Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 9 AZR 293/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 15795

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Gegenstand

Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung


Leitsatz

Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV (juris: SGB 4) findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keine Anwendung.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 - 3 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell.

2

Die [X.] wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 auf die [X.] zur [X.] (im [X.]olgenden Schuldnerin) verschmolzen. Die Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, der Beklagte zu 1. vom 3. Mai 2010 bis zum 24. August 2012, der Beklagte zu 2. seit dem 16. Juni 2011 und der Beklagte zu 3. vom 26. April 2007 bis zum 28. August 2012. Das von der Schuldnerin am 29. August 2012 beantragte Insolvenzverfahren wurde am 1. November 2012 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 136 Arbeitnehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockmodell.

3

Die [X.] hatte mit der Klägerin, einer Versicherung, und die [X.] mit einer Bank einen Vertrag zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben geschlossen. Nachdem im September 2011 Wirtschaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne, nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der Klägerin auf. Die von der [X.] und der [X.] abgeschlossenen Verträge zur Insolvenzsicherung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen beendet. Ob zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vor der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Insolvenzsicherung der Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft aufgrund einer Kautionsversicherung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der Klägerin darauf, dass diese Schadensersatzforderungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio. [X.]uro ankauft und im Gegenzug zunächst 2,66 Mio. [X.]uro zur Verfügung stellt. Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtforderung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt werden, wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Mio. [X.]uro an die Klägerin abtreten. Die 136 Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit unterschrieben die [X.] im Dezember 2012, die Klägerin unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2013 trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zugunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die Klägerin ab.

5

Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos auf, an sie Schadensersatz aus abgetretenem Recht Zug um Zug gegen Abtretung der jeweils zur Insolvenztabelle festgestellten [X.]orderungen zu leisten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung zu ihren Lasten sei vor der Insolvenzeröffnung nicht zustande gekommen. Die [X.] der Beklagten seien Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der [X.] mit Wertguthaben. Zudem hafteten die Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Jedenfalls folgten die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Dem Anwendungsausschluss [X.] nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. [X.]in anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

6

Die Klägerin hat sinngemäß zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie insgesamt 3.081.412,31 [X.]uro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines jeweils bezifferten [X.] aus den zur Insolvenztabelle festgestellten [X.]orderungen der jeweils namentlich benannten [X.] mit einem Wertguthaben;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme der im Rahmen des Antrags zu 1. näher bezeichneten Abtretungsangebote befinden;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie 45.246,08 [X.]uro zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines nachträglich zur Insolvenztabelle anzumeldenden und festzustellenden Anspruchs von

                 

a)    

[X.] in Höhe von 1.163,26 [X.]uro,

                 

b)    

[X.] in Höhe von 19.403,29 [X.]uro,

                 

c)    

J Höhe von 24.679,56 [X.]uro.

7

[X.] hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen.

8

Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe, sie einen etwaigen Schaden der [X.] mit einem Wertguthaben nicht zu vertreten hätten und die [X.] wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig seien.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größtenteils weiter. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die [X.]eststellung begehrt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, hat sie die Klage in der [X.] mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. [X.] hat sich den Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

A. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit des Klageantrags zu 2. steht nicht entgegen, dass der Annahmeverzug nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein kann. In Fällen, in denen ein Kläger die Verurteilung des [X.] zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, ist der weitere Antrag des [X.], den Annahmeverzug des [X.] hinsichtlich der diesem gebührenden Leistung festzustellen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und wegen des schutzwürdigen Interesses des [X.], den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, als zulässig anzusehen (vgl. [X.] 31. Mai 2000 - [X.] - zu 5 der Gründe; 19. April 2000 - [X.] - zu 1 b der Gründe; 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - zu III der Gründe; MüKoZPO/[X.]. § 256 Rn. 24 mwN).

B. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die [X.] die mit den Klageanträgen zu 1. und 3. geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet.

I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelösten Insolvenzsicherungen der Wertguthaben vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurden und die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den [X.]n wirksam sind. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass keine neue Insolvenzsicherung zustande gekommen ist und die Abtretungsvereinbarungen nicht unwirksam sind.

