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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- sowie im eA-Verfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird auf jeweils 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend [X.]) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend [X.]) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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23.05.2023
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Nürnberg, 26. Juli 2017, Az: 1 Ws 280/17, Beschluss
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 23.05.2023, Az. 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 (REWIS RS 2023, 3330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3330
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1866/17, 07.09.2017.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18, 23.05.2023.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18, 08.06.2021.
Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 280/17, 04.07.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (Bundesverfassungsgericht)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren
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