Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2022, Az. B 5 R 112/22 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 7905

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler - Sachverhaltsaufklärung im Rahmen von Verfahren betreffend Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Beiziehung von Gutachten aus früheren Verfahren bei der Ermittlung berufskundlicher Tatsachen als zulässiges Beweismittel


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der 1970 geborene Kläger beantragte am [X.] bei der Beklagten die begehrte Rente. Die Beklagte holte ein augenärztliches sowie ein psychiatrisches Gutachten ein. Mit Bescheid vom [X.] lehnte sie den Antrag aus medizinischen Gründen ab. Nach Einholung eines neurologischen Gutachtens wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015). Es sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen auszugehen. Eine Sehbehinderung des [X.] sei erstmals im September 2013 diagnostiziert worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen; dies sei letztmalig am [X.] der [X.]all gewesen.

3

Das [X.] hat [X.] und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie die Akte des [X.] zum [X.] SB 396/14 beigezogen. Zudem hat es medizinische Sachverständigengutachten auf internistischem, [X.], [X.] sowie neurologischem [X.]achgebiet eingeholt. Sämtliche Gutachter kamen nach Untersuchung des [X.] zu dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens mit qualitativen Einschränkungen zum Zeitpunkt [X.]. Mit Gerichtsbescheid vom [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Das L[X.] hat auf Antrag des [X.] ein weiteres augenärztliches Gutachten eingeholt. Danach sei davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Sehminderung auf 0,1 beidseits zum [X.] eine mindestens 6-stündige Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zumutbar gewesen sei. Mit Urteil vom [X.] hat das L[X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Der Kläger habe eine zeitliche Minderung des Leistungsvermögens spätestens zum [X.] nicht nachgewiesen. Aus seiner Sehbehinderung ergäben sich allerdings besondere Umstände, die die Ausübung einer körperlich leichten und geistig einfachen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen in ungewöhnlicher Weise erschwerten. Es sei beim Kläger von einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung auszugehen, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordere. Dem Kläger sei die Tätigkeit in der [X.]ernsprechvermittlung/als Telefonist zumutbar. Auch auf die Tätigkeit einer Büro-/Verwaltungshilfskraft könne der Kläger zumutbar verwiesen werden.

4

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] Beschwerde zum B[X.] erhoben. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt die geltenden gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 [X.]G ohne Hinzuziehung [X.] zu verwerfen.

6

1. Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G dargetan.

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche [X.]rage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 [X.]G stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] R 291/21 B - juris Rd[X.] 7 mwN).

8

Der Kläger bezeichnet folgende Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam:

        

"Welche Anforderungen werden an die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit gestellt, wenn - wie hier - eine schwere spezifische Leistungsbehinderung besteht? Genügt es den Anforderungen der Rechtsprechung des B[X.] (u.a. [X.] R 68/11 R), wenn ohne weitere Ermittlung der beruflichen Anforderungen der Beruf des Telefonisten und der Beruf einer Büro-/Verwaltungshilfskraft als Verweisungstätigkeit benannt wird?"

9

Er trägt dazu vor, es sei höchstrichterlich zu klären, welche Anforderungen an die Benennung der Verweisungstätigkeit gestellt werden müssten. Insbesondere sei zu klären, ob für die Verweisungstätigkeit aktuelle berufskundliche Stellungnahmen eingeholt werden müssten, weil die Berufe in den vergangenen Jahren einem erheblichen Wandel unterlegen seien. Zudem sei es durch die Automatisierung zum Wegfall von betrieblichen "[X.]" wie Pförtner, Telefonist, Verwaltungshelfer gekommen. Ein Rückgriff auf berufskundliche Stellungnahmen, die älter als zwei bis drei Jahre seien, könne daher nicht mehr zu einem sachgerechten Ergebnis führen.

Der Kläger hat damit schon keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G formuliert. Eine solche Rechtsfrage muss eine vom Einzelfall losgelöste (abstrakt-generelle) [X.]rage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Vorschrift (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht aufwerfen. Die von dem Kläger formulierten [X.]ragen beziehen sich hingegen - ohne Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift - speziell auf seine eigene konkrete Situation. Er kombiniert individuelle Sachverhaltselemente und zielt letztlich auf die [X.]rage, ob das L[X.] in seinem [X.]all weitere Ermittlungen in Bezug auf mögliche [X.] hätte tätigen müssen. Dem Einzelfall des [X.] kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 83/22 B - juris Rd[X.]1 mwN).

Zudem legt der Kläger mit seinen Ausführungen die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen [X.]rage nicht hinreichend dar. Unter Verweis auf das Urteil des B[X.] vom 9.5.2012 - [X.] R 68/11 R - ([X.]-2600 § 43 [X.]8) trägt er im Wesentlichen vor, es sei bisher noch nicht geklärt, welche Anforderungen die zu benennenden [X.] haben müssten. Es sei ein höchstrichterlicher allgemeiner Rechtssatz aufzustellen, in welchem Umfang im Rahmen der Benennung von [X.] eine berufskundliche Stellungnahme einzuholen sei. Die Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G werden damit nicht erfüllt.

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] bzw des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende [X.]rage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom 28.4.2022 - [X.] R 29/22 B - juris Rd[X.] 9 mwN).

