Bundespatentgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az. 3 Ni 16/10 (EU)

3. Senat | REWIS RS 2012, 8735

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung None Patentnichtigkeitsklageverfahren - mangelnde erfinderische Tätigkeit - verspäteter Hilfsantrag - Schriftsatzfrist


Tenor

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.], der Richterin [X.]. [X.], des Richters [X.]. [X.] sowie der Richterin [X.]. Dr. [X.]

für Recht erkannt:

I. Das [X.] Patent 1 129 232 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

„1. Vorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines Überzuges auf Gegenstände mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend:

- eine [X.] zum Überziehen des Gegenstandes unter Unterdruck;

- wenigstens eine Schleuse, die die [X.] von der Umgebung trennt;

- eine [X.], die sich durch die [X.] und in die Schleuse hinein erstreckt;

- wobei die [X.] dazu angepasst ist, Gegenstände, die auf Trägern angeordnet sind, zu transportieren,

- die [X.] für eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenstände, die auf den Trägern angeordnet sind, angepasst ist,

- eine [X.] zur Durchführung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand;

- eine [X.] zum Nachverarbeiten der Gegenstände, und

- wobei sich die [X.] durch die wenigstens eine Schleuse, die [X.] und die [X.] erstreckt,

2. Vorrichtung gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] eine Gebläsevorrichtung zum Ausblasen von [X.] von den zu behandelnden Gegenständen aufweist.

3. Vorrichtung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] eine Oberflächenverarbeitungsvorrichtung aufweist, die vor der Anwendungsvorrichtung zur Bearbeitung der Oberfläche der zu behandelnden Gegenstände verbunden ist.

4. Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenstände aufweist, der mit Strahlung, beispielsweise UV-Strahlung aushärtet, und eine Vorrichtung zur Bestrahlung der lackierten Gegenstände mit der relevanten Bestrahlung.

5. Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Beladungs-/Entladungs-Station zwischen der [X.] und der [X.] zum Entladen der bearbeiteten Gegenstände und zum Beladen von zu bearbeitenden Gegenständen angeordnet ist.

6. Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] mittels einer einzigen Schleuse mit der Umgebung verbunden ist, sich die [X.] durch die Schleuse erstreckt und die Schleuse dazu angepasst ist, einen Träger gleichzeitig in und aus der [X.] zu transportieren.

7. Vorrichtung gemäß Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] eine geschlossene Konfiguration besitzt und sich in zwei Richtungen durch die [X.] erstreckt.

8. Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass gezahnte Räder auf den Wellen zum drehenden Antreiben der Wellen angeordnet sind.

9. Vorrichtung gemäß Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass gezahnte Räder unter der Oberseite des Trägers angeordnet sind.

10. Vorrichtung gemäß Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die gezahnten Räder in Öffnungen eingelassen werden, die in dem Träger angeordnet sind, und dass die gezahnten Räder aus den Seitenwänden des Trägers hervorstehen.

11. Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung mit Nocken versehen ist, um mit den gezahnten Rädern während des [X.] in Eingriff zu gelangen und die gezahnten Räder zu drehen.

12. Vorrichtung gemäß Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Nocken einen Teil einer antreibbaren Kette bilden, um die Wellen dazu zu bringen, unabhängig von der linearen Bewegung des Trägers zu rotieren.“

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreit werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des am 11. November 1999 beim [X.] angemeldeten, die Priorität der [X.] Anmeldung 1010531 vom 11. November 1998 in Anspruch nehmenden mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 129 232 ([X.]), das vom [X.] unter der Nummer 699 11 804 geführt wird. Das [X.] mit der Bezeichnung „[X.] [X.] OBJECTS THROUGH PVD“ (Vorrichtung zum Beschichten von Gegenständen mittels PVD) umfasst 18 Patentansprüche und wird gemäß Hauptantrag in unverändertem Umfang sowie mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.] 1 bis 8 beschränkt verteidigt. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Amtssprache [X.]:

„1. Apparatus for applying at least one coating to objects by means of vapour deposition (PVD) under vacuum, comprising:

- a PVD device for coating the object under a vacuum;

- at least one lock separating the PVD-device from the ambient;

- a transport device which extends though the PVD-device and into the lock;

- wherein the transport device is adapted to transport objects arranged on carriers;

- the PVD device is adapted for semi-continuous treatment of objects arranged on the carriers;

- a preprocessing device for performing a preprocessing on the object;

- a postprocessing device for postprocessing the objects; and

- wherein the transport device extends though said at least one lock, the preprocessing device and the postprocessing device,

characterized in that the preprocessing device comprises an application device for applying onto the objects for treating a lacquer which cures with radiation, for instance UV or IR radiation, and a device for irradiating the lacquered objects with the relevant radiation.”

Patentanspruch 1 lautet in [X.] Übersetzung:

„Vorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines Überzuges auf Gegenstände mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend:

- eine [X.] zum Überziehen des Gegenstandes unter Unterdruck;

- wenigstens eine Schleuse, die die [X.] von der Umgebung trennt;

- eine [X.], die sich durch die [X.] und in die Schleuse hinein erstreckt;

- wobei die [X.] dazu angepasst ist, Gegenstände, die auf Trägern angeordnet sind, zu transportieren,

- die [X.] für eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenstände, die auf den Trägern angeordnet sind, angepasst ist,

- eine [X.] zur Durchführung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand;

- eine [X.] zum Nachverarbeiten der Gegenstände, und

- wobei sich die [X.] durch die wenigstens eine Schleuse, die [X.] und die [X.] erstreckt,

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenstände aufweist, der mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aushärtet, und eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenstände mit der relevanten Strahlung.“

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Patentschrift [X.] verwiesen.

