Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 8 W (pat) 49/12

8. Senat | REWIS RS 2017, 14352

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Behälterherstellungsvorrichtung" – keine verbindliche Beschränkung des Verfahrensgegenstandes durch einen Teileinspruch


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 017 938

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. phil. nat. [X.] sowie die Richter Dr. agr. [X.], [X.]. [X.] und die Richterin Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Januar 2012 wird aufgehoben. Das Patent 10 2007 017 938 wird im Umfang des [X.] mit Ansprüchen 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift, aufrechterhalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

        

Gründe

I. 

1

Das Patent 10 2007 017 938 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „[X.]svorrichtung und Herstellverfahren für Formkörper“ ist am 13. April 2007 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 14. August 2009 ist das Patent erteilt und am 7. [X.] ist die Erteilung veröffentlicht worden. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

2

„[X.]svorrichtung (1) zum Herstellen von Kunststoffbehältern (7) aus [X.] (5), insbesondere Flaschen, kleinen Fässchen ([X.]) und sonstigen Behältern aus PET, umfassend eine [X.], geeignete [X.]en, welche ganz oder teilweise rotierende Elemente umfassen oder darstellen, wie Zu- und [X.] (3, 4) oder das Blasrad bzw. Karussell (2) der [X.], wobei an der [X.] oder auf dieser mindestens ein Strahlungsemitter angebracht ist und/oder ein Strahlungsemitter (9, 10) auf mindestens einen Teilbereich der [X.] und/oder mindestens auf eine Teilfläche der inneren Oberflächen der die Behälterherstellvorrichtung (1) umschließenden Einhausung gerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] eine Rotationsblasmaschine ist und der Strahlungsemitter (10) derart auf oder an mindestens einem der rotierenden Elemente angebracht ist, dass dieser mit dem rotierenden Element umläuft.“

3

Gegen das Patent hat die [X.] am 7. April 2010 Einspruch erhoben und den Antrag gestellt, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 sowie 7 bis 15 zu widerrufen.

4

Neben den im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften

5

 (1) [X.] 101 40 905B4

6

 (2) [X.] 195 20 925 [X.]

7

 (3) [X.] 20 2006 011 943 U1

8

 (4) [X.] 295 03 830 U1

9

 (5) [X.] 10 2005 026 645 [X.]

 (6) EP 15 07 894 B1

 (7) [X.] 68 18 068 B1

 (8) [X.] 10 2005 015 565 [X.]

 (9) [X.] 10 2004 061 230 [X.]

 (10) [X.] 295 08 864 U1

 (11) [X.] 199 09 488 [X.]

 (12) [X.] 102 36 683 [X.]

 (13) EP 08 95 816 [X.]

 (14) [X.] 01/31 680 [X.]

hat die Einsprechende im Einspruchsverfahren noch folgende Dokumente genannt:

 [X.] 28 15 542 [X.]

 [X.] [X.] 2005/0118057 [X.]

 [X.] [X.] 97/18154 [X.]

 [X.] 11 137 645 A

 [X.] EP 0 464 933 [X.]

 D6 [X.] 98/47770 [X.]

 [X.] [X.] 10 167 226 A

 [X.] 2001 225 814 A

 [X.] [X.] 2008/070 956 [X.]

 [X.]0 [X.] 3 809 768 A

Zur Begründung ihres Einspruchs hat sie vorgetragen, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 des Streitpatents seien weder neu noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum Vortrag im Einzelnen wird auf die Einspruchsschrift vom 7. April 2010 verwiesen.

[X.] in vollem Umfang verteidigt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Einspruch sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass die Einsprechende sich nicht substantiiert mit allen einzelnen Merkmalen auseinandergesetzt habe. So habe sie zwar ausgeführt, aus dem Dokument [X.] sei es zwar bekannt, eine [X.] mit einer Elektronenstrahlmaschine auszustatten, sie habe aber nicht einmal behauptet, dass es sich dabei um eine Rotationsstreckblasmaschine handeln könnte oder dass die Strahleinrichtung auf rotierenden Bauelementen angeordnet sei. Der Vortrag zu dem Dokument [X.] sei noch kürzer, ebenso der Vortrag zu [X.]. Es sei aus dem Vortrag nicht nachvollziehbar, wie der Fachmann, ausgehend von der [X.], die Vorrichtung in Verbindung mit dem Stand der Technik der [X.] bis [X.] dahingehend weiterbilden konnte, dass bei einer Rotationsblasmaschine ein Strahlungselement auf einem rotierenden Element angeordnet ist.

