Klagehäufung sei zulässig. Mehrere prozessuale Ansprüche sollen danach unter der auflösenden Bedingung geltend gemacht werden können, dass einem von ihnen stattgegeben wird ([X.], [X.], 55; [X.], [X.], 202; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 23a; [X.], ZPO, 4. Aufl., § 260 Rn. 15; [X.], [X.], 401, [X.], [X.], 224, 225; v. Ungern-Sternberg, [X.], 1009, 1012; [X.], Festschrift [X.], 2010, 345, 348 ff.). Nach dieser Ansicht muss das Gericht bei einer alternativen Kla-gehäufung über sämtliche Streitgegenstände entscheiden, wenn es die Klage ganz oder teilweise abweist. Dagegen kann es sich bei einer die Klage [X.] Entscheidung darauf beschränken, einen der [X.], den es als durchgreifend erachtet, auszuwählen und die Entscheidung auf diesen [X.] - 5 - grund zu stützen, der dementsprechend allein in Rechtskraft erwächst (vgl. [X.], NJW-RR 1992, 1279). 7 Nach anderer Ansicht soll die alternative Klagehäufung unzulässig sein (vgl. [X.], [X.] 2003, 37; [X.] 2003, 179; [X.], Urteil vom 3. August 2009 - 8 U 237/07 Rn. 66, juris; [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - 7 U 82/07 Rn. 13, juris; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 7; [X.], [X.] im Zivilprozess, 1954, 90; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 260 Rn. 24; [X.]/Schütze/[X.] aaO § 322 Rn. 139; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., [X.]. Rn. 74; [X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 5; [X.], [X.], 579, 585 f.). Auch bei einem einheitlichen Rechtsschutzbegehren soll die alternativ auf verschiedene Klage-gründe gestützte Klage nicht hinreichend bestimmt sein. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene [X.] gestützt wird, nicht beanstandet (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - [X.], [X.], 453, 455 = WRP 2001, 400 - [X.]; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urteil vom 5. November 2008 - [X.], [X.], 766 = [X.], 831 - Stofffähnchen; [X.], 642 - WM-Marken). Er stimmt jedoch nunmehr der zuletzt genannten Ansicht zu. 8 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem be-stimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des [X.] (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des [X.], für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. [X.] 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). Eine ordnungsgemäße [X.] erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands ([X.], Urteil vom 11. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 216). Hierfür ist es ent-sprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des [X.] zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640). Der Kläger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren [X.] auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur [X.] durch das Gericht gestellt werden. Der [X.] sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selb-ständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2000 - [X.], [X.], 3718, 3719; Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 3142 Rn. 7). Der Kläger kann die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem [X.] überlassen ([X.], Urteil vom 22. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2346, 2347). Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegeh-rens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten oder mehreren wettbewerbs-rechtlichen Ansprüchen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden. In einem solchen Fall muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 10 - 7 - Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die [X.] geltend machen will. Für den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klagehäufung unklar, ob das Gericht die Ver-urteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur aufgrund eines Streitgegenstands oder aufgrund mehrerer Streitgegenstände verurteilt wird, ist für die Reichweite der [X.] aber von Bedeutung. Hat das Gericht etwa einen Verbotsausspruch auf mehrere Kennzeichenrechte der klagenden [X.] gestützt - wie dies im Streit-fall geschehen ist -, lässt das Erlöschen eines der Kennzeichenrechte den [X.] unberührt. Dagegen kann der Beklagte mit der [X.] nach § 767 ZPO gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein Kennzeichenrecht gestützt und dieses erloschen ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.], [X.], 156 Rn. 28 f. = [X.], 266 - [X.]). Nichts anderes gilt, wenn das Klagebe-gehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kläger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die selbständige prozessuale An-sprüche (Streitgegenstände) darstellen, als unlauter beanstandet. Auch in ei-nem solchen Fall entscheidet das Gericht mit der Auswahl des Streitgegen-stands über die Reichweite des Verbots. Denn je nachdem, auf welchen Streit-gegenstand das Gericht das Verbot der einheitlichen Werbung stützt, beurteilt sich, was der Beklagte an der beanstandeten Werbung ändern muss, um nicht gegen das ausgesprochene Verbot zu verstoßen. Mit dem Bestimmtheitserfor-dernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist aber nicht zu vereinbaren, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts überlassen bleibt. b) Für die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung spricht auch der allgemeine Rechtsgedanke der "Waffengleichheit" der [X.]en im Prozess. Die alternative Klagehäufung benachteiligt den Beklagten in seiner Rechtsverteidi-gung im Verhältnis zum Kläger. Der Beklagte muss sich, will er nicht verurteilt 11 - 8 - werden, gegen sämtliche vom Kläger im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) zur Wehr setzen. [X.] kann der Kläger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Ansprüchen stützen, ohne dass für ihn damit ein zusätzliches Prozesskostenri-siko verbunden ist. Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kläger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter [X.] durchdringt. In der Praxis führt dies bei einem Vorgehen aus Schutz-rechten und bei der Verfolgung von Ansprüchen aufgrund wettbewerbsrechtli-cher Tatbestände wegen des fehlenden zusätzlichen Prozesskostenrisikos zu einer Häufung von [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. [X.], [X.], 642 = [X.], 764 - WM-Marken). Bestimmt der Kläger die Reihenfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem Beklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von [X.]n er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss. c) Die Rechtsprechung des [X.] steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der [X.] hat eine alternative Klagehäufung zwar bei einer Mehrheit von [X.]n in einem Fall zugelassen, in dem der Kläger seine Ansprüche sowohl auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als auch auf einen verschuldensabhängigen Deliktsanspruch gestützt hat (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1374). In diesem Zusammenhang hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ansprüche nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden [X.] und der Kläger den Anspruch nur einmal geltend machen wollte (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 1990 - [X.], [X.] 111, 158, 167; NJW-RR 1997, 1374). Davon kann aber bei den hier fraglichen Fällen der alternativen Klage-häufung keine Rede sein, die auf identische Folgen gerichtet sind und bei [X.] - 9 - nen der Kläger die nicht beschiedenen Streitgegenstände in einem weiteren Prozess aufgreifen kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, [X.] 166, 253 Rn. 23 - Markenparfümverkäufe). 13 3. Da der Senat die alternative Klagehäufung in der Vergangenheit nicht beanstandet hat, müssen die [X.]en Gelegenheit haben, zur Frage der Zuläs-sigkeit der alternativen Klagehäufung Stellung zu nehmen (§ 139 ZPO). Die Klägerin muss zudem die Möglichkeit erhalten anzugeben, in welcher [X.] sie ihr Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstän-de stützt. Eine entsprechende Klarstellung wäre bereits in der Klage geboten gewesen. Sie kann aber noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1953 - [X.], [X.] 11, 192, 195; Urteil vom 21. Dezember 1959 - [X.], [X.] 78 (1960) 463, 465). Die klagende [X.] ist grundsätzlich in der Bestimmung der Reihenfolge frei, in der sie die unterschiedlichen [X.] zur Überprüfung stellt. Eine Einschränkung in der Wahl der [X.] kann sich aber in der Revisionsinstanz nach dem auch im [X.] geltenden Gebot von Treu und Glauben ergeben (vgl. [X.] 104, 220, 232; [X.], Beschluss vom 25. März 1965 - [X.], [X.] 43, 289, 292; Urteil vom 23. Oktober 1990 - [X.], [X.] 112, 345, 349). Die Kläger-seite kann danach daran gehindert sein, in der Revisionsinstanz ihre Ansprüche in erster Linie auf einen Streitgegenstand zu stützen, den das Berufungsgericht bei der bislang unbeanstandet gebliebenen alternativen Klagehäufung seiner Verurteilung nicht zugrunde gelegt hat. Denn wählt die Klagepartei in der Revi-sionsinstanz vorrangig einen Streitgegenstand aus, zu dem das Berufungsge-richt keine Feststellungen getroffen hat, weil die [X.] dem Berufungsgericht die Auswahl zwischen den [X.] überlassen hatte, macht dies eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich, die vermieden werden kann, wenn die Klägerseite das Klagebegehren vorrangig - 10 - aus einem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner [X.] zugrunde gelegt hat. 14 Nachdem das Berufungsgericht sich nur mit Ansprüchen aufgrund des Bekanntheitsschutzes der [X.] Marken Nr. 1005648 und Nr. 30412680.2 und des [X.] der Klägerin befasst, nur hierzu [X.] getroffen und die Verurteilung der Beklagten nur hierauf gestützt hat, wird es unter diesen Umständen naheliegen, dass die Klägerin diese Streitge-genstände - gestaffelt - in erster Linie zur Beurteilung durch das Revisionsge-richt stellt. I[X.] Zur Stellungnahme - auch zur Frage, ob der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden kann - wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bestimmt. 15 Bornkamm Pokrant [X.]
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 37 O 51/07 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2009 - I-20 U 87/08 -

Meta

I ZR 108/09

24.03.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. I ZR 108/09 (REWIS RS 2011, 8311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8311

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 108/09 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Bezeichnung des Klagegrunds; Bestimmung der Reihenfolge …


I ZR 86/10 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzung: Richterliche Hinweispflicht bei unterlassener Angabe der Reihenfolge der alternativ geltend gemachten Kennzeichenrechte; persönliche Haftung …


I ZR 86/10 (Bundesgerichtshof)


I ZR 108/09 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtsverletzung: Übergang zu einer kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz bei alternativer Verfolgung von Ansprüchen aus …


I ZR 108/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 108/09

8 U 237/07

20 U 87/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.