Die Klägerin greift das Patent in vollem Umfang an und macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltungen:

        

BM 1 [X.] ([X.])[X.] [X.] 1M Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des [X.]sBM 1A WO 00/28105 [X.] 2 [X.], „Sputtercoating - A Production Reality“, Proceedings of the 23rd Annual Technical Conference (1980), [X.] bis 53[X.] [X.] 39 13 014 [X.] 4 EP 0 632 847 [X.] 5 [X.] 24 41 600 C3BM 6 [X.] 28 54 317 [X.] 7 [X.] 39 08 119 [X.] 8 [X.] 5 780 526 [X.] 9 [X.] (Hrsg.), [X.], [X.] - [X.] 1994, [X.] bis 7[X.] [X.] 197 01 193 [X.] 11 [X.] (Hrsg.), [X.], [X.] - [X.] 1995, [X.]/191BM 12 Prioritätsunterlagen PCT/[X.] 99/00689 zum [X.]BM 12T Übersetzung dieser Unterlagen ins [X.]e

BM 13 Lehrbuch der Lacktechnologie, Hrsg. [X.], [X.], [X.], 1998, [X.]/271

BM 14 Handbuch des Umweltschutzes und der Umweltschutztechnik, Band 2, Produktions- und produktintegrierter Umweltschutz, Hrsg. [X.], [X.], 1996, S. 857/858

BM 15 Lehrbuch der Lacktechnologie, Hrsg. [X.], [X.], [X.], 1998, [X.]36/337

BM 16 [X.]-OS 1 804 930BM 17 [X.] 693 02 787 [X.] 18 [X.] 43 27 468 [X.] 19 [X.] 33 06 870 [X.] 20 [X.]-OS 20 20 457.

        

Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]s in der erteilten Form sei insbesondere gegenüber dem Stand der Technik gemäß [X.] bis [X.] weder neu, noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit in Verbindung mit den Druckschriften [X.] bis BM 8 oder [X.], [X.] und [X.]0. Die in den [X.] 2 bis [X.] gezeigten und beschriebenen Beschichtungsvorrichtungen dienten nämlich wie der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zum Aufbringen eines [X.] auf Gegenstände mittels PVD und wiesen eine [X.], eine [X.], eine Nachbehandlungsvorrichtung und eine [X.] auf. Diese bekannten Vorrichtungen könnten auch halbkontinuierlich im Sinn des [X.]s betrieben werden.

Die abhängigen Ansprüche seien ebenfalls nicht patentfähig. Dies gelte auch für die erst in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge, wobei insbesondere noch die Druckschrift [X.] zu berücksichtigen sei. Die Gegenstände der Hilfsanträge 1 und 2 seien außerdem gegenüber dem [X.] der ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 1 129 232 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung der Hilfsanträge 1 bis 8, übergeben in der mündlichen Verhandlung, erhält.

Gemäß Hilfsantrag 1 wird Patentanspruch 1 in [X.] Sprache dahingehend eingeschränkt, dass die Vorrichtung zusätzlich gekennzeichnet ist dadurch,

„dass die [X.] eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenstände aufweist, der mittels UV-Strahlung aushärtet, und eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenstände mit UV-Strahlung, dass die Träger langgestreckt sind und die [X.] dazu angepasst ist, die Träger im Wesentlichen in der Längsrichtung zu bewegen, und dass die Träger mit austauschbaren Gegenstandshaltern versehen sind, welche auf sich vertikal erstreckenden Wellen, die drehbar in den Trägern befestigt sind, platziert sind.“

Die erteilten [X.] 6 und 9 bis 13 werden gestrichen, die übrigen [X.] werden umnummeriert und angepasst.

Wegen der beschränkten Verteidigung gemäß den [X.] 2 bis 8 wird auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die [X.] tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist auf folgende Dokumente:

NB 1 CD mit einem Film über die manuellen [X.] bei einer Anlage der [X.]n

NB 2 BT-Drucksache 16/11339 Seiten 21 und 22

[X.] Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010Az 4b [X.]/09.

Die [X.] ist der Auffassung [X.] erfordere explizit eine manuelle Handhabung der Teile zwischen den [X.], wogegen sich beim Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 die [X.] von der [X.] durch die Schleuse und die [X.] in die [X.] erstrecke. [X.] und [X.] enthielten keine konkrete Lehre zur Art des Transports zwischen den [X.] und durch die [X.] hindurch. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei daher gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und auch erfinderisch. Jedenfalls aber sei das [X.] in den hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig, da entsprechende Kombinationen der Merkmale weder Stand der Technik noch durch diesen nahegelegt seien.

Der Senat hat den Klägervertretern eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 bis zum 4. November 2011 und den [X.] eine Anschlussschriftsatzfrist hierauf bis zum 25. November 2011 eingeräumt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Hilfsanträge, zu denen sie im Termin nicht abschließend Stellung nehmen konnte, seien als verspätet zurückzuweisen, da die [X.] die Verspätung nicht habe entschuldigen können und die Gewährung einer Schriftsatzfrist im [X.] gem. § 283 ZPO nicht zulässig sei. [X.] eine andere Ansicht, sei eine erneute mündliche Verhandlung erforderlich. Die [X.] entgegnet, die Hilfsanträge enthielten lediglich bekannte Merkmale der erteilten [X.], die mit den Merkmalen des erteilten Hauptanspruchs kombiniert seien, und daher um einen Sachverhalt, auf den sich die Klägerin kurzfristig habe einstellen können.

Entscheidungsgründe

I.

Die auf den [X.] mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Sie erweist sich auch teilweise als begründet.

