Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2023, Az. 7 AZR 338/22

7. Senat | REWIS RS 2023, 9941

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Gegenstand

Betriebsrat - Kosten - Rückforderung vom Betriebsratsmitglied


Leitsatz

Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2022 - 9 [X.] 945/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Zahlung eines [X.]betrags, den die [X.]eklagte vom Arbeitseinkommen des [X.] für [X.]ezember 2020 einbehalten hat.

2

[X.]er nicht unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der [X.]eklagten - einem Nahverkehrsunternehmen - als [X.]usfahrer beschäftigt und Mitglied des [X.]etriebsrats. [X.]ieser beschloss Ende Oktober 2019, den Kläger ua. zu den Schulungen „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 4. bis 8. Mai 2020 in [X.] und „[X.]“ vom 19. bis 23. Oktober 2020 in [X.] zu entsenden. [X.]em widersprach die [X.]eklagte in einem an den [X.]etriebsrat gerichteten Schreiben vom 16. März 2020 und führte aus, sie erteile „keine Genehmigung zur Teilnahme an den Seminaren“. Zum einen sei aufgrund der „aktuellen Situation [X.]) … die Reisetätigkeit bis auf Weiteres beschränkt“. Zum anderen betreffe das „Thema [X.]atenschutz … alle Mitglieder des [X.]etriebsrates“; sie schlage daher eine „Inhouse-Schulung durch unseren [X.]atenschutzbeauftragten“ vor.

3

[X.]ie Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ wurde vom Veranstalter auf den Zeitraum 10. bis 14. August 2020 verlegt. Am 19. Mai 2020 beschloss der [X.]etriebsrat, den Kläger zu dieser Schulung zu entsenden.

4

Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 meldete sich bei der [X.]eklagten die auch im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger mandatierte Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unter dem [X.]etreff „Schulung des [X.]etriebsratsmitglieds … gemäß § 37 Abs. 6 [X.]etrVG“ und teilte sinngemäß mit, „das [X.]etriebsratsmitglied ...“ (der Kläger) habe sie mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Sie führte an, dass der [X.]etriebsrat [X.] nicht ohne Weiteres unterfalle; ohnehin hätten die Seminaranbieter im Frühjahr 2020 bis in die [X.] 22 sämtliche Seminare abgesagt, den [X.] aber inzwischen wieder aufgenommen. [X.]ie Anregung zur datenschutzrechtlichen Schulung als Inhouseseminar für den gesamten [X.]etriebsrat sei zur Kenntnis genommen worden. [X.]ennoch behalte es sich ihr Mandant vor, das Seminar im Oktober 2020 in [X.] wahrzunehmen. [X.]er Kläger nahm an dieser Schulung ebenso teil wie an der Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14. August 2020.

5

Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 „überreichten“ die Prozessbevollmächtigten des [X.] der [X.]eklagten „… unsere [X.] über die uns im Zeitraum von April - Juni 2020 entstandenen“ Kosten iHv. 413,90 Euro netto nebst Mehrwertsteuer, mithin einen Gesamtbetrag iHv. [X.]. [X.]ie [X.]eklagte leitete die Rechnung mit E-Mail vom 6. Juli 2020 an den [X.]etriebsrat weiter. Sie verwies darauf, dass kein [X.]eschluss des [X.]etriebsrats über die [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts vorliege, und bat um Weitergabe der Rechnung an den Kläger „mit der [X.]itte um persönlichen Ausgleich“. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen war, beglich die [X.]eklagte die Rechnung und behielt vom abgerechneten [X.] des [X.] für den Monat [X.]ezember 2020 iHv. insgesamt 2.831,94 Euro unter der [X.]ezeichnung „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ 413,90 Euro ein.

6

Mit seiner der [X.]eklagten am 2. Juni 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung dieses [X.]etrags nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.]eklagte habe für die Anwaltskosten nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG aufzukommen. Mit dem [X.]eschluss des [X.]etriebsrats über die Entsendung des [X.] zu den Seminaren habe dieser aus eigener Rechtsstellung als [X.]etriebsratsmitglied zur [X.]urchsetzung des Schulungsanspruchs einen Anwalt beauftragen können. Es handele sich deshalb um von der [X.]eklagten zu tragende erforderliche Kosten der [X.]etriebsratstätigkeit, die seinem (Rest-)Vergütungsanspruch nicht entgegengehalten werden könnten.