Ungeachtet dessen sei der Einspruch auch unbegründet, Die Erfindung gemäß der Merkmalkombination von Patentanspruch 1 sei gegenüber dem Stand der Technik neu und es liege auch die erforderliche erfinderische Tätigkeit vor, da auch eine beliebige Kombination der Entgegenhaltungen dem Fachmann gerade nicht die technische Lehre vermittele, eine Strahlungsquelle im Bereich einer Rotationsblasmaschine auf einem rotierenden Element anzuordnen.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hat die [X.] des [X.] das Streitpatent vollständig widerrufen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass ein zulässiger Einspruch vorliege, da der Einspruch hinreichend mit Gründen versehen sei. Die Erfindung gemäß den Patentansprüchen 1 und 12 in der damals geltenden (erteilten) Fassung sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Zwar seien die beanspruchten Gegenstände neu, sie beruhten jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 5. März 2012. Sie trägt vor, der Einspruch sei unzulässig, weil die Begründung sich nicht mit der Gesamtheit der in den erteilten Patentansprüchen enthaltenen Merkmale befasse, sondern lediglich Einzelaspekte aufgreife und lediglich darauf hinweise, dass einzelne Merkmale aus einzelnen Dokumenten bekannt seien. Es werde nicht angegeben, welche Kombination welcher Dokumente in welcher Art und Weise zum Gegenstand der patentierten Erfindung führen solle. Eine Argumentation, warum ein Fachmann genau diese Dokumente so kombinieren könnte und würde, dass er in naheliegender Weise zum patentierten Gegenstand gelange, fehle ohnehin. Die diesbezügliche Begründung der [X.] gehe am [X.] des gerügten [X.] vorbei, was einen Begründungsmangel darstelle, der die Rückerstattung der [X.] erforderlich mache. Jedenfalls sei der Einspruch aber unbegründet. Die [X.] habe richtig festgestellt, dass keines der Dokumente den patentierten Gegenstand neuheitsschädlich vorwegnehme. Ferner reicht sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung (geänderte) Hilfsanträge 1 bis 3 mit neuen Anspruchsfassungen ein, mit denen sie das Patent hilfsweise verteidigt.

Hilfsantrag 1 lautet:

„[X.]svorrichtung (1) zum Herstellen von Kunststoffbehältern (7) aus [X.] (5), insbesondere Flaschen, kleinen Fässchen ([X.]) und sonstige Behälter aus PET, umfassend eine [X.], geeignete [X.]en, welche ganz oder teilweise rotierende Elemente umfassen oder darstellen, wie Zu- und [X.] (3, 4) oder das Blasrad bzw. Karussell (2) der [X.], wobei an der [X.] oder auf dieser mindestens ein Strahlungsemitter angebracht ist und der Strahlungsemitter (10) mindestens auf eine Teilfläche der inneren Oberflächen der die Behälterherstellvorrichtung (1) umschließenden Einhausung gerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] eine Rotationsblasmaschine ist und der Strahlungsemitter (10) derart auf oder an mindestens einem der rotierenden Elemente angebracht ist, dass dieser mit dem rotierenden Element umläuft.“

Hilfsantrag 2 beinhaltet die Anspruchsfassung 1 nach Hilfsantrag 1 und weist im [X.] zusätzlich folgendes Merkmal auf:

…..,

„wobei der mindestens eine Strahlungsemitter (10) ein UV-Strahler ist.“

Hilfsantrag 3 beinhaltet ebenfalls die Anspruchsfassung 1 nach Hilfsantrag 1 und weist im [X.] zusätzlich folgendes Merkmal auf:

…..,

„wobei mindestens ein Teil der Oberflächen der [X.]svorrichtung (1), insbesondere der [X.] elektrostatisch aufladbar ausgebildet ist, um so [X.] zu lenken.“

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Januar 2012 aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen sowie die Rückzahlung der [X.] anzuordnen,

hilfsweise das Patent 10 2007 017 938 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent im Umfang der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 1 bis 3 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat den Einspruch am 4. Oktober 2013 zurückgenommen.

Wegen der erteilten bzw. weiteren Patentansprüche des [X.] und der Hilfsanträge sowie wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die Patentschrift verwiesen.

[X.]

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 [X.]). Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Beschränkung des Streitpatents führt.

Nach Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 [X.] von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verwerfung des Einspruchs als unzulässig ist unbegründet. Der gemäß § 59 Abs. 1 [X.] form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zulässig. Insbesondere ist er auf einen der Widerrufsgründe nach § 21 [X.] gerichtet und hinreichend begründet.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin, der Einspruch sei unzulässig, weil er sich nicht mit dem Streitpatent in seiner Gesamtheit auseinandersetze, greift nicht durch.

