Bundespatentgericht, Urteil vom 04.06.2010, Az. 3 Ni 39/08 (EU)

3. Senat | REWIS RS 2010, 6158

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren - "lithografische Druckplatte" – zur erfinderischen Tätigkeit None None None


Tenor

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 15. Dezember 2009 und 17. März 2010 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzender, des Richters [X.]. [X.] und der Richterinnen Prietzel-Funk, [X.] und [X.]. Dr. [X.]

für Recht erkannt:

 1. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

 eine erste Schicht (416);

 eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;

 und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar ist;

 wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist, wobei die zweite Schicht infrarote Abbildungsstrahlung reflektiert, um die Reflexionseinrichtung zu bilden,

 dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das IR-Abbildungsstrahlung reflektiert.

 2. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

 eine erste Schicht (416);

 eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;

 und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar ist; wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist, wobei die Reflexionseinrichtung eine Infrarot reflektierende Schicht (418) aufweist, die zwischen der ersten und der zweiten Schicht (400, 416) angeordnet ist,

 dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das IR-Abbildungsstrahlung reflektiert.

 3. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

 eine erste Schicht (408);

 eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);

 und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);

 wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und

 wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

 wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist,

 dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Schicht (404) eine IR-absorbierende Metalloxidschicht (425) aufweist und die Reflexionseinrichtung durch eine darunter liegende Metallschicht (418) gebildet wird.

 4. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

 eine erste Schicht (408);

 eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);

 und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);

 wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und

 wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

 wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist,

 dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das IR-Strahlung reflektiert.

 5. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei das Substrat (400) das Pigment zur Bildung einer Reflexionseinrichtung enthält.

 6. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder Anspruch 4, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen dem Substrat (400) und der zweiten Schicht 404) angeordnet ist.

 7. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen der ersten (408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400) lichtdurchlässig ist, so dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung bebildert werden kann.

 8. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei die IR-absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, [X.], Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.

 9. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei das Metall Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden IR-Strahlung reflektiert.

 10. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.

 11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 10, wobei die [X.]) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbieren; oder b) einen Infrarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.

 12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 11; wobei die Teilchen aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus [X.], [X.], [X.], [X.], Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die strukturell mit der [X.] verwandt, sind, denen aber die [X.] fehlt.

 13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die zweite Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer; b) eine Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; c) eine Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; d) eine Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; e) eine Polycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; f) eine Vinylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; g) mindestens 0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf eine Metallschicht auflaminiert; [X.]) vernetzt; oder k) Titanoxid.

 14. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die zweite Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem [X.] oder löslich gemachtes [X.] enthält.

 15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder 4, die ferner eine zwischen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grundierungsschicht (410) aufweist.

 16. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 3, 4 oder 6, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Reflexionseinrichtung (418) eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.

 17. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 13, wobei die Rußteilchen leitfähig sind.

 18. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Juli 1993 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 580 393 ([X.]), das vom [X.] unter der Nummer 693 29 365 geführt wird. Das in [X.] erteilte [X.] nimmt die Prioritäten der Patentschriften [X.] 917481 vom 20. Juli 1992 und [X.] 62431 vom 13. Mai 1993 in Anspruch. Es betrifft eine “lithografische Druckplatte“ und umfasst 25 Patentansprüche, die in der [X.] Übersetzung wie folgt lauten:

1. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (416);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;

und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar ist;

dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung (400, 418) zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist.

2. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die zweite Schicht infrarote Abbildungsstrahlung reflektiert, um die Reflexionseinrichtung zu bilden.

3. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2, wobei die zweite Schicht poliertes Aluminium ist.

4. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei die zweite Schicht einen Dickenbereich von 0,1016 bis 0,508 mm (0,004 bis 0,02 Zoll) aufweist.

5. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die Reflexionseinrichtung eine Infrarot reflektierende Schicht (418) aufweist, die zwischen der ersten und der zweiten Schicht (400, 416) angeordnet ist.

6. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2 oder Anspruch 5, wobei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das [X.]Abbildungsstrahlung reflektiert.

7. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 5, wobei die Reflexionseinrichtung durch eine Metallschicht gebildet wird.

8. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (408);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);

und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);

wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und

wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung (400) zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist.

9. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das [X.]Strahlung reflektiert.

 10. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 9, wobei das Substrat (400) das Pigment zur Bildung der Reflexionseinrichtung enthält.

 11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die Reflexionseinrichtung durch eine Metallschicht (418) gebildet wird.

 12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, Anspruch 9 oder Anspruch 11, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen dem Substrat (400) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist.

 13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, Anspruch 9 oder Anspruch 11, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen der ersten (408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400) lichtdurchlässig ist, so dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung bebildert werden kann.

 14. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 8 bis 12, wobei die zweite Schicht (404) eine [X.]absorbierende Metalloxidschicht (425) aufweist.

 15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 14, wobei die [X.]absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, [X.], Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.

 16. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 11, wobei das Metall Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden [X.]Strahlung reflektiert.

 17. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.

 18. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 17, wobei die [X.]) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbieren; oder b) einen Infrarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.

 19. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 18, wobei die Teilchen aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus [X.], [X.], [X.], [X.], Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die strukturell mit der [X.] verwandt, sind, denen aber die [X.] fehlt.

 20. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die zweite Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer; b) eine Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; c) eine Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; d) eine Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; e) eine Polycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; f) eine Vinylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; g) mindestens 0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf eine Metallschicht auflaminiert ; j) vernetzt; oder k) Titanoxid.

 21. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die zweite Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem [X.]oder löslich gemachtes [X.]enthält.

 22. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, die ferner eine zwischen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grundierungsschicht 410) aufweist.

 23. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 8, 9, 11 oder 12, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Reflexionseinrichtung (418) eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.

 24. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 20, wobei die Rußteilchen leitfähig sind.

25. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.

Die Klägerin greift mit der ursprünglichen Klage die Patentansprüche 1, 2, 5 bis 14, 16, 17, 20, 22 bis 24 an. Sie macht geltend, dass die Gegenstände des [X.]s im Umfang der genannten Ansprüche nicht patentfähig seien, da die beanspruchte Erfindung nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei und sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung nach den [X.] über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen. Zur Begründung verweist sie auf folgende Entgegenhaltungen:

Die Klägerin ist zudem der Auffassung, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 sowie 5, 12 und 22 seien nicht ursprünglich offenbart. Im Hinblick auf die Ansprüche 1 und 8 böten die von der Beklagten benannten Zitate für die angebliche Offenbarung der erst im Laufe des Prüfungsverfahrens in die Ansprüche aufgenommenen Formulierung ein “wesentlicher Teil“ (“substantial portion“) keine geeignete Grundlage. Zudem werde die Reflexion der [X.]Strahlung in den ursprünglichen Unterlagen stets im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Schicht (418) beschrieben, diese Einschränkung ergebe sich aber nicht aus dem unabhängigen Anspruch 8. Der Gegenstand des Anspruchs 8 sei ferner nicht ursprünglich offenbart, da die ursprünglichen Unterlagen keinen Hinweis darauf enthielten, dass die zweite Schicht (404) für [X.]Strahlung teilweise durchlässig, aber dennoch auch durch Absorption infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar sei.