7

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, 413,90 Euro netto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

8

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, für einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch des [X.] hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten fehle es bereits an einem [X.]etriebsratsbeschluss zur [X.]eauftragung des Rechtsanwalts. [X.]ie von ihr beglichene anwaltliche Gebührenforderung vom 3. Juli 2020 bewirke unter dem Gesichtspunkt der Tilgung einer fremden Schuld einen aufrechnungsfähigen Gegenanspruch, der dem Einbehalt der [X.]forderung des [X.] zugrunde liege.

9

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat auf die [X.]erufung des [X.] die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat der [X.]erufung des [X.] gegen das seine Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht stattgegeben und die [X.]eklagte zur Zahlung von 413,90 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger verurteilt.

I. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung restlicher - von der [X.] abgerechneter - Nettovergütung iHv. 413,90 Euro für den Monat Dezember 2020 folgt aus § 611a Abs. 2 [X.]G[X.] iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Er gilt nicht durch Aufrechnung der [X.] nach §§ 387, 388, 389 [X.]G[X.] als erloschen.

1. Zugunsten der [X.] kann davon ausgegangen werden, dass deren nach § 388 [X.]G[X.] erforderliche Aufrechnungserklärung in der Vergütungsabrechnung für den Monat Dezember 2020 und dem dort mit einem Minuszeichen ausgewiesenen „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ liegt (zur Aufrechnungserklärung mittels eines auf einer Entgeltabrechnung ausgewiesenen [X.] vgl. [X.] 20. November 2018 - 9 [X.] - Rn. 15 mwN). Die Aufrechnung verstößt auch nicht gegen das [X.]. Sie ist unter [X.]eachtung der [X.] von §§ 850, 850c ZPO erfolgt und betrifft nicht den unpfändbaren Grundbetrag, was zwischen den Parteien außer [X.] steht.

2. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht jedoch nicht. Die [X.]eklagte hat keinen Erstattungsanspruch iHv. 413,90 Euro gegen den Kläger im Hinblick auf die von ihr beglichene [X.] vom 3. Juli 2020.

a) Entgegen der Annahme des [X.] folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass die von der [X.] gezahlten Rechtsanwaltsgebühren Kosten der [X.]etriebsratstätigkeit sind, die diese nach § 40 Abs. 1 [X.] zu tragen hat. Es fehlt insoweit bereits an einem erforderlichen [X.]etriebsratsbeschluss. Im Übrigen ist die Würdigung des [X.]s, dass der Kläger als [X.]etriebsratsmitglied die Hinzuziehung der Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht nicht für erforderlich erachten durfte, frei von Rechtsfehlern.

aa) Gemäß § 40 Abs. 1 [X.] trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des [X.]etriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu können auch Honorarkosten eines Rechtsanwalts gehören, dessen Hinzuziehung der [X.]etriebsrat im Vorfeld einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung für erforderlich halten durfte, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahrens entbehrlich zu machen (ausf. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN). Der Arbeitgeber hat aber grundsätzlich nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine [X.]eauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen [X.]etriebsratsbeschlusses zurückgehen (vgl. [X.] 8. März 2023 - 7 [X.] - Rn. 41). Der [X.]etriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 12), wobei ihm bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein [X.]eurteilungsspielraum zusteht ([X.] 22. November 2017 - 7 [X.] - Rn. 12).

[X.]) Durch die [X.]etriebsratstätigkeit bedingt und damit Kosten iSv. § 40 Abs. 1 [X.] können außerdem solche sein, die einem [X.]etriebsratsmitglied im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen. Das gilt etwa dann, wenn ein Rechtsstreit ausschließlich die Rechtsstellung des einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds zum [X.]etriebsrat betrifft. Dementsprechend hat der Arbeitgeber zum [X.]eispiel die Kosten der Hinzuziehung eines Anwalts durch ein [X.]etriebsratsmitglied zu tragen, welche dieses zur sachgerechten Verteidigung seiner Rechtsstellung in einem vom [X.]etriebsrat angestrengten Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] für erforderlich halten durfte (vgl. [X.] 19. April 1989 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 61, 340). Ein [X.]etriebsratsbeschluss über die [X.]eauftragung eines Anwalts, welcher die Interessen des [X.]etriebsratsmitglieds vertritt, kann in solch einem Fall schon wegen der gegenläufigen rechtlichen [X.]elange von Gremium und einzelnem [X.]etriebsratsmitglied nicht verlangt werden.

cc) Auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung eines [X.]etriebsratsmitglieds in einer (vor-)gerichtlichen betriebsverfassungsrechtlichen [X.]igkeit im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen iSd. § 37 Abs. 6 [X.] können § 40 Abs. 1 [X.] unterfallen (vgl. [X.] 31. Aufl. § 40 Rn. 60). Das setzt - ebenso wie die Hinzuziehung eines den [X.]etriebsrat als Gremium vertretenden Rechtsanwalts - voraus, dass eine anwaltliche Vertretung bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachtet werden durfte.