Gemäß § 59 Abs. 1 [X.] ist der Einspruch zu begründen. Die Begründung muss auf einen der Widerrufsgründe nach § 21 [X.] gestützt werden und die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen angeben. Eine Einspruchsbegründung genügt der formalen gesetzlichen Anforderung, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das [X.] daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines [X.]es ziehen können. Der Vortrag des Einsprechenden muss erkennen lassen, dass ein bestimmter Tatbestand behauptet werden soll, der auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden kann. Da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, einer oder mehrere der in § 21 [X.] genannten Widerrufsgründe liege vor, muss die überprüfbare Tatsachenangabe sich außerdem auf den geltend gemachten [X.] beziehen. Beruft sich der Einsprechende auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge fehlender Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit, sind Angaben zum Stand der Technik und dazu erforderlich, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser den patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt, damit die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 4 [X.] überprüft werden können ([X.] 2003, 695 – Automatisches Fahrzeuggetriebe m. w. N.). Der Begriff „Tatsachen“ gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 [X.] umfasst nicht nur die technischen Informationen wie die Nennung der Entgegenhaltung im Stand der Technik, sondern auch dessen technische und rechtliche Bewertung, insbesondere die Darstellung des technischen Zusammenhangs zwischen einer Entgegenhaltung und dem Gegenstand des angegriffenen Patents (Busse/ Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl., § 59 Rdnr. 107). Die Angaben sind hinreichend substantiiert, wenn sie derart spezifiziert und vollständig sind, dass der Patentinhaber und die [X.] daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines [X.]es ziehen können und – falls sie sich bestätigen – den völligen oder teilweisen Widerruf des Patents ermöglichen, wobei Teilaspekte grundsätzlich nicht ausreichen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Substantiierung nicht überspannt werden, da es sich hier um eine Zulässigkeitsvoraussetzung in einem dem öffentlichen Interesse dienenden Verfahren handelt (Busse Keukenschrijver a. a. O. Rdnr.117).

Diesen Anforderungen wird die Einspruchsbegründung im Ergebnis gerecht. Sie stützt sich auf die fehlende Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 [X.] und setzt sich mit allen wesentlichen Aspekten (Merkmalen) der Erfindung auseinander, erläutert durch Angabe entsprechender Druckschriften und konkreter Textstellen den Stand der Technik und legt dar, inwieweit dem Streitpatent demgegenüber die Neuheit bzw. die erfinderische Tätigkeit fehle. So trägt sie vor, eine in einem Reinraum angeordnete [X.] zur Herstellung von Kunststoffbehältern sei in der [X.] (EP 0 464 933 [X.]) offenbart, die „chemisch (mit H2O2) vorsterilisiert“ sei (S. 3, letzter Absatz des [X.] vom 7. April 2010). Hierbei gibt die Einsprechende auch konkrete Textangaben an ([X.]. 5, [X.] 53 bis [X.]. 6, [X.] 11), woraus der Fachmann mit dortigem Verweis auf die [X.]. 2 direkt auch eine Rotationsblasmaschine erkennen kann, die selbstverständlich auch eine geeignete [X.] in Form eines rotierenden Elements aufweist. Dieses rotierende Element ist dabei das Blasrad bzw. Karussell der [X.].

Darüber hinaus wird im [X.] u. a. auf die [X.] ([X.] 2 815 542 [X.]) verwiesen, die eine kontinuierlich arbeitende [X.] für PET-Behälter mit einer integrierten Elektronenstrahleinrichtung offenbaren würde (S. 4, Abs. 3 des [X.]). Ferner sind dort auch mehrere konkrete Bezugsstellen angegeben, die auf eine Sterilisationseinheit von zuvor durch [X.]ritzgießen hergestellten Behälter-[X.] verweisen (S. 5, [X.] 5 bis 24, S. 12, [X.] 14 bis S. 13, [X.] 14 sowie Patentansprüche 17 bis 21). Damit wird auch der Bezug zu [X.] hergestellt, die eine Behandlung der [X.] in kontinuierlicher Bewegung ermöglichen, wobei die [X.] hier unterhalb der Sterilisationseinheit(en) sich vorbeibewegen („…traiter des [X.], les préformes défilant en dessous de l’unité de stérilisation“ (S. 13, [X.] 4 f. der [X.]). Nach Anspruch 21 der [X.] kann die Elektronenstrahl-Sterilisationseinheit in der Anlage dabei zwischen dem Ofen zur Vorwärmung der Blasrohlinge und der [X.] angebracht sein, woraus im [X.] gefolgert wird, dass „diese zum Sterilisieren dienende Einrichtung…unter anderem mitten in der [X.] vorgesehen werden“ kann (a. a. O.). Damit wird seitens des Einspruchsvorbringens argumentiert, dass in der Zusammenschau der [X.] mit der [X.] der Gegenstand nach Anspruch 1 nahegelegt sei.

