Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.06.2020, Az. B 5 R 1/20 B

5. Senat | REWIS RS 2020, 2256

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

RECHTLICHES GEHÖR VERFAHRENSMANGEL SACHKUNDE MEDIZINISCHE LITERATUR

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Beurteilung von Leistungseinschränkungen ausschließlich durch das Gericht


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist noch die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung umstritten. Aufgrund eines von der Beklagten im Berufungsverfahren erlassenen Bescheids vom 12.11.2018 erhält der Kläger seit dem 1.8.2015 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 [X.]. Im vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren hatte das [X.] ein neurologisch-psychiatrisches, ein [X.] sowie ein [X.] Gutachten eingeholt. Der berufskundliche Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger ua aufgrund seiner funktionellen Einäugigkeit, die das unfallfreie Arbeiten mit Werkzeugen erheblich erschweren könne, nicht das erforderliche Nahsehvermögen für die Tätigkeit als Kleinteilemonteur ([X.]) aufweise und auch sonstige berufliche Tätigkeiten, insbesondere die eines Pförtners, für ihn nicht mehr in Betracht kämen. Das [X.] hat daraufhin die Beklagte ab dem 1.9.2015 zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer verpflichtet (Urteil vom 15.8.2018). Hingegen hat das L[X.] ohne weitere Sachaufklärung und ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom [X.] einen solchen Anspruch des [X.] verneint, das Urteil des [X.] insoweit geändert und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

2

II. Die Beschwerde des [X.] ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das L[X.] begründet (§ 160a Abs 5 [X.]G).

3

Der Kläger hat den Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Der Verfahrensmangel liegt auch vor. Das L[X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf medizinische Fachliteratur gestützt hat, ohne sie den Beteiligten vorher zur Kenntnis zu geben.

4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit haben, zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (vgl B[X.] Beschluss vom 24.10.2013 - [X.] R 209/13 B - juris RdNr 7). Hatte ein Beteiligter hierzu keine Gelegenheit, so sind § 128 Abs 2 [X.]G und gleichzeitig auch der in Art 103 Abs 1 GG garantierte und in § 62 [X.]G konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wenn das Gericht eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung berücksichtigt, muss für die Beteiligten die Grundlage dieser Sachkunde erkennbar sein (vgl B[X.] Urteil vom 15.7.1982 - 5b [X.] - [X.] 1500 § 62 [X.] = juris RdNr 10; B[X.] Beschluss vom 24.10.2013 - [X.] R 209/13 B - juris RdNr 8).

5

Der Kläger hat hier in der erforderlichen Form gerügt, dass das L[X.] die in seiner Entscheidung maßgeblich in Bezug genommene sozialmedizinische Literatur ihm nicht zur Kenntnis gegeben habe. Zwar besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, von ihm verwendete und allgemein zugängliche medizinische Literatur den Beteiligten vorab zur Kenntnis zu geben. Hier besteht aber die Besonderheit, dass das L[X.] sich für die Beurteilung der Auswirkungen der Einäugigkeit auf die berufliche Leistungsfähigkeit des [X.] ausschließlich auf ein Werk zur "Begutachtung in der Augenheilkunde" bezogen hat, aus dem es wörtlich zitiert. Aus den dortigen Ausführungen schließt das L[X.] - ohne dass insofern eine den Kläger betreffende gutachtliche Äußerung eines medizinischen Sachverständigen vorgelegen hat (anders, wenn das Gericht etwa ergänzend zu den Aussagen eines Sachverständigen auf Literatur Bezug nimmt: vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - 2 BU 41/92 - juris RdNr 6) -, dass dessen funktionelle Einäugigkeit keine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstelle. Damit hat das L[X.] die Leistungseinschränkung des [X.] auf augenärztlichem Fachgebiet letztlich selbst sozialmedizinisch beurteilt. Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen, obwohl dem [X.] in aller Regel die eigene Sachkunde für die Beurteilung rein medizinischer Fragen fehlen wird (B[X.] Urteil vom [X.] - 2 RU 20/56 - [X.] [X.]3 zu § 103 [X.]G = juris RdNr 16). Stützt sich das Gericht bei seiner Beurteilung aber ausschließlich auf eigene medizinische Sachkunde, muss für die Beteiligten die Grundlage hierfür ersichtlich sein. Das Gericht muss in einem solchen Fall gegenüber den Beteiligten darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und worauf sie sich bezieht, damit die Beteiligten hierzu Stellung nehmen und ihre Prozessführung entsprechend einrichten können (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 27/01 R - juris RdNr 19 ff; s auch B[X.] Urteil vom 8.9.1982 - 5b [X.] - [X.] 2200 § 1246 [X.] = juris RdNr 11 ; B[X.] Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - [X.] 3-1500 § 62 [X.] = juris RdNr 24 ; B[X.] Urteil vom 26.7.2007 - [X.] R 28/06 R - B[X.]E 99, 35 = [X.] 4-5075 § 1 [X.], Rd[X.]2 ). Hiergegen hat das L[X.] verstoßen.