(1) Allerdings ist in solch einem Fall ein [X.]etriebsratsbeschluss über die [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts nicht ohne Weiteres entbehrlich. Jedenfalls im vorliegenden [X.]fall hätte es eines [X.]eschlusses des [X.]etriebsrats über die [X.]eauftragung der die Gebührenrechnung stellenden Rechtsanwälte mit der Durchsetzung des Schulungsanspruchs nach § 37 Abs. 6 [X.] bedurft.

(a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.] ist der [X.]etriebsrat berechtigt, [X.]etriebsratsmitglieder zu Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des [X.]etriebsrats erforderlich sind. Diese [X.]erechtigung ist - anders als der Anspruch nach § 37 Abs. 7 [X.] - nicht als Anspruch der einzelnen [X.]etriebsratsmitglieder ausgestaltet ([X.] 19. September 2001 - 7 A[X.]R 32/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 99, 103). Es handelt sich vielmehr um einen kollektiven Anspruch des [X.]etriebsrats darauf, dass einem bestimmten [X.]etriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind ([X.] 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 15). Entsprechend setzt die Pflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 [X.], die Kosten der Teilnahme an einer Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltung zu tragen, einen [X.]eschluss des [X.]etriebsrats über die Entsendung des [X.]etriebsratsmitglieds zu der Veranstaltung voraus (vgl. [X.] 8. März 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 94, 42). Der kollektive Anspruchscharakter der Norm zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der [X.]etriebsrat nach § 37 Abs. 6 Sätze 3 bis 6 [X.] bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen sowie dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat und der Arbeitgeber - sofern er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält - die Einigungsstelle anrufen kann, deren Spruch die Einigung der [X.]etriebsparteien ersetzt. Es ist Sache des [X.]etriebsrats zu entscheiden, ob er insoweit vom Arbeitgeber mitgeteilten Einwänden und [X.]edenken ggf. auch Rechnung tragen will.

(b) Aus dem [X.]etriebsratsbeschluss zur Entsendung eines konkreten [X.]etriebsratsmitglieds zu einer Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltung leitet sich dessen [X.] gegen den Arbeitgeber ab, von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit zu sein, um an der Schulung teilzunehmen (weitergehend und generell nach § 37 Abs. 6 [X.] auch das einzelne [X.]etriebsratsmitglied als anspruchsberechtigt ansehend: [X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 37 Rn. 122). Auch die Freistellung oder Erstattung von - unter dem [X.] stehender - Aufwendungen, die das [X.]etriebsratsmitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltung getätigt hat, wie vor allem Fahrt- und Reisekosten, kann das [X.]etriebsratsmitglied neben dem [X.]etriebsrat (hierzu z[X.] [X.] 17. November 2021 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN) aus eigenem, abgeleitetem Recht verlangen (hierzu [X.] 6. November 1973 - 1 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 25, 348). Das abgeleitete Recht reicht aber nicht weiter als der kollektive Anspruch des [X.]etriebsrats. Es besteht insoweit auch kein struktureller Interessengegensatz zwischen [X.]etriebsrat und einzelnem [X.]etriebsratsmitglied, denn dessen Teilnahmeberechtigung an einer bestimmten Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltung setzt einen entsprechenden Gremienbeschluss gerade voraus.

(c) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze bedurfte es im vorliegenden Fall eines [X.]eschlusses des [X.]etriebsrats über die [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts zur Klärung des Anspruchs auf Teilnahme des [X.] an den Schulungen „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14. August 2020 in [X.] und „[X.]“ vom 19. bis 23. Oktober 2020 in [X.] Ein solcher liegt nicht vor.

(aa) Zwar stand die Teilnahme des [X.] an diesen Schulungen entgegen der von der [X.] mit Schreiben vom 16. März 2020 geäußerten Ansicht unter keinem „Genehmigungsvorbehalt“. Vor allem angesichts der gegenüber dem [X.]etriebsrat vorgebrachten, der Schulungsteilnahme aus Sicht der [X.] widersprechenden pandemiebedingten und betrieblichen [X.]elange hätte es aber dem [X.]etriebsrat oblegen, darüber zu befinden, ob er überhaupt auf einer Anspruchsdurchsetzung besteht und hierfür die [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich erachtet. Der ihm insoweit zustehende [X.]eurteilungsspielraum ist durch die Hinzuziehung der Rechtsanwaltskanzlei durch den Kläger als einzelnem [X.]etriebsratsmitglied letztlich unterlaufen.

