Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 7 ABR 73/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 10060

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Gegenstand

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts


Leitsatz

Es kann im Einzelfall erforderlich iSv § 37 Abs 6 S 1 BetrVG sein, dass sich Betriebsratsmitglieder über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch den Besuch einer entsprechenden Schulungsveranstaltung informieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 17. September 2010 - 10 TaBV 26/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob zwei [X.]etriebsratsmitglieder für eine in [X.] stattfindende Schulung „Aktuelle Rechtsprechung am [X.]“ unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen sind und die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Seminar-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu tragen.

2

Die zu 5. beteiligte Arbeitgeberin betreibt Möbel- und Einrichtungshäuser. Sie beschäftigt etwa 1.500 Arbeitnehmer an verschiedenen Standorten. Am Standort [X.], an dem sich die Zentralverwaltung des Unternehmens befindet, sind für die Arbeitgeberin ca. 300 Arbeitnehmer tätig. Für diesen [X.]etrieb ist ein neunköpfiger [X.]etriebsrat, der Antragsteller zu 1., errichtet. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Mitglieder des am 20. Mai 2010 gewählten Gremiums. Sie gehörten schon dem in der vergangenen Wahlperiode gebildeten [X.]etriebsrat an.

3

Dem [X.]etriebsrat stehen Kommentare des [X.]etriebsverfassungsgesetzes, Gesamtdarstellungen des Arbeitsrechts, die [X.]schrift „Arbeitsrecht im [X.]etrieb“ und eine aktuelle Auflage des Werks „Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A bis Z“ zur Verfügung. Die Arbeitgeberin überlässt ihm einen Computer mit [X.]anschluss, um seine Aufgaben zu erledigen.

4

Die Antragsteller zu 2. und 3. besuchten in der Vergangenheit die Seminare „Arbeitsrecht I“, „Arbeitsrecht II“ und „Arbeitsrecht III“, „[X.]“, „[X.]I“ und „[X.]II“, „Lohn/Gehalt“ und „Wirtschaftsausschuss“.

5

Zwischen den [X.]eteiligten besteht seit längerer [X.] Streit darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, mehrere Mitglieder des [X.]etriebsrats für das in [X.] stattfindende Seminar des [X.]-Instituts „Aktuelle Rechtsprechung am [X.]“ unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen sowie die Seminar-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu tragen. Es handelt sich um ein Wochenseminar, das vom Veranstalter mehrfach im Jahr in [X.] angeboten wird. Die Seminarthemen beziehen sich jeweils auf aktuelle Entscheidungen des [X.]s. Die Entscheidungen, die in den einzelnen Seminaren besprochen werden, benennt der Veranstalter nach eigenen Angaben erst etwa acht Wochen vor dem jeweiligen Seminarbeginn. Gegenstand des Seminars ist auch ein [X.]esuch der Sitzung eines Senats des [X.]s.

6

Die allgemeine [X.]eschreibung des Seminars „Aktuelle Rechtsprechung am [X.]“, die jedes Seminar begleitet, lautet:

        

„Seminarinhalt

        

Das [X.] ([X.]) ist die höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Seine Entscheidungen sind richtungsweisend für die Arbeitsgerichte und werden vielfach für die Argumentation zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat in betrieblichen Fragen herangezogen.

        

Das Seminar vermittelt Ihnen einen Überblick über die aktuellen und für die [X.]etriebsratsarbeit relevanten Entscheidungen des [X.]. Es werden die Tendenzen der [X.]-Rechtsprechung und deren konkrete Auswirkungen auf Ihre [X.]etriebsratstätigkeit erläutert. Der [X.]esuch einer Gerichtsverhandlung und ein anschließender Austausch über die dort getroffenen Entscheidungen ermöglicht Ihnen einen vertieften Einblick in die Grundsätze der Rechtsprechung und die möglichen Auswirkungen auf die Unternehmen.

        

Wichtige aktuelle Entscheidungen im Individualarbeitsrecht

        

Wichtige aktuelle Entscheidungen im [X.]etriebsverfassungsrecht

        

[X.]edeutung der Entscheidungen für die [X.]etriebsratsarbeit

        

-       

Hilfestellung für die Lösung eigener betrieblicher Fragen

        

-       

Argumentationshilfen bei der Verhandlungsführung

        

Aktuelle richtungsweisende Tendenzen der Rechtsprechung des [X.]

        

-       

Tendenzen der Rechtsprechung als Hilfsmittel für die Lösung eigener betrieblicher Fragen

        

-       

Rechtliche Konsequenzen der Rechtsprechung des [X.] für die [X.]raxis, Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung des [X.]