1. Das [X.] betrifft eine Vorrichtung zum Überziehen von Gegenständen mittels eines PVD-Verfahrens mit einer [X.] zur Durchführung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand, einer [X.] zum Überziehen des Gegenstandes unter einer Atmosphäre, die sich von der Umgebungsluft unterscheidet, und einer [X.] zum Nachverarbeiten der Gegenstände ([X.] [0001]).

Solche Vorrichtungen sind allgemein bekannt. Sie werden z. B. dazu verwendet, eine dünne Schicht aus Metall auf Plastik aufzubringen, um dem Gegenstand ein metallisches Erscheinungsbild zu geben. Die Gegenstände zur Verarbeitung werden dabei auf Gestellen platziert und mit einem [X.] versehen, der die Klebekraft zwischen dem Plastik und dem Metallüberzug erhöht. Der [X.] sorgt darüber hinaus für eine gleichmäßige Oberfläche des Gegenstandes, sodass die Reflexion des zu überziehenden Metalls darauf verbessert ist. Die zu verarbeitenden Gegenstände werden dann in einem [X.] platziert. Darin wird ein Unterdruck erzeugt und mittels einer Verdampfung von metallischen Gegenständen wird ein Metalldampf in den [X.] eingeführt, der sich auf den lackierten Gegenständen ablagert. Dieser Prozess ist als „physikalische Dampfablagerung“ (PVD) bekannt. Nach der Verdampfung des relevanten Elements wird der Behälter wieder belüftet, wonach die metallisierten Gegenstände auf den Gestellen entfernt werden können. Die Gegenstände werden danach einer Nachbehandlung unterzogen, die im Allgemeinen durch eine Lackierbehandlung realisiert wird, um die extrem dünne leicht zu beschädigende Metallschicht zu schützen. Bekannt ist auch ein Gerät, bei dem mittels PVD unter Vakuum ein Gegenstand, vorzugsweise aus Glas, mit [X.] durch [X.]uttern (Kathodenstrahlzerstäubung) überzogen wird, bei dem eine [X.] sich durch die [X.] und in die Schleuse erstreckt, und das Gerät für eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenstände angepasst ist ([X.] [0002, 0003, 0005, 0006, 0007, 0008, 0010, 0011]).

Ein Problem bei diesen Verfahren liegt darin, dass viele Vorgänge unvermeidlich manuell durchgeführt werden müssen. Dies wird durch den diskontinuierlichen Charakter des [X.] und durch die relativ lange Trocknungszeit der Lacke, sobald diese auf die [X.] aufgebracht wurden, hervorgerufen. Die Arbeit wird dadurch schwierig ([X.] [0009]).

Dem [X.] liegt deshalb die technische Aufgabe zugrunde, ein Gerät zu schaffen, das dazu angepasst ist, einen Metallüberzug auf Materialien aufzubringen, die nur überzogen werden können, wenn sie durch einen [X.] bedeckt wurden, und mit dem eine weitgehende Automatisierung dieses Beschichtungsprozesses erreicht wird (vgl [X.] [0012, 0014]).

Die Aufgabe wird durch die Vorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit folgenden Merkmalen gelöst:

1. Vorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines Überzuges auf Gegenstände mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend:

1.1 eine [X.] zum Überziehen des Gegenstandes unter Unterdruck;

1.1.1 wobei die [X.] für eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenstände, die auf den Trägern angeordnet sind, angepasst ist,

1.2 wenigstens eine Schleuse, die die [X.] von der Umgebung trennt;

1.3 eine [X.],

1.3.1 die sich durch die [X.] und in die Schleuse hinein erstreckt;

1.3.2 wobei die [X.] dazu angepasst ist, Gegenstände, die auf Trägern angeordnet sind, zu transportieren,

1.3.3 wobei sich die [X.] durch die wenigstens eine Schleuse, die [X.] und die [X.] erstreckt,

1.4 eine [X.] zur Durchführung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand;

1.4.1 wobei die [X.] eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenstände aufweist, der mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aushärtet,

1.4.2 und eine Vorrichtung zum [X.] der lackierten Gegenstände mit der relevanten Strahlung aufweist,

1.5 eine [X.] zum Nachverarbeiten der Gegenstände.

2. Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit ist abzustellen auf ein Team aus einem Diplomchemiker, der über Erfahrung bei der Beschichtung von Gegenständen mit Lacken und [X.] verfügt, und einem Maschinenbauingenieur oder Diplomphysiker mit Erfahrung im Bau von Anlagen in der Vakuumtechnik.

3. Die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag ist zulässig.

Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag geht aus den Ansprüchen 1, 3 und 9 der ursprünglichen Unterlagen [X.] den [X.]uren 2 und 9 gemäß [X.] ([X.]) hervor. Die geltenden Ansprüche 2 bis 18 basieren auf den Ansprüchen 8, 10, 11, 12, 2, 3 und [X.]. 8, 9 [X.] S. 10 [X.] 28 bis S. 11 [X.] 13, sowie den Ansprüchen 4, 5, 6, 7 und 13 bis 19 der ursprünglichen Unterlagen ([X.]). Auch das Merkmal im Patentanspruch 1, dass die Vorrichtung wenigstens eine Schleuse aufweist, die die [X.] von der Umgebung trennt, ist im Gegensatz zur im nachgelassenen Schriftsatz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit dieses Merkmals im gleichlautenden Oberbegriff der jeweiligen Patentansprüche 1 des [X.] (und des [X.]) geäußerten Auffassung der Klägerin aus den ursprünglichen Unterlagen gemäß [X.] ersichtlich. Im Anspruch 3 bzw. [X.] 17 bis 21 der Erstunterlagen wird eine Ausgestaltung der [X.] mit einer einzigen Schleuse bzw. Abtrennung (im [X.] Original „lock“) gegenüber der Umgebung als bevorzugt beschrieben. Dies bedeutet, dass eine einzige Schleuse bevorzugt ist, aber nicht, dass die Anzahl der Schleusen zwingend auf eine einzige beschränkt ist. [X.] werden nämlich in [X.] durchgeführt ([X.] S. 1 [X.] 32 bis 38), die zwingend von der Umgebung abgetrennt werden müssen. Die [X.]ur 1 veranschaulicht zwei hintereinander liegende Vakuumkammern, die durch Schleusen (locks) von der Umgebung getrennt sind und in [X.]ur 9 weist die Vakuumkammer zwei Schleusen (locks) auf. Damit geht aus den Erstunterlagen hervor, dass die Vorrichtung wenigstens eine Schleuse aufweist. Dieses Merkmal wurde auch im Prüfungsverfahren vom [X.] als auf den Erstunterlagen beruhend angesehen (Bescheid vom 30. Juli 2002) und demzufolge der Patentanspruch 1 des [X.]s mit diesem Merkmal erteilt.