([X.]) Die notwendige [X.]eschlussfassung liegt - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht bereits in seiner Ende Oktober 2019 vom [X.]etriebsrat beschlossenen Entsendung zu den fraglichen Seminaren. [X.]ei der [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung des Anspruchs nach § 37 Abs. 6 [X.] handelt es sich um eine von der Entsendung zu Schulungen zu unterscheidende (Gremien-)Entscheidung. Sie löst - ggf. neben die Schulungskosten tretende - Kosten der Rechtsverfolgung und -durchsetzung aus, für deren Erforderlichkeit es einer gesonderten Abwägung des [X.]etriebsrats bedarf (zu den in die Abwägung einzustellenden Maßgaben vgl. insbes. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 18 ff. und 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 12; ausf. [X.] GK-[X.] 12. Aufl. § 40 Rn. 128 mwN).

(2) Im Übrigen ist die Würdigung des [X.]s, welches die Notwendigkeit einer [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats über die Hinzuziehung der Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht offengelassen und die Erforderlichkeit der mit Schreiben vom 3. Juli 2020 der [X.] in Rechnung gestellten Gebühren aus anderen Gründen verneint hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zum insoweit eingeschränkten Überprüfungsmaßstab vgl. z[X.] [X.] 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 21).

(a) Das [X.] hat darauf verwiesen, dass der [X.]etriebsrat bereits am 19. Mai 2020 - mithin nach dem [X.] der [X.] vom 16. März 2020 und vor dem die Kostennote vom 3. Juli 2020 [X.]. auslösenden Anwaltsschreiben vom 8. Juni 2020 - beschlossen habe, den Kläger zur Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14. August 2020 zu entsenden. Daraufhin sei es zu keinen weiteren Schulungsablehnungen gekommen. Es ist zudem davon ausgegangen, dass die Ablehnung der [X.] hinsichtlich der Teilnahme an den Schulungen jedenfalls für das Seminar „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 4. bis 8. Mai 2020 in [X.] auf [X.]eschränkungen der Reisetätigkeiten im Rahmen des ersten Lockdowns während der [X.] beruhte. Aus welchen Gründen der Kläger die Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet habe, bleibe somit offen, zumal diese nicht von einer Genehmigung der [X.] abhingen. Auch hinsichtlich der Schulung „[X.]“ vom 19. bis 23. Oktober 2020 hätte eine verständige Partei erst das Gespräch darüber gesucht, ob neben der von der [X.] angeführten Inhouseschulung eine Schulungsteilnahme des [X.] endgültig abgelehnt werde.

(b) Dieser Wertung liegt zutreffend zugrunde, dass das einzelne [X.]etriebsratsmitglied - ebenso wie der [X.]etriebsrat - darauf bedacht zu sein hat, die durch seine [X.]etriebsratstätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. dazu [X.] 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 12). Für seine Argumentation, dass der Kläger dem nicht nachgekommen sei, führt das [X.] weder sachfremde Erwägungen an noch verletzt es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder übersieht wesentliche Umstände. Soweit der Kläger erstmals mit seiner Revisionserwiderung anbringt, die [X.]eauftragung der Rechtsanwälte sei bereits im März 2020 - und damit vor einer erneuten [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats zu seiner Schulungsteilnahme - erfolgt, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revision gemäß § 559 Abs. 1 ZPO keine [X.]erücksichtigung finden kann (vgl. [X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 31, [X.]E 164, 370).

b) Gleichwohl hat die [X.]eklagte keinen aufrechenbaren Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der von ihr beglichenen Rechtsanwaltskosten. Entgegen ihrer Ansicht greifen die für einen solchen Anspruch einzig in [X.]etracht kommenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683 ff. [X.]G[X.]) und des [X.]ereicherungsrechts (§§ 812 ff. [X.]G[X.]) als Folge der Tilgung einer fremden Schuld (§§ 267, 362 [X.]G[X.]) nicht ein.

aa) Es ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für den von der [X.] geltend gemachten Ersatzanspruch vorliegen. Zwar kommt im Fall der Tilgung einer fremden Schuld eine Ausgleichspflicht des Schuldners gegenüber dem schuldtilgenden [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag (so bereits [X.]GH 20. April 1967 - [X.]/64 - [X.]GHZ 47, 370) - bei unberechtigter Geschäftsführung gemäß §§ 684, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]G[X.] - oder im Wege der Rückgriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]G[X.] iVm. §§ 267, 362 [X.]G[X.] (so bereits [X.]GH 23. Febr[X.]r 1978 - [X.] - [X.]GHZ 70, 389) in [X.]etracht. Das setzte aber voraus, dass die [X.]eklagte mit der [X.]egleichung der anwaltlichen Gebührenrechnung vom 3. Juli 2020 eine Schuld des [X.] erfüllt - bzw. dessen Geschäft geführt - und dieser so die [X.]efreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat.

