Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZR 149/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5620

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 149/10

vom

14. Juni 2012

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer

am
14. Juni 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 15.
Juli 2010 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Senats, wonach eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, für 1
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die richterliche Überzeugungsbildung ausreicht ([X.], Urteil vom 20.
März 2008

IX
ZR 104/05, NJW
2008, 2647 Rn.
20; G.
Fischer in [X.]/G.
Fischer/
[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl. Rn.
1225 mwN), nicht verkannt. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, konnte das Berufungsgericht, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, in [X.] Würdigung der eingehenden Ausführung des Sachverständigen anneh-men.

2. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage, ob ein ärzt-licher Behandlungsfehler vorlag, eine weitergehende Sachaufklärung für not-wendig ansieht, verkennt sie
den Anwendungsbereich des §
287 ZPO und die hierfür geltenden Erleichterungen (vgl. [X.]/G.
Fischer, aaO Rn.
1202).

3. Die von der Beschwerde hinsichtlich des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des [X.] geltend gemachte Ge-hörsverletzung liegt nicht vor.
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4

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist.

[X.] [X.]

[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2008 -
2 O 325/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2010 -
15 U 88/08 -

5

Meta

IX ZR 149/10

14.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZR 149/10 (REWIS RS 2012, 5620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5620

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