        

-       

Erörterung der Entscheidungen

        

-       

Rechtliche Hintergründe der Entscheidungsfindung

        

Aus Gründen der Aktualität können zum jetzigen [X.]punkt die zu behandelnden Urteile nicht benannt werden. Ab ca. acht Wochen vor Seminarbeginn können Sie bei uns die geplanten Seminarinhalte anfordern.

        

Wichtige Informationen

        

Diese Seminare können erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 [X.] vermitteln, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.

        

Diese Seminare können für die Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse nach § 96 Abs. 4 SG[X.] IX vermitteln.

        

Hinweise: Da dieses Seminar die Möglichkeit bietet, sich über wichtige Tendenzen, aktuelle Rechtsprechung und deren Einordnung in die bekannte Rechtsprechung zu informieren, kann der [X.]esuch dieses Seminars einmal im Jahr erforderlich sein.

        

Die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des [X.]s zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und deren Umsetzung in die betriebliche [X.]raxis kann ein im Sinne von § 37 Abs. 6 [X.] erforderlicher Schulungsinhalt sein. Hierfür muss sich der [X.]etriebsrat nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen ([X.] vom 20.12.1995 - 7 [X.]).“

7

Die Kosten für die Seminare belaufen sich je Teilnehmer auf 1.078,10 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Übernachtungs- und Verpflegungskosten von 133,00 Euro pro Tag.

8

Ein erster [X.]eschluss, [X.]etriebsratsmitglieder zu einem solchen Seminar zu entsenden, wurde vom [X.]etriebsrat bereits im März 2009 gefasst. Danach sollten drei [X.]etriebsratsmitglieder an einem entsprechenden Seminar im Mai 2009 teilnehmen. Die Arbeitgeberin hielt die Teilnahme nicht für erforderlich. Die [X.]etriebsratsmitglieder besuchten die Schulung deshalb nicht.

9

Der [X.]etriebsrat beschloss am 5. Mai 2009, zwei damalige [X.]etriebsratsmitglieder - ua. den früheren Antragsteller zu 4. - zu einem Seminar in der [X.] vom 19. Oktober 2009 bis 23. Oktober 2009 zu entsenden, ersatzweise zu einem Seminar in der [X.] vom 23. November 2009 bis 27. November 2009. Der [X.]etriebsrat fasste am 5. Mai 2009 zugleich den [X.]eschluss, die Antragsteller zu 2. und 3. sowie ein weiteres [X.]etriebsratsmitglied zu einem Seminar zu entsenden, das in der [X.] vom 23. November 2009 bis 27. November 2009 stattfinden sollte. Ersatzweise wurden die [X.]etriebsratsmitglieder zu einem Seminar in der [X.] vom 19. Oktober 2009 bis 23. Oktober 2009 entsandt. Die Arbeitgeberin lehnte es im Juni 2009 ab, die Kosten für die Teilnahme an den Schulungen zu übernehmen. Die entsandten [X.]etriebsratsmitglieder nahmen aus diesem Grund nicht an den Seminaren teil.

Der [X.]etriebsrat und - ua. - die beiden Antragsteller zu 2. und 3. haben daraufhin am 24. Juli 2009 die [X.]eschlussverfahren - 4 [X.] - und - 4 [X.] - beim Arbeitsgericht eingeleitet.

Während der beiden Verfahren beschloss der [X.]etriebsrat am 12. Januar 2010, [X.]etriebsratsmitglieder zu dem Seminar „Aktuelle Rechtsprechung am [X.]“ in der [X.] vom 8. März 2010 bis 12. März 2010 zu entsenden. Ersatzweise sollten sie an einem Seminar in der [X.] vom 3. Mai 2010 bis 7. Mai 2010 teilnehmen. Zum [X.]punkt der Anhörung der [X.]eteiligten vor dem Arbeitsgericht am 26. Januar 2010 waren die Entscheidungen des [X.]s, die in den Seminaren im März und Mai 2010 behandelt werden sollten, noch nicht bekannt. Die entsandten [X.]etriebsratsmitglieder nahmen auch an diesen Seminaren nicht teil.