(1) [X.]ereits die Annahme einer Schuld des [X.] folgt - anders als von den Vorinstanzen offensichtlich angenommen - nicht ohne Weiteres allein aus dem Umstand, dass es sich bei den Anwaltsgebühren nicht um erforderliche Kosten iSv. § 40 Abs. 1 [X.] gehandelt hat. Sie knüpft vielmehr an eine persönliche Einstandspflicht des [X.] für die - nach den Umständen der Rechnungsstellung auf § 40 Abs. 1 [X.] gestützte und allein gegenüber der [X.] erhobene - Gebührenforderung an. Eine Verpflichtung oder auch Haftung von [X.]etriebsratsmitgliedern kann zwar in [X.]etracht kommen, wenn sie Verträge im eigenen Namen schließen. Allerdings wäre insoweit zu berücksichtigen, dass [X.]etriebsratsmitglieder jedenfalls in Ausübung ihrer Amtstätigkeit regelmäßig nicht den Willen haben, selbst privatrechtliche finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen (vgl. [X.] 24. April 1986 - 6 [X.] - zu II 1 b cc der Gründe, [X.]E 52, 1; ausf. zur [X.]egründung und Einschränkung der Haftung einzelner Mitglieder des [X.]etriebsrats bei von ihnen eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten vgl. z[X.] [X.] 31. Aufl. § 1 Rn. 312 ff.; zum - hier allerdings schon nach der Fallkonstellation nicht einschlägigen - Haftungskonzept des [X.]undesgerichtshofs bzgl. für den [X.]etriebsrat handelnder [X.]etriebsratsmitglieder als Vertreter ohne Vertretungsmacht entspr. § 179 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.]: [X.]GH 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - [X.]GHZ 195, 174; krit. dazu [X.]. [X.]/Heup [X.][X.] 2013, 1461, 1462; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] § 1 Rn. 20; [X.] FS [X.] 2021 S. 817; [X.]/Jahner [X.][X.] 2013, 440, 443; Preis/[X.] 2013, 579, 582).

(2) Zudem liegt eine schuldbefreiende Leistung auf eine fremde Schuld als Fall der Fremdgeschäftsführung nur vor, wenn der Leistende - die [X.]eklagte - mit dem Willen gehandelt hat, die Verpflichtung des Schuldners - des [X.] - zu tilgen (sog. Fremdtilgungswille). Die hierauf bezogenen Ausführungen des [X.]s sind nicht frei von Rechtsfehlern.

(a) Nach § 267 Abs. 1 [X.]G[X.] führt die Leistung eines [X.] nur dann zur Schulderfüllung nach § 362 Abs. 1 [X.]G[X.], wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt. Insofern kommt es aber nicht auf den inneren Willen des [X.] an, sondern darauf, wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte (vgl. [X.]GH 31. Jan[X.]r 2018 - [X.]/17 - Rn. 26; 5. November 2002 - [X.] - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]GHZ 152, 307). Ein ohne [X.] leistender Dritter führt weder ein (zumindest auch) fremdes Geschäft mit der Folge eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 1 [X.]G[X.] (bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag) bzw. auf Herausgabe des [X.] nach § 684 Satz 1 [X.]G[X.] (bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag) noch erwirbt er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]G[X.].

(b) Hiervon ausgehend trägt die Annahme des [X.]s, die [X.]eklagte sei davon ausgegangen, die an sie gerichtete Rechnung vom 3. Juli 2020 „für den Kläger“ zu bezahlen, keinen Schluss auf deren [X.]. Es kommt nicht auf die Einschätzung der [X.] an. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob aus Sicht der ausschließlich die [X.]eklagte zur Zahlung auffordernden Rechtsanwälte mit dem Ausgleich der Rechnung vom 3. Juli 2020 (auch) eine Schuld des [X.] getilgt werden sollte. Hierfür bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, so dass allenfalls eine - unter dem Vorbehalt von § 242 [X.]G[X.] stehende - nachträgliche Tilgungsbestimmung durch das Vorbringen der [X.] im Prozess („sie habe die Rechnung für den Kläger bezahlt“) in Erwägung zu ziehen wäre (grds. zur nachträglichen Tilgungsbestimmung vgl. [X.]GH 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85 - zu II 2 der Gründe mwN; in aktuellerer Rspr. aber wieder offengelassen: vgl. z[X.] [X.] 23. Jan[X.]r 1990 - 3 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 64, 62; [X.]GH 13. März 2014 - [X.] - Rn. 22). Gegen solch eine Annahme spräche wiederum, dass die [X.]eklagte einen Rückgriff auf den Kläger ersichtlich nach den nur für sie - und nicht den Kläger - geltenden umsatzsteuerrechtlichen Maßgaben beansprucht („netto“).