Insofern hat die Einsprechende zu allen wesentlichen Merkmalen des Gegenstands des Anspruchs 1 Bezug genommen und auch Schlussfolgerungen für das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit gezogen. Denn den noch „fehlenden“ Einsatz des Strahlungsemitters „auf oder an mindestens einem der rotierenden Elemente“…, so „dass dieser mit dem rotierenden Element umläuft“, sieht die Einsprechende durch die Zusammenschau der Dokumente [X.] und [X.] als nahegelegt an. In ihrer Gesamtheit ermöglicht die Begründung sowohl der Patentinhaberin als auch der [X.] eine Prüfung des Vorliegens der Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Weitere Erfordernisse bestehen nicht. Die gewählte punktuelle Darstellungsweise der Einzelaspekte und die zusätzlichen Hinweise auf Mängel in der Darstellung des Patents sind demgegenüber unschädlich.

Da die [X.] den Einspruch verfahrensfehlerfrei und im Übrigen auch zutreffend als zulässig behandelt und in der Sache über den Bestand des Patents entschieden hat, liegen [X.] für eine Rückzahlung der [X.] nicht vor. Der Antrag auf Rückzahlung der [X.] gemäß § 80 Abs. 3 [X.] ist somit nicht begründet.

3. Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik anzusehen, der bereits mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist und im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von [X.] zur [X.] tätig ist.

4. [X.] betrifft eine [X.]svorrichtung zum Herstellen von Kunststoffbehältern aus [X.] (Preforms), die insbesondere eine [X.] und geeignete [X.]en umfasst (Absatz [0001]). An bzw. auf dieser [X.] – oder zumindest auf einen Teilbereich der [X.] gerichtet – ist dabei mindestens ein Strahlungsemitter angebracht, um Teile dieser [X.], ihre Einhausung oder die Behälter selbst zu sterilisieren oder steril zu halten. Denn zunehmend bestehe gemäß Streitpatent [0003] das Erfordernis, immer höhere Reinheiten oder aseptische Bedingungen bei der Herstellung und Abfüllung von Behältern und Flaschen zu erreichen.

5. Das Patent ist in der erteilten Form und hinsichtlich der Hilfsanträge 1 und 2 nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht rechtsbeständig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist aus den nachfolgenden Gründen nicht patentfähig.

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lässt sich wie folgt gliedern:

1. [X.]svorrichtung (1) zum Herstellen von Kunststoffbehältern (7) aus [X.] (5), insbesondere Flaschen, kleinen Fässchen ([X.]) und sonstige Behälter aus PET, umfassend

1.1 eine [X.],

1.1.1 wobei die [X.] eine Rotationsblasmaschine ist,

1.2 geeignete [X.]en,

1.2.1 welche ganz oder teilweise rotierende Elemente umfassen oder darstellen, wie Zu- und [X.] (3, 4) oder das Blasrad bzw. Karussell (2) der [X.],

1.3 wobei an der [X.] oder auf dieser mindestens ein Strahlungsemitter angebracht ist,

1.3.1 und der Strahlungsemitter (10) mindestens auf eine Teilfläche der inneren Oberflächen der die Behälterherstellvorrichtung (1) umschließenden Einhausung gerichtet ist,

1.3.2 und der Strahlungsemitter (10) derart auf oder an mindestens einem der rotierenden Elemente angebracht ist, dass dieser mit dem rotierenden Element umläuft,

1.3.3 wobei der mindestens eine Strahlungsemitter (10) ein UV-Strahler ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 betrifft eine [X.]svorrichtung zum Herstellen von Kunststoffbehältern aus [X.]. Es handelt sich nach Merkmal 1.1.1 um eine Rotationsblasmaschine. Geeignete [X.]en umfassen nach Merkmal 1.2.1 ganz oder teilweise rotierende Elemente wie ein Blasrad bzw. Karussell der [X.].

Nach Merkmal 1.3 können mehrere Strahlungsemitter an oder auf der Rotationsblasmaschine angebracht sein – mindestens jedoch einer. Der mindestens eine Strahlungsemitter ist dabei ein UV-Strahler, läuft mit einem rotierenden Element der [X.] um und ist mindestens auf eine Teilfläche der inneren Oberflächen der die Behälterherstellvorrichtung umschließenden Einhausung gerichtet (Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3).

5.2 Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 neu ist, da er jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die [X.]svorrichtung nach Anspruch 1 ist für den Fachmann nahegelegt (§ 4 [X.]).

