LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2020, Az. 18 O 333/19

18. Zivilkammer | REWIS RS 2020, 4395

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Gegenstand

Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers aus Art. 15 DSGVO


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin begehrt Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 [X.] über [X.]iverse Daten un[X.] Informationen bezüglich eines Versicherungsvertrags von [X.]er Beklagten, um anhan[X.] [X.]ieser Informationen prüfen zu können, ob sie ein "ewiges Wi[X.]errufsrecht" gelten[X.] machen kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Parteien waren über eine im Jahr 2004 abgeschlossene fon[X.]sgebun[X.]ene Rentenversicherung mit [X.]er Nr. ... verbun[X.]en. Diese Versicherung wur[X.]e von [X.]er [X.] gekün[X.]igt un[X.] [X.]arauf zum 01.07.2017 vollstän[X.]ig abgerechnet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit E-Mail vom 03.04.2019 teilte [X.]ie Klägerin [X.]er Beklagten mit, sie mache von ihrem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 [X.] Gebrauch un[X.] bat [X.]ie Beklagte um Auskunft zu verschie[X.]enen Daten, wie zum Beispiel sämtliche Gesun[X.]heits[X.]aten zu ihrer Person, [X.]as Datum, an [X.]em sie bei [X.]er Beklagten [X.]en Antrag auf Versicherung gestellt hatte, Beitrags[X.]ynamikplan inkl. Rhythmus für sie, Höhe [X.]er ersten gezahlten Raten u. v. m. un[X.] beantragte Kopien [X.]ieser Informationen nebst weiterer Unterlagen. Wegen [X.]er genauen Auflistung [X.]er begehrten Informationen wir[X.] auf [X.]as vorformulierte Anschreiben in Anlage [X.] ([X.]. 14 f. [X.].A.) verwiesen. In [X.]em Schreiben wur[X.]e [X.]er Beklagten zur Erfüllung [X.]ieser Anfrage eine Frist von einem Monat nach Eingang [X.]es Antrags gesetzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Antwortschreiben vom 08.04.2019 (Anlage [X.]) teilte [X.]ie Beklagte [X.]er Klägerin personenbezogene Daten mit, [X.]ie sie über [X.]ie Klägerin speicherte, konkret zu Vor- un[X.] Zuname, Anschrift, Geburts[X.]atum, E-Mail-A[X.]resse, Bankverbin[X.]ung, Staatsangehörigkeit, Familienstan[X.] un[X.] Gesun[X.]heits[X.]aten. Weiter teilte [X.]ie Beklagte [X.]er Klägerin [X.]ie Summe [X.]er gezahlten Beiträge zum 01.07.2017 mit un[X.] übermittelte [X.]er Klägerin eine Kopie [X.]es Versicherungsantrags.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Schreiben vom [X.] for[X.]erten [X.]ie Prozessbevollmächtigten [X.]er Klägerin [X.]ie Beklagte erneut zur Übermittlung [X.]er [X.]arüber hinausgehen[X.] angefor[X.]erten Daten un[X.] Unterlagen auf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin ist [X.]er Auffassung, [X.]ie Beklagte sei nach Art. 15 Abs. 1, 3 [X.] verpflichtet, über [X.]ie mitgeteilten Stamm[X.]aten hinaus [X.]ie begehrte Auskunft zu erteilen un[X.] [X.]iejenigen Dokumente, [X.]ie personenbezogene Daten enthalten, in Kopie herauszugeben. Dies folge aus [X.]er Ausgestaltung [X.]es Anspruchs, [X.]er keinen bestimmten Anlass voraussetze.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin beantragt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8<[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Beklagte wir[X.] verurteilt, zu [X.]em Versicherungsvertrag Nr. ... [X.]er Klägerin Auskunft [X.]arüber zu erteilen, ob bei [X.]er Beklagten

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9<[X.]iv class="st-sbs-txt">

a. Folgen[X.]e von [X.]er Klägerin [X.]er Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen im Original, in Abschrift un[X.]/o[X.]er in einem Dateisystem gespeichert sin[X.]:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(aa) Kün[X.]igungsschreiben;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(bb) Rücktritte, Wi[X.]ersprüche un[X.]/o[X.]er Wi[X.]errufe [X.]es Vertrages;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(cc) Än[X.]erung un[X.]/o[X.]er Wi[X.]erruf einer Bezugsberechtigung;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13<[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.][X.]) Abtretungserklärungen;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(ee) Verpfän[X.]ungserklärungen;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(ff) Erklärungen über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.], soweit nicht im Antrag auf Abschluss [X.]er Versicherung enthalten;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(gg) Erklärungen in Bezug auf [X.]ie Aufnahme eines Policen[X.]arlehens;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(hh) Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(ii) Anfragen zur Übermittlung [X.]es aktuellen Rüc[X.]aufswerts;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(jj) Erklärungen in Bezug auf Wi[X.]ersprüche gegen [X.]ie [X.]ynamische Erhöhung [X.]er Beiträge;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20<[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.]) Erklärungen in Bezug auf Vertragsän[X.]erungen;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(ll) Erklärungen in Bezug auf [X.]ie Vereinbarung eines [X.]; un[X.]/o[X.]er