Der [X.]etriebsrat fasste in der Folge noch (alternative) Entsendungsbeschlüsse für Seminare vom 28. Juni 2010 bis 2. Juli 2010, vom 6. September 2010 bis 10. September 2010, vom 27. September 2010 bis 1. Oktober 2010, vom 18. Oktober 2010 bis 22. Oktober 2010 und vom 29. November 2010 bis 3. Dezember 2010. [X.] wurden ua. die Antragsteller zu 2. und 3. Im Rahmen des Seminars „Rechtsprechung aktuell am [X.]“ in der [X.] vom 27. September 2010 bis 1. Oktober 2010 beispielsweise wurden anhand von 51 Entscheidungen die Themenkomplexe „Arbeitsvertrag“, „Urlaub“, „[X.]efristung“, „Diskriminierungsverbot“, „[X.]etriebsübergang“, „Kündigungsrecht allgemein“, „Verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe - Kündigung aus wichtigem Grund“, „Sonderkündigungsschutz“, „Mitbestimmung in [X.] Angelegenheiten“, „Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen“, „Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten“ und „Geschäftsführung des [X.]etriebsrats“ behandelt. Die entsandten [X.]etriebsratsmitglieder nahmen auch an diesen Seminaren nicht teil, weil die Arbeitgeberin es ablehnte, die Kosten zu übernehmen.

Der [X.]etriebsrat und die Antragsteller zu 2. und 3. haben die Auffassung vertreten, das Seminar „Aktuelle Rechtsprechung am [X.]“ vermittle betriebsverfassungsrechtliche Grundkenntnisse. Ein konkreter Schulungsbedarf jedes einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds müsse daher nicht dargelegt werden. Das ergebe sich bereits aus der Seminarbeschreibung des Veranstalters. Die Schulungsteilnahme sei auch erforderlich, weil im Rahmen des Seminars Hilfestellungen für die Lösung eigener betrieblicher Fragen und Argumentationshilfen für Verhandlungen über innerbetriebliche Themen gegeben würden. Durch den Wechsel der Arbeitgeberin in eine sog. [X.] des Arbeitgeberverbands müsse der [X.]etriebsrat verstärkt seine Informations- und Mitbestimmungsrechte in den [X.] der personellen Einzelmaßnahmen - Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen - sowie in den [X.]ereichen der Lohngestaltung und der Verteilung von [X.]rovisionen und [X.]rämien einfordern. 16 der in dem Seminar vom 19. Oktober 2009 bis 23. Oktober 2009 behandelten Entscheidungen des [X.]s hätten z[X.] konkreten [X.]ezug zu der [X.]etriebsratsarbeit gehabt. Dem [X.]etriebsrat und seinen Mitgliedern könne nicht zugemutet werden, die Seminar-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten vorzustrecken.

Der [X.]etriebsrat und die Antragsteller zu 2. und 3. haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von [X.]edeutung - vor dem [X.] zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet war, die [X.]eteiligten zu 2. und 3. zur Teilnahme am Seminar „Aktuelle Rechtsprechung des [X.]s“ des Seminarveranstalters [X.] in [X.] vom 19. Oktober 2009 bis 23. Oktober 2009, alternativ in der [X.] vom 3. Mai 2010 bis 7. Mai 2010, alternativ in der [X.] vom 28. Juni 2010 bis 2. Juli 2010, alternativ in der [X.] vom 6. September 2010 bis 10. September 2010 unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die [X.]eteiligten zu 2. und 3. zur Teilnahme an dem in [X.] stattfindenden Seminar „Aktuelle Rechtsprechung des [X.]s“ des Seminarveranstalters [X.] in der [X.] vom 27. September 2010 bis 1. Oktober 2010, alternativ in der [X.] vom 18. Oktober 2010 bis 22. Oktober 2010, alternativ in der [X.] vom 29. November 2010 bis 3. Dezember 2010 unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen;

        

3.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Seminarkosten des Seminarveranstalters [X.]-Institut in Höhe von 1.078,10 Euro pro Teilnehmer sowie die Hotelkosten in Höhe von jeweils 133,00 Euro pro Teilnehmer und pro Übernachtung für die Teilnahme der [X.]eteiligten zu 2. und 3. an dem in [X.] stattfindenden Seminar „Aktuelle Rechtsprechung des [X.]“ in der [X.] vom 6. September 2010 bis 10. September 2010, hilfsweise in der [X.] vom 27. September 2010 bis 1. Oktober 2010, weiter hilfsweise in der [X.] vom 18. Oktober 2010 bis 22. Oktober 2010, äußerst hilfsweise in der [X.] vom 29. November 2010 bis 3. Dezember 2010 zu bezahlen;

        

4.    