Die Klägerin, die zunächst beantragt hatte, das [X.] 393 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5 bis 14, 16, 17, 20, 22 bis 24 für nichtig zu erklären, hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 mit Zustimmung der Beklagten das Nichtigkeitsbegehren auf alle Ansprüche des [X.]s erweitert und beantragt nunmehr,

das [X.] Patent EP 0 580 393 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Sie verteidigt das [X.] zuletzt mit den erteilten Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und mit den [X.] 1, 1a, sowie 2 bis 8, wobei sie Hilfsantrag 2 nochmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. März 2010 in einer “bereinigten Fassung“ vorgelegt hat.

1. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (416);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;

und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar ist;

dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung (418) zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist.

2. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die zweite Schicht infrarote Abbildungsstrahlung reflektiert, um die Reflexionseinrichtung zu bilden.

3. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2, wobei die zweite Schicht poliertes Aluminium ist.

4. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei die zweite Schicht einen Dickenbereich von 0,1016 bis 0,508 mm (0,004 bis 0,02 Zoll) aufweist.

5. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die Reflexionseinrichtung eine Infrarot reflektierende Schicht (418) aufweist, die zwischen der ersten und der zweiten Schicht (400, 416) angeordnet ist.

6. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2 oder Anspruch 5, wobei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das [X.]Abbildungsstrahlung reflektiert.

7. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 5, wobei die Reflexionseinrichtung durch eine Metallschicht gebildet wird.

8. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (408);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);

und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);

wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und

wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Schicht (404) eine [X.]absorbierende Metalloxidschicht (425) aufweist.

9. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das [X.]Strahlung reflektiert.

10. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (408);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);

und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);

wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und

wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das [X.] Strahlung reflektiert.

11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 9 oder 10, wobei das Substrat (400) das Pigment zur Bildung einer Reflexionseinrichtung enthält.

12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die Reflexionseinrichtung durch eine Metallschicht (418) gebildet wird.

13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, Anspruch 9, Anspruch 10 oder Anspruch 12, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen dem Substrat (400) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist.

14. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, Anspruch 9, Anspruch 10 oder Anspruch 12, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen der ersten (408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400) lichtdurchlässig ist, so dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung bebildert werden kann.

15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die [X.]absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, [X.], Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.

16. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 12, wobei das Metall Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden [X.]Strahlung reflektiert.

17. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.

18. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 17, wobei die [X.]) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbieren; oder b) einen In-frarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.

19. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 18. wobei die Teilchen aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus [X.], [X.], [X.], [X.], Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die strukturell mit der [X.] verwandt, sind, denen aber die [X.] fehlt.

20. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8 oder 10, wobei die zweite Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer; b) eine Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; c) eine Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; d) eine Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; e) eine Polycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; f) eine Vinylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; g) mindestens 0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf eine Metallschicht auflaminiert ; j) vernetzt; oder k) Titanoxid.

21. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8 oder 10, wobei die zweite Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem [X.]oder löslich gemachtes [X.]enthält.

22. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8 oder 10, die ferner eine zwischen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grundierungsschicht (410) aufweist.

23. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 8, 9, 10, 12 oder 13, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Reflexionseinrichtung (418) eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.

24. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 20, wobei die Rußteilchen leitfähig sind.

25. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.

1. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (408);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);

und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);

wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und

wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung (400) zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist.

2. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die Einrichtung zum Zurückstrahlen ein Pigment enthält, das [X.]Strahlung reflektiert.

3. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2, wobei das Substrat (400) das Pigment zur Bildung der Einrichtung zum Zurückstrahlen enthält.

4. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die Einrichtung zum Zurückstrahlen durch eine Metallschicht (418) gebildet wird.

5. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, Anspruch 2 oder Anspruch 4, wobei die Einrichtung zum Zurückstrahlen zwischen dem Substrat (400) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist.

6. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, Anspruch 2 oder Anspruch 4, wobei die Einrichtung zum Zurückstrahlen zwischen der ersten (408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400) lichtdurchlässig ist, so dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung bebildert werden kann.

7. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die zweite Schicht (404) eine [X.]absorbierende Metalloxidschicht (425) aufweist.

8. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 7, wobei die [X.]absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, [X.], Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.

9. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei das Metall Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden [X.]Strahlung reflektiert.

10. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.

11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 10, wobei die [X.]) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbieren; oder b) einen Infrarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.

12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 11, wobei die Teilchen aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus [X.], [X.], [X.], [X.], Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die strukturell mit der [X.] verwandt, sind, denen aber die [X.] fehlt.

13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die zweite Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer; b) eine Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; c) eine Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; d) eine Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; e) eine Polycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; f) eine Vinylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; g) mindestens 0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf eine Metallschicht auflaminiert ; j) vernetzt; oder k) Titanoxid.

14. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die zweite Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem [X.]oder löslich gemachtes [X.]enthält.

15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, die ferner eine zwischen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grundierungsschicht (410) aufweist.

16. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 1, 2, 4 oder 5, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Einrichtung zum Zurückstrahlen eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.

17. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 13, wobei die Rußteilchen leitfähig sind.

18. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.

1. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (416);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen; und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar ist;

wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist, wobei die zweite Schicht infrarote Abbildungsstrahlung reflektiert, um die Reflexionseinrichtung zu bilden,

dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das [X.]Abbildungsstrahlung reflektiert.

2. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (416);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;

und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar ist; wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist, wobei die Reflexionseinrichtung eine Infrarot reflektierende Schicht (418) aufweist, die zwischen der ersten und der zweiten Schicht (400, 416) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das [X.]Abbildungsstrahlung reflektiert.

3. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (408);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);

und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);

wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und

wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Schicht (404) eine [X.]absorbierende Metalloxidschicht (425) aufweist und die Reflexionseinrichtung durch eine darunter liegende Metallschicht (418) gebildet wird.

4. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

eine erste Schicht (408);

eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);

und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);

wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und

wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,

wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das [X.]Strahlung reflektiert.

5. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei das Substrat (400) das Pigment zur Bildung einer Reflexionseinrichtung enthält.

6. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder Anspruch 4, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen dem Substrat (400) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist.

7. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder Anspruch 4, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen der ersten (408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400) lichtdurchlässig ist, so dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung bebildert werden kann.

8. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei die [X.]absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, [X.], Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.

9. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei das Metall Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden [X.]Strahlung reflektiert.

10. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.

11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 10, wobei die [X.]) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbieren; oder b) einen Infrarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.

12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 11, wobei die Teilchen aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus [X.], [X.], [X.], [X.], Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die strukturell mit der [X.] verwandt, sind, denen aber die [X.] fehlt.

13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die zweite Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer; b) eine Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; c) eine Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; d) eine Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; e) eine Polycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; f) eine Vinylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; g) mindestens 0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf eine Metallschicht auflaminiert ; j) vernetzt; oder k) Titanoxid.

14. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die zweite Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem [X.]oder löslich gemachtes [X.]enthält.

15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder 4, die ferner eine zwischen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grundierungsschicht (410) aufweist.

16. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 3, 4 oder 7, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Reflexionseinrichtung (418) eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.

17. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 10, wobei die Rußteilchen leitfähig sind.

18. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.

Wegen der 6 weiteren Hilfsanträge wird auf den Wortlaut der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010 eingereichten Patentansprüche gemäß dortiger Hilfsanträge 3 bis 8 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, weil die fraglichen Merkmale bereits in den ursprünglich eingereichten Unterlagen beschrieben seien. Die Patentfähigkeit sei gegeben, weil keine der von der Klägerin eingereichten Schriften, die teilweise schon in der [X.]schrift gewürdigt seien, die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 in Frage stellen könnten.