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(mm) Erklärung in Bezug auf eine Wie[X.]erinkraftsetzung eines gekün[X.]igten Vertrages;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23<[X.]iv class="st-sbs-txt">

b. folgen[X.]e von [X.]er Beklagten gegenüber [X.]er Klägerin o[X.]er gegenüber [X.] abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift un[X.]/o[X.]er in einem Dateisystem gespeichert sin[X.]:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(aa) Versicherungsschein;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(bb) Nachträge zum Versicherungsschein;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(cc) Anschreiben, mit [X.]em [X.]er Versicherungsschein übersen[X.]et wor[X.]en ist;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27<[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.][X.]) Kün[X.]igungsschreiben;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(ee) Zahlungserinnerung un[X.]/o[X.]er Mahnungen;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(ff) Abrechnungsschreiben nach Kün[X.]igung [X.]es Versicherungsvertrages; un[X.]/o[X.]er

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(gg) Mitteilungen über [X.]en jeweils aktuellen Vertragsstan[X.];

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31<[X.]iv class="st-sbs-txt">

c. Buchungs[X.]aten (Buchungs[X.]atum, Buchungsbetrag, Verwen[X.]ungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für je[X.]en Zahlungseingang un[X.] Zahlungsausgang in Bezug auf [X.]en jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sin[X.];

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32<[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]. Jeweils für je[X.]e einzelne Versicherungsperio[X.]e un[X.]/o[X.]er in einer Summe

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(aa) [X.]ie erzielten Fon[X.]sgewinne;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(bb) [X.]ie Höhe [X.]er aus [X.]en klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Verwaltungskosten;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(cc) [X.]ie Höhe [X.]er aus [X.]en klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Abschluss- un[X.]/o[X.]er Vertriebskosten

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36<[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.][X.]) [X.]as riskierte Kapital un[X.] [X.]ie Wahrscheinlichkeit [X.]es Scha[X.]enseintritts; un[X.]/o[X.]er

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37<[X.]iv class="st-sbs-txt">

(ee) [X.]er tatsächliche Wert [X.]es Risikoschutzes

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gespeichert sin[X.];

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39<[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Nach Auskunftserteilung zum Klageantrag zu 1 wir[X.] [X.]ie Beklagte verurteilt,

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40<[X.]iv class="st-sbs-txt">

a. soweit [X.]ie Auskunft zu [X.]er jeweiligen im Klageantrag zu 1 a) genannten Erklärung bejahen[X.] war, [X.]ie jeweilige Erklärung in Abschrift an [X.]ie Klägerin zu übermitteln;

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41<[X.]iv class="st-sbs-txt">

b. soweit [X.]ie Auskunft zu [X.]en jeweiligen im Klageantrag zu 1 b) bis [X.]) genannten Daten bejahen[X.] war, eine Kopie [X.]ieser Daten an [X.]ie Klägerin zu übermitteln.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42<[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Beklagte wir[X.] verurteilt, an [X.]ie Klägerin Nebenfor[X.]erungen in Höhe von 250,00 [X.] un[X.] an [X.]ie ... in Höhe von 479,23 [X.] zu zahlen un[X.] [X.]iese Beträge mit 5 Prozentpunkten über [X.]em jeweiligen Basiszinssatz [X.]er [X.] seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte beantragt,

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44<[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Klage abzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte ist [X.]er Ansicht, [X.]ie Klage sei in erheblichem Maße rechtsmissbräuchlich, [X.]a unter [X.]em Deckmantel [X.]es [X.]atenschutzrechtlichen Betroffenenrechts nach Art. 15 [X.] versucht wer[X.]e, an eine Vielzahl von Informationen zu gelangen, um [X.]iese im Rahmen eines weiteren Verfahrens zum sog. § 5 a-Komplex zu verwerten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Stufenklage sei bereits unzulässig, es fehle an einem Leistungsantrag. Die Anträge zu Ziffer 1 c) un[X.] 1 a) ([X.]) erfüllten nicht [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]es [X.] nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Weiterhin fehle [X.]as Rechtsschutzbe[X.]ürfnis, [X.]a es [X.]er Klägerin nicht auf Schutz- un[X.] Kontrollrechte ankäme, son[X.]ern [X.]ie Beklagte nur ausgeforscht wer[X.]en solle, um eine künftige "§ 5 a VVG-Klage" vorzubereiten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Anspruch auf Auskunftserteilung sei über[X.]ies bereits mit Schreiben vom 08.04.2019 erfüllt wor[X.]en. Eine weitergehen[X.]e Verarbeitung personenbezogener Daten fän[X.]e nicht statt. Darüber hinausgehen[X.]e Auskünfte könne [X.]ie Klägerin folglich nicht beanspruchen. Hinsichtlich Ziffer 1 a) un[X.] b) läge bereits keine Verarbeitung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 [X.] vor, [X.]a sämtliche Postein- un[X.] Ausgänge zwar gescannt un[X.] archiviert wür[X.]en, je[X.]och keine weitere Strukturierung erfolge. Eine zentrale Auslesung mittels einer Texterkennung o.ä., [X.]ie eine Suche auf [X.]en Inhalt [X.]er archivierten Dokumente ermöglichen wür[X.]e, sei nicht vorhan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hinsichtlich Ziffer 1 c) un[X.] [X.]) fehle es am Personenbezug; weiterhin stün[X.]en hier berechtigte Geheimhaltungsinteressen [X.]er Beklagten entgegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49<[X.]iv class="st-sbs-txt">