Die Druckschrift [X.] (EP 0 161 933 [X.]) offenbart eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen von Kunststoffbehältern mittels Blasformen (Patentanspruch 1 bzw. 8). Dabei wird auch gemäß Ausführungsbeispiel eine Rotationsblasmaschine beschrieben und gezeigt („turntable 23“, [X.]. 2, [X.] 53 ff. und [X.]uren), bei der die [X.] in einem geschlossenen Raum („closed room 41“, [X.]. 2 und 3) betrieben wird und es die Zielsetzung ist, Behälter mit vollständig steriler Innenseite herzustellen ([X.]. 1, [X.] 25 bis 31). Damit stellt die [X.] einen geeigneten Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen dar.

Gemäß dem beschriebenen Ausführungsbeispiel ist ein Drehtisch offenbart, auf dem sich die Blasformen ([X.] 31) befinden und die an einer Position mit dem Blasrohling (parison) aus der Coextrusionsdüse bestückt werden ([X.]uren und [X.]. 2, [X.] 51 ff.). Um die Behälter während und nach dem [X.] steril zu halten, wird eine Reihe von Maßnahmen ergriffen ("[X.] in order to make containers which are completely sterile…", [X.]. 5, [X.] 27 ff.). Die zum Blasformen zugeführte Luft ist steril, darüber hinaus befindet sich um die Anlage ein geschlossener Raum (41), wobei auch die diesem Raum zugeführte Luft steril gehalten ist ([X.]. 5, [X.] 58 bis [X.]. 6, [X.] 3). Damit sind die Merkmale 1. bis 1.2.1 aus der [X.] bekannt; nicht offenbart sind die Merkmale 1.3 bis 1.3.3.

Die [X.] sieht zwar, neben der beschriebenen Zuführung von steriler Luft, im Falle des Anfahrens der Anlage auch eine sogenannte „Vorsterilisation“ mittels eines zerstäubten Desinfektionsmittels – beispielsweise Wasserstoffperoxid – vor ([X.]. 5, [X.] 53 bis 57), eine aktive Sterilisierung von Flächen während des Betriebs der Anlage ist jedoch nicht beschrieben. Da die umhauste [X.] jedoch zumindest eine Öffnung zum [X.] der blasgeformten Behälter aufweist, kann insbesondere dort eine Einfallstelle für potentielle Keime vorhanden sein. Sofern der Fachmann – beispielsweise bei der Herstellung von Behältern, die für sensible pharmazeutische oder medizinische Produkte oder auch Lebensmittel – besonders sichere sterile Bedingungen vorsehen will, so ist er bestrebt, die Sterilisierungsbedingungen weiter zu verbessern und auch eine Entkeimungstechnik innerhalb der Anlage während des Betriebs vorzusehen. Dabei stößt der Fachmann auch auf die Druckschrift (4) ([X.] 295 03 830 U1).

Die Druckschrift (4) betrifft eine Handhabungsvorrichtung für Gefäße bzw. deren Verschlüsse, die in der Lebensmittel- oder der Pharmaindustrie verwendet werden (Patentanspruch 1). Diese Gefäße, Behältnisse (Ein- oder Mehrweg-) oder auch Flaschen (S. 1, Abs. 2) sind in einem gegenüber der Umgebung abgetrennten Raum mittels eines [X.] (22) abgeschlossen. Dabei wird über eine mindestens eine [X.] umfassende UV-Bestrahlungseinrichtung der von dem Schutzgehäuse eingeschlossene Raum bzw. ein Teil davon entkeimt (Patentanspruch 1). Dabei stellt sich die Druckschrift (4) die Aufgabe, „die mikrobiologische Kontaminierung der Gefäße

Der Fachmann kennt [X.]n zum Desinfizieren in vielen Bereichen bereits schon seit langem (Lebensmitteltechnologie, pharmazeutische Produktion und Medizintechnik). Das Dokument (4) offenbart ihm eine derartige Anwendung auch speziell für Handhabungsvorrichtungen für Gefäße und Behälter, die u. a. auch auf bzw. in entsprechenden Förderanlagen (S. 1, Abs. 1) verwendet werden. Der Fachmann setzt somit solche [X.]n bei entsprechendem Bedarf auch auf eingehauste [X.]n ein, die ebenfalls von der Umgebung mittels Schutzgehäuse abgetrennte „Handhabungseinrichtungen“ darstellen. Derartige [X.]n können vom Grundsatz her überall dort platziert werden, wo sie bedarfsgerecht Verwendung finden und keine Beeinträchtigung für die Umgebung stattfindet.

