Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. X ZR 68/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 277

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Dezember 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinKosmetisches SonnenschutzmittelEPÜ Art. 56Synergistische Effekte, die über die bloße Summenwirkung einer aus [X.] zusammengesetzten Mischung hinausgehen, können als Anzeichen für [X.] Tätigkeit gewertet werden. War die Kombination dem Fachmann durchden Stand der Technik nahegelegt, vermag ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteterund überraschender Effekt die erfinderische Leistung der Kombination allein nicht zubegründen.[X.], Urt. v. 10. Dezember 2002 - [X.] - [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Dezember 2002 durch [X.] Melullis,[X.] und Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 5. November 1998 verkündeteUrteil des 3. Senats ([X.]) des Bundespatent-gerichts wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 555 460 ([X.]), das am25. August 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] vom 29. August 1991 angemeldet worden ist. Das in der [X.] veröffentlichte Streitpatent, das beim [X.] und Markenamt unter der Nummer 692 02 759 geführt wird, betrifft ein"Kosmetisches Sonnenschutzmittel" und umfaßt 23 Patentansprüche.Die Patentansprüche 1 und 23 in der erteilten Fassung lauten in deut-scher [X.] 3 -"1.Kosmetische [X.], dadurch gekennzeich-net, daß sie, in einem kosmetisch geeigneten Trägermedium,mindestens ein Nanopigment von Metalloxiden, ausgewählt [X.] des [X.], Zinks, [X.], [X.], Eisens oder aus derenMischungen, mit einem mittleren Durchmesser von weniger als100 nm und mindestens einen aus fettlöslichen Polymeren [X.] und aus Polymeren mit [X.] polymeren Träger mindestens einer ultravioletteStrahlungsanteile absorbierenden Gruppierung enthält.23.Kosmetisches Verfahren zum Schutz der menschlichen Hautund der Haare vor ultravioletter Strahlung von [X.] 280 bis 400 nm, dadurch gekennzeichnet, daß man auf [X.] oder die Haare eine wirksame Menge einer kosmetischenZusammensetzung gemäß jedem der Ansprüche 1 bis 22 auf-trägt."Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-bar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 22 wird auf die [X.].Die Klägerin hat gegen die Patentansprüche 1 bis 6 und 12 bis 23 Teil-nichtigkeitsklage erhoben, soweit diese kosmetische Zusammensetzungen be-treffen, die als polymeren Träger allein ein Polymer mit [X.] ent-halten. Die Klägerin hat geltend gemacht, in diesem Umfang seien die Gegen-stände des [X.] nicht neu und beruhten nicht auf erfinderischer Tätig-keit.In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine neue Fassung derangegriffenen Patentansprüche 1 bis 6 und 12 bis 23 überreicht.Die Klägerin hat beantragt,das [X.] Patent 0 555 460 im Umfang der [X.] bis 6 und 12 bis 23 mit Wirkung für die [X.] insoweit für nichtig zu erklären, als sie über den Um-fang der in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] bis 6 und 12 bis 23 hinausgehen.Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und das Streitpatenthilfsweise in beschränktem Umfang verteidigt.Das [X.] hat der [X.] stattgegeben unddas Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dieses über die Ansprüche in derneuen Fassung hinausgeht.Mit ihrer Berufung hat die Beklagte das Streitpatent entsprechend ihrenbisherigen Hilfsanträgen im Umfang ihrer (neu formulierten) Ansprüche 24 [X.] verteidigt und beantragt,unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter [X.] Klage im übrigen das [X.] Patent 0 555 460 im [X.] neuen Patentansprüche 1 bis 38 aufrechtzuerhalten, und zwardie Ansprüche 24 bis 38 in folgender Fassung:24.Kosmetische [X.],[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß sie, in einem kos-metisch geeigneten Trägermedium, mindestens ein Nanopig-ment von Metalloxiden, ausgewählt aus Oxiden des [X.],Zinks, [X.], [X.], Eisens oder aus deren Mischungen, miteinem mittleren Durchmesser von weniger als 100 nm,und mindestens ein Polymer mit Siloxanstruktur, das minde-stens eine ultraviolette Strahlungsanteile-absorbierende Grup-pierung trägt, enthält,wobei das Polymer mit [X.] ein Diorganpolysiloxanist, das in seinem Molekül mindestens eine Einheit der Formelaufweist:- 5 - R'a ½ X-Si-O 3-a (VI) [X.] gilt:R' bedeutet eine gesättigte oder ungesättigte [X.]