Da die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 neu und erfinderisch seien, gelte dies auch für die Gegenstände der jeweils rückbezogenen Ansprüche, die auf besondere Ausführungsformen gerichtet seien. Zur Stützung ihres Vorbringens nimmt die Beklagte Bezug auf die Druckschriften

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 15. Dezember 2009 und 17. März 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung, Art. 138 Abs. 1 lit a, lit b EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, [X.] führen zur teilweisen Nichtigkeit des Streitpatents in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang (Art. 138 Abs. 1, lit a, Abs. 2 EPÜ), da sich die patentgegenständliche Lehre teilweise als nicht neu oder nicht erfinderisch (Art. 54, 56 EPÜ) erweist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

1.1 Lithografische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

1.2 eine erste Schicht (416);

1.3 und

1.4 eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400),

1.5 wobei die erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder zu einem farbabweisenden Fluid aufweisen; und

1.6 wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter [X.] abtragbar ist,

1.7 und

1.8 und wobei die Platte ferner eine Einrichtung (400, 418) zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] in die erste Schicht aufweist.

8.1 Lithografische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:

8.2 eine erste Schicht (408);

8.3 und

8.4 eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404),

8.5 und

8.6 ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400),

8.7 und

8.8 wobei die zweite Schicht für infrarote [X.] teilweise durchlässig ist und durch deren Absorption abtragbar ist; und

8.9 wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder zu einem farbabweisenden Fluid aufweisen; und

8.10 und

8.11 und wobei die Platte ferner eine Einrichtung (400) zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] in die zweite Schicht aufweist.

Der zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Chemiker, der mit der Herstellung von Materialien für die Fotografie vertraut ist und über Kenntnisse/Erfahrungen verfügt, wie sich diese Materialien auf die Herstellung von Vervielfältigungsformen/Druckplatten übertragen lassen und in speziellen Fragen die Drucktechnik betreffend mit erfahrenen [X.] zusammenarbeitet.

Die Klage hat insoweit Erfolg, als sich die mit Hauptantrag und mit Hilfsantrag 1a verteidigte Fassung in Bezug auf Patentanspruch 14 als unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung i. S. v. Art. 138 Abs. 1 lit c EPÜ darstellt.

1. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung i. S. v. 138 Abs. 1 lit c EPÜ ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen enthaltene [X.] in ihrer Gesamtheit das in den geänderten Patentansprüchen niedergelegte [X.] umfasst und ob dieses als zur Erfindung gehörend erkannt wird ([X.], 959 - Pumpeinrichtung unter Hinweis auf [X.], 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Ein weiteres Eingehen auf die ursprüngliche [X.] der erteilten Patentansprüche gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 1a erübrigt sich, da diese sich aus den nachfolgend genannten Gründen als nicht patentfähig erweisen und es im Patentnichtigkeitsverfahren der Feststellung des Gegenstands eines angegriffenen Patentanspruchs nur in dem Umfang bedarf, wie dies zur Prüfung der Bestandsfähigkeit des Patents gegenüber dem geltend gemachten [X.] erforderlich ist ([X.], 47 - Blasenfreie Gummibahn I; vgl auch [X.] v. 15. Dezember 2009 - 1 Ni 33/08 ([X.])).

Aus Entgegenhaltung [X.] ist nämlich dem Fachmann eine Druckplatte bekannt, die mittels Laserentladung direkt bebildert wird (li. [X.], 6. Absatz von unten und re. [X.], Abs. 9). Die Platte weist eine erste Schicht, hier Silikon, auf (vgl. [X.], re. [X.], Abs. 7, [X.] im Vergleich zu [X.], [X.]. 17). Unter der ersten Schicht liegt eine zweite Schicht, hier aus PET, die eine andere Affinität zu Druckfarbe oder farbabweisendem Fluid aufweist als die erste Schicht (re. [X.], Abs. 7, [X.] (1) [X.] li. [X.] 6. Abs. von unten). Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.5 vorstehender Merkmalsgliederung beschrieben. Die erste Schicht ist durch Absorption von [X.][X.], wie in Merkmal 1.6 beansprucht, abtragbar ([X.], li. [X.], 3. Abs. von unten im Vergleich zu [X.], [X.], [X.] 3 bis 14). Die Platte gemäß [X.] weist ferner zwischen der ersten und der zweiten Schicht eine Metallschicht auf, die aus [X.] oder unter anderem auch aus Titan besteht und eine Dicke von 5 bis 100 nm - im Fall der [X.]schicht 78 nm - hat (re. [X.], Abs. 7, [X.] (2) und li. [X.] vorl. Abs.). Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wirkt eine derartige Metallschicht, z. B. aus Aluminium, Titan, Nickel, Eisen oder Chrom, je nach Dicke absorbierend, nämlich bei einer Dicke < 20 - 70 nm, oder reflektierend bei einer Dicke von 20 - 70 nm ([X.], [X.], [X.] 24 bis [X.], [X.] 9).

Demgemäß wird in Entgegenhaltung [X.] auf Grund der vorstehend genannten Materialauswahl und Dicke für die dort beschriebene Metallschicht unter anderem, wenn auch unerkannt, bereits eine Druckplatte mit einer Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] bereit gestellt ([X.], 163 - Borhaltige Stähle) und löst damit bereits objektiv dieselbe Aufgabe wie die patentgemäße Lehre. Die Metallschicht der [X.] wird durch Einwirkung des [X.] zusammen mit der ersten Schicht, wie auch in der Streitpatentschrift angegeben, abgetragen ([X.], li. [X.], 3. Abs. von unten im Vergleich zu [X.], [X.], [X.] 22 bis 24).

Der Einwand der Beklagten hierzu, soweit er sich auf die Neuheit der Gegenstände des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag bezog, wonach [X.] keine Abtragen der Schichten durch Laserstrahlung beschreibe, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die [X.] führt nämlich sowohl bei der in [X.] beschriebenen Druckplatte als auch bei den streitpatentgemäßen Druckplatten zu einer Schwächung der Schichten, so dass diese - wie im Streitpatent beschrieben - in einem nachfolgenden Reinigungsschritt entfernt werden (vgl. [X.], li. [X.] drittletzt. Abs. im Vergleich zu [X.] [X.], [X.] 1 bis 14). Insofern erfolgt auch bei der in [X.] beschriebenen Druckplatte bereits ein Abtragen der Schichten durch Laserstrahlung.

Die Druckschrift [X.] beschreibt somit die in Rede stehende Variante der ersten Ausführungsform der Druckplatte nach [X.]uch 1 des [X.], so dass deren Neuheit nicht gegeben ist.

Der erteilte [X.]uch 8 bezieht sich auf eine zweite Ausführungsform der Druckplatte, bei der die Funktionen Absorption von [X.]Strahlung und Wechselwirkung mit Druckfarbe oder farbabweisendem Fluid durch zwei getrennte Schichten ausgeübt werden ([X.], [X.], [X.] 34 bis [X.], [X.] 6).