6

Die vom L[X.] angeführten medizinischen Erkenntnisse sind auch keine allgemeinkundigen Tatsachen, auf die ein Gericht seine Entscheidung stützen kann, ohne auf deren Verwertung vorher ausdrücklich hinweisen zu müssen, wenn diese allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können (vgl B[X.] Beschluss vom 31.10.1978 - 4 BJ 149/78 - [X.] 1500 § 128 [X.] f = juris RdNr 8 ff mwN; B[X.] Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - [X.] 3-1500 § 62 [X.] 20 = juris RdNr 26; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 27/01 R - juris Rd[X.]).

7

Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen, wie der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat. Es besteht die Möglichkeit, dass das L[X.] ohne die Gehörsverletzung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger mit einem aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs unterbliebenen und nunmehr angekündigten Beweisantrag zur Einholung eines augenärztlichen Gutachtens das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen können. Diese könnten dazu führen, dass die funktionelle Einäugigkeit beim Kläger eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellt oder im Zusammenwirken mit den weiteren Einschränkungen zu einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führt und deshalb eine geeignete Verweisungstätigkeit konkret benannt werden muss (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 11.12.2019 - [X.] R 7/18 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.]0, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Dem steht nicht entgegen, dass das L[X.] in der angefochtenen Entscheidung bereits die Tätigkeit eines Versandfertigmachers als für den Kläger noch möglich erachtet hat. Es hat sich dabei ausschließlich auf die Angaben des orthopädischen Sachverständigen gestützt, der insoweit die Auswirkungen der Einäugigkeit des [X.] nicht in seine Beurteilung einbezogen hat (vgl Gutachten vom 13.11.2017 S 37 unter 2.3). Für die Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit ist es aber erforderlich, das konkret festgestellte körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen mit dem beruflichen Anforderungsprofil einer Tätigkeit zu vergleichen (B[X.] Urteil vom 11.12.2019 - [X.] R 7/18 R - aaO). Damit kann eine möglicherweise veränderte Einschätzung des Restleistungsvermögens aufgrund eines augenärztlichen Gutachtens auch zur Folge haben, dass die bisher genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers nicht mehr als eine für den Kläger "geeignete Verweisungstätigkeit" anzusehen ist.

8

Da die Sache schon allein aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückzuverweisen ist (§ 160a Abs 5 [X.]G), kann dahinstehen, ob auch die weiteren vom Kläger gerügten Verfahrensmängel vorliegen oder ob eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen ist (vgl B[X.] Beschluss vom 20.10.2009 - B 5 R 84/09 B - juris RdNr 15).

9

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des L[X.] vorbehalten.

Meta

B 5 R 1/20 B

17.06.2020

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 15. August 2018, Az: S 1 R 485/16, Urteil

§ 43 SGB 6, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.06.2020, Az. B 5 R 1/20 B (REWIS RS 2020, 2256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2256

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