festzustellen, dass die Teilnahme der [X.]eteiligten zu 2. und 3. am Seminar „Aktuelle Rechtsprechung des [X.]s“ des Seminarveranstalters [X.] in [X.] in der [X.] vom 19. Oktober 2009 bis 23. Oktober 2009, alternativ in der [X.] vom 3. Mai 2010 bis 7. Mai 2010, alternativ in der [X.] vom 28. Juni 2010 bis 2. Juli 2010, alternativ in der [X.] vom 6. September 2010 bis 10. September 2010, alternativ in der [X.] vom 27. September 2010 bis 1. Oktober 2010, alternativ in der [X.] vom 18. Oktober 2010 bis 22. Oktober 2010, alternativ in der [X.] vom 29. November 2010 bis 3. Dezember 2010 „erforderlich“ iSv. § 37 Abs. 6 [X.] ist;

        

5.    

festzustellen, dass der [X.]etriebsrat berechtigt ist, bei Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin die [X.]eteiligten zu 2. und 3. zur Teilnahme an einem in [X.] stattfindenden Seminar „Aktuelle Rechtsprechung des [X.]“, veranstaltet vom [X.]-Institut, zu entsenden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, die Teilnahme an den Seminaren sei im [X.]punkt der Entsendung schon deswegen nicht erforderlich, weil die konkret besprochenen Entscheidungen erst kurz vor Seminarbeginn bekannt gegeben würden. Die [X.]etriebsratsmitglieder könnten sich im Übrigen durch die zur Verfügung gestellte Fachpresse über die aktuelle Rechtsprechung informieren.

Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Anträge durch zwei [X.]eschlüsse in den Sachen - 4 [X.] - und - 4 [X.] - abgewiesen. Das [X.] hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Anhörung und Entscheidung verbunden und die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats, der Antragsteller zu 2. und 3. sowie des früheren Antragstellers zu 4. zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen der [X.]etriebsrat und die Antragsteller zu 2. und 3. ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Anträge jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anträge zu 1., 3., 4. und 5. sind unzulässig, der Antrag zu 2. ist unbegründet.

I. An dem Verfahren sind neben dem [X.]etriebsrat, den Antragstellern zu 2. und 3. sowie der Arbeitgeberin keine weiteren [X.]ersonen oder Stellen beteiligt. Hinsichtlich des früheren Antragstellers zu 4. ist das Verfahren nach dessen Ausscheiden aus dem [X.]etriebsrat übereinstimmend für erledigt erklärt und daraufhin eingestellt worden.

II. Die Anträge zu 1., 3., 4. und 5. sind unzulässig. Es kann offenbleiben, ob mit diesen Anträgen im [X.]eschwerdeverfahren zumindest teilweise in den [X.] - für spätere Seminare - die [X.] ausgewechselt wurden oder lediglich einer der Fälle des § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 Z[X.]O anzunehmen ist. Die vier Anträge lassen jedenfalls keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 und des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O genügt. Für die Anträge zu 1. und 3. fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Das gilt auch für den Antrag zu 4. Ihm liegt außerdem kein Rechtsverhältnis zugrunde. Der Antrag zu 5. ist nicht hinreichend bestimmt.

1. Für die Anträge zu 1. und 3. fehlt das nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O erforderliche Feststellungsinteresse.

a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, wollen die Antragsteller mit den Anträgen zu 1. und 3. festgestellt wissen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet war, die Antragsteller zu 2. und 3. für bestimmte in der Vergangenheit liegende, in Haupt- und Hilfsverhältnisse gestellte Seminare unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen sowie die Antragsteller von den Ansprüchen des Veranstalters und Dritter auf Zahlung der Seminar-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten freizustellen.

b) Das Feststellungsinteresse ist für den Antrag zu 1. bereits im [X.]eschwerdeverfahren entfallen. Das gilt auch für den Antrag zu 3. im Hinblick auf das Seminar in der [X.] vom 6. September 2010 bis 10. September 2010, das vom [X.] umfasst ist. Hinsichtlich der drei späteren, in die Hilfsverhältnisse aufgenommenen Seminarveranstaltungen ist das Feststellungsinteresse nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz weggefallen.

aa) Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 Z[X.]O ist eine in jedem Stadium des Verfahrens - auch im [X.]eschlussverfahren - von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung. [X.] [X.]punkt für das [X.]estehen des Feststellungsinteresses ist der Schluss der mündlichen Verhandlung oder Anhörung vor dem Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits oder Verfahrens beendet, bleibt der Feststellungsantrag nur zulässig, wenn sich aus der beantragten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Die erstrebte Feststellung muss geeignet sein, die zwischen den [X.]arteien oder [X.]eteiligten weiterhin bestehenden Streitfragen abschließend zu klären. Fehlen solche künftigen Rechtswirkungen und trägt der Kläger oder Antragsteller der geänderten [X.] nicht durch eine Erledigungserklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung, ist der Feststellungsantrag als unzulässig abzuweisen (vgl. für das Urteilsverfahren z[X.] [X.] 18. Mai 2010 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN, A[X.] Z[X.]O 1977 § 256 Nr. 102; siehe auch 4. Mai 2010 - 9 [X.]/09 - Rn. 22, [X.]E 134, 202).