-30-Kohlenwasserstoffgruppe, eine halogenierte [X.]-8-Kohlenwasserstoffgruppe oder eine Trimethylsilyloxygruppe,a = 1 oder 2,X = -A-[X.],worin A ein aliphatischer oder aromatischer zweiwertiger Koh-lenwasserstoffrest mit mindestens zwei Kohlenstoffatomen ist,der gegebenenfalls ein oder mehrere Sauerstoffatome aufweist,und[X.] den Rest eines Moleküls darstellt, das die UV-Strahlung fil-tert, welcher ein 2-(2'-Hydroxyphenyl)benztriazolrest ist, dernicht substituiert ist oder an einem der aromatischen Kerne[X.]-8-Alkyl-, [X.]-8-Alkenyl-, Halogen-, Alkoxy-, Carboxy-, [X.] aufweist.25.Kosmetische Zusammensetzung gemäß Anspruch 24,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß die [X.]der Metalloxide einen Durchmesser von 5 bis 50 nm aufweisen.26.Kosmetische Zusammensetzung gemäß Anspruch 24 oder 25,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß das Metalloxid Ti-tanoxid ist.27.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der Ansprüche24 bis 26,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß das [X.] Metalloxide ein umhülltes Pigment ist, das einem oder meh-reren Oberflächenbehandlungsverfahren chemischer, elektroni-scher, mechanochemischer oder mechanischer Art mit Verbin-dungen unterzogen worden ist, die aus Aminosäuren, Bienen-wachs, Fettsäuren, Fettalkoholen, anionischen oberflächenakti-ven Mitteln, Lecithinen, Natrium-, Kalium-, Zink-, Eisen- oderAluminiumsalzen von Fettsäuren, Metallalkoxiden, Polyethylen,[X.]en, Proteinen, Alkanolaminen, [X.], [X.] und aus [X.] ausgewählt sind.28.Kosmetische Zusammensetzung gemäß Anspruch [X.] 6 -[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß das umhüllte [X.] ein Pigment aus Titanoxid ist, dasmit Kieselsäure, Kieselsäure und Aluminiumoxid, Kieselsäureund Eisenoxid, Aluminiumoxid und [X.], Aluminiumoxid,Aluminiumoxid und Aluminiumstearat, Aluminiumoxid und [X.], Eisenoxid und Eisenstearat, Zinkoxid und Zink-stearat, Kieselsäure und Aluminiumoxid und [X.], [X.] und Aluminiumoxid und Aluminiumstearat und [X.],Triethanolamin, Stearinsäure oder mit Natriumhexame-taphosphat umhüllt ist.29.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der [X.] 24 bis 28,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß sie 0,1 bis 15 vor-zugsweise 0,5 bis 10 Gew.% bezogen auf das Gesamtgewichtder Zusammensetzung, mindestens eines [X.] [X.] enthält.30.Kosmetische Zusammensetzung gemäß einem der [X.] 24 bis 29,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß das [X.] zusätzlich Einheiten mit der Formel umfaßt: [X.] - [X.] 4-b ([X.]) [X.]([X.]I) 2 [X.] R' und a die in Anspruch 12 angegebenen Bedeutungenhaben, b eine ganze Zahl gleich 1, 2 oder 3 ist, Z = -O-[X.], [X.] dieselbe Bedeutung wie in Anspruch 12 hat, und wobei [X.] 40 % der Anzahl der Reste R' den Methylrest bedeu-ten.31.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der [X.] 24 bis 30,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß sie ein Polydi-methylsiloxan mit gepfropfte([X.]) 2-(3'-Trimethylen-5'-methyl-2'-hydroxyphenyl)benztriazol-Rest(en) enthält.32.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der [X.] bis 31,- 7 -[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß sie 0,1 bis 15 vor-zugsweise 0,5 bis 10 Gew.% bezogen auf das Gesamtgewichtder Zusammensetzung, mindestens eines polymeren [X.] mit [X.] enthält.33.