Dies ist nicht geschehen. Zum Erfordernis der konkreten Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit bei Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung existiert bereits höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach ist das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen mit dem beruflichen Anforderungsprofil zu vergleichen. Hierbei ist auch zu fragen, ob der Versicherte die fachlichen Qualifikationen hat bzw ob er sie in drei Monaten erlernen kann. Nicht verwiesen werden darf auf Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der in der Rechtsprechung entwickelten Katalogfälle [X.] bis 7 erfüllen. Kann der Versicherte die Verweisungstätigkeit nicht ausüben, ist er auch dann (voll) erwerbsgemindert, wenn sein zeitliches Leistungsvermögen uneingeschränkt ist (vgl B[X.] Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - B[X.]E 129, 274 = [X.]-2600 § 43 [X.], Rd[X.] 40). Es ist zudem höchstrichterlich geklärt, dass hinsichtlich der Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch Gutachten aus anderen Verfahren beigezogen und im Wege des [X.] verwertet werden können (vgl B[X.] Urteil vom 30.10.1985 - 4a [X.] - juris Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 3-2200 § 1246 [X.]3 S 120 f; B[X.] Beschluss vom [X.]/06 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Das Ausmaß der von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und die Wahl der Beweismittel steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei von der Rechtsprechung des B[X.] die Beiziehung von Gutachten aus früheren Verfahren bei der Ermittlung von berufskundlichen Tatsachen als zulässiges Beweismittel anerkannt ist. Es begegnet keinen Bedenken, wenn nicht in jedem Einzelfall eine individuelle Aufklärung über die Anforderungen einer Verweisungstätigkeit erfolgt, sondern in anderen Verfahren gewonnene Erkenntnisse im Wege des [X.] verwertet werden. Ob das gewonnene Ergebnis dann ausreicht oder sich das L[X.] zu weiteren berufskundlichen Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 3-2200 § 1246 [X.]3 S 120 f mwN). Die Beschwerdebegründung befasst sich mit keiner dieser Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht entnommen werden, welche abstrakt-generelle Aussage das B[X.] in dem erstrebten Revisionsverfahren noch zu treffen hätte, die in der bisherigen Rechtsprechung nicht enthalten ist.

2. Der Kläger hat auch das Vorliegen von Verfahrensfehlern nicht ausreichend bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des [X.] nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G). Das L[X.] hätte in Bezug auf die festgestellte Verweisungstätigkeit als Telefonist eine aktuelle berufskundliche Stellungnahme einholen müssen. Auch hinsichtlich der Verweisungstätigkeit als Büro-/Verwaltungshilfskraft hätte sich das L[X.] gedrängt fühlen müssen, eine berufskundliche Stellungnahme einzuholen. Zudem habe er mit Schriftsatz vom 22.7.2020 beantragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten nach § 106 [X.]G beim [X.], Klinikum, einzuholen. Der medizinische Sachverhalt sei - im Gegensatz zu den Ausführungen des L[X.] - nicht umfassend ermittelt gewesen, sodass das L[X.] ein entsprechendes Gutachten hätte in Auftrag geben müssen.

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen [X.], dem das L[X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des L[X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl B[X.] Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 SB 71/19 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 13.5.2022 - [X.] R 20/22 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 50/22 B - juris Rd[X.] 7; [X.]ichte in [X.]ichte/Jüttner, [X.]G, 3. Aufl 2020, § 160a Rd[X.] 56; Voelzke in jurisPK-[X.]G, § 160a Rd[X.]73, Stand der Einzelkommentierung 7.11.2022).

Mit seinem Vorbringen in Bezug auf die unterbliebenen berufskundlichen Ermittlungen benennt der Kläger bereits keine von ihm angebrachten Beweisanträge zur weiteren Sachaufklärung. Damit hat er nicht aufgezeigt, dass er bis zum Schluss einen Beweisantrag iS des § 103 [X.]G aufrechterhalten habe, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des B[X.], dass ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 iVm § 103 [X.]G gehört werden kann, wenn er ihn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.]-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 29/21 B - juris Rd[X.]1 mwN).

Ebenso hat der Kläger mit seinem Vorbringen hinsichtlich der weiteren medizinischen Ermittlungen nicht aufgezeigt, dass er beim L[X.] einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat. Das bloße Verlangen, ein weiteres Gutachten einzuholen, ist nicht ausreichend. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss vielmehr benennen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 403 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden soll (vgl B[X.] Beschluss vom 17.5.2022 - [X.] R 21/22 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 50/22 B - juris Rd[X.] 8). Der Beweisantrag im Rentenstreitverfahren muss sich möglichst präzise mit den [X.]olgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der [X.]teller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des [X.] machen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 50/22 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem [X.], der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl B[X.] Beschluss vom 17.7.2019 - [X.] R 191/18 B - juris Rd[X.] 7 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 50/22 B - juris Rd[X.] 8). In diesem Sinne hat auch das L[X.] im Urteil ausgeführt, dass sich der schriftsätzliche Beweisantrag des [X.] nicht auf konkret bezeichnete [X.]ähigkeitsstörungen mit Einfluss auf das Leistungsvermögen beziehe, sondern die Vermutung anstelle, es ergäben sich möglicherweise Störungen, die auch Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben könnten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

 Düring

Hannes

Hahn   

Meta

B 5 R 112/22 B

16.11.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bayreuth, 8. Mai 2018, Az: S 3 R 91/15, Gerichtsbescheid

§ 43 SGB 6, § 103 SGG, § 106 SGG, § 118 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 403 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2022, Az. B 5 R 112/22 B (REWIS RS 2022, 7905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7905

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