[X.]) Der Sonderfall, dass sich aus einem vergangenen Rechtsverhältnis noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können, ist hier nicht gegeben. Aus den [X.] der in der Vergangenheit liegenden Seminare lässt sich nicht ableiten, dass die Teilnahme der Antragsteller zu 2. und 3. an künftigen Seminaren dieser Art erforderlich sein wird iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]. Das [X.] hat entgegen der Auffassung der Antragsteller zu Recht angenommen, dass in den Schulungen nach der allgemeinen Konzeption der Seminarreihe kein Grundwissen vermittelt wird, für das bei erstmals gewählten [X.]etriebsratsmitgliedern kein [X.] Anlass dargelegt werden muss. Ohne Konkretisierung der Seminarinhalte kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der [X.]etriebsrat die Schulung aufgrund seiner Aufgabenstellung im [X.]etrieb nach § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] für erforderlich halten darf.

(1) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter [X.]erücksichtigung der konkreten Verhältnisse in [X.]etrieb und [X.]etriebsrat notwendig sind, damit der [X.]etriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten [X.]etriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das [X.]etriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und [X.]flichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, [X.] Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden [X.]etriebsratsmitglied benötigt werden, damit der [X.]etriebsrat seine [X.]eteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 19 mwN, EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 11; 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 24, EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 10). Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 [X.] ist kein individueller Anspruch des einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des [X.]etriebsrats darauf, dass einem bestimmten [X.]etriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - aaO mwN).

(2) Danach kann es erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] sein, dass einzelne [X.]etriebsratsmitglieder durch den [X.]esuch entsprechender Schulungsveranstaltungen Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung des [X.]s erlangen. Ob das der Fall ist, hängt jedoch von zahlreichen Umständen ab. Dazu gehören insbesondere die konkreten Seminarinhalte, eine mögliche Aufgabenverteilung innerhalb des [X.]etriebsrats und eine thematische Spezialisierung einzelner [X.]etriebsratsmitglieder, die Zahl der entsandten [X.]etriebsratsmitglieder und deren Verhältnis zur Gesamtgröße des [X.]etriebsrats, die letzte Aktualisierung des bereits vorhandenen Wissens sowie betriebliche Entwicklungen, die es besonders dringlich erscheinen lassen, die Kenntnisse der jüngeren Rechtsprechung in bestimmten Fragen zu aktualisieren. Von diesen Umständen muss der [X.]etriebsrat Kenntnis haben, um beurteilen zu können, ob die Schulungsveranstaltung erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist, und seinen [X.]eurteilungsspielraum sachgerecht auszuüben (vgl. zum [X.]eurteilungsspielraum des [X.]etriebsrats z[X.] [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 11; 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 32, EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 10).

(a) Sind die Verhältnisse in [X.]etrieb und [X.]etriebsrat so gelagert, dass der [X.]etriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die Kenntnisse bestimmter [X.]etriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer der hier umstrittenen Seminarveranstaltungen verbessert werden, kann die Entsendung dieser [X.]etriebsratsmitglieder erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] sein. Der [X.]etriebsrat hat insoweit einen [X.]eurteilungsspielraum. Das entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte [X.]etriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit das Gremium des [X.]etriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. [X.] 24. Mai 1995 - 7 [X.]  - zu [X.] 1 der Gründe, A[X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 109 = EzA [X.] 1972 § 37 Nr. 127). [X.]ei der [X.]rüfung der Erforderlichkeit hat der [X.]etriebsrat die betriebliche Situation und damit die mit dem [X.]esuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen [X.]elastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der [X.]etriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. [X.] 20. Dezember 1995 - 7 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, A[X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 113 = EzA [X.] 1972 § 37 Nr. 130).