[X.]) All dies kann dahinstehen, denn das [X.] ist - wenngleich nur bezüglich des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag - im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der §§ 677 ff. [X.]G[X.] nicht eingreifen. Soweit es dies allerdings im Wesentlichen damit begründet hat, § 40 Abs. 1 [X.] stehe als abschließende Regelung einem mit den Auffangvorschriften der §§ 677 ff. [X.]G[X.] begründeten Ersatzanspruch der [X.] entgegen, beanstandet die Revision zutreffend, dass § 40 Abs. 1 [X.] keine - und damit auch keine „abschließende“ - Regelung zu nicht erforderlichen Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit trifft. Hingegen vernachlässigt die Revision, dass die Parteien gerade über die Frage streiten, ob der anwaltlichen Gebührenrechnung vom 3. Juli 2020 erforderliche - und damit von der [X.] zu tragende - Kosten iSd. § 40 Abs. 1 [X.] zugrunde liegen oder nicht. In solch einer Konstellation ist es dem Arbeitgeber verwehrt, eine von ihm beglichene anwaltliche Honorarforderung bei einem (mehreren) [X.]etriebsratsmitglied ([X.]etriebsratsmitgliedern) zu liquidieren. Ein solcher Anspruch nach den Maßgaben der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des [X.]ereicherungsrechts unterliefe die abschließende und zwingende arbeitsgerichtliche Verfahrensordnung, wonach der Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 [X.] gemäß §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG im [X.]eschlussverfahren zu klären ist. Ein „Rückgriffsverbot“ auf das (die) [X.]etriebsratsmitglied(er) gibt insoweit vor allem der Schutzzweck der zugewiesenen Verfahrensart vor. Es trägt im Übrigen dem allgemeinen Verständnis des [X.] der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag als subsidiärem „Auffangtatbestand“ (so explizit [X.]GH 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09 - Rn. 21) Rechnung. Danach können in bestimmten Konstellationen die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag - ebenso wie die des [X.]ereicherungsrechts - nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, so bei abschließenden gesetzlichen Sondertatbeständen zur Rückgriffs- oder Ausgleichslage (dazu [X.]GH 14. Juni 2019 -  [X.]/17 - Rn. 9 ff., [X.]GHZ 222, 187) und aus darüber hinausgehenden grundsätzlichen Erwägungen unter [X.]erücksichtigung der im System der Privatautonomie angelegten Risikoverteilung (dazu [X.]GH 23. September 1999 - III ZR 322/98 - zu II 2 b der Gründe; dies bestätigend: [X.]GH 23. Febr[X.]r 2006 - III [X.] - Rn. 5), bei einem anderenfalls nicht gerechtfertigten Eingriff in ein umfassend geregeltes Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge (dazu - allerdings unter dem [X.]lickwinkel einer analogen Rechtsanwendung - [X.]SG 2. März 2000 - [X.] 7 AL 36/99 R - zu II 1 der Gründe, [X.]SGE 86, 1) oder aus prinzipiellen schutzzweckbezogenen Erwägungen (dazu [X.]GH 3. November 2016 - III ZR 286/15 - Rn. 21).

(1) Hat der [X.]etriebsrat - auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen [X.]eschlusses - in Ausübung seines Amts einen Rechtsanwalt für die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte beauftragt, erwirbt er einen Anspruch auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Entsprechendes gilt für die [X.]eauftragung des Rechtsanwalts durch ein [X.]etriebsratsmitglied infolge von dessen Amtsausübung. In dem Freistellungsanspruch liegt ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art (vgl. [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 13). Tritt der [X.]etriebsrat bzw. das [X.]etriebsratsmitglied den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber. Handelt es sich nicht um erforderliche Kosten iSd. § 40 Abs. 1 [X.], entsteht kein Freistellungsanspruch. Eine Abtretung nach §§ 398 ff. [X.]G[X.] ist nicht möglich und ein gegen den Arbeitgeber erhobener Anspruch des beauftragten Rechtsanwalts auf Zahlung aus abgetretenem Recht wäre abzuweisen (vgl. [X.] 22. November 2017 - 7 [X.] - Rn. 22).