4. Es kann dahinstehen ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere den Druckschriften [X.] oder [X.], neu ist. Jedenfalls beruht er gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann von Vorrichtungen ausgehen, mit denen Gegenstände, die vorher mit einem [X.] versehen wurden, durch PVD beschichtet werden. Die aus [X.] bekannte [X.] für die Beschichtung von [X.] weist eine [X.] zum Überziehen von Gegenständen unter Unterdruck auf, die vorher mit einem Lack überzogen wurden. Zunächst wird dabei der aufgegebene Formkörper in einer Vorbehandlungszone gereinigt, entfettet, und getrocknet, dann einer Pulverkabine zugeführt, in der ein automatisches Auftragen einer Grundschicht, vorzugsweise Pulverlackschicht erfolgt, und anschließend einem Ofen zugeführt, in dem eine [X.] durchfahren wird. Nachdem die Grundschicht eingebrannt ist, durchfahren die mit Lack beschichteten Formkörper eine durch Schleusen voneinander getrennte [X.], wobei die erste Kammer einen Eingangspuffer, die zweite Kammer die eigentliche Beschichtungskammer, in der der Formkörper vorzugsweise durch Plasmabedampfen beschichtet wird, und die dritte Kammer einen Ausgangspuffer darstellt. Nach Verlassen der Kammer wird der Formkörper einer weiteren Pulverkabine zugeführt, in der eine Deckschicht aufgebracht wird, wonach ein Ofen mit Infrarot- und Einbrennzone durchlaufen wird, und dann der Formkörper dem Kreislauf entnommen wird, vgl. [X.]. 4, [X.] 44 bis [X.]. 5 [X.] 43 [X.] [X.]. 2. Die aus [X.] bekannte [X.] weist also gemäß den Merkmalen 1., 1.1, 1.2, 1.4, 1.4.1, 1.4.2 und 1.5 des Patentanspruchs 1 eine [X.] zum Überziehen von Gegenständen unter Unterdruck mit einer Schleuse, eine [X.] zur Durchführung einer Vorverarbeitung, wobei die [X.] eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenstände umfasst, der mittels Strahlung (hier IR-Strahlung) aushärtet, eine Vorrichtung zum [X.] der lackierten Gegenstände mit der relevanten Strahlung und eine [X.] (hier eine Pulverbeschichtungsvorrichtung) auf. [X.] umfasst aber zusätzlich auch eine [X.], die sich durch die [X.] und in die Schleuse hinein, sowie durch die Schleuse, die [X.] und die [X.] gemäß den Merkmalen 1.3, 1.3.1 und 1.3.3 erstreckt, obwohl die Formulierung „[X.]“ in [X.] nicht explizit verwendet wird. Denn die [X.]. 2 zeigt einen Kreislauf, in dem das durchgehende mit Pfeilen versehene durch Fettdruck hervorgehobene Band den Durchlauf der Anlage symbolisiert, wobei lediglich vor der Vorbehandlung [X.] aufgegeben (Doppelpfeil „Aufgabe“) und nach dem Abkühlen abgenommen (Doppelpfeil „Abnahme“) werden. Dies ist auch den zugehörigen Erläuterungen in der Beschreibung so zu entnehmen ([X.]. 4 [X.] 44 bis [X.]. 5 [X.] 23). Demnach wird der Formkörper vor der Vorbehandlung aufgegeben ([X.]. 4 [X.] 47 bis 50) und nach dem Abkühlen dem Kreislauf entnommen ([X.]. 5 [X.] 21 bis 23). Zwischen den einzelnen Anlagenabschnitten der [X.] wird der Formkörper immer zugeführt, bzw. durchfährt der Formkörper den Abschnitt oder verlässt er den Abschnitt. Von einer Aufgabe und Abnahme von [X.] zwischen der Vorbehandlung, der Lackbeschichtung, der HV-Mehrkammer-[X.] und der Nachbehandlung ist dabei nicht die Rede. Ein manueller Transport zwischen den einzelnen Anlagenabschnitten ist damit entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht vorgesehen. Auch ein elektrostatisches Auftragen der Pulverlackschicht ([X.]. 4, [X.] 55 bis 56) mag zwar im [X.] technisch komplex sein, wie die Patentinhaberin vorträgt, es erfordert aber gemäß [X.]. 4 [X.] 55 bis [X.]. 5 [X.] 4 und [X.]. 2 kein manuelles Umpacken der Formteile vor dem Durchfahren der [X.]. Aus den Angaben der [X.] ist also zu schließen, dass die [X.] gemäß [X.] eine [X.] umfasst, die sich durch die [X.] in die Schleuse hinein, die [X.] und die [X.] erstreckt. Auch die halbkontinuierliche Verfahrensweise gemäß Merkmal 1.1.1 ist bei [X.] verwirklicht. Denn nach der [X.] wird die Eingangspufferkammer  auf den Druck der Prozesskammer evakuiert, wobei der in diese Kammer eingefahrene Formkörper darin verweilt, bis der Druck der Prozesskammer erreicht ist, und dessen Schleusen geöffnet werden können. Somit muss hier der ansonsten kontinuierliche Prozess angehalten werden ([X.]. 5 [X.] 24 bis 43).

