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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verjährungshemmung: Selbstständige Beurteilung nachgeschobener Mehrforderungen bei einer "verdeckten Teilklage" gegen einen Rechtsanwalt wegen eines Regressanspruchs
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2011 wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Beschwerde weist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang einer Hemmung der Verjährung im Falle einer Klageerhebung (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2002 - [X.]/01, [X.]Z 151, 1, 2 ff; vom 9. Januar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 521 Rn. 15 ff; vom 11. März 2009 - [X.], NJW 2009, 1950 Rn. 12 ff jeweils mwN) im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung des [X.] annehmen können, dass die Verjährung der mit der Klageerweiterung verfolgten Anspruchsteile selbständig zu beurteilen ist. Die vom Berufungsgericht angewandten Rechtsgrundsätze gelten auch für die Rechtsberaterhaftung. So ist allgemein anerkannt, dass sich der Umfang der Verjährungshemmung nach dem Streitgegenstand der [X.] richtet, der durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird ([X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1348, 1349 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/D.Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1521; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1353, 1356). Bei einer "verdeckten Teilklage", bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht dem Gesamtschaden entspricht, wird die Verjährung des Anspruchs nur im beantragten Umfang gehemmt; der Kläger darf zwar nachträglich Mehrforderungen geltend machen, jedoch ist die Verjährung des nachgeschobenen [X.] selbständig zu beurteilen ([X.]/[X.] aaO, Rn. 1523; so auch bereits [X.] in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1514 jeweils unter Bezugnahme auf die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung [X.], Urteil vom 2. Mai 2002 - [X.]/01, [X.]Z 151, 1, 3; ferner [X.]/[X.] aaO, Rn. 687).
Kayser Gehrlein [X.]
Fischer Grupp
Meta
08.03.2012
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 30. März 2011, Az: 3 U 161/10, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZA 33/11 (REWIS RS 2012, 8401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8401
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.