(b) Auf die Darlegung des betrieblichen [X.]ezugs kann nicht verzichtet werden. Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des [X.]s gehören nicht zum unverzichtbaren Grundwissen der einzelnen [X.]etriebsratsmitglieder im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, dessen Erforderlichkeit der [X.]etriebsrat nicht näher darlegen muss. Sie setzen vielmehr mit [X.]lick auf die Vielfalt der Themen und die vertiefte [X.]eurteilung von Einzelfällen - zumal unter spezifisch revisions- oder rechtsbeschwerderechtlichem [X.]lickwinkel - entsprechende Grundkenntnisse voraus, die sie im Sinn einer Spezialisierung intensivieren. Vielfalt und [X.]reite der Themen unterscheiden den Streitfall auch von der Fallgestaltung, die dem Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1995 zugrunde lag (- 7 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, A[X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 113 = EzA [X.] 1972 § 37 Nr. 130). Gegenstand der dortigen Schulungsveranstaltung waren personelle Einzelmaßnahmen iSv. § 99 [X.] im [X.] der aktuellen [X.]-Entscheidungen. Für dieses Kerngebiet der Tätigkeit von [X.]etriebsräten besteht typischerweise ein betrieblicher [X.]ezug für das einzelne [X.]etriebsratsmitglied.

(c) Dennoch kann es erforderlich sein, dass sich [X.]etriebsratsmitglieder über die aktuelle Rechtsprechung des [X.]s durch den [X.]esuch entsprechender Schulungsveranstaltungen informieren.

(aa) Der [X.]etriebsrat als Gremium muss sich auch über die Entwicklung der Rechtsprechung in den für seine Arbeit relevanten [X.]ereichen auf dem Laufenden halten, um seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. Grundkenntnisse, die in möglicherweise viele Jahre zurückliegenden Schulungen erworben wurden, genügen dafür allein nicht immer. [X.]etriebsratsmitglieder haben allerdings die Möglichkeit, das einmal erworbene Grundwissen durch ihnen zur Verfügung gestellte Informationsquellen zu ergänzen und zu aktualisieren. Dazu kann z[X.] das laufende Studium von Fachzeitschriften dienen, bei konkreten [X.]roblemen die Lektüre juristischer Kommentare oder eine Recherche im [X.]. Der [X.]etriebsrat muss sich darauf aber nicht generell verweisen lassen. Die Information im Rahmen einer Schulungsveranstaltung und die Information durch arbeitsrechtliche Veröffentlichungen schließen sich nicht aus, ergänzen sich vielmehr (vgl. [X.] 25. Januar 1995 - 7 A[X.]R 37/94 - zu [X.] 1, 2 und 4 der Gründe, A[X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 46 = EzA [X.] 1972 § 40 Nr. 73). Das gilt vor allem dann, wenn in der Schulung nicht nur über aktuelle Entscheidungen des [X.]s informiert wird, sondern den Teilnehmern auch betriebsverfassungsrechtliche und für den konkreten [X.]etriebsrat bedeutsame individualrechtliche Rechtsentwicklungen und Tendenzen anhand ausgewählter Entscheidungen erläutert und für die praktische [X.]etriebsratsarbeit nutzbar gemacht werden sollen. Dadurch soll der [X.]etriebsrat in die Lage versetzt werden, den neuesten Stand der Rechtsprechung zur Grundlage seines betrieblichen Handelns zu machen. Mithilfe der ihm überlassenen Literatur kann sich der [X.]etriebsrat zwar einen Überblick über die neueren Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen verschaffen. Das umstrittene Schulungsmodell geht aber über die Informationsebene des Selbststudiums hinaus. Es soll [X.]etriebsratsmitgliedern, die regelmäßig nicht juristisch vorgebildet sind, Zusammenhänge der Rechtsprechungslinien des [X.]s aufzeigen und die Teilnehmer dazu anleiten, die Rechtsprechung in der betrieblichen [X.]raxis zu berücksichtigen. Der [X.]esuch einer solchen Schulungsveranstaltung kann erforderlich sein, wenn der [X.]etriebsrat auf die Kenntnisse angewiesen ist, um seine Aufgaben für die [X.]elegschaft und den [X.]etrieb sachgerecht wahrnehmen zu können (vgl. [X.] 20. Dezember 1995 - 7 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, A[X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 113 = EzA [X.] 1972 § 37 Nr. 130).