[X.] lässt sich lediglich nicht entnehmen, dass die zu beschichtenden Gegenstände auf Trägern angeordnet sind, und die [X.] dazu angepasst ist, Gegenstände, die auf Trägern angeordnet sind, zu transportieren (Merkmale 1.1.1 und 1.3.2).

Um die Aufgabe durch die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des [X.] zu lösen, erhält der Fachmann ausgehend von der [X.] [X.] aus [X.] bzw. [X.] die Anregung, die zu beschichtenden Formkörper bzw. Gegenstände auf Trägern anzuordnen, wobei der Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens die [X.] auch entsprechend Merkmal 1.3.2. in der Weise ausgestaltet, dass die auf den Trägern angeordneten Gegenstände transportieren werden können. [X.] und [X.] beschreiben nämlich jeweils PVD Anlagen zur Aufbringung wenigstens eines Überzuges auf Gegenständen, die auf Trägern angeordnet sind, und die eine [X.] zur Durchführung einer Vorverarbeitung durch Aufbringen und Aushärten eines Lacks und eine [X.] aufweisen.

Die aus [X.] bekannte Anlage umfasst dabei eine Fördervorrichtung, die die auf sogenannten Rahmen, also Trägern, montierten Gegenstände von einer [X.], bei der die Gegenstände mit einer [X.]zusammensetzung elektrostatisch besprüht werden, durch eine UV-Aushärtungskammer in eine Trockenvakuummetallisierungskammer (Zerstäubungskammer) bewegt, und anschließend in eine [X.] fördert ([X.]. 5, Beispiel 1, [X.]. 2 [X.] [X.]. 2 [X.] 36 bis [X.]. 3 [X.] 5 und Ansprüche 8, 12 und 16). Auch bei [X.] wird ein Förderband verwendet, auf dem Träger (Fixtures) für die zu behandelnden Gegenstände angebracht sind, wobei die Gegenstände nach der Vorverarbeitung erst vor der Schleuse manuell auf dem Träger angebracht und bereits nach dem [X.] ([X.]uttern) wieder manuell entfernt werden, bevor die Nachbehandlung durchgeführt wird (S. 52 [X.]. 6 [X.] li. [X.]. Mitte bis re. [X.]. Mitte).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird damit vom Stand der Technik nahegelegt und hat daher keinen Bestand. Nachdem die Beklagtenvertreter die Haupt- und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze verstehen, erübrigt es sich festzustellen, ob in den nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 18 des [X.] ein bestandsfähiger Rest zu erkennen ist.

5. Die von der Beklagten hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 bis 12 erweist sich dagegen als bestandsfähig.

6. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig. Sie ist sowohl in den erteilten Unterlagen als auch in den ursprünglichen Unterlagen des [X.]s offenbart.

Der Patentanspruch 1 geht aus den Patentansprüchen 1, 6, 12 und 13 [X.] Absatz [0015], [0023] und [0024] des [X.]s hervor. Er ist auch aus den Patentansprüchen 1, 2, 3, 9, 13 und 14 [X.] den [X.]uren 2 und 9 sowie [X.] 9 bis 12, S. 5 [X.] 13 bis 15 und [X.] 22 bis 25 der Erstunterlagen [X.] ableitbar. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass die ursprünglichen Ansprüche 13 und 14 auf Träger und nicht auf eine Vorrichtung gerichtet sind. Der Anspruch 13 und mit diesem der auf diesen rückbezogene Anspruch 14 betrifft aber Träger zur Verwendung in einer Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, sodass ein direkter Zusammenhang zwischen den auf Träger gerichteten Ansprüchen und den Vorrichtungsansprüchen in den ursprünglichen Unterlagen hergestellt ist. Dies zeigt auch der in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aufgenommene ursprüngliche auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch 2, der die langgestreckte Ausgestaltung der Träger in der Vorrichtung und die Anpassung der [X.] dazu, die Träger im Wesentlichen in der Längsrichtung zu bewegen, betrifft. Nachdem also der Rückbezug der Ansprüche 13 und 14 auch auf diesen Anspruch durch die ursprüngliche [X.] hergestellt ist, ergeben sich durch die Aufnahme der Merkmale der Ansprüche 13 und 14 in den Vorrichtungsanspruch 1 im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin keine ursprünglich nicht offenbarten Merkmalskombinationen. Die im Patentanspruch 1 des [X.] vorhandene Merkmalskombination geht daher nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

Auch können keine Missverständnisse aufkommen, was unter einem langgestreckten Träger und in diesem Zusammenhang einer Bewegung der Träger in Längsrichtung zu verstehen ist, da gemäß Wortlaut des Patentanspruchs, die [X.] dazu angepasst ist, die in Längsrichtung selbstverständlich auch in Längsrichtung langgestreckten Träger durch die einzelnen Anlagenteile zu fördern. Das Patent wird damit gemäß Hilfsantrag 1 im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin mit einem Patentanspruch 1 beschränkt verteidigt, der dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) und knappen Anspruchsfassung genügt (vgl. [X.] - GRUR 2010, 709 - Proxyserversytem).

