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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
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21.11.2012
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 14. August 2009, Az: 3 StR 552/08, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.11.2012, Az. 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 (REWIS RS 2012, 1186)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1186 BVerfGE 130, 1-51 REWIS RS 2012, 1186
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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