Für die Frage der Veranlassung zur Problemlösung - hier lithographische Druckplatten bereitzustellen, die mittels billigerer Lasereinrichtungen, die bei niedrigen bis mäßigen Leistungsniveaus arbeiten, bebildert werden können - ist zu beachten, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] - hier die Lehre einer Verringerung der erforderlichen Energie durch eine Einrichtung zum Zurückstrahlen bei [X.] und maximaler Ausnutzung der [X.][X.] - nicht nur als möglich, sondern als dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem es für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Der bezüglich Variante 2 der Druckplatte inhaltsgleiche Patentanspruch 1 des

Im in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2010 überreichten

Die Streichung des [X.] von Seiten des Senats hat danach zu erfolgen, weil die im [X.]uch 7 beschriebene Anordnung der Schichten ersichtlich im Widerspruch zu der im Patentanspruch 3 beschriebenen Ausführung der Druckplatte steht. Die Berichtigung kann ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch den Senat erfolgen, da der Widerspruch insofern offen zu Tage tritt, als in [X.]uch 3 die Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] in die zweite Schicht mit einer [X.]absorbierenden Metalloxidschicht (425) und einer darunter liegenden Metallschicht (418) zwischen dem Substrat (400) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist, während gemäß [X.]uch 7 die Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] zwischen der ersten Schicht (408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist. Die Anordnung der Schichten gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 3 geht eindeutig aus den ursprünglich eingereichten [X.]üchen 8, 12, 15 und 16 sowie aus [X.], [X.] 9 bis 25, [X.], [X.] 10 bis 16, [X.], [X.] 7 bis 28 der [X.] sowie aus den erteilten [X.]üchen 8, 11 und 14 [X.] [X.], [X.] 34 bis [X.]., [X.] 14, [X.], [X.] 20 bis 35 der Übersetzung der Streitpatentschrift ([X.]) hervor. Die Anordnung nach [X.]uch 7 ergibt sich ebenfalls zwingend aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen und aus der Übersetzung der Streitpatentschrift und geht aus diesen für jeden sachverständigen Außenstehenden erkennbar hervor (vgl. [X.], [X.], 1. Abs. und [X.], [X.]. 13 [X.] [X.]4, [X.] 24 bis 36).

Gleiches gilt für die aus dem Tenor ersichtlichen geänderten Rückbezüge der [X.]üche 16 und 17, die den entsprechenden erteilten [X.]üchen bzw. deren Rückbezüge angepasst wurden.

Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglich eingereichten [X.]üche 1, 6 und 14 und [X.], 5. Zeile von unten bis [X.], [X.] 6 [X.] [X.]. 13C der ursprünglich eingereichten Beschreibung ([X.]) sowie auf die erteilten [X.]üche 1, 2 und 6 und [X.], [X.] 23 bis 31 der Übersetzung der Streitpatentschrift zurück ([X.]).

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 ist aus den ursprünglich eingereichten [X.]üchen 1, 13 und 14 und [X.], 5. Zeile von unten bis [X.], [X.] 6 [X.] [X.]. [X.] ([X.]) sowie aus den erteilten [X.]üchen 1, 2, 5 und 6 und [X.], [X.] 23 bis 31 der Übersetzung der Streitpatentschrift herleitbar ([X.]).

Hinsichtlich der ursprünglichen [X.] der Merkmale des unabhängigen [X.]uchs 3 des [X.] wird auf Abschnitt [X.] verwiesen.

Der letzte nebengeordnete Patentanspruch 4 findet seine Stütze in den ursprünglich eingereichten [X.]üchen 8 und 14 sowie auf [X.], [X.] 9 bis 25 und [X.], [X.] 13 bis 16 und 31/32 der ursprünglichen Beschreibung ([X.]) sowie in den erteilten [X.]üche 8 und 9 [X.] [X.], [X.] 32 bis [X.], [X.] 6, [X.], [X.] 37 bis 39 und [X.], [X.] 12 bis 16 gemäß Übersetzung der Streitpatentschrift [X.]).

Die weiteren [X.]üche 5 bis 18 des [X.] lassen sich ansonsten aus den ursprünglich eingereichten [X.]üchen [X.] der ursprünglich eingereichten Beschreibung [X.] sowie aus der Übersetzung der Streitpatentschrift [X.] herleiten; im Einzelnen: [X.]uch 5 aus [X.]. 14 der [X.] und aus [X.]. 10 der [X.]; [X.]uch 6 aus [X.]. 12 der [X.]/[X.]; [X.]uch 7 aus [X.]. 13 und [X.], Abs. 1 der [X.] sowie [X.]. 13 der [X.]; [X.]uch 8 aus [X.]. 17 der [X.] sowie aus [X.]. 15 der [X.]; [X.]uch 9 aus [X.]. 18 der [X.] sowie aus [X.]. 16 der [X.]; [X.]uch 10 aus [X.]. 3 der [X.] sowie aus [X.]. 17 der [X.]; [X.]uch 11 aus [X.]. 4 der [X.] sowie aus [X.]. 18 der [X.]; [X.]uch 12 aus [X.]. 5 der [X.] sowie aus [X.]. 19 der [X.]; [X.]uch 13 aus [X.]. 9 der [X.] sowie aus [X.]. 20 der [X.]; [X.]uch 14 aus [X.]. 10 der [X.] sowie aus [X.]. 21 der [X.]; [X.]uch 15 aus [X.]. 11 der [X.] sowie aus [X.]. 22 der [X.]; [X.]uch 16 aus [X.]. 24 der [X.] sowie aus [X.]. 23 der [X.]; [X.]uch 17 aus [X.], letzt. Abs. der [X.] sowie aus [X.]. 24 der [X.]; [X.]uch 18 aus [X.]0, Abs. 1 der [X.] sowie aus [X.]. 25 der [X.].

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibt eine Druckplatte mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 2.

Die lithografischen Druckplatten der [X.] [X.] bis [X.]; [X.], [X.], [X.] und [X.] unterscheiden sich von der Druckplatte des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unter anderem dadurch, dass die zweite Schicht keine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden [X.][X.] in die erste Schicht in Form eines Pigments enthält. Die zweite Schicht, i. e. das Substrat, besteht vielmehr entweder aus Metallfolien oder -platten (vgl. [X.] , [X.] 3, [X.] 47 bis 50 [X.] [X.]. 3; [X.], [X.] 2, [X.] 22 bis 24; [X.], [X.]. 1 und [X.] 5 und 6; [X.], [X.], Abs. 5, Nr. (1); [X.], [X.]. 2; [X.], [X.] 2, [X.] 44 bis 48; [X.], [X.]. 1 [X.] [X.]. 1 bis 4; [X.], [X.]. 1) oder aus einem Polymerfilm ([X.], [X.], Abs. 5, Nr. (2); [X.], [X.], [X.] 27 bis 33; [X.], re. [X.], Abs. 7) oder auch aus Papier, wobei [X.]reflektierende [X.] zu Substraten aus einem Polymer oder Papier nicht erwähnt werden ([X.], [X.]. [X.] 27 bis 33).

Druckschrift [X.] beschreibt Hitze reflektierende Emailbeschichtungen mit [X.]reflektierenden Pigmenten insbesondere zur Beschichtung von Treibstofftanks ([X.] 1, [X.] 6 bis 15 [X.] [X.]. 1).

Die [X.] [X.] bis [X.] betreffen Vergleichsversuche oder Berechnungen, die die Klägerin zum Beleg der teilweisen Durchlässigkeit der Absorptionsschicht des erteilten [X.]uches 8 vorgelegt hat; sie können den Gegenstand nach Patentanspruch 1 des [X.] nicht vorwegnehmen.

In Entgegenhaltung [X.] wird ein Informationsträger, z. B. zum Aufzeichnen und Auslesen von [X.], mit einem Substrat z. B. aus Glas beschrieben, welches zur Herstellung einer reflektierenden Oberfläche mit einem Metall beschichtet ist ([X.] 1, [X.] 50 bis 55). Eine Druckplatte ist nicht erwähnt.