Ein Hindernis für den Einsatz beispielsweise auf einem Drehtisch einer rotierenden [X.] ist darüber hinaus nicht gegeben. Elektrische, pneumatische und hydraulische Anwendungen auf rotierenden [X.] und somit die Übertragung derartiger Energieträger auf rotierende Teile sind ebenfalls seit langem Stand der Technik, sie kennt der Fachmann bereits aufgrund seines Fachwissens. Die Anwendung von UV-Lampen oder -Strahlern auf [X.] verlangt lediglich die Übertragung von Netzspannung im üblichen Rahmen auf die Dreheinheit, eine nicht zulässige Bestrahlung der Umgebung kann problemlos durch die bereits vorhandene Einhausung verhindert werden. Lediglich als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns zum Einsatz von Strahlungsemittern auf rotierenden Einheiten sei auf die [X.] ([X.] 11137645 A) verwiesen, die eine Sterilisationseinrichtung mittels Elektronenstrahlern offenbart, die üblicherweise mit Hochspannung betrieben wird. Auch eine derartige Anwendung ist dem Fachmann bekannt, so dass es im Rahmen einer einfachen, fachlichen Maßnahme liegt, UV-Emitter auf einen rotierenden Drehtisch einer [X.] zu positionieren. Eine erfinderische Tätigkeit ist hiermit nicht verbunden. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht patentfähig.

5.3 Damit fallen – durch die Antragsbindung – auch die jeweils entsprechenden weiteren neben- und untergeordneten Patentansprüche.

Dies gilt auch hinsichtlich der jeweils nachgeordneten Patentansprüche 5 und 6, die von dem Einspruch nicht erfasst waren. Der Umstand, dass der Einspruch beschränkt auf Patentansprüche 1 bis 4 und 7 bis 15 eingelegt wurde, hinderte die [X.] nicht daran, auch die Patentansprüche 5 und 6 in die Prüfung einzubeziehen.

Der Senat geht mit der Mehrheit der Patentsenate des [X.] davon aus, dass der Verfahrensgegenstand des [X.] durch einen [X.] nicht verbindlich beschränkt werden kann. Der [X.] eröffnet der [X.] vielmehr die vollumfängliche Überprüfung des Streitpatents (instruktiv dazu mit weiteren Nachweisen B[X.] Beschluss vom 19.01.2016, 14 W (pat) 701/14). Das [X.] enthält anders als das Patentverfahren vor dem [X.] (vgl. Regel 76 (2) c) [X.] EPÜ) keine ausdrückliche Regelung über die Möglichkeit eines [X.]s. Gemäß § 99 Abs. 1 [X.] kommen in diesem Fall die Regelungen der Zivilprozessordnung - und damit auch die [X.] gemäß § 308 ZPO - entsprechend zur Anwendung, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. Letzteres ist hier der Fall. Das Einspruchsverfahren ist als dem Erteilungsverfahren nachgeordnetes Prüfungsverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter ausgestaltet, das in erster Linie nicht dem Interesse Einzelner, sondern dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung zu Unrecht erteilter Patente dient (BGHZ 128, 280 – [X.]). Erkennbar ist dies an der Ausgestaltung der [X.] als Jedermannsrecht, dem im Einspruchsverfahren herrschenden Prinzip der Amtsermittlung, in der erweiterten, nicht auf die Einspruchsbegründung beschränkten Prüfungspflicht der [X.] hinsichtlich weiterer Einspruchsgründe und in dem Umstand, dass auch die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Beendigung des Prüfungsverfahrens führt. Hieraus ist ersichtlich, dass das Einspruchsverfahren der Disposition des Einsprechenden im weiten Umfang entzogen ist. Der Einspruch gibt lediglich den für jedermann möglichen „Anstoß“ für ein dem öffentlichen Interesse dienendes Überprüfungsverfahren. Diese Besonderheiten des Verfahrens schließen es nach Auffassung des Senats aus, die allgemein im Zivilprozess geltende [X.] auf das Einspruchsverfahren anzuwenden, da durch eine solche dem Einzelnen überlassene Beschränkungsmöglichkeit die im Gesetz in anderer Hinsicht ausdrücklich verankerte umfassende Überprüfung des Patents durch das [X.] nicht gewährleistet wäre.

6. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist patentfähig.

6.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 lässt sich wie folgt gliedern:

1. [X.]svorrichtung (1) zum Herstellen von Kunststoffbehältern (7) aus [X.] (5), insbesondere Flaschen, kleinen Fässchen ([X.]) und sonstige Behälter aus PET, umfassend

1.1 eine [X.],

1.1.1 wobei die [X.] eine Rotationsblasmaschine ist,

1.2 geeignete [X.]en,

1.2.1 welche ganz oder teilweise rotierende Elemente umfassen oder darstellen, wie Zu- und [X.] (3, 4) oder das Blasrad bzw. Karussell (2) der [X.],

1.3 wobei an der [X.] oder auf dieser mindestens ein Strahlungsemitter angebracht ist,

1.3.1 und der Strahlungsemitter (10) mindestens auf eine Teilfläche der inneren Oberflächen der die Behälterherstellvorrichtung (1) umschließenden Einhausung gerichtet ist,

1.3.2 und der Strahlungsemitter (10) derart auf oder an mindestens einem der rotierenden Elemente angebracht ist, dass dieser mit dem rotierenden Element umläuft,

1.3.4 wobei mindestens ein Teil der Oberfläche der [X.]svorrichtung (1), insbesondere der [X.] elektrostatisch aufladbar ausgebildet ist, um so [X.] zu lenken.

Gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 handelt es sich bei dem mindestens einen Strahlungsemitter nun – unter Berücksichtigung des Merkmals 1.3.4 sowie der Gesamtoffenbarung der Patentschrift – um einen Strahlungsemitter, der ein Elektronenstrahler ist. Ein [X.] ist nun nicht beansprucht.

6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist neu.

Das Dokument (4) offenbart bereits keinen Strahlungsemitter in Form eines Elektronenstrahlers, ansonsten wird – wie auch in Bezug auf die Druckschrift [X.] – auf die Ausführungen unter [X.] 5.2 verwiesen.

Die [X.] ([X.] 2 815 542[X.]) beschreibt eine Sterilisationseinheit mittels Elektronenstrahl u. a. für [X.] von blasgeformten [X.], bei dem der Elektronenstrahl direkt in die Öffnung des [X.] eintritt (Patentanspruch 1). Neben der Sterilisationseinheit beschreibt die [X.] auch eine Blasformeinrichtung (S. 5, [X.] 17 ff.). An anderer Stelle ist (indirekt) gesagt, dass der Strahlungsemitter (fest) positioniert ist und die [X.] sich unter der Sterilisationseinheit vorbei bewegen („…les préformes défilant en dessous de l’unité de stérilisation“, S. 13, [X.] 4 f.). Eine Einhausung der Anlage und eine Ablenkung der [X.] werden in der [X.] nicht beschrieben.

Aus der Druckschrift [X.] ([X.] 2005/0118057 [X.]) ist ein Verfahren (und eine Anlage) zum Dekontaminieren des Halses von [X.] aus thermoplastischem Material bekannt, bei der Behälter mittels Blasformen hergestellt werden können (Patentanspruch 1). Hierzu werden die [X.] durch eine Kammer (chamber 10) geleitet, in der eine Dekontaminierungsflüssigkeit kontinuierlich in eine Nebelatmosphäre zerstäubt wird, anschließend werden die [X.] an UV-Lampen vorbeigeführt und zumindest die Hälse vollständig bestrahlt („[X.]“, dto.). Dies erfolgt allerdings,

Die Druckschrift [X.] ([X.] 97/18154 [X.]), die schon keine Behälterherstellvorrichtung in Form einer [X.] offenbart, liegt weiter ab. Sie betrifft die Reinigung von Behältern mit Hilfe von Chemikalien. Ein Strahlungsemitter ist nicht vorgesehen.

Das Dokument [X.] ([X.] 11137645 A) beschreibt eine Sterilisationseinrichtung mittels Elektronenstrahl für leere Kunststoffbehälter (Abstract). Gemäß Ausführungsbeispiel werden die leeren Kunststoffflaschen über eine kreisförmige Beschickungseinrichtung ([X.]ur 1) auf eine Art Drehtisch ([X.]) positioniert, um dann in Position direkt vor einem Strahlungsemitter (electron beam irradiation part 19) im Umlauf bewegt und zusätzlich noch vor dem Strahlungsemitter in eine Rotationsbewegung versetzt zu werden (Patentansprüche 1 und 2, [X.]. 1 bis 3). Gemäß Patentanspruch 4 bewegen sich auch die Strahlungsemitter (19) im kreisförmigen Umlauf (über den zweiten [X.] (second rotary joint 17). Damit ist aus [X.] bekannt, Strahlungsemitter zur Sterilisierung von leeren Kunststoffbehältern auf einer Fördereinrichtung rotationsförmig umlaufen zu lassen. Allerdings sind aus [X.] zumindest die Merkmale 1. bis 1.1.1 sowie 1.3 nicht bekannt.

D6 ([X.]47770 [X.]) offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Blasformen von Preforms, wobei die [X.] vor dem Blasformen zuerst vorgewärmt und anschließend die blasgeformten Behälter sterilisiert werden, bevor sie abschließend befüllt und verschlossen werden (Patentanspruch 1). Der gesamte Prozess kann dabei in einer geschlossenen Vorrichtung stattfinden (apparatus 10, Patentanspruch 9). Eine Sterilisation mittels eines Strahlungsemitters findet allerdings nicht statt.