II. Die [X.] haften nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den betroffenen 136 Arbeitnehmern aus den [X.]. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist ([X.]Rspr., vgl. zB [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.]E 133, 213; 21. November 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 20; 24. November 2005 - 8 [X.] - Rn. 20). An einem solchen besonderen Haftungsgrund fehlt es.

1. Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der [X.], sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus den [X.] fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. zur Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsübernahme: [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 25, [X.]E 133, 213; 13. Februar 2007 - 9 [X.]/06 - Rn. 14, [X.]E 121, 182).

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das [X.] zutreffend angenommen, dass es sich bei den [X.] der [X.] mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der [X.] mit Wertguthaben handelt.

a) Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann ([X.] 25. August 2015 - 1 [X.] - Rn. 42; [X.] 14. Juni 2012 - [X.]/11 - Rn. 13, [X.]Z 193, 297). Der [X.] muss die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen haben, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Die Einbeziehung eines [X.] in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den [X.] seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem [X.] entgegengebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten ([X.] 6. Mai 2008 - [X.]/07 - Rn. 27 mwN, [X.]Z 176, 281). Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen [X.] ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des [X.] besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist ([X.] 25. August 2015 - 1 [X.] - Rn. 42; [X.] 6. Mai 2008 - [X.]/07  - aaO mwN; vgl. auch [X.]/[X.] 7. Aufl. § 328 Rn. 179 ff.; [X.]/[X.] 75. Aufl. § 328 BGB Rn. 16 ff.; [X.]/[X.]/[X.] BGB 3. Aufl. § 328 Rn. 50 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Schutzwirkung für Dritte regelmäßig zu einer Vermehrung des [X.] führt (vgl. Medicus/[X.] Schuldrecht I 20. Aufl. Rn. 818). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der anderen Vertragspartei begründet grundsätzlich keine besondere Schutzbedürftigkeit, die es rechtfertigt, den [X.] in den Schutzbereich eines anderen Vertragsverhältnisses einzubeziehen. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Vertragspartners hat regelmäßig jede Vertragspartei selbst zu tragen.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen entfalten die [X.] der [X.] keine Schutzwirkung für die [X.] mit Wertguthaben. Diese sind nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es rechtfertigt, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsauslegung in den Schutzbereich der [X.] der [X.] mit der Schuldnerin einzubeziehen (im Ergebnis ebenso [X.] Der gesetzliche Insolvenzschutz von [X.] und die Haftung von [X.] gegenüber Arbeitnehmern S. 95).

aa) Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Außenstehenden [X.] haften Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht persönlich ([X.]/[X.] 2. Aufl. § 43 Rn. 340 mwN). Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zwar umfasst die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die den Geschäftsführern einer GmbH aufgrund ihrer Organstellung obliegt (§ 43 Abs. 1 GmbHG), auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (sog. Legalitätspflicht). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden [X.]. § 43 Abs. 1 GmbHG regelt allein die Pflichten des Geschäftsführers aus seinem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Diese Pflichten dienen nicht dem Zweck, Gläubiger der Gesellschaft vor den Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung zu schützen. Aus der Regelung in § 43 Abs. 2 GmbHG wird deutlich, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger entstehen lässt ([X.] 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10 - Rn. 22 f. mwN, [X.]Z 194, 26).

bb) Im Übrigen fehlt die Schutzbedürftigkeit der [X.] in Bezug auf die Sicherung der Wertguthaben. § 8a [X.] stellt ihnen in Absatz 3 und 4 ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung ihrer legitimen Sicherungsinteressen zur Verfügung. Werden sie durch eine falsche Information nach § 8a Abs. 3 [X.] seitens eines organschaftlichen Vertreters des Arbeitgebers getäuscht, werden regelmäßig Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gegen diesen begründet (vgl. dazu [X.] 21. November 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 31 ff.). Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Konzeption sind die [X.] mit Wertguthaben nicht schutzlos (vgl. [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 55, [X.]E 133, 213) und damit - insbesondere in Abwägung mit dem Interesse der Geschäftsführer an einer Beschränkung ihres [X.] - nicht in einem Maße schutzbedürftig, das es erfordert, sie im Wege einer an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten ergänzenden Vertragsauslegung in den Schutzbereich der [X.] der [X.] mit der Schuldnerin einzubeziehen.