Die Patentansprüche 2 bis 12 des [X.] sind sowohl aus den erteilten Unterlagen (Ansprüche 2 bis 5, 7, 8 und 14 bis 18) als auch den ursprünglichen Unterlagen ([X.]; Ansprüche 8, 10, 11, 12, 3, 4, 15, 16, 17, 18, 19) ableitbar.

7. Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 des [X.] ist gegeben.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 des [X.] zusätzlich folgende Merkmale auf:

1.4.1 dass die [X.] eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenstände aufweist, der mittels UV-Strahlung aushärtet,

1.4.2 und eine Vorrichtung zum [X.] der lackierten Gegenstände mit UV-Strahlung,

1.5.1 dass die Träger langgestreckt sind

1.5.2 und die [X.] dazu angepasst ist, die Träger im Wesentlichen in der Längsrichtung zu bewegen,

1.5.3 und dass die Träger mit austauschbaren [X.]n versehen sind,

1.5.4 welche sich auf vertikal erstreckenden Wellen, die drehbar in den Trägern befestigt sind, platziert sind.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist bereits durch die Beschränkung in den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 auf die Aushärtung des Lackes mittels UV-Strahlung und eine Vorrichtung zum [X.] der lackierten Gegenstände mit UV-Strahlung gegenüber [X.] neu, da bei der aus [X.] bekannten Vorrichtung der aufgebrachte Lack durch IR-Strahlung aushärtet und eine Vorrichtung zum [X.] mit dieser Strahlung aufweist (Anspruch 2 [X.] [X.]. 2 und [X.]. 4 [X.] 57 bis [X.]. 5 [X.] 4). Auch die aus [X.] bekannte [X.]uttercoating-Anlage nennt keine Bestrahlung mit UV eines aufgebrachten Lacks (S. 51 li. [X.]. „Basecoat“). Bei der aus [X.] bekannten Anlage, die eine [X.], eine PVD-Anlage und eine [X.] aufweist, wird zwar der Lack entsprechend den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 mit UV-Strahlung gehärtet, und die Anlage umfasst dementsprechend eine Vorrichtung zum [X.] mit UV-Strahlung ([X.]. 5 Beispiel 1, insbesondere [X.] 45 bis 48). Als Träger werden aber im Gegensatz zu den Merkmalen 1.5.1 bis 1.5.4 drehbare [X.]ulenrahmen verwendet, auf die Bandmaßgehäuse montiert sind. Der Auffassung der Klägerin kann nicht beigetreten werden, dass die Träger nicht Bestandteil der Vorrichtung seien. Denn die Vorrichtung umfasst eine [X.] und mit dieser verbundene Träger, die, wie auch die Beschreibung und [X.]uren des [X.]s zeigen, zum Transport von Gegenständen in Zusammenhang mit der [X.] gemäß den Merkmalen 1.3.2 und 1.5.1 bis 1.5.4 ausgestaltet werden müssen. In [X.] wird zwar auf einen automatisierten Materialfluss von [X.] hingewiesen, eine Anlage gemäß Patentanspruch 1 mit einer [X.], einer [X.] und einer [X.] ist aber in [X.] nicht beschrieben. Aus [X.] ist zwar eine Vorrichtung zum Herstellen von Schichten mit rotationssymmetrischem Dickenprofil auf Substraten durch Katodenzerstäubung, also eine Vorrichtung zur Aufbringung eines [X.] mittels Dampfablagerung, bekannt, die [X.] auf einem gemeinsamen Fahrgestell aufweist (Anspruch 1). Diese Vorrichtung beschreibt aber keine [X.] und keine [X.]. Die weiteren [X.] liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] noch weiter entfernt. Die [X.] BM 10 und [X.]0 beschreiben zwar eine Vorrichtung zum Beschichten von Rädern von Kraftfahrzeugen bzw eine Oberflächenbehandlungsanlage, bei der die Weitergabe des [X.] von [X.] zu [X.] in vorbestimmten Takten erfolgt, jedoch ohne eine Beschichtung oder eine Oberflächenbehandlung mit PVD zu erwähnen (BM 10 Anspruch 1 [X.] [X.]. 2 [X.] 30 bis 33; [X.]0 Anspruch 1, S. 1 Abs. 1 und S. 12 Abs. 3). Eine Vorrichtung zum Beschichten von Gegenständen mittels PVD, mit den Merkmalen 1 bis 1.4.2, die langgestreckte Träger aufweist, an die dann eine [X.] zu deren Transport in Längsrichtung angepasst ist, und auf denen austauschbare [X.] auf drehbar an den Trägern befestigten vertikalen Wellen platziert sind, ist daher auch diesen Druckschriften nicht zu entnehmen.

8. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des [X.] beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur Lösung der technischen Aufgabe, ein Gerät zu schaffen, das dazu angepasst ist, einen Metallüberzug auf Materialien mittels einer Dampfablagerung unter Unterdruck aufzubringen, die nur überzogen werden können, wenn sie durch einen [X.] bedeckt wurden, und mit dem eine weitgehende Automatisierung dieses Beschichtungsprozesses erreicht wird, konnte der Fachmann von der aus [X.] bekannten Vorrichtung ausgehen. Aus dieser Druckschrift ist ihm bereits eine weitgehende Automatisierung von Anlagen bekannt, die eine [X.] zur Aufbringung eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenstände, eine [X.] zur Aufbringung eines [X.] auf die Gegenstände und eine [X.] umfasst, wie bereits unter Punkt 4 zum Hauptantrag dargelegt wurde. Bei dieser Anlage wird aber der in der [X.] aufgebrachte Lack, hier ein Pulverlack, mit IR-Strahlung und nicht mit UV-Strahlung, wie es nach den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 des Patentanspruchs 1 des [X.] erforderlich ist, ausgehärtet (Anspruch 2 [X.] [X.]. 2 und [X.]. 4 [X.] 57 bis [X.]. 5 [X.] 4). Außerdem erfährt der Fachmann in [X.] nichts über Träger und damit weder über eine Anpassung einer [X.] an den Transport der zu beschichtenden Gegenstände, die auf Trägern angeordnet sind, noch deren Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1.3.2 und 1.5.1 bis 1.5.4 des [X.]. Einen Hinweis oder eine Anregung anstelle eines Pulverlackes, der mit IR-Strahlung ausgehärtet werden muss, einen mit UV-Strahlung härtbaren Lack in der [X.] zu verwenden und dementsprechend eine Vorrichtung zum [X.] der lackierten Gegenstände mit UV-Strahlung vorzusehen, erhält der Fachmann zwar noch aus [X.] (vgl. Beispiel 1 auf [X.]. 5). Diese Druckschrift beschreibt nämlich eine PVD-Anlage, die eine [X.], die eine Lackierung mit einem durch UV-Strahlung härtbaren Lack und eine entsprechende Vorrichtung zum Bestahlen mit UV-Lack umfasst, und auch eine entsprechende [X.] aufweist. Bezüglich der Anpassung einer [X.] an den Transport von Gegenständen, die auf Trägern angeordnet sind, und die Ausgestaltung der Träger in Zusammenhang mit der [X.], um zur Lösung der Aufgabe eine weitgehende Automatisierung des Beschichtungsprozesses zu erreichen, erhält der Fachmann aus [X.] aber keine Anregung. Denn bei [X.] werden lediglich Bandmaßgehäuse als Gegenstände, die auf drehbaren [X.]ulenrahmen als Träger montiert sind, beschichtet ([X.]. 5 [X.] 11 bis 16).

Auch vom weiteren Stand der Technik wird der Fachmann nicht zur Lösung der Aufgabe durch den Gegenstand der Patentanspruchs 1 des [X.] angeregt. Aus [X.], die ebenfalls eine PVD-Anlage mit [X.] und [X.] betrifft, kann der Fachmann lediglich entnehmen, dass Gegenstandsträger (fixtures) manuell auf [X.]utterträger (sputtering platens) verbracht werden sollen. Aus [X.] ist zwar eine Vorrichtung zum Herstellen von Schichten auf Substraten durch Kathodenzerstäubung bekannt, bei der drehbare [X.] ([X.]) auf einem gemeinsamen Fahrgestell, das gegenüber der Zerstäubungskathode verfahrbar ist und als Träger im Sinne des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 des [X.] angesehen werden kann, angeordnet sind (Anspruch 1). Dabei kann das Fahrgestell auch als langgestreckt angesehen werden, eine Verfahrbarkeit in Längsrichtung ist auch gemäß den Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2 gegeben und die [X.] sind gemäß Merkmal 1.5.4 auf sich vertikal erstreckenden Wellen platziert, die drehbar auf dem Fahrgestell befestigt sind ([X.]ur [X.] S. 11 Abs. 2 und S. 12 Abs. 2). Einen Hinweis aber, die Vorrichtung gemäß den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des [X.] auszugestalten, kann [X.] nicht liefern. Denn [X.] verfolgt eine von der patentgemäßen Aufgabenstellung völlig unterschiedliche Zielrichtung, nämlich eine höhere Produktivität bei gleichzeitig genauer Einhaltung des Dickenprofils der kondensierten Schicht zu ermöglichen. Um dieses Ziel - ein rotationssymmetrisches Dickenprofil - zu erreichen, sind daher in [X.] den [X.]n zwingend Masken zugeordnet, die das auf den [X.]n angebrachte kreisscheibenförmige Substrat gegenüber der Zerstäubungskathode teilweise abdecken (Anspruch 1, S. 11 Abs. 1 und S. 12 Abs. 2 [X.] der [X.]ur). Diese [X.] mit Abdeckmasken sind für den Einsatzzweck in der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des [X.] per se ungeeignet, da sie sich nicht für die Lackierung und [X.] in der Vorbehandlungsvorrichtung und der Nachbehandlungsvorrichtung eignen. Auch ist die erforderlich Austauschbarkeit der [X.] gemäß Merkmal 1.5.3 des Patentanspruchs 1 bei der bekannten [X.] nicht gegeben. Zur Anpassung einer [X.], die sich durch eine Vorbehandlungsvorrichtung, eine mit Schleusen abgetrennte [X.] und eine Nachbehandlungsvorrichtung erstreckt, zum Transport von Gegenständen, die auf Trägern mit austauschbaren [X.]n versehen sind, gemäß der Lösung der patentgemäßen Aufgabe, kann die Druckschrift [X.] daher kein Vorbild liefern. Die weiteren in der mündlichen Verhandlung und den nachgelassenen Schriftsätzen diskutierten [X.] liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] noch weiter entfernt und können den Fachmann ebenfalls nicht zur patentgemäßen Lösung der technischen Aufgabe des [X.]s anregen.

9. Der Patentanspruch 1 des [X.] hat daher Bestand. Mit ihm haben die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 des [X.], die vorteilhafte Ausführungsformen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des [X.] betreffen, ebenfalls Bestand.

10. Entgegen der Ansicht Klägerin waren die in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen oder eine erneute mündliche Verhandlung anzuberaumen, da die Parteien innerhalb der vom Senat gewährten Äußerungsfristen genügend Gelegenheit hatten, zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

10.1. Zwar teilt der Senat die Meinung der Klägerin, dass diese in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend Gelegenheit hatte, zu den neuen [X.]n Stellung zu nehmen und dass die verspätete Vorlegung der [X.] von der Beklagten nicht hinreichend entschuldigt wurde. Jedoch ist die Zurückweisung verspäteten Vorbringens gem. § 83 Abs. 4 [X.] nicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Senats. Der Senat hat vorliegend von einer Zurückweisung abgesehen, da dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Einräumung einer nachträglichen Schriftsatzfrist gem. § 99 Abs. 1 [X.], § 283 ZPO Rechnung getragen werden konnte.