Die Substrate der in [X.] beschriebenen Druckplatten für den [X.] können ebenfalls aus Papier, Metall oder Plastik bestehen ([X.] 3, [X.] 60 bis 69); im Unterschied zur Druckplatte nach [X.]uch 1 des [X.] weisen die Druckplatten neben dem Substrat jedoch mindestens noch zwei weitere Schichten auf ([X.]. 1, 2 und 5).

Die [X.] [X.] und 15 beschreiben, dass es sich bei dem Begriff “clay“ um das Weiß-Pigment Aluminiumsilikat handelt und dass Mineralien dieser Art in Abhängigkeit von ihrem Wassergehalt unter anderem im nahen [X.] absorbieren, wobei die Absorption nach dem Entwässern verschwindet ([X.], [X.]; [X.] Abstract). Druckplatten sind nicht Gegenstand dieser Übersichten.

Den Druckschriften [X.] bis [X.] sind Druckplatten zu entnehmen, die zwar eine zweite Schicht, i. e. ein Substrat aus Papier, und darüber angeordnet eine Pigment enthaltende Schicht aufweisen. Sie unterscheiden sich von der in Rede stehenden Druckplatte allerdings dadurch, dass ihre Bebilderung entweder durch die Einwirkung aktinischen Lichts (UV-Licht) anstatt durch infrarote [X.] erfolgt ([X.], [X.]. 1 und 3 [X.] [X.] 6, [X.] 24 bis 28) oder sie weisen keine erste durch Absorption infraroter [X.] abtragbare Schicht auf, denn es ist nicht angegeben, dass sie durch [X.]Strahlung bebildert werden oder die Bebilderung wird mittels Elektrofotografie vorgenommen, d.h. die Bebilderung erfolgt mittels Aufladung einer geeigneten fotoleitenden Oberfläche, indem das homogene Ladungsbild auf der Oberfläche dem gewünschten Druckbild entsprechend entladen wird; die fotoleitende (erste) Oberflächenschicht wird aber nicht im Sinne des Streitpatents abgetragen ([X.], [X.]. 1; [X.], [X.] 1, [X.] 9 bis 15 i. V .m. [X.]. 1; [X.], Abstract [X.] [X.] 2, [X.] 66 bis [X.] 3, [X.] 15).

Die Druckplatten nach den Druckschriften [X.] und [X.], die entweder [X.] enthalten und durch aktinisches Licht anstelle von [X.][X.] bebilderbar sind ([X.], [X.].) oder lediglich photosensitiv beschichtete [X.] aus verschiedenen Aluminium-Legierungen beschreiben ([X.], [X.].), können die Neuheit der Druckplatte nach Patentanspruch 1 des [X.] ebenfalls nicht in Frage stellen.

Die [X.] [X.]2 und [X.]3 beschreiben ausschließlich die Struktur metallischer Materialien als kristalline Festkörper ([X.]2, [X.]99; [X.]3, [X.], re. [X.], Abs. grain (3)) und [X.]4 weist [X.], ein weißes Pigment, als “ antiblocking agent“ für Plastikfilme aus ([X.]4, [X.]).

Die nachveröffentlichte Druckschrift [X.]5 betrifft [X.]Strahlung reflektierende Pigmente im allgemeinen ([X.]5, Abstract), ein Hinweis auf eine Druckplatte ist [X.]5 nicht zu entnehmen.

Die Druckplatte gemäß Entgegenhaltung [X.]6 ist im Unterschied zur Druckplatte nach [X.]uch 1 des [X.] mit aktinischer Strahlung bebilderbar und weist vier Schichten auf, von denen die Primerschicht ein Pigment enthalten kann, welches als Kontrastverstärker wirkt, um damit das nach Bebilderung entstandene Druckbild besser überprüfen zu können ([X.] 8, [X.] 34 bis 42 und [X.] 3, [X.] 58 bis 61).

Die [X.] [X.]8 und [X.]9 beschreiben im Unterschied zur Druckplatte nach [X.]uch 1 den Schichtaufbau optischer Aufzeichnungs- und Wiedergabemedien mit absorbierenden und reflektierenden Metallschichten ([X.]8, [X.]75, li. [X.] Abs. 2 und 3 [X.] [X.]. 1; [X.]9, [X.]. 1, 3 und 6).

Der Gegenstand gemäß Entgegenhaltung [X.]0 stellt im Unterschied zur zweischichtigen Druckplatte nach Patentanspruch 1 des [X.] eine aus drei Schichten aufgebaute und zur Herstellung eines Druckbilds aufgebaute Einheit dar, bei der zwischen einem Substrat aus einem Polymer, Keramik, Glas, Metall, Papier oder Gewebe und einer oberen, für Bestrahlung empfindlichen Schicht aus Metall/[X.] eine Farbschicht angeordnet ist, wobei diese nach der Bebilderung und der dadurch erfolgenden teilweisen Abtragung der Metall/Metalloxidschicht auf eine Rezeptorschicht übertragen wird ([X.]. 1).

Damit ist dem Gegenstand nach [X.]uch 1 des [X.] die Neuheit zuzuerkennen.

Auch diese Variante der zweischichtigen Ausführungsform der Druckplatte wird, wie vorstehend ausgeführt, durch den Stand der Technik [X.] bis [X.] nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

Dies gilt insbesondere für die Druckplatte gemäß Entgegenhaltung [X.], da dort zwischen der ersten und der zweiten Schicht eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] in die erste Schicht ausschließlich in Form einer Metallfolie angeordnet ist, wie vorstehend erläutert (vgl. Abschnitt [X.]).

Denn soweit die Klägerin zu Substraten aus Aluminium- oder Kupferplatten verglichen mit Pigmenten unter Hinweis auf die [X.]2 und [X.]3 vorgetragen hat, jedes Metall weise eine kristalline Struktur auf, wobei die Kristalle üblicherweise als „grains“ bezeichnet würden und kristalline Partikel mithin auch als Pigmente anzusehen seien, folglich Druckplatten mit einer Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden [X.][X.] in die darüber angeordnete Schicht, die ein [X.] Pigment enthalten, nicht mehr neu seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Metallpulver auch als Pigmente verwendet werden (vgl. [X.], [X.], vorl. Abs.); anders als Metallfolien oder Metallplatten, die im besten Fall als [X.]iegel wirken, werden metallische Pigmente üblicherweise als Pulver, Pasten, Pellets oder Dispersionen angeboten und verwendet. Das Reflexionsvermögen von Pulveroberflächen hängt aber, wie das bei der spiegelnden Reflexion an glatten Oberflächen, zunächst vom Einstrahlwinkel und von den Materialeigenschaften ab. Zusätzlich wird es aber in starkem Maß von der Pulverkorngröße und -form, der Pulverschüttdichte und der Art, wie die Pulverpartikel aneinander gelagert sind, beeinflusst. Damit ist die Oberfläche einer Metallfolie oder -platte hinsichtlich ihres [X.] nicht mit einem [X.]Strahlung reflektierenden metallischen Pigment gleichzusetzen. Demgemäß ist dem Gegenstand nach [X.]uch 2 des [X.] sowohl gegenüber Entgegenhaltung [X.] als auch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, welche Metallfolien oder -platten als Einrichtungen zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden [X.][X.] in die erste/zweite Schicht betreffen, die Neuheit zuzuerkennen (vgl. Abschnitt [X.]).

Der [X.]uch beschreibt, wie der erteilte [X.]uch 8 (Hauptantrag), die zweite Ausführungsform der Druckplatte mit den Merkmalen 8.1 bis 8.11 vorstehender Merkmalsgliederung, bei der die Funktionen Absorption von [X.]Strahlung und Wechselwirkung mit Druckfarbe oder farbabweisendem Fluid durch zwei getrennte Schichten ausgeübt werden ([X.], [X.], [X.] 34 bis [X.], [X.] 6), wobei ferner die zweite für infrarote [X.] teilweise durchlässige Schicht eine [X.]