3. Das [X.] hat keine Tatsachen festgestellt, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der [X.] für eine sittenwidrige Schädigung der [X.] mit Wertguthaben hindeuten und einen Anspruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher [X.] 21. November 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 24 ff.). Die Klägerin hat solche Tatsachen auch nicht behauptet.

4. Eine Haftung der [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB ([X.]Rspr., zB [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 32, [X.]E 133, 213; 21. November 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend [X.] 16. August 2005 - 9 [X.] - zu [X.] der Gründe).

5. Die [X.] haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt.

a) Die Klägerin hat keine Handlungen der [X.] dargelegt, die die Straftatbestände des Betrugs oder der Untreue ausfüllen. Die [X.] haften deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung: zB [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 133, 213; 21. November 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 31 ff. und 36 f.).

b) Die [X.] haften auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Zwar handelt es sich bei § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.] um ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, jedoch ausschließlich im Verhältnis zum Arbeitgeber. Die Vorschrift begründet keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen (vgl. zu § 8a [X.] idF vom 23. Dezember 2003 (aF) [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 47 ff., [X.]E 133, 213). Daran hat sich durch die Änderung des § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 ([X.]I S. 2940) nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7e Abs. 7 [X.] zu erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben grundsätzlich in Betracht kommt. Er hat jedoch durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] die Anwendbarkeit des § 7e [X.] für [X.] ausdrücklich ausgeschlossen. Weder § 8a [X.] noch die Gesetzesbegründung enthalten einen Hinweis auf eine Eigenhaftung. Dies wäre jedoch erforderlich. Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a [X.] aF [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 53, aaO). Dementsprechend können die Arbeitnehmer ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine Verletzung des § 8a Abs. 3 [X.] stützen.

c) Ein Anspruch der Klägerin gegen die [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a [X.] kann auch nicht aus einer Garantenstellung hergeleitet werden. Das gilt selbst dann, wenn die [X.] als gesetzliche Vertreter der Schuldnerin Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollten (vgl. zu § 8a [X.] aF [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 56, [X.]E 133, 213; [X.] aaO S. 109 f.). Eine Garantenstellung, die für den organschaftlichen Vertreter eine Handlungspflicht begründet, setzt ua. voraus, dass dieser in eigener Person alle Voraussetzungen für den deliktischen [X.] erfüllt hat, wenn - wie hier - keine weiter gehende Zurechnungsnorm eingreift. An der Erfüllung eines deliktischen [X.]s fehlt es.

6. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die [X.] auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten ([X.] 21. Mai 1996 - [X.]/95 - zu III 1 der Gründe mwN, [X.]Z 133, 36) Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten.

a) Diese Grundsätze finden Anwendung, wenn das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden auf einer für den Schädiger zufälligen Schadensverlagerung beruht. Derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, ist dann berechtigt, den fremden Schaden geltend zu machen. Er hat seinen Anspruch nach § 285 Abs. 1 BGB an den geschädigten [X.] abzutreten. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Schädiger aus der für ihn zufälligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten [X.] Vorteile zieht (vgl. [X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 119, 122; [X.]/[X.] Vorb. v. § 249 BGB Rn. 105).

b) Daran gemessen hat das [X.] zu Recht angenommen, dass es an einer zufälligen Schadensverlagerung fehlt. Der Schaden konnte konzeptionell und von vornherein erkennbar nicht bei der Schuldnerin, sondern ausschließlich bei den [X.]n mit Wertguthaben eintreten (so auch [X.] 2014, 327, 335). Es fehlt folglich bereits an einer „Verlagerung“ des Schadens und damit an einer mit den anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation vergleichbaren Interessenlage (zutreffend [X.] aaO S. 96 f.).

7. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der [X.] begründet. Die Anwendung dieser Vorschrift auf [X.] schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e [X.] getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 [X.] angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ebenso [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 83 Rn. 16).

a) Bereits der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] zwingt zu diesem Auslegungsergebnis. Die Vorschrift ordnet an, dass § 7e [X.] keine Anwendung findet. Sie nimmt damit die in § 7e Abs. 7 Satz 2 [X.] geregelte Haftung vom Anwendungsausschluss nicht aus. Hätte der Gesetzgeber die Haftung der organschaftlichen Vertreter vom Anwendungsausschluss ausnehmen wollen, hätte er dies entsprechend formulieren können und müssen.

b) Eine Einschränkung des [X.] des § 7e [X.] durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dessen systematischer Stellung innerhalb der Norm. Zwar wäre es unter systematischen Gesichtspunkten klarer gewesen, wenn der Anwendungsausschluss in einem eigenen Absatz am Ende des § 8a [X.] geregelt und nicht als zweiter Halbsatz in § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.] eingefügt worden wäre. Dies lässt aber eine Auslegung gegen den Wortlaut der Norm nicht zu. Der systematische Zusammenhang innerhalb der Bestimmung ist zudem nur ein schwacher Indikator (so auch [X.] 2014, 327, 329).

c) Die Entstehungsgeschichte, systematische Gesichtspunkte und der Sinn und Zweck der in § 8a [X.] und § 7e [X.] getroffenen Regelungen bestätigen die wortlautgetreue Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.].

aa) Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Insolvenzsicherung nach § 7e [X.] bewusst anders ausgestaltet als die zum Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschrift bereits in § 8a [X.] geregelte Insolvenzsicherungspflicht für Wertguthaben aus [X.]. Dies wird daraus deutlich, dass er den auf die Besonderheiten der Altersteilzeit zugeschnittenen Insolvenzschutz im [X.] für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolvenzschutzes für die unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur als bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle anwendbar ansah. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Anforderungen müssten in besonderer Weise zugeschnitten sein, da - anders als bei der Altersteilzeit - der Insolvenzschutz in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein müsse. Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, „statt der generellen Übernahme der [X.]“ in das [X.] den in der Vorgängerregelung § 7b [X.] aF (davor bis zum 31. Dezember 2007 § 7d [X.] aF) geregelten Insolvenzschutz insgesamt neu zu gestalten und dabei „effizienter auszuformen“ (vgl. [X.]. 16/10289 S. 11). Die „Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit“ sollte sich hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nach § 8a [X.] als „lex specialis“ zu § 7e [X.] bemessen. Durch den in § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.] neu eingefügten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7e [X.] sollten [X.] in ihrem Bestand geschützt werden. Lediglich „im Übrigen“ sollten die Wertguthabenvorschriften des [X.] Anwendung finden ([X.]. 16/10289 S. 20).

bb) § 8a Abs. 1 Satz 1 [X.] erlegt einseitig dem Arbeitgeber die Pflicht zur Insolvenzsicherung auf. Diese Norm ist im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu § 8a [X.] aF [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 133, 213). Darüber hinaus verpflichtet § 8a Abs. 3 Satz 1 [X.] den Arbeitgeber, dem [X.] die zur Sicherung des [X.] ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des [X.]s nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden [X.] in Textform nach, kann dieser nach § 8a Abs. 4 Satz 1 [X.] verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden [X.] geleistet wird.

cc) Demgegenüber richtet sich § 7e Abs. 1 [X.] ebenso wie die Vorgängerregelung im [X.] an beide Vertragsparteien. Aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers, am Insolvenzschutz seines [X.] mitzuwirken, wurde die Vorgängerregelung nicht als Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB angesehen (vgl. zu § 7d [X.] aF [X.] 13. Februar 2007 - 9 [X.]/06 - Rn. 19, [X.]E 121, 182; 13. Dezember 2005 - 9 [X.] - Rn. 43 und 45, [X.]E 116, 293). Der Gesetzgeber hat angesichts des Umstands, dass diese Regelung „in der Praxis nicht selten zum Anlass genommen worden ist, auf die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz völlig zu verzichten“, erkannt, dass die „Schwäche dieser Regelung“ darin besteht, dass sie „keine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung vorsieht“ und die Rechtsprechung ihr auch „keinen Schutzgesetzcharakter zugebilligt hat“, der dem Arbeitnehmer eventuell einen Schadensersatz als [X.] ermöglicht ([X.]. 16/10289 S. 11 unter Bezugnahme auf [X.] 16. August 2005 - 9 [X.]). Gleichwohl hat er davon abgesehen, entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 8a Abs. 1 [X.] nur dem Arbeitgeber die Pflicht zur Insolvenzsicherung aufzuerlegen und damit § 7e Abs. 1 [X.] als Schutzgesetz auszugestalten. Vielmehr hat er es bewusst weiterhin beiden Vertragsparteien überlassen, im Rahmen ihrer [X.] durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen zu treffen, um das Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern.