([X.]) Ob die besonderen Kenntnisse, die in einer der hier umstrittenen Schulungsveranstaltungen über die aktuelle Rechtsprechung des [X.]s vermittelt werden, erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidend ist die konkrete Situation in [X.]etrieb und [X.]etriebsrat. [X.]ei der [X.]eurteilung der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung sind neben dem konkreten Themenplan z[X.] die Größe des [X.]etriebsrats, die Aufgaben des [X.]etriebsratsmitglieds im Gremium, die Zahl der entsandten [X.]etriebsratsmitglieder und in jüngerer Vergangenheit besuchte Seminare zu berücksichtigen. [X.]esteht der nötige betriebliche [X.]ezug, kann es erforderlich sein, ein [X.]etriebsratsmitglied oder mehrere [X.]etriebsratsmitglieder zu der Schulung zu entsenden, die als Multiplikatoren des erworbenen Wissens für die übrigen Mitglieder des Gremiums dienen. Die Fortbildung aller [X.]etriebsratsmitglieder wird in größeren [X.]etriebsräten dagegen regelmäßig nicht erforderlich sein. Gegen die Erforderlichkeit der Seminarveranstaltung kann z[X.] sprechen, dass das entsandte [X.]etriebsratsmitglied in jüngerer Vergangenheit eine Grundschulung oder ein den hier umstrittenen Schulungen ähnliches Seminar besucht hat, das entsprechende Spezialkenntnisse vermittelt hat.

(d) Aus den in der Vergangenheit liegenden Seminaren, zu denen die Antragsteller entsandt wurden und an denen sie nicht teilnahmen, kann der erforderliche betriebliche [X.]ezug für künftige ähnliche Seminare und damit das Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1. und 3. nicht abgeleitet werden. [X.]esonderheit der Seminarreihe ist ihr ständig wechselnder Inhalt durch die zu behandelnden aktuellen Entscheidungen. Ohne Wissen um den jeweiligen [X.] kann nicht beurteilt werden, ob das einzelne [X.]etriebsratsmitglied die zu vermittelnden Kenntnisse für seine [X.]etriebsratsarbeit braucht. Aus den vergangenen Seminarinhalten lassen sich keine Rückschlüsse für künftige Veranstaltungen ziehen.

(e) Der Senat verkennt nicht, dass es aufgrund des Erfordernisses eines [X.]etriebsratsbeschlusses, der auf eine konkrete, nach [X.]punkt und Themenplan bestimmte Schulung bezogen ist, schwierig oder fast unmöglich werden kann, vor dem Schulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. Soweit Rechte von konkreten, sich ändernden Umständen abhängen, kann die Rechts- und Verfahrensordnung aber nicht stets - jedenfalls nicht im Erkenntnisverfahren - sicherstellen, dass der Streit über das [X.]estehen des Rechts rechtskräftig geklärt ist, bevor das wirkliche oder vermeintliche Recht ausgeübt wird. Es kann vielmehr Sache des tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsinhabers sein, das Recht wahrzunehmen und erforderlichenfalls danach klären zu lassen, ob dies berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden [X.]etriebsrat. Mit seinem [X.]eurteilungsspielraum korrespondiert das Risiko, ihn überschritten zu haben. Dieses Verfahren verlangt keine abschließende [X.]eurteilung, ob der [X.]etriebsrat oder das zu schulende Mitglied jedenfalls für die unmittelbar zu leistenden, ihm finanziell nicht möglichen oder zumutbaren Aufwendungen einen Vorschuss des Arbeitgebers im Weg einstweiligen Rechtsschutzes verlangen können (vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 11).

2. Entsprechendes gilt für den Antrag zu 4., mit dem festgestellt werden soll, dass die Teilnahme der Antragsteller zu 2. und 3. an bestimmten, in Haupt- und gestaffelte Hilfsverhältnisse gestellten Seminaren in der Vergangenheit erforderlich war. Für ihn fehlt das besondere Feststellungsinteresse aus den genannten Gründen. Ihm liegt zudem kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 Z[X.]O zugrunde.

a) Nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O kann die gerichtliche Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Kläger oder Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden baldigen richterlichen Entscheidung hat. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 Z[X.]O ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer [X.]erson zu einer anderen [X.]erson oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und [X.]flichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 Z[X.]O sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen (vgl. [X.] 21. April 2010 - 4 [X.]  - Rn. 21 mwN, A[X.] Z[X.]O 1977 § 256 Nr. 101 = EzA Z[X.]O 2002 § 256 Nr. 9; 24. April 2007 -  1 A[X.]R 27/06  - Rn. 15 mwN, [X.]E 122, 121 ). Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 76; 20. Mai 2008 -  1 A[X.]R 19/07  - Rn. 19, A[X.] [X.] 1972 § 81 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 19).

b) Die Frage, ob bestimmte Seminarveranstaltungen in der Vergangenheit erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] waren, ist eine solche abstrakte Rechtsfrage. Die Antragsteller erstreben der Sache nach die rechtliche [X.]egutachtung einer Vorfrage für die Frage der [X.]flicht der Arbeitgeberin zur Freistellung der Antragsteller von den Ansprüchen des Veranstalters und Dritter auf Zahlung der Seminar-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten oder der Verpflichtung zur Erstattung geleisteter Zahlungen in der Zukunft. Für ein solches Rechtsgutachten sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig.