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften weist eine Kombination von Schichten wie in Patentanspruch 3 beschrieben auf, insbesondere keine [X.]

Im Hinblick auf eine Kombination der Merkmale der erteilten [X.]üche 8 und 14 hat die Klägerin zwar den Einwand erhoben, der Gegenstand der Kombination sei gegenüber der Entgegenhaltung [X.] nicht mehr neu. Obwohl in [X.] nur eine Metallschicht genannt sei, sei dem Fachmann klar, dass diese Schicht spätestens nach dem Auftragen auf das Substrat oxidiere. Zum Beleg ihres Einwands hat die Klägerin auf die Druckschriften [X.]8 und [X.]9 verwiesen, worin die Oxidation der aufgetragenen Metalloberflächen für ein [X.] beschrieben sei und wobei diese Schicht sodann als lichtabsorbierende Schicht wirke (vgl. [X.], li. [X.], 5. Abs. von unten sowie [X.]8, [X.]75, li. [X.], Abs. 2 [X.] [X.]. 1 und [X.]9, [X.], Abs. 3).

Dieser Einwand kann jedoch die Neuheit der Druckplatte nach [X.]uch 3 nicht in Frage stellen. Zum Einen ist die in der [X.] beschriebene Metallschicht nicht an der Oberfläche der Druckplatte angeordnet, wie dies bei den [X.] [X.]8 und [X.]9 der Fall ist, sondern zwischen der ersten Schicht und dem Substrat, so dass ein unmittelbarer Kontakt mit Luftsauerstoff nicht gegeben ist (vgl. [X.], re. [X.], Abs. 7). Andererseits ist der Druckschrift [X.] kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass die Herstellung der dort beschriebenen Druckplatte unter Bedingungen erfolgt, die die Oxidation der dortigen Metallschicht begünstigen oder die sie gar gezielt herbeiführen, so dass eine Schichtenfolge mit einer teilweise durchlässigen zweiten Schicht, die eine [X.]

Die Neuheit der Druckplatte gemäß [X.]uch 3 des [X.] gegenüber [X.] ist daher gegeben. Gleiches gilt für die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften.

Der [X.]uch betrifft eine lithografische Druckplatte, die die Merkmale des erteilten [X.]uchs 8 in Kombination mit dem Merkmal des erteilten [X.]uchs 9 aufweist, d.h. die Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] enthält ein Pigment, das [X.]Strahlung reflektiert, und bei der die Funktionen Absorption von [X.]Strahlung und Wechselwirkung mit Druckfarbe oder farbabweisendem Fluid durch zwei getrennte Schichten ausgeübt werden ([X.], [X.], [X.] 34 bis [X.], [X.] 6).

Wie in Abschnitt [X.] ausgeführt beschreiben lediglich die [X.] [X.] bis [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.], [X.]6, [X.] und [X.]0 lithografische Druckplatten. Soweit diese Einrichtungen zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden [X.][X.] in Form einer Metallfolie oder einer Metallplatte aufweisen, können sie unabhängig von weiteren Unterschieden auch die Neuheit des Gegenstandes nach [X.]uch 4 des [X.] nicht in Frage stellen, da Metallfolien oder -platten aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht mit [X.]Strahlung reflektierenden Pigmenten gleichzusetzen sind. Es sind dies die [X.] [X.] bis [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]6, [X.] und [X.]0 (vgl. [X.], [X.]. 1 und 3; [X.], [X.] 2, [X.] 22/23; [X.], Beispiele 7 bis 10; [X.], [X.], Abs. 5, Beispiel (1); [X.], [X.]. 1 und 2; [X.], [X.] 2, [X.] 22 bis 57; [X.], [X.] 3, [X.] 60 bis 69; [X.], [X.].; [X.], [X.].; [X.]6, [X.] 2, [X.] 27 bis 33; [X.], re. [X.], Abs. 7; [X.], [X.] 6, [X.] 53 bis [X.] 7, [X.] 5).

Die Klägerin hat im Hinblick auf eine Druckplatte mit einer Kombination der Merkmale der erteilten [X.]üche 8 und 9, wie sie im unabhängigen [X.]uch 4 des [X.] nun beansprucht wird, geltend gemacht, diese Kombination sei gegenüber den [X.] [X.] und [X.] jeweils nicht mehr neu (Eingabe vom 17. Februar 2010, [X.] bis [X.]). Diesem Einwand vermag sich der Senat in Bezug auf die Druckschrift [X.] und [X.] aus den unter Abschnitt VI.2.2 genannten Gründen, wonach eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] aus Metallfolie oder -platte wie in [X.] bzw. [X.] ausgeführt, deshalb nicht anzuschließen, weil eine solche ein [X.] Pigment enthaltende Einrichtung eben nicht mit einer Metallfolie oder -platte gleichgesetzt werden kann.

Auch eine Druckplatte mit einem Substrat aus Papier, wie sie in [X.] ebenfalls beschrieben ist, nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag 2 nicht neuheitsschädlich vorweg. Eine derartige Druckplatte weist nach Überzeugung des Senats nämlich keine wärmeisolierende Schicht, d. h. eine ggf. ein [X.] Pigment enthaltende Schicht auf, denn eine wärmeisolierende Schicht ist in [X.] lediglich für den Fall beschrieben, dass das Substrat aus Metall besteht ([X.], [X.]. 2). Im Übrigen ist die Zusammensetzung der wärmeisolierende Schicht der Entgegenhaltung [X.] unkritisch, soweit sie gut auf der metallischen Oberfläche haftet ([X.], [X.], [X.] 45 bis 51). In der Praxis muss sie zur Wärmeisolierung sogar einfach nur dick genug sein anstatt reflektierend zu wirken.

Die Druckschrift [X.] beschreibt eine Druckplatte, die den Gegenstand des Patentanspruchs 4 des [X.] schon deshalb nicht neuheitsschädlich vorweg nehmen kann, weil die Bebilderung wie auch in [X.] und [X.] dadurch erfolgt, dass die photosensitive Schicht durch die Belichtung auf das Substrat übertragen wird und nicht die für infrarote [X.] teilweise durchlässige zweite Schicht durch deren Absorption abgetragen wird ([X.], [X.]. 15).

Soweit die Entgegenhaltung [X.] Bezug nimmt auf mit „clay“ gefüllte und beschichtete Papiersubstrate, die im Sinne der Klägerin als ein [X.]Strahlung reflektierendes Pigment wirken sollen, werden diese mittels Elektrofotografie bebildert, d. h. die Abtragung einer zweiten, teilweise durchlässigen und durch infrarote [X.] abtragbaren Schicht ist nicht gegeben (vgl. [X.] 4, [X.] 19 bis 29 [X.] Beispiel 1 und 2).

Die Druckschrift [X.], die eine Druckplatte mit einem mit Pigment beschichteten Papier als Substrat vorschlägt, geht von einer Bebilderung mittels aktinischem (UV) Licht aus ([X.] 6, [X.] 24 bis 28).