Allerdings hat er der „Schwäche“ der Vorgängerregelung durch die Einführung der Absätze 5 bis 7 des § 7e [X.] Rechnung getragen (vgl. [X.]. 16/10289 S. 17 f.). § 7e Abs. 5 [X.] eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kündigung der [X.], wenn der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen zum Insolvenzschutz nicht nachkommt. Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 [X.] aufzulösen. Neben dieser Kündigungsmöglichkeit kann der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzregelung nach § 7e Abs. 6 Satz 3 [X.] bewirken, dass die [X.] als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen ist (vgl. [X.]. 16/10289 S. 17). § 7e Abs. 7 [X.] ergänzt die Regelungen in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Arbeitnehmer in den Fällen einen Schadensersatzanspruch, in denen sich der Insolvenzschutz nachträglich als nicht [X.] herausstellt ([X.]. 16/10289 S. 18).

Die Regelungen in § 7e Abs. 7 [X.] beruhen damit auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in § 7e [X.] strukturell anders als in § 8a [X.] auszugestalten, insbesondere § 7e [X.] nicht als Schutzgesetz zu normieren. Dies zwingt zu der Annahme, dass der Gesetzgeber bewusst sowohl die Insolvenzsicherungspflicht als auch die diese Pflicht flankierenden weiteren Regelungen in § 7e [X.] abweichend von der Sonderregelung für [X.] in § 8a [X.] ausgestaltet und folgerichtig in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch die Anwendung des § 7e Abs. 7 Satz 2 [X.] ausgeschlossen hat. Insbesondere der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass sich „die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit weiterhin nach § 8a [[X.]] als lex specialis zu § 7e [X.] bemisst“ und „[X.] in ihrem Bestand geschützt werden“ ([X.]. 16/10289 S. 20), zeigt, dass sich der Anwendungsausschluss nicht lediglich auf die Pflicht zur Insolvenzsicherung des [X.] bezieht, sondern gerade auch auf die diese Sicherungspflicht flankierenden Regelungen. Das Argument der Klägerin, aus der Bezeichnung des § 8a [X.] als „lex specialis“ sei nur zu folgern, dass sich § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] lediglich insoweit auf § 7e [X.] beziehe, als diese Norm etwas von dem in § 8a [X.] ausdrücklich Normierten abweichend regelt, überzeugt deshalb nicht, zumal der organschaftliche Vertreter als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können muss, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist (vgl. zu § 8a [X.] aF [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 53, [X.]E 133, 213).

dd) Auch Sinn und Zweck der Regelungen bestätigen das Auslegungsergebnis.

(1) § 7e Abs. 7 [X.] soll bewirken, dass die Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der [X.] geprüft und die Insolvenzfestigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt wird (vgl. [X.]. 16/10289 S. 18). Daraus wird deutlich, dass diese Norm vor allem präventiv wirken soll, indem die „Seite des Arbeitgebers” durch Risikoüberwälzung ein gesteigertes Eigeninteresse an der Gewährleistung eines geeigneten und ausreichenden Insolvenzschutzes hat. Die sorgfältige Prüfung des Insolvenzschutzes im Vorfeld wird damit zum Eigeninteresse des Arbeitgebers bzw. seiner Repräsentanten (vgl. [X.] 2014, 327, 331). Hätte der Gesetzgeber den in § 7e Abs. 7 [X.] normierten Schadensersatzanspruch auch für Wertguthaben im Rahmen von [X.] einführen wollen, hätte es bereits der [X.] nahegelegt, die Regelungen in § 7e Abs. 7 [X.] ausdrücklich von dem Anwendungsausschluss auszunehmen und damit den organschaftlichen Vertretern ihr Haftungsrisiko klar vor Augen zu führen.