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der [X.] 24 bis 32,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß das [X.](e)/polymere(r) Filterstoff(e) 0,1 bis 10 undvorzugsweise 0,5 bis 5 beträgt.34.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der [X.] 24 bis 33,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Zusam-mensetzung zum Schutz der menschlichen Haut oder ein Son-nenschutzmittel darstellt und in Form einer Lotion, verdicktenLotion, eines Gels, Öls, einer bläschenartigen Dispersion, einerCreme, Milch, eines Puders, Feststoffstäbchens, Schaums odereines Spray-Produkts vorliegt.35.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der [X.] 24 bis 33,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Zusam-mensetzung zum Schminken der Wimpern, Augenbrauen oderder Haut darstellt und in fester oder pasteuser, wasserfreieroder wässriger Form einer Emulsion, Suspension oder blä-schenartigen Dispersion vorliegt.36.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der [X.] 24 bis 33 zur Verwendung zum Schutz der Haare vor ultra-violetten Strahlen,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Form einesShampoo, einer Lotion, eines Gels oder einer Zusammenset-zung zur Spülung, zur Aufbringung vor oder nach einer Sham-poonierung, vor oder nach einer Färbung oder Entfärbung, vor,bei oder nach einer Dauerwelle oder einem Ausfrisieren, inForm einer Lotion oder eines Gels zum Frisieren oder Behan-deln, einer Lotion oder eines Gels zum Bürsten oder zur [X.], eines Lacks für die Haare, einer Zusammensetzungzur Dauerwelle oder zum Ausfrisieren, zur Färbung oder Ent-färbung der Haare [X.] -37.Kosmetische Zusammensetzung gemäß jedem der [X.] 24 bis 36,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß sie zusätzlich [X.] Hilfsstoffe enthält, ausgewählt aus Fettkörpern, orga-nischen Lösungsmitteln, [X.]en, [X.], weich-machenden Mitteln, solaren [X.] für UV-A, UV-B odereine lange [X.], [X.], [X.], [X.], Konservierungsstoffen, oberflä-chenaktiven Mitteln, [X.], [X.],anionischen, kationischen, nicht-ionischen oder amphoterenPolymeren oder aus deren Mischungen, Treibmitteln, alkalischoder sauer machenden Mitteln, [X.] und aus Pigmen-ten von Metalloxiden mit einer Korngröße von 100 bis20000 nm.38.Kosmetisches Verfahren zum Schutz der menschlichen Hautund der Haare vor ultravioletter Strahlung von [X.] 280 bis 400 nm,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß man auf die [X.] die Haare eine wirksame Menge einer kosmetischen Zu-sammensetzung gemäß jedem der Ansprüche 24 bis 37 auf-trägt.Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.Prof. Dr. [X.], , hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachtenerstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. [X.] hat ein Privatgutachten von [X.]sowie [X.] 9 -Entscheidungsgründe:Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ausschließlich die von [X.] neu formulierten Patentansprüche 24 bis 38 des [X.]. [X.] Gegenstand der im Verfahren vor dem [X.] gestelltenHilfsanträge der [X.] und sind gegenüber dem Ausspruch der Teilnichtig-erklärung des [X.]s weiter eingeschränkt. Soweit die [X.] Urteil des [X.]s nicht angefochten hat, verbleibt es bei [X.] des [X.]. Die Berufung der [X.] hat [X.].I.1. [X.] betrifft eine kosmetische Zusammensetzung, die [X.] Strahlung filtert und die in Abmischung mindestens ein [X.]ines Metalloxids sowie mindestens ein fettlösliches Polymer enthält.Die nicht sichtbare ultraviolette Strahlung der Sonne (UV-Licht) [X.] längerer Einwirkung die Haut. Für die typische Erscheinung des "[X.]" (Hautrötung, Erythem) sind in erster Linie die kürzerwelligen, [X.] verantwortlich (280 bis 320 nm). Das längerwellige,energieärmere [X.]Licht (320 bis 400 nm) kann allerdings auf Grund seinerhöheren Intensität zu Langzeitschäden führen, die kurzfristig nicht offenbarwerden, wie Hautalterung, chronische Lichtschäden und Hautkrebs. Seit [X.] wird hoher Schutz im [X.]Bereich gefordert, da durch die [X.] Ozonschicht UV-Strahlen verstärkt auf die Erdoberfläche auftreffen undauch [X.]Strahlen Langzeitschäden verursachen können. Zum Schutz gegen[X.]Strahlen waren bisher organische Filter bekannt. Es wurde befürchtet,daß diese organischen Substanzen bei einer Konzentrationserhöhung [X.] eines verstärkten Schutzes in merklichen Mengen die Haut passieren- 10 -und vom Gesamtorganismus resorbiert werden könnten. Mögliche uner-wünschte Wirkungen für den Anwender waren nicht auszuschließen.Nach den Angaben der [X.]chrift ([X.] 3 bis 8 der [X.]Übersetzung) sind Sonnenschutzmittel auf der Basis [X.] bekannt, die den ultravioletten Anteil absorbieren und den Vorteilaufweisen, das Eindringen der [X.] in den Organismus her-abzusetzen und sogar zu unterdrücken. Ebenso bekannt sind kosmetische Zu-sammensetzungen, die Metalloxide wie z.B. Titanoxid enthalten ([X.] 9 bis11) und infolge ihrer Diffusions- und Reflexionseigenschaften über einen gro-ßen Bandbereich als Sonnenschutzmittel geeignet sind. Solche Zusammenset-zungen haben jedoch den Nachteil, daß ihre Wirksamkeit gegen ultravioletteStrahlungen bei empfindlicher oder kontinuierlich der Sonnenstrahlung ausge-setzter Haut unzureichend ist ([X.] 11 bis 17).2. [X.] will eine kosmetische Zusammensetzung zur Verfü-gung stellen, die eine verbesserte Schutzwirkung gegenüber ultravioletterStrahlung in einem [X.] von 280 bis 400 nm ([X.] und[X.]Bereich) aufweist, und ein Verfahren hierzu.3. Patentanspruch 24 beschreibt eine kosmetische [X.] in einem kosmetisch geeigneten [X.] ein Nanopigment von Metalloxiden enthält,(1.1)das ausgewählt ist aus Oxiden des [X.], Zinks, [X.],[X.], Eisens oder aus deren Mischungen,(1.2)mit einem mittleren Durchmesser von weniger als100 nm und(2)die mindestens ein Polymer mit Siloxanstruktur enthält,(2.1)das mindestens eine ultraviolette Strahlungsanteile ab-sorbierende Gruppierung trägt,- 11 -(2.2)wobei das Polymer mit [X.] ein [X.] ist,(2.3)das in seinem Molekül mindestens eine Einheit [X.] aufweist R'a ½ X-Si-O 3-a (VI) [X.] gilt:(2.3.1)R' bedeutet eine gesättigte oder ungesättigte[X.]-30-Kohlenwasserstoffgruppe, eine halogenierte[X.]-8-Kohlenwasserstoffgruppe oder eine Trimethylsi-lyoxygruppe,(2.3.2)a = 1 oder 2,(2.3.3)X = -A-[X.],(2.3.3.1) worin A ein aliphatischer oder aromatischer zweiwerti-ger [X.] mit mindestens zwei Kohlen-stoffatomen ist, der gegebenenfalls ein oder mehrereSauerstoffatome aufweist, [X.]) [X.] den Rest eines Moleküls darstellt, das die UV-Strahlung [X.] ein 2-(2'-Hydroxyphenyl)benztriazolrest ist, dernicht substituiert ist [X.] einem der aromatischen Kerne [X.]-8-Alkyl-, [X.]-8-Alkenyl-, Halogen-, Alkoxy-, Carboxy-, Hydroxy- oderAmino-Substituenten aufweist.4. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-ständigen erkannte der [X.], ein Diplomchemiker, Pharma-zeut oder Diplom-Biologe, der sich in das spezielle Fachgebiet der Kosmetik(Kosmetologie) intensiv eingearbeitet hat, daß Patentanspruch 24 des Streit-patents das technische Problem eines erwünschten hohen UV-Schutzes durchKombination von zwei Komponenten löst: Als (anorganischer) [X.]Filter wer-den partikuläre Metalloxide, z.B. Oxide des [X.], Zinks, [X.], [X.], Eisensoder aus deren Mischungen, mit einem mittleren Durchmesser von weniger als100 nm ([X.]) in einem kosmetisch geeigneten Trägermedium einge-- 12 -setzt. Derartige Metalloxide zählen zu den Substanzen, die nicht in gelöster,sondern in partikulärer Form den Lichtschutz erbringen. Die hochdispersivenMetalloxide bewirken Reflexion, Absorption und Streuung der UV-Strahlen, wo-bei [X.] über 100 nm zur Reflexion des einstrahlenden Lichts und[X.] von weniger als 100 nm zur Absorption oder Streuung führen.Wie der Gutachter [X.] in seinem Gutachten (S. 5 f. der [X.] Über-setzung) verdeutlicht hat, verändert eine Verminderung der Teilchengröße [X.]