Das [X.] Dokument [X.] ([X.] 2001225814 A) beschreibt eine Sterilisationseinrichtung für Blas-[X.], die mittels [X.] arbeitet (Abstract). Dabei werden die Preforms sowohl von innen wie auch von außen und an ihrem Gewindebereich vollständig bestrahlt ([X.]uren). Zusätzlich können die [X.] auch noch mit UV-Strahlen beaufschlagt werden, wobei die [X.] und das zu bestrahlende Produkt selbst rotieren können (insbes. [X.]. 4). Eine Bestrahlung zumindest eines Teils einer Einhausung oder die elektrostatisch aufladbare Ausgestaltung eines Teils der Oberfläche der [X.]svorrichtung ist hingegen nicht beschrieben.

Die weiteren Dokumente [X.] ([X.] 10 167 226 A), [X.]0 ([X.] 3 809 768 A) und die nachveröffentlichte [X.] ([X.] 2008/070956 [X.]) sowie die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften, auf die die Einsprechende – mit Ausnahme der Druckschrift (4) – nicht mehr eingegangen ist, liegen weiter ab.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann geht auch beim vorliegenden Gegenstand von der [X.] aus, hierzu wird auf die Ausführungen unter [X.] 5.2 verwiesen.

Im Hinblick auf eine weitergehende, aktive Sterilisierung der Behälter selbst oder von Maschinen- und Gehäuseteilen zieht der Fachmann auch die bereits oben angesprochene Druckschrift [X.] ([X.] 11137645 A) in Betracht. Sie offenbart zumindest auf einem Drehtisch oder Rondell einer Transporteinrichtung für Kunststoffbehälter vor dem Einfüllvorgang das Sterilisieren dieser Behälter, wobei die als Elektronenstrahler ausgebildeten Strahlungsemitter (electron beam irradiation part 19; Abs. 24 der [X.] Maschinen-Übersetzung der [X.]) auf dem Drehtisch mit den Behältern vis-a-vis mit umlaufen (Patentanspruch 4, [X.]. 1, 2 und 4; Merkmal 1.3.2). Eine Bestrahlung (eines Teils) einer potentiellen Umhausung oder gar einer inneren Oberfläche einer Behälterherstellvorrichtung ist der [X.] hingegen nicht zu entnehmen (Merkmal 1.3.1). Da dort weder eine Umhausung vorhanden ist noch die Bestrahlung eines leitfähigen Bauteils der [X.] vorgesehen ist, kann der [X.] auch keine Anregung entnommen werden, irgendwelche Teile statisch aufladbar auszubilden, um die [X.] zu lenken (Merkmal 1.3.4).

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften geben hierzu keinen Hinweis. Die [X.] ([X.] 28 15 542 [X.]) ist lediglich für die Sterilisierung der Kunststoff-[X.] oder -Flaschen vorgesehen, diese werden von den [X.] jedoch direkt beaufschlagt. Gleiches gilt für die Sterilisierungseinrichtungen gemäß der [X.] ([X.] 2001 225 814 A) und der [X.] ([X.] 2008/070 956 [X.]). Diese Dokumente offenbaren jeweils keine Bestrahlung von Teilflächen von inneren Oberflächen einer Behälterherstell(ungs)vorrichtung, bei der mindestens ein Teil dieser Oberfläche elektrostatisch aufladbar ist, um so [X.] zu lenken und legen eine derartige Bestrahlung auch nicht nahe.

Alle weiteren verbleibenden Druckschriften haben bereits keine Strahlungsemitter in Form von Elektronenstrahlern zum Inhalt, so dass auch sie jeweils die Merkmale 1.3.1 und 1.3.4 nicht nahe legen können. Da derartige Maßnahmen auch nicht im Bereich handwerklichen Könnens des Fachmanns liegen, beruht der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 somit auf erfinderischer Tätigkeit.

6.3 Der nebengeordnete Anspruch 11 ist auf ein Herstellverfahren für Kunststoffbehälter gerichtet, bei dem eine [X.]svorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche eingesetzt wird. Er hat demzufolge nichts anderes als die Formulierung der in Patentanspruch 1 offenbarten Lehre in Form eines Herstellungsanspruchs zum Inhalt. Die Gesichtspunkte, die der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher gleichermaßen zu Patentanspruch 11 ([X.] 2009, 746, BGH

6.4 Mit den bestandsfähigen nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 11 haben auch die auf diese rückbezogenen [X.] 2 bis 10 sowie 12 bis 14 Bestand, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.

Somit hat das Streitpatent im Rahmen des [X.].

Meta

8 W (pat) 49/12

09.03.2017

Bundespatentgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 308 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 8 W (pat) 49/12 (REWIS RS 2017, 14352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14352

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