(2) Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist bei [X.] regelmäßig in geringerem Maße eine Haftung organschaftlicher Vertreter erforderlich als bei sonstigen Wertguthaben. Der Prüfung der Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der [X.] kommt besondere Bedeutung zu, weil angesichts der Vielzahl bereits vorhandener und sich noch entwickelnder Arbeitszeitkontenmodelle neue und in der Praxis noch nicht erprobte Sicherungsmodelle zur Anwendung kommen. Gerade um diesen Flexibilitätsbedürfnissen der Praxis, die bei [X.] nicht bestehen, Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber durch § 7e [X.] beiden Vertragsparteien die Aufgabe zugewiesen, sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln (vgl. bereits [X.]. 13/9741 S. 10), und gleichzeitig den Arbeitgeber und - bei juristischen Personen - seine organschaftlichen Vertreter durch die Haftungsregelung zu einer besonderen Sorgfalt bei der Auswahl der Sicherung angehalten.

d) Damit liegen entgegen der Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] mangels einer Auslegungsalternative nicht vor. Die von der Klägerin postulierte verfassungskonforme Auslegung widerspricht dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und käme deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn das gefundene Auslegungsergebnis nicht verfassungskonform wäre (st. Rspr. des [X.], vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 86 mwN, [X.]E 138, 64).

III. [X.] war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.] einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G ist zu begründen, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.

Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nicht verletzt.

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen ([X.]Rspr. des [X.], vgl. [X.] 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 132, 179). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen ([X.] 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur [X.]Rspr.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können ([X.]Rspr. des [X.], zB [X.] 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - Rn. 26 mwN). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen ([X.]Rspr. des [X.], zB [X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 35 mwN; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien [X.] NJW 2014, 346). Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben ([X.] 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 31 mwN, aaO).

2. Daran gemessen gilt nach Ansicht des Senats für die vom Gesetzgeber bei der Insolvenzsicherung vorgenommene Differenzierung zwischen Wertguthaben aus Altersteilzeit und sonstigen Wertguthaben, die den Regelungen des [X.] unterfallen, lediglich das Willkürverbot. Es handelt sich um eine sachbezogene Ungleichbehandlung. Diese knüpft an die Art der Wertguthaben und damit an ein Merkmal an, das für den Einzelnen verfügbar ist. Der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags bedarf des Einverständnisses des Arbeitnehmers und beruht damit auf einem freien Willensentschluss (vgl. zu diesem Kriterium [X.] 18. September 2013 - 1 [X.] - Rn. 13). Der Ausschluss der persönlichen Außenhaftung der Geschäftsführer entfaltet auch keine freiheitseinschränkende Wirkung, die einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte.

a) Der Senat sieht in der Regelung in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. In seiner Ausprägung als Willkürverbot verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt ([X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 36 mwN).

b) Unter Berücksichtigung der Unterschiede von im Rahmen der Altersteilzeit gebildeten Wertguthaben einerseits und sonstigen, im Rahmen einer Vielzahl ganz unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle gebildeten Wertguthaben anderseits, überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungskompetenz nicht, wenn er den Insolvenzschutz der Wertguthaben und die Haftung bei fehlender oder unzureichender Sicherung strukturell unterschiedlich ausgestaltet. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich die Wertguthaben dadurch unterscheiden, dass - anders als bei der Altersteilzeit - der Insolvenzschutz nach § 7e [X.] in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein muss ([X.]. 16/10289 S. 11), ist zu respektieren. Dies gilt auch für die Annahme des Gesetzgebers, die Vielzahl höchst unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle erfordere eine erhöhte Flexibilisierung.