3. Der Antrag zu 5., mit dem die Antragsteller allgemein festgestellt wissen wollen, dass der [X.]etriebsrat berechtigt ist, die Antragsteller zu 2. und 3. zu einer Veranstaltung der umstrittenen Seminarreihe zu entsenden, wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O nicht gerecht. Er nennt weder den konkretisierten Themenplan noch die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung.

a) Nach dieser im [X.]eschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 Z[X.]O ist (vgl. etwa [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN, EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 11).

b) Diese Angaben sind für die [X.]estimmtheit des Verfahrensgegenstands unentbehrlich. Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher konkreten Schulung der [X.]etriebsrat die Antragsteller zu 2. und 3. entsenden darf. Die Entscheidung erginge zu einer (hypothetischen) Seminarveranstaltung zu irgendeinem [X.]punkt mit im Einzelnen ungewissem Themenplan. Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das [X.] im Rahmen von [X.] über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden Schulungen entschieden hat (vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 16, EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 11 in Abgrenzung z[X.] von 16. März 1976 - 1 A[X.]R 43/74  - zu II 1 der Gründe, A[X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 22 = EzA [X.] 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 -  1 A[X.]R 135/73  - zu II 3 der Gründe, A[X.] [X.] 1972 § 65 Nr. 5 = EzA [X.] 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 -  1 A[X.]R 136/73  - zu 2 der Gründe, A[X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 -  1 A[X.]R 15/73  - zu II 2 der Gründe, A[X.] ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1).

c) Ohne Konkretisierung von Gegenstand und [X.]punkt der Schulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist. Themenplan und [X.]punkt des Seminars sind - wie schon zu den Anträgen zu 1. und 3. ausgeführt - für die Frage von [X.]edeutung, ob der [X.]etriebsrat die Schulung der Spezialkenntnisse nach § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] für erforderlich halten darf. Die Erforderlichkeitsprüfung, die der [X.]etriebsrat nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 [X.] vorzunehmen hat, umfasst neben den Themen ua. auch die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung. Das wird an § 37 Abs. 6 Satz 3 bis Satz 6 [X.] deutlich. Der [X.]etriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 Satz 3 [X.] bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. § 37 Abs. 6 Satz 4 [X.] sieht vor, dass der [X.]etriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat. Der Arbeitgeber kann nach § 37 Abs. 6 Satz 5 [X.] die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Gegebenheiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält. Die berechtigten [X.]elange des Arbeitgebers können nur dann hinreichend bedacht werden, wenn auch die [X.] der Schulung feststeht. Daran fehlt es. Die notwendige Einzelfallbetrachtung, die immer wieder eine neue Entscheidung des [X.]etriebsrats erfordert, lässt die verlangte Feststellung nicht zu (vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 21, EzA [X.] 2001 § 37 Nr. 11; zu § 40 Abs. 1 [X.] auch 16. Oktober 1986 - 6 A[X.]R 4/84  - zu IV 2 der Gründe, D[X.] 1987, 1439 ). Im Übrigen gelten die für das fehlende Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1., 3. und 4. angestellten Erwägungen.

III. Der Antrag zu 2., mit dem der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, die Antragsteller zu 2. und 3. für die Teilnahme an bestimmten Schulungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen, ist unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob die Arbeitgeberin überhaupt berechtigt oder verpflichtet ist, entsandte [X.]etriebsratsmitglieder freizustellen, ist der Antrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die Seminarveranstaltungen in der Vergangenheit liegen. Die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Auslegung oder Umdeutung in das „Minus“ eines Feststellungsantrags brächte für die Antragsteller keinen Vorteil. Für ihn fehlte mit den Überlegungen zu der Unzulässigkeit der Anträge zu 1., 3. und 4. das nötige Feststellungsinteresse. Der Antrag zu 2. deckte sich im Fall der Auslegung oder Umdeutung außerdem zum Teil mit den Anträgen zu 3. und 4.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

7 ABR 73/10

18.01.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Paderborn, 26. Januar 2010, Az: 4 BV 2/10, Beschluss

§ 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 7 ABR 73/10 (REWIS RS 2012, 10060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10060


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 73/10

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 73/10, 18.01.2012.


Az. 4 BV 2/10

Arbeitsgericht Paderborn, 4 BV 2/10, 26.01.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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