Wegen [X.]es weiteren Sach- un[X.] Streitstan[X.]s wir[X.] auf [X.]ie zu [X.]en Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf [X.]as Protokoll [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vom [X.] sowie vom 12.08.2020 ([X.]. 68ff.; 114 ff. [X.].A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

1. Das Auskunftsbegehren ist nicht mangels eines Leistungsantrags nach § 254 ZPO unzulässig. Mit einem Auskunftsverlangen kann die Herausgabe desjenigen begehrt werden, was nach der Auskunft geschuldet wird ([X.] ZPO/[X.], Stand 01.09.2020, § 254 Rn. 9f.). Insofern wird mit dem Klageantrag Ziffer 1) Auskunft begehrt, mit dem zu Ziffer 2) die Übermittlung der Informationen in Kopie und soweit der Aufbau des Art. 15 Abs. 1 und 3 [X.] abgebildet.

Der Klage ist auch nicht von vornherein ein Rechtsschutzbedürfnis auf [X.] abzusprechen. Inwieweit die geltend gemachten Auskünfte begehrt werden können, ist Frage der Begründetheit der Klage.

2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf weitere als die bereits erfolgten Auskünfte aus Art. 15 Abs. 1 [X.]. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Übermittlung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 [X.].

Nach Art. 15 Abs. 1 [X.] hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie weitere Informationen, wie die Verarbeitungszwecke, die Empfänger von Daten und die geplante Dauer der Speicherung.

Von einer "Verarbeitung von Daten" ist nach Art. 4 Nr. 2 [X.] jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten umfasst, wie etwa das Erheben, die Speicherung oder das Löschen.

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 [X.] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Der [X.] ist weit gefasst. Hintergrund ist, dass es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (so bereits [X.], Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83 - zitiert nach juris). Unter die Vorschrift fallen sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt.

a) Die Beklagte hat mit Schreiben vom [X.] die erforderlichen Auskünfte erteilt. Die darüber hinausgehenden Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Erforderlich ist, dass in den Informationen eine Aussage über die betroffene Person getroffen wird bzw. werden kann (vgl. [X.] (20. Zivilsenat), Urteil vom 26.07.2019 - 20 U 75/18). Hinsichtlich der über die mitgeteilten Stammdaten hinausgehenden Informationen fehlt es jedoch an einem hinreichenden Grad an Aussagekraft über die betroffene Person, d. h. die Klägerin selbst. Ein Anspruch auf allumfassende Auskunft und Kopie sämtlicher vorhandener Daten ist mit dem Sinn und Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht vereinbar.

Der Anspruch ist nicht darauf gerichtet, dass die betroffene Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann ([X.], Teilurteil vom 18.03.2019 - 26 O 25/18 unter Verweis auf das [X.] zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Er dient nicht einer erleichterten Buchführung des Betroffenen ([X.], Teilurteil vom 18.03.2019 - 26 O 25/18; [X.], Urteil vom [X.] - 26 S 13/18).

Nach dem Erwägungsgrund 63 [X.], dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 [X.] dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 [X.] eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen (vgl. [X.]/[X.], Reichweite und Grenzen des Auskunftsanspruchs und des Rechts auf Kopie, [X.], 483, 487). Auf Basis dieser Kontrolle kann dann eine Entscheidung über die weitere Verwendung, d. h. das "Schicksal der Daten", wie ihre Löschung oder Sperrung getroffen werden. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 [X.], auf Löschung nach Art. 17 [X.] und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] - 20 W 10/18). Das Auskunftsrecht stellt danach ein zentrales Instrument zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar (Ehmann/[X.], 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 1).

aa) Die unter Ziffer 1 a) begehrten Informationen beziehen sich allesamt auf Willenserklärungen. Diese Willenserklärungen enthalten zwar personenbezogene Daten, wie etwa den Namen der Klägerin oder andere Stammdaten. Diese personenbezogenen Stammdaten selbst wurden jedoch bereits von der Beklagten mitgeteilt. Diesbezüglich kann nur die Information verlangt werden, ob es solche Erklärungen gegeben hat, nicht jedoch die konkret abgegebene Erklärung. Aus Art. 15 Abs. 1 [X.] folgt zunächst ein Anspruch der betroffenen Person gegen die Verantwortliche, ihr zu bestätigen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, steht ihr das Recht zu, zu erfahren, um welche Daten es sich handelt (vgl. [X.] [