Der Einwand der Klägerin, dass [X.] gegenüber anderen Arbeitnehmern, die ein sicherungspflichtiges Wertguthaben aufbauen, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers aufgrund der fehlenden Anordnung einer Außenhaftung der Organe schlechter gestellt sind, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht in der Insolvenz wirtschaftlich ebenso wertlos bzw. in seinem Wert gemindert ist wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt (so [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 55, [X.]E 133, 213; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 8a [X.] Rn. 7; vgl. auch Zwanziger RdA 2005, 226, 240), gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Frage der Haftung der organschaftlichen Vertreter darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Gesamtgefüge der unterschiedlichen Insolvenzschutzregelungen. Das Gesetz stellt dem [X.] ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung seiner legitimen Sicherungsinteressen zur Verfügung (vgl. [X.]. 15/1515 S. 134). So trifft nach § 8a Abs. 1 [X.] allein den Arbeitgeber die Pflicht zur Absicherung des [X.] einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Auch hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in [X.] nach § 8a Abs. 3 Satz 1 [X.] umfassende Nachweispflichten. Zudem gibt § 8a Abs. 4 Satz 1 [X.] dem Arbeitnehmer in [X.] einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden [X.] (vgl. [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 55, aaO; [X.]. 15/1515 S. 135). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase das Recht, seine Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückzubehalten und den Arbeitgeber damit in Annahmeverzug zu setzen, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB ([X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - aaO; [X.]/[X.] aaO).

3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass bezüglich der Differenzierung zwischen allgemeinen Wertguthaben und Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden wäre, hätte der Gesetzgeber mit der Normierung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

a) Der Ausschluss der Haftung organschaftlicher Vertreter bei Wertguthaben aus [X.] im Blockmodell bezweckt die Beschränkung der Haftung auf Wertguthaben, die nicht auf der Vereinbarung eines [X.]s beruhen. Für letztere verbleibt es bei der allgemeinen Regel des § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies ist bei einer typisierenden Betrachtung aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten der Wertguthaben aus [X.] legitim. Im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell kommt es innerhalb kurzer Zeit zum Aufbau erheblicher Wertguthaben. Nach § 1 Abs. 1 [X.] soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Würde mit dem Abschluss jedes [X.]s kraft Gesetzes für die organschaftlichen Vertreter ein erhebliches Haftungsrisiko begründet, bestünde die Gefahr, dass weniger Arbeitnehmern die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs im Rahmen eines [X.]s eröffnet würde. Wenn der Gesetzgeber möglichst vielen älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und damit Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer schaffen wollte und es deshalb bei Wertguthaben aus Altersteilzeit bei der Regelung in § 13 Abs. 2 GmbHG belassen hat, hat er nach Ansicht des Senats seine [X.] nicht überschritten.

b) Der Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] genügte auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und wäre zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Die Insolvenzsicherung ist auch für das Wertguthaben aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach § 8a [X.] vorgeschrieben. Allein die Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Sicherung sind in § 8a [X.] und § 7e [X.] unterschiedlich ausgestaltet. Soweit die Außenhaftung der Geschäftsführer nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ausgeschlossen ist, wird dies durch den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 [X.], der in § 7e [X.] nicht vorgesehen ist, weitgehend ausgeglichen. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass es für die Arbeitnehmer im Einzelfall schwierig sein kann, den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 [X.] rechtzeitig gerichtlich durchzusetzen. Auch die Außenhaftung der Organe der Arbeitgeberin ist mit Risiken behaftet. So ist nicht stets gewährleistet, dass die Haftenden über ausreichendes Vermögen zur Erfüllung der Forderungen verfügen. Eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung dieses Risikos besteht nicht.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.

        

   Brühler    

        

   Krasshöfer   

        

   Klose    

        

        

        

   Ropertz    

        

   M. Lücke   

                 

Meta

9 AZR 293/15

23.02.2016

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stralsund, 16. April 2014, Az: 3 Ca 506/13, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 8a Abs 1 S 1 Halbs 2 AltTZG 1996, § 242 BGB, § 285 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG, § 43 GmbHG, § 7e Abs 7 S 2 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 9 AZR 293/15 (REWIS RS 2016, 15795)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2204 REWIS RS 2016, 15795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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14 Sa 630/22

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