. Mit verringerter Teilchengröße vermindert sich die [X.] sichtbaren Lichts; die [X.] nimmt ab und die [X.]Absorptionzu. Titandioxid, wie im Streitpatent beschrieben, ist deshalb als überwiegendes[X.]Sonnenschutzmittel mit Breitbandspektrumschutz zu klassifizieren.Als zweite Komponente wird ein (organischer) [X.] mit [X.] ([X.]) vom Typ des Diorganopolysiloxan eingesetzt,das z.B. als chemisch daran gebundenen Chromophor das [X.])benztriazol oder Derivate davon (im folgenden als [X.] bezeichnet) trägt. Der organische Polymer-Sonnenschutzfilter ist [X.] ein [X.] in den [X.] und [X.]Wellenlängenbereichen; er ist aufgrund seiner Polymerstruktur in öligen, li-pophilen Trägern einschließlich Silikonölen löslich und erreicht die volle [X.] nur in gelöstem Zustand. Er zeigt eine gute Haftung auf der Hautund wird vom Körper nicht resorbiert.Durch das Mischen der beiden [X.] kommt eszu einer Überlagerung der beiden [X.] und infolgedessen zueiner Verstärkung der Schutzwirkung. Gleichzeitig wird durch die spezielle Wahlder organischen Polymere mit [X.] eine unerwünschte Resorptionweitgehend vermieden. Die organischen Polymere werden infolge ihrer Mole-külgröße auch in gelöstem Zustand nicht durch die Haut resorbiert. [X.] 13 -mente von Metalloxiden werden ebenfalls nicht vom Organismus aufgenom-men.Die vorgeschlagene Kombination verbessert den Ausführungen des [X.] Sachverständigen zufolge den Schutz mit organischen Polymeren.Da die optimale [X.] nur von gelösten Molekülen erreicht wird,können mit dem beanspruchten Polymer höhere Konzentrationen und damit ei-ne verbesserte Schutzwirkung erzielt werden. Als Folge können in Zusammen-setzungen die beiden Filtersubstanzen in ihrer Konzentration herabgesetzt wer-den. Die Kombinationspräparate besitzen eine besonders hohe Effektivität.[X.] 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 24 des [X.] ist neu(Art. 52 EPÜ). In keiner der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungenwird die erfindungsgemäße Lehre vollständig [X.] Die Lehre des Patentanspruchs 24 beruht allerdings nicht auf erfinde-rischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Der Senat ist aufgrund des Gutachtens des [X.] Sachverständigen und dessen Erläuterung sowie dessen Ergänzun-gen, des Gutachtens von [X.] , aufgrund des Vorbringens der Parteien unddes Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt,daß die Kombination von zwei bekannten [X.]n [X.] sowohl im [X.] als auch im [X.]Wellenbereich, näm-lich eines anorganischen [X.] mit kolloidalen Metalloxiden und eines or-ganischen [X.] gemäß Patentanspruch 24, dem einschlägigen [X.] am [X.] ohne erfinderisches Bemühen nahegelegt war.a) Metalloxide, vornehmlich Titandioxid mit einer durchschnittlichen Teil-chengröße von 200 nm oder mehr, die auf der Haut eine weiße Schicht zu-rücklassen, wurden viele Jahre als Sonnenschutz verwendet. Der Fachwelt war- 14 -am [X.] des [X.] aus dem Stand der Technik bekannt, daß diebekannte, aber kosmetisch nicht akzeptable Weißfärbung durch [X.] mittleren Teilchengröße der [X.]e vermieden werden kann.Die [X.] Patentschrift 5,032,390 beschreibt [X.] gegen Sonnenbräune mit [X.]en des Zinks und [X.].Dabei wird hervorgehoben, daß "feines" Zinkoxid mit mittlerer Teilchengrößevon 70 bis 300 nm und Titanoxid mit mittlerer Teilchengröße von 30 bis 70 nmals UV-Absorber geeignet sind und zugleich in Zubereitungen den Vorteil [X.] bieten. Es wird ausgeführt (S. 7 der Übersetzung), das Titanoxidmit einer mittleren Teilchengröße von 40 bis 70 nm zeige zusätzlich zum Schutzim [X.]Bereich eine erhöhte Absorption und Streuung der Strahlen im [X.]Bereich nahe 320 nm. Dies wird in Figur 5 der [X.] bestätigt. [X.] dargestellten Kurven auch nicht mathematisch exakt seien, wie der gericht-liche Sachverständige dargelegt hat, so könne der Fachmann Figur 5 doch dasPrinzip entnehmen, daß bei zunehmender Teilchengröße (von 15 nm bis75 nm) der Höchstpunkt der Absorption aus dem [X.]Bereich in den [X.]Bereich verlagert werde. Bei einer Teilchengröße von 75 nm liegt nämlich derHöchstpunkt der Absorption bereits im [X.]Bereich; bei kleineren Partikelgrö-ßen, die ebenfalls von den geltenden Patentansprüchen des [X.] um-faßt sind, liegen die Maxima noch im Bereich von weniger als 320 nm Wellen-länge und damit im [X.]Bereich. Diese Abhängigkeit der Absorption von derTeilchengröße des Titandioxids und die Verschiebung der [X.] vom[X.]Bereich zum [X.]Bereich bei zunehmender Teilchengröße wird in [X.] 3 des Gutachten von [X.] bestätigt (S. 6 der [X.] mit der Verwendung von mikrofeinen Metalloxid verbundene Vorteilder Transparenz bei Sonnenschutzmitteln wird auch in der [X.] 90/11067 beschrieben, welche die Verwendung von Titandioxid mit [X.] 15 -mittleren [X.] von etwa 15 nm und von mindestens einer weite-ren Qualität Titandioxid mit einer mittleren [X.] zwischen etwa30 bis 50 nm in einem kosmetischen Träger vorschlägt: Diese Zusammenset-zungen seien auf der Haut im wesentlichen transparent. Größere Partikel seienwegen der Erscheinung der "Weiße" ungeeignet. Das beschriebene Produktliefere transparente Präparate (S. 1 und 3), die für den Verbraucher in ästheti-scher Hinsicht akzeptabel seien. Sonnenschutzmittel mit einem relativ hohenAnteil an Titandioxid, beispielsweise zwischen 5 und 30 %, bewirkten einenausreichenden Schutz gegen [X.] und [X.]Strahlen und seien sogar zurBehandlung von Patienten geeignet, die unter durch Lichteinwirkung bedingtenHautausschlägen litten (S. 9 f.). Ebenso schildert die Druckschrift "[X.],Schriftenreihe Pigmente: Hochdisperse Metalloxide nach dem [X.], [X.]", Titandioxid [X.] mit einer mittleren [X.] von et-wa 21 nm besitze die Eigenschaften (S. 15), UV-Licht zu absorbieren und [X.] transparent zu sein. Es könne deshalb in kosmetischen und me-dizinischen [X.]en eingesetzt werden (S. 28).b) Der Fachmann, der sich zur Vermeidung der nicht akzeptierten Weiß-färbung für eine kleinere Teilchengröße der Metalloxide entschloß, konnte [X.] überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dengenannten Druckschriften ohne weiteres entnehmen, daß er mit dem Vorteil [X.] eines Sonnenschutzmittels zugleich einen verminderten Schutzgegen ultraviolette Strahlen einhandelte und daß er deshalb zur [X.] Maßnahmen ergreifen mußte. Schon wegen der erkannten Ge-fahr von Schäden durch UV-Strahlen sei der Fachmann veranlaßt gewesen,über eine Optimierung des Schutzes nachzudenken. Einen ersten Hinweis er-hielt der Fachmann aus der [X.]n Patentschrift 5,032,390. [X.] Druckschrift konnte er den Vorschlag entnehmen, Titanoxid und Zinkoxidzu kombinieren, um dadurch einen verbesserten Breitbandschutz im gesamten- 16 -Bereich der UV-Strahlen zu erzielen. Während das Titanoxid mit einer mittlerenTeilchengröße von 40 bis 70 nm eine erhöhte Absorption der Strahlen im [X.]Bereich nahe einer Wellenlänge von 320 nm zeigt, erreicht Zinkoxid mit einermittleren Teilchengröße von 250 nm ein deutliches Absorptionsmaximum beieiner Wellenlänge nahe 370 nm im [X.]Bereich (S. 7 der Übersetzung). [X.] wird bei diesem Vorschlag allerdings auch den Nachteil erkannt ha-ben, daß eine ausgesprochene [X.]Filterwirkung erst ab höheren Teilchen-größen des Zinkoxids zu erwarten war, diese Teilchengröße aber wegen [X.] gerade nicht erwünscht [X.]) Verwarf der Fachmann diesen Weg wegen mangelnder Transparenzder Substanz, so erhielt er auf der Suche nach einem geeigneten Filter für den[X.]Bereich aus der [X.]/11067 einen Hinweis dahin, daßsich andere Sonnenschutzmittel in die Zusammensetzungen mit Titanoxid ein-arbeiten lassen und daß als geeignete weitere Sonnenschutzmittel monomereorganische Substanzen in Betracht kommen (S. 9), etwa Benzophenone. Einenentsprechenden Ansatz enthält auch die [X.]