Gleiches gilt für die in [X.] bis [X.] beschriebenen, mit einem mit Pigment beschichteten Papiersubstrat versehenen Druckplatten, die keine zweite durch Absorption infraroter [X.] abtragbare Schicht aufweisen, denn es ist nicht angegeben, wie die Bebilderung erfolgt ([X.]) oder es ist vorgesehen, dass die Bebilderung mittels Elektrofotografie vorgenommen wird, so dass keine Abtragung einer zweiten, teilweise durchlässigen, durch [X.]Absorption abtragbaren Schicht erfolgt (vgl. Abschnitt [X.]). Die Druckplatten nach den Druckschriften [X.] und [X.], die entweder [X.] enthalten und durch aktinisches Licht anstelle von [X.][X.] bebilderbar sind ([X.], [X.]. 1) oder lediglich photosensitiv beschichtete [X.] aus verschiedenen Aluminium-Legierungen beschreiben ([X.], [X.]. 1) können die Neuheit der Druckplatte nach Patentanspruch 4 des [X.] ebenfalls nicht in Frage stellen.

Die in Abschnitt [X.] genannten Gründe, die zur Anerkennung der Neuheit der in [X.]uch 1 des [X.] beschriebenen Druckplatte gegenüber dem Stand der Technik [X.]2 bis [X.]0 beigetragen haben, gelten sinngemäß auch für die in [X.]uch 4 des [X.] beanspruchte Druckplatte. Es ist diesen [X.] keinerlei Hinweis auf die Ausgestaltung der Druckplatte nach [X.]uch 4 des [X.] zu entnehmen. Insbesondere die Druckschrift [X.]6 mit ihrer Pigment-gefüllten Primerschicht, die der Kontrasterhöhung zur Verbesserung der visuellen Überprüfung der bebilderten Druckplatte dient, kann die Neuheit der Druckplatte nach [X.]uch 4 nicht in Frage stellen, denn ihre Bebilderung erfolgt durch UV-Licht anstelle von infraroter [X.] ([X.]6, [X.] 8, [X.] 34 bis 42).

Die Neuheit der Druckplatte gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 4 des [X.] ist demnach ebenfalls gegeben.

Die dem Streitpatent sinngemäß zu Grunde liegende objektive Aufgabe, die Bebilderung von Druckplatten mittels billigerer [X.]Lasereinrichtungen vornehmen zu können, die bei niedrigen bis mäßigen Leistungsniveaus arbeiten (NK1 [X.], Abs. 0016; [X.] [X.], [X.] 7 bis 12), wird übereinstimmend und unabhängig davon, ob das Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der infraroten [X.] in die erste Schicht ([X.]üche 1 und 2) bzw. in die zweite Schicht ([X.]uch 4) erfolgt, durch die Druckplatten nach den Patentansprüchen 1, 2 und 4 des [X.] dadurch gelöst, dass die Druckplatten eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten [X.] enthalten, die ein [X.][X.] reflektierendes Pigment aufweisen. Die so gestalteten Einrichtungen zum Zurückstrahlen der darauf auffallenden [X.][X.] bewirken den nochmaligen Durchgang eines wesentlichen Teils der [X.] durch die erste bzw. zweite Absorptionsschicht, so dass die durch einen billigeren und schwächeren Laser bereit gestellte [X.][X.] in maximaler Weise für die Bebilderung ausgenutzt werden kann.

Den vom Fachmann zunächst herangezogenen Stand der Technik beschreibt die Entgegenhaltung [X.] (vgl. Abschnitt [X.]). Dieser Druckschrift ist, wie bereits ausgeführt, die Lehre zu entnehmen, dass die Rückstrahlung infraroter [X.] nach dem Auftreffen auf ein metallisches Substrat in die darüber angeordnete dünne und teilweise durchlässige Absorptionsschicht zur Verbesserung der Bebilderung beiträgt, indem die Absorptionsschicht gewissermaßen von zwei Seiten Wärmestrahlung aufnimmt, mithin eine Rückstrahlung der durch den Laser zur Bebilderung eingetragenen [X.]Strahlung erfolgt (vgl. [X.], [X.], Abs. 3). Ausgehend von dieser Lehre erhält der Fachmann allerdings weder aus dieser Druckschrift noch aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik eine Anregung, die Einrichtung zum Zurückstrahlen der darauf auffallenden infraroten [X.] in Form einer Metallfolie, durch eine Einrichtung zum Zurückstrahlen, die ein reflektierendes Pigment enthält, zu ersetzen. Mit dieser patentgemäßen Ausgestaltung der Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden [X.]Strahlung erhält der Fachmann jedoch weitere technische Möglichkeiten für den Schichtaufbau lithografischer Druckplatten, die ihm mehr Flexibilität im Hinblick auf die Materialauswahl für das Substrat, z. B. in Abhängigkeit von der Auflagenhöhe, die mit der Druckplatte erzielt werden soll, gestattet.

Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angeführten Beispiele, in denen Papiersubstrate beschrieben sind, die mit “clay“, einem reflektierend wirkenden Pigment beschichtet sind; sie können die in den Patentansprüchen 1, 2 und 4 beschriebene Lösung nicht nahelegen. So wird insbesondere die photosensitive Absorptionsschicht der Druckplatten nach [X.], auf die nach dem Vortrag der Klägerin bereits in [X.] hingewiesen wird, im Unterschied zu den beanspruchten Druckplatten nicht abgetragen, sondern an den belichteten Arealen gehärtet (This exposure insolubilizes …); das bedeutet, dass - wie ebenfalls vorstehend ausgeführt - keine Abtragung der über der Einrichtung zum Zurückstrahlen liegenden Absorptionsschicht durch [X.][X.] erfolgt (vgl. [X.], [X.], [X.] 14/15 [X.] [X.], [X.] 1, [X.] 37 bis 73 und [X.] 5, [X.] 33 bis 37). Der Fachmann wird daher im Hinblick auf die zu lösende Aufgabe die Druckschrift [X.] nicht in Betracht ziehen.

Gleiches gilt für die in den [X.] [X.] bis [X.] beschriebenen Druckplatten mit Papiersubstraten, auf die vorstehend zur Neuheit der unabhängigen Patentansprüche des [X.] ausführlich eingegangen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen.

Die Klägerin hat zum unabhängigen Patentanspruch 4 des [X.], eine Kombination der Merkmale der erteilten [X.]üche 8 und 9, ferner geltend gemacht, die Druckschriften [X.] und [X.] legten jeweils in Verbindung mit den Druckschriften [X.]4 und [X.]5 die Druckplatte nach Patentanspruch 4 des [X.] zumindest nahe, denn sowohl [X.] als auch [X.] würden jeweils Substrate aus Mylar bzw. ein Substrat aus Plastik bereits beschreiben (vgl. [X.], [X.] 7, [X.] 29 bis 41, Beisp. 3 und 4; [X.], [X.], [X.] 33 und 112). Diesem Kunststoff werde üblicherweise ein weißes Pigment (“crystalline silica“) zur Verhinderung des Aneinanderklebens der Platten hinzugefügt (vgl. [X.]4, [X.]5, Abs. 1 und [X.], Abs. 3), wobei dieses Pigment ersichtlich [X.]Strahlung reflektiere (vgl. [X.]5, Abstract). Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zum Einen ist weder der Druckschrift [X.] noch der [X.] ein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass die dort beschriebenen Mylar-Substrate ein Pigment enthalten (vgl. [X.], [X.] 6, [X.] 34 bis 46; [X.], [X.], [X.] 112). Andererseits ist den Angaben in den [X.] [X.]4 und der ohnehin nachveröffentlichten [X.]5 keine Anregung zum Aufbau von Druckplatten mit lediglich reflektierend wirkenden Pigmenten zu entnehmen. Denn diese Druckschriften stellen bereits keinen Bezug zur Ausgestaltung von Druckplatten her. Es kommt hinzu, dass der Fachmann - selbst wenn er insoweit die Relevanz der Druckschriften nicht von [X.]verneint - in naheliegender Weise hätte erkennen müssen, dass sich trotz einer nur Pigmente enthaltenden Reflexionsschicht die gestellte Aufgabe in vorteilhafter Weise durch den Einsatz von Lasern schwächerer Leistung lösen lässt. Damit wird die Ausgestaltung einer Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden [X.]Strahlung im Sinne des Patentanspruchs 4 als auch der [X.]üche 1 und 2 durch die Kombination der [X.] [X.] bzw. [X.] mit [X.]4 und [X.]5 nicht nahe gelegt.

Schließlich hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass auch die Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.]6 die Ausgestaltung der Druckplatte nach Patentanspruch 4 des [X.] nahe lege. Dieser Einwand kann ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Ausgehend von der Lehre der [X.], eine Druckplatte mit Substraten aus Metall, Papier oder Plastik mit einem [X.]Laser zu bebildern, erhält der Fachmann aus der [X.]6 nämlich den Hinweis, dass die mangelhafte Absorption des Lichts in einer dünnen fotosensitiven Schicht einer Druckplatte und dessen Reflexion an einem Substrat oder einer Grundierungsschicht bei längeren Belichtungszeiten zur Entstehung eines unerwünschten Reflexionslichthofes und damit einer schlechteren Bildauflösung beiträgt (vgl. [X.], [X.], [X.] 27 bis 33 [X.] [X.]6, [X.] 1, [X.] 33 bis 42). Dieser Hinweis wird den Fachmann, der die gestellte Aufgabe lösen will, einen schwächeren Laser zur Bebilderung der Druckplatte einzusetzen und der damit ggf. eine längere Belichtungszeit in Kauf nehmen muss, zunächst vielmehr abhalten, einen schwächeren Laser zu verwenden. Soweit er darüber hinaus aus der Entgegenhaltung [X.]6 den Hinweis erhält ([X.]6, [X.] 3, [X.] 58 bis 61), zur Verbesserung der Überprüfung des Bebilderungsvorgangs bei der dort beschriebenen Druckplatte eine Grundierungsschicht mit einem [X.]reflektierenden Pigment einzusetzen, so konnte er von vornherein nicht mit dem gewünschten Erfolg durch Übertragung dieser Maßnahme bei der Ausgestaltung einer Druckplatte mit einem [X.]reflektierenden Pigment nach den Patentansprüchen 1, 2 und 4 und deren Belichtung mit [X.][X.] rechnen, weil die Entgegenhaltung [X.]6 UV-Licht zur Bebilderung der Druckplatten vorsieht und damit die Aufmerksamkeit des Fachmannes in eine andere Richtung lenkt. Der Fachmann hatte mithin keine Veranlassung, die in [X.]6 vorgeschlagene Lösung zur Verbesserung der Überprüfung des Bebilderungsvorgangs beim Streitpatent zur Lösung der gestellten Aufgabe einzusetzen (vgl. [X.], 8. Aufl., § 4 Rdn. 61). Insofern muss auch der Vorhalt der Klägerin, der unerwartete Effekt, wonach eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden [X.] in die darüber angeordnete erste oder zweite Absorptionsschicht in Form eines [X.]reflektierenden Pigments in einer Druckplatte die Verwendung eines schwächeren Lasers zur Bebilderung gestatte, könne die erfinderische Tätigkeit der in Rede stehenden [X.]üche nicht begründen, ins Leere gehen ([X.], 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel).

Der Fachmann musste folglich erfinderisch tätig werden, um zu den Druckplatten nach den [X.]üchen 1, 2 und 4 des [X.] zu gelangen.

Der [X.]uch beschreibt, wie der erteilte [X.]uch 8 (Hauptantrag), die zweite Ausführungsform der Druckplatte mit den Merkmalen 8.1 bis 8.11 vorstehender Merkmalsgliederung, wobei ferner die zweite für infrarote [X.] teilweise durchlässige und durch deren Absorption abtragbare Schicht eine [X.]

Auch hinsichtlich der Lehre des Patentanspruchs 3 wählte der Fachmann die Entgegenhaltung [X.] als [X.]rungbrett auf der Suche nach einer Lösung. Daraus sind die Merkmale 8.1 bis 8.8, 8.10 und 8.11, wie unter Abschnitt [X.] beschrieben, bekannt. Dem Fachmann mögen auch [X.]absorbierende [X.] und deren Verwendung in einem optischen [X.] (vgl. [X.]9) bzw. in einer Druckplatte bekannt sein (vgl. [X.]9, [X.], Abs. 3; [X.]0, [X.]. 1). Sowohl beim gattungsfremden [X.] als auch bei der Druckplatte sind jedoch die [X.] an der Oberfläche der Gegenstände angeordnet und dienen der Absorption von Licht, um im Fall der [X.]9 durch Verdampfen der Metalloxidschicht die Aufzeichnung der Information vorzunehmen, während bei der in [X.]0 beschriebenen Druckplatte durch Verdampfen der Schicht die Bebilderung der Druckplatte unter Freilegen der auf eine Rezeptorschicht zu übertragenden Farbschicht erfolgt (vgl. [X.]9, [X.]. 2 [X.] [X.]2, Abs. 1; [X.]0, [X.] 8, [X.] 17 bis 23). Weder in [X.] noch in den Druckschriften [X.]9 und [X.]0 findet der Fachmann aber eine Anregung dahingehend, die Anordnung der [X.]absorbierenden Metallschicht als Teil einer zweiten, teilweise durchlässigen und durch [X.]Absorption abtragbaren Schicht mit einer darunter liegenden Metallschicht vorzusehen, so dass er auch durch die Kombination dieser Druckschriften nicht zum Gegenstand nach [X.]uch 3 des [X.] hätte gelangen können.

Auch der weitere Einwand der Klägerin, wonach eine Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.]8 und [X.]9 bzw. [X.] mit [X.]0 zu einer Druckplatte mit den Merkmalen des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 - entsprechend einer Kombination der Merkmale der erteilten [X.]üche 8 und 14 - habe führen können, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn der Fachmann hat auch ausgehend von der Druckplatte der [X.] keine Veranlassung gehabt, die dort zwischen erster Schicht und Substrat angeordnete Metallschicht gegen die in Rede stehende Schichtenanordnung der Druckplatte des [X.]uchs 3 - mit einer zweiten, teilweise durchlässigen, durch infrarote [X.] abtragbaren, eine [X.]absorbierende Metalloxidschicht aufweisenden und einer darunter liegenden Metallschicht - auszutauschen.

Da auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften keine über diesen Stand der Technik hinausgehenden Hinweise liefern, die zur Ausgestaltung der Druckplatte nach Patentanspruch 3 des [X.] beitragen können, musste der Fachmann erfinderisch tätig werden, um diese Druckplatte bereitstellen zu können.

Die Gegenstände der rückbezogenen Patentansprüche 5 bis 18 werden bereits durch die übergeordneten Patentansprüche getragen und betreffen zudem weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen der Patentansprüche 1 bis 4; sie haben deshalb ebenfalls Bestand.

Bei dieser Sachlage war auf die [X.] 3 bis 8 nicht mehr einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

3 Ni 39/08 (EU)

04.06.2010

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.06.2010, Az. 3 Ni 39/08 (EU) (REWIS RS 2010, 6158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6158

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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