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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - unabhängig davon, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind - jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Antragsteller den Grundsatz der materiellen Subsidiarität beziehungsweise die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hat.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gelten auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) und die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420). Denn das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420).
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er nach § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Allein dem Verweis des Antragstellers darauf, dass er sich unter dem 4., 8. und 15. Februar 2016 an die Strafvollstreckungskammer gewandt habe, ist dies ohne Vorlage der Schriftsätze oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht zu entnehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.05.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 114 Abs 2 StVollzG, § 114 Abs 3 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.05.2016, Az. 2 BvQ 24/16 (REWIS RS 2016, 11162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11162
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