10.2. Für den Senat sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass § 283 ZPO im [X.] nicht anwendbar sein sollte.

§ 99 Abs. 1 [X.] verweist generell auf die Vorschriften der ZPO; es ist anerkannt, dass § 283 ZPO grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Patentgericht anwendbar ist (vgl. [X.], Patentgesetz, 8. Aufl., § 99, Rn. 5). Auch die nunmehr eingeführten Präklusionsvorschriften für das [X.] schließen diese Anwendung weder nach ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck nach aus.

Der im [X.] herrschende Grundsatz der Mündlichkeit steht einer Anwendung des § 283 ZPO nicht entgegen, weil selbst im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem der Grundsatz der Mündlichkeit ebenfalls gilt und mit § 296 ZPO strenge Präklusionsvorschriften existieren, die Möglichkeit besteht, die Präklusion durch Einräumung einer Schriftsatzfrist zu vermeiden. Allerdings ist die Neufassung des § 83 [X.] eher an die betreffende Vorschrift des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden § 87b Abs. 3 VwGO angelehnt (BT-Drucksache 16/11339 [X.]. [X.].). Aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nach ganz allgemeiner Meinung § 283 ZPO Anwendung finden (vgl. etwa BayVGH Beschluss vom [X.], veröffentlicht in juris; BVerwG [X.] 310 § 65 VwGO Nr. 143). Damit könnte - wie von der Klägerin für das [X.] befürchtet - auch in diesen Verfahren durch entsprechende Anträge bzw. durch Gewährung einer Schriftsatzfrist eine Präklusion umgangen werden, was der Gesetzgeber im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung bei diesen Verfahrensarten offenbar in Kauf genommen hat und auch von der Rechtsprechung nicht angezweifelt wird. Warum dies für das [X.] vor dem [X.] anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Es entspricht vielmehr dem Zweck der Änderung des § 83 [X.], von der Möglichkeit des § 283 ZPO im [X.] Gebrauch zu machen. Ziel der Änderung war es, das Verfahren hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen beim [X.] zu konzentrieren, um den [X.] zu entlasten (vgl. BT-Drucksache 16/11339 [X.]). Dies bedeutet einerseits, dass das [X.] bestrebt sein muss, den jeweiligen Fall möglichst umfassend zu klären und deshalb möglichst wenig von den Präklusionsmöglichkeiten Gebrauch macht. Andererseits aber soll die Gesetzesänderung zu einer Straffung und Beschleunigung der [X.] führen (vgl. BT-Drucksache a. a. O.). Diese Zielrichtung spricht gegen die verfahrensverzögernde Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen und für die Möglichkeit, gegebenenfalls das rechtliche Gehör durch nachgereichte Schriftsätze gem. § 283 ZPO zu gewähren. Denn die nachträgliche Erreichung eines Schriftsatzes soll die sonst nötige Vertagung vermeiden und durchbricht insoweit das [X.] im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit durch Straffung des Verfahrens (vgl. [X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 70. Aufl., § 283 Rn. 2). Damit sprechen überwiegende Gründe für eine Anwendbarkeit des § 283 ZPO.

Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung „Crimpwerkzeug“ ([X.] GRUR 2004, 354) entgegen, da in jenem Fall im Verfahren vor dem [X.] eine Vertagung beantragt worden war und der [X.] sich darum nicht mit der Frage einer Schriftsatzfrist auseinandersetzen musste. Die hierauf bezogene Rechtsprechung des 4. Senats ([X.]. 4 Ni 16/10 ([X.])) setzt sich ebenfalls nicht konkret mit dem Problem der Anwendbarkeit des § 283 ZPO auseinander.

10.3. Auch ein erneuter rechtlicher Hinweis des Senats und/oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren, anders die Klägerin unter Verweisung auf [X.] GRUR 2011, 851 - Werkstück meint, nicht erforderlich. Diese Entscheidung stellt klar, dass das Gericht in der Endentscheidung von einer in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung nur abweichen darf, wenn für die Verfahrensbeteiligten - sei es durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung, sei es durch einen ausdrücklichen weiteren Hinweis des Gerichts - erkennbar wird, dass sich entweder die Grundlage verändert hat, auf der das Gericht den ursprünglichen Hinweis erteilt hat, oder dass das Gericht bei unveränderter Entscheidungsgrundlage nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung in Erwägung zieht als den Beteiligten angekündigt.

Dies trifft jedoch vorliegend nicht zu, da der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 des [X.] in eingeschränkter Form auf die Kombination der Patentansprüche 1, 6, 12 und 13 sowie Absatz [0015], [0023] und [0024] zurückgeht und damit gegenüber dem qualifizierten Hinweis des Senats vom 27. Mai 2011, der den Hauptantrag und den damaligen Hilfsantrag betraf und von dem der Senat in seiner Entscheidung auch nicht abweicht, ersichtlich eine neue Grundlage geschaffen wurde. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 des [X.] wurde außerdem sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in den nachgelassen Schriftsätzen ausführlich diskutiert. Es bestand darum weder das Erfordernis für einen weiteren gerichtlichen Hinweis noch für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 16/10 (EU)

28.02.2012

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 283 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az. 3 Ni 16/10 (EU) (REWIS RS 2012, 8735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8735

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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