-Schrift, in der auf Kombina-tionen mit organischen [X.] hingewiesen wird (S. 16).Eine Konkretisierung des organischen [X.] fand der Fachmannin der [X.] [X.] 2 657 351. Diese schlägt als geeigne-ten organischen Filter kosmetische Zusammensetzungen mit Benztriazol vor.Aus dieser Druckschrift erfuhr der Fachmann, als Chromophor Benzophenoneinzusetzen und chemisch mit dem Polymer Polysiloxan zu verknüpfen, sowieeine bessere Löslichkeit in lipophilen Trägern (Silikonöl) vorzusehen (S. 1, [X.] 5).Ferner wird darauf hingewiesen, daß dieses Sonnenschutzmittel in [X.] anderen UV-Filtern verwendet werden kann, zum Beispiel in [X.] Titanoxid (Beispiel 2, [X.], 14). Für den einschlägigen Fachmann lag esnahe, gerade diesen organischen Filter zu prüfen und eine Kombination mit- 17 -[X.]n von Metalloxiden in Erwägung zu ziehen. Wie der gerichtlicheSachverständige in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens in der mündli-chen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, ist der Fachmann auf der [X.] nach Verbesserung seiner Sonnenschutzmittel stets bestrebt, alle auf demMarkt erhältlichen, zugelassenen Hilfsstoffe, die als geeignete Filter in Fragekommen, zu überprüfen. Dazu habe er sich die Anforderungen vor Augen füh-ren müssen, die an ein gutes [X.] gestellt werden: [X.] im [X.] und [X.]Bereich, hohe Effektivität und geringe Gefahrder Resorption. Dem Fachmann sei bewußt gewesen, daß bei Vermeidung [X.] eine einzige Filter-Substanz diesen Anforderungen nicht genügenkonnte und daß die Kombination von mehreren Filtern zusätzliche Vorteile bot,nämlich die Überlappung der UV-[X.] und damit bei niedrigererKonzentration der Einzelkomponenten eine erhöhte Gesamteffektivität. Da [X.] gewesen sei, daß hohe Effektivität bei löslichen, d.h. nicht partikulärenZusammensetzungen erzielt werden könne, und zwar dann, wenn möglichstwenig Substanz ungelöst, d.h. in dispergierter Form vorliege, habe es auf [X.] gelegen, unter den organischen [X.]Filtern (silikon-) öllösliche Substan-zen auszuwählen. Zur Vermeidung unerwünschter Resorption des organischenFilters sei ein polymerer Filterstoff in Betracht gekommen, weil dieser infolgeder Größe seiner Moleküle nicht durch die Haut dringe. Der Fachmann habedamit nach einem organischen Filter Ausschau halten müssen, der die erstreb-ten Eigenschaften vereinigte. Deshalb habe es für ihn nahe gelegen, als orga-nischen Filter das in der [X.] [X.] 2 657 351 offen-barte Benztriazol mit den als geeignete UV-Filter vornehmlich im [X.]Bereichwirksamen, bekannten Metalloxiden mit einer Partikelgröße von weniger als100 nm ([X.]n) zu [X.] 18 -d. Eine erfinderische Leistung folgt entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht aus einem "synergistischen" Effekt der nahegelegten [X.]) Die Beklagte hat zwar durch Vorlage von Versuchsprotokollen ([X.] und Jo5) einen synergistischen Effekt bei speziellen Filterkombinatio-nen experimentell nachgewiesen. Der gerichtliche Sachverständige hat in dermündlichen Verhandlung eingeräumt, daß sich in den untersuchten Fällen beider erfindungsgemäßen Kombination ein überadditiver Effekt ergab. Er hatweiter ausgeführt, Effekte von Mischungen lägen zwar oftmals über den erwar-teten Additionen der Einzelwirkungen der Komponenten. Hier sei aber einedeutliche Ausprägung vorhanden, die sich auch nicht aus der [X.] erklären lasse. Deutlich werde dies aus den in der Anlage [X.] 2b beschriebenen Versuchen mit Titandioxid-Nanopigment ([X.] 2 = 50 nm) und [X.] 1 (Benztriazol) ([X.]) im Vergleich zumerfindungsgemäßen [X.] 2 ([X.]) ([X.]). Danach erreicht die Zu-sammensetzung [X.] mit 12 % (erfindungsgemäßem) Pigment 2 allein einenSonnenschutz-Wert ([X.]) von 17,4 (+/- 2,3). Bei der Zusammensetzung [X.] mit12 % (erfindungsgemäßem) [X.] 1 als alleiniger Wirksubstanz wirdein [X.]-Wert von 6,2 (+/- 0,5) gemessen. Bei Zusammensetzung [X.] mit 12 %(nicht erfindungsgemäßem) Polysiloxan 2 ([X.]) allein, wird ein [X.]