(2) Für die Klärung derartiger Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüche sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ausschließlich im [X.]eschlussverfahren zuständig.

(a) [X.]ei dem Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 [X.] handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem [X.]etriebsverfassungsgesetz iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ([X.]/[X.] 23. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 3). Das betrifft auch die Erstattung oder Freistellung der von einem [X.]etriebsratsmitglied gemachten Aufwendungen, wenn diese in einer betriebsrätlichen Tätigkeit rühren (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 1989 - 7 A[X.]R 89/87 - zu [X.] I der Gründe, [X.]E 60, 385).

(b) Der [X.] der zugewiesenen Verfahrensart sowie deren Zweck und Ausgestaltung bedingen es, dass der Arbeitgeber im Fall der [X.]egleichung einer ihm gestellten Kostennote eines vom [X.]etriebsrat oder [X.]etriebsratsmitglied in betriebsrätlicher Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalts keinen Regress bei dem/den [X.]etriebsratsmitglied/ern mittels der Regelungsinstrumente einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder des [X.]ereicherungsrechts - mit dem Argument, es habe sich nicht um erforderliche Kosten nach § 40 Abs. 1 [X.] gehandelt - nehmen kann.

(aa) Die Zuständigkeit im [X.]eschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG ist exklusiv (vgl. GMP/Schlewing/Dickerhof-[X.]orello 10. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 2; [X.]/[X.]/Walker 6. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 4; GW[X.]G/[X.] ArbGG 8. Aufl. § 2a Rn. 2). Immer dann, wenn durch die [X.]etriebsverfassung geregelte Rechte und Pflichten der [X.]etriebsparteien im [X.] sind, ist darüber im [X.]eschlussverfahren als der dafür geschaffenen besonders geeigneten Verfahrensart zu entscheiden (vgl. [X.] 17. Juni 2003 - 3 A[X.]R 43/02 - zu [X.] II 1 a der Gründe, [X.]E 106, 301; 26. Mai 1992 - 10 A[X.]R 63/91 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 70, 281). Das [X.]eschlussverfahren dient demnach der Klärung von Zuständigkeiten, [X.]efugnissen und Pflichten der [X.]etriebsverfassungsorgane ([X.]/[X.]/[X.] ArbGG 5. Aufl. § 80 Rn. 2), der Abgrenzung von Kompetenzen im [X.]ereich des [X.]etriebsverfassungsrechts ([X.] 17. Dezember 1974 - 1 A[X.]R 131/73 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 26, 403) und dem Funktionserhalt der [X.]etriebsverfassung (vgl. GW[X.]G/[X.] 8. Aufl. § 80 Rn. 3). Es unterliegt besonderen Maximen, die den im [X.]eschlussverfahren zu entscheidenden [X.]igkeiten Rechnung tragen (vgl. GMP/Spinner 10. Aufl. ArbGG § 80 Rn. 5). Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt - anders als im [X.] - ein eingeschränkter [X.] bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat die Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in [X.]ezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind und ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht (vgl. [X.] 15. November 2022 - 1 A[X.]R 5/22 - Rn. 33). Außerdem werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG für das [X.]eschlussverfahren Gerichtskosten nicht erhoben.

([X.]) Diesem gesetzlichen Verfahrenskonzept liefe in Konstellationen wie der vorliegenden ein „Rückgriff“ des Arbeitgebers auf [X.]etriebsratsmitglieder bei von ihm gezahlten, aber streitigen Rechtsanwaltskosten nach den Maßgaben der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des [X.]ereicherungsrechts zuwider, denn der [X.] über eine vom Arbeitgeber erhobene Regressforderung ist dem [X.] zugewiesen. Zwar ist die Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Vorfragen im [X.] nicht ausgeschlossen (vgl. etwa die [X.]eispiele bei [X.]/[X.] 23. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 3). Mit der Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung wäre aber perpetuiert, dass sich der Arbeitgeber die Stellung als Rückgriffsgläubiger erst verschafft und den betriebsverfassungsrechtlichen [X.] über die Erforderlichkeit von Kosten, die ihm gegenüber als auf einer betriebsrätlichen Tätigkeit beruhend geltend gemacht werden, in einen anderen verfahrensrechtlichen Prinzipien unterliegenden, individ[X.]lrechtlichen (Erstattungs-)[X.] „verlagert“. Das führte zu einem Ergebnis, das weder sach- noch [X.] wäre (vgl. zu [X.]illigkeitserwägungen beim Anwendungsausschluss von Geschäftsführung ohne Auftrag und [X.]ereicherungsrecht auch [X.]GH 23. September 1999 - III ZR 322/98 - zu II 2 b der Gründe). Es widerspräche insbesondere schutzwürdigen Interessen des [X.]etriebsrats und seiner Mitglieder. Letztere müssen nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber ein ihm in Zusammenhang mit einer [X.]etriebsratstätigkeit in Rechnung gestelltes [X.] zwar begleicht, dieses aber sodann mit dem - ggf. auch berechtigten - Einwand, es handele sich um nicht unter § 40 Abs. 1 [X.] fallende Kosten, von den [X.]etriebsratsmitgliedern erstattet verlangt oder - wie im vorliegenden [X.]fall - im Wege des [X.] vom Arbeitseinkommen in Höhe der Pfändungsfreigrenzen liquidiert. Schon wegen der besonderen faktischen Zugriffsmöglichkeit des Arbeitgebers auf das Arbeitseinkommen von [X.]etriebsratsmitgliedern bewirkte dies dessen verfahrensrechtliche Privilegierung. Interessen des Arbeitgebers sind dagegen bei einem Ausschluss des Rückgriffs auf die [X.]etriebsratsmitglieder in derartigen Fallgestaltungen nicht beeinträchtigt. Wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass ihm gegenüber geltend gemachte Rechtsanwaltskosten nicht iSd. § 40 Abs. 1 [X.] erforderlich sind, kann er deren Übernahme schlicht verweigern. Der [X.]etriebsrat bzw. das [X.]etriebsratsmitglied hätte dann im [X.]eschlussverfahren eine Klärung im Wege der Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen [X.] - oder der beauftragte Rechtsanwalt nach [X.] im Wege der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs - herbeizuführen. Gegebenenfalls mag sich der beauftragte Rechtsanwalt auch mit dem ihn beauftragenden [X.]etriebsrat/[X.]etriebsratsmitglied auseinandersetzen, zumal er als rechtskundiger Dritter davon auszugehen haben dürfte, als Gegenleistung für seine Tätigkeit im Zweifel „nur“ den unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit seiner Hinzuziehung iSd. § 40 Abs. 1 [X.] stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruch zu erhalten.

(cc) Dem Ausschluss der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie des [X.]ereicherungsrechts steht nicht die Rechtsprechung des Senats zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen, wonach auch dann keine Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten besteht, die einem [X.]etriebsratsmitglied im Zusammenhang mit im [X.] zu verfolgender individ[X.]lrechtlicher Ansprüche entstehen, welche - so etwa bei einer auf § 37 Abs. 2 oder Abs. 4 [X.] gestützten Entgeltzahlungsklage - auf einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen (vgl. [X.] 30. Juni 1993 - 7 A[X.]R 45/92 - zu [X.] II 2 und 3 der Gründe, [X.]E 73, 314). Mit der an die [X.]eklagte gerichteten anwaltlichen Gebührenforderung vom 3. Juli 2020 war schon keine unter § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallende Forderung erhoben. Vielmehr musste der [X.] nach Inhalt und Umständen der Rechnungsstellung klar sein, dass eine auf § 40 Abs. 1 [X.] gestützte Kostennote angebracht worden ist. Hiervon war sie auch ausgegangen, wie das Weiterleiten der Rechnung an den [X.]etriebsrat [X.]. mit dem Hinweis, es fehle an einem erforderlichen [X.]etriebsratsbeschluss, zeigt.

II. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 [X.]G[X.].

III. Die [X.]eklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Schmidt    

        

    Wullenkord    

        

    Hamacher    

        

        

        

    A. [X.]atke    

        

    Arnold    

                 

Meta

7 AZR 338/22

25.10.2023

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stade, 2. September 2021, Az: 1 Ca 177/21, Urteil

§ 40 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 6 BetrVG, § 23 Abs 1 BetrVG, § 267 Abs 1 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 2a Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 80 Abs 1 ArbGG, § 12a Abs 1 ArbGG, § 83 Abs 1 ArbGG, § 242 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 BGB, § 387 BGB, § 388 BGB, § 389 BGB, § 394 S 1 BGB, § 398 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 684 BGB, § 812 BGB, § 559 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2023, Az. 7 AZR 338/22 (REWIS RS 2023, 9941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9941

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