-Wertvon 3,7 (+/- 0,6) gemessen. In der erfindungsgemäßen Mischung [X.] mit 10 %Pigment 2 und 2 % Benztrialzol-[X.] 1, d.h. mit einem Gesamtge-wicht an Wirksubstanz von 12 %, liegt der [X.]-Wert bei 28,7 (+/- 6,2); er ist vielhöher als die [X.]-Werte der Zusammensetzungen, welche die äquivalenteKonzentration (d.h. 12 %) der einzelnen Wirkkomponenten enthalten. [X.], so der gerichtliche Sachverständige, sei für diese Zusammensetzung [X.] ([X.]) von etwa 15,5 zu erwarten gewesen. Nach der [X.] trete beinahe eine Verdoppelung der Wirkung ein, wenn nur ca. 2 %- 19 -des [X.] in [X.] durch erfindungsgemäßes [X.] 1 ([X.]) ausgetauscht werde. Bei dem nicht-erfindungsgemäßen [X.]vom [X.]-Typ ([X.]) habe der gemessene [X.] bei 16,9 unddamit relativ nahe beim erwarteten additiven Wert von 15,2 gelegen. Verdeut-licht werde der Synergismus der speziellen Mischungen in Figur 7 des [X.](S. 11 der [X.] Übersetzung), wobei davon auszugehen sei,daß bei kontinuierlichem Ansteigen und Abfallen der [X.]-Kurve der gekenn-zeichnete Punkt in etwa den [X.]) Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, nirgendwo im vorge-legten Stand der Technik finde sich ein Hinweis, daß ein derartiger synergisti-scher Effekt jemals beobachtet worden sei oder daß ein Auftreten eines solchenüberadditiven Effekts hätte erwartet werden können. Gleichwohl kann [X.] ein solcher Effekt der erfindungsgemäßen Zusammensetzung die [X.] Tätigkeit des Patentanspruchs 24 des [X.] nicht begrün-den.Synergistische Effekte, die über die bloße Summenwirkung einer ausmehreren Stoffen zusammengesetzten Mischung hinausgehen, können als An-zeichen für erfinderische Tätigkeit gewertet werden, wenn sie für den [X.] unerwartet und überraschend sind (Busse/Keukenschrijver, [X.]., § 4 Rdn. 74; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 4 Rdn. 36;[X.], [X.], Art. 56 Rdn. 98). Dies setzt beider Kombination bekannter Stoffe allerdings voraus, daß Anhaltspunkte dafürvorliegen, daß die Kombination als solche nicht nahegelegt war. War die [X.] von zwei Wirkstoffen wie im vorliegenden Fall, dem Fachmann durchden Stand der Technik nahegelegt, vermag ein zusätzlicher, wenn auch [X.] und überraschender Effekt die erfinderische Leistung der [X.] dann nicht zu begründen, wenn - wie hier - für den Fachmann [X.] -bestand, von dem im Stand der Technik ausgelegten Maßnahmen Gebrauch zumachen. Da - wie dargelegt - die im Prioritätszeitpunkt neu gewonnenen [X.] zur Schädlichkeit von UV-Strahlen über den gesamten Bereich [X.] nach Möglichkeiten zu einer Verbesserung des Sonnenschutzesüber das gesamte [X.] suchen lassen mußten, beschränkte sich [X.] eher darauf, im Zuge dieser Suche von [X.] zu machen, auf die er im Stand der Technik hingewiesen wordenwar. Der von der [X.] in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückteunerwartete Effekt ist lediglich eine zwangsläufige Folge dieser durch die [X.] der Technik veranlaßten und durch ihn nahegelegten Kombination der [X.] unter Schutz gestellten Maßnahmen; in einem solchen Fall kannauch ein auf einer solchen Kombination beruhender unerwarteter und überra-schender Effekt eine erfinderische Tätigkeit allein nicht begründen.3. Die Lehre der auf den Patentanspruch 24 des [X.] unmittelbaroder mittelbar zurückbezogenen [X.] 25 bis 37 sowie des [X.] ist nicht neu, jedenfalls aber durch den Stand der Technikdem Fachmann nahegelegt.- 21 -I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach Art. 29 des2. [X.] weiterhin anwendbaren § 110 Abs. 3 [X.] in der Fassung [X.] vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97 ZPO.MelullisJestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 68/99

10.12.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. X ZR 68/99 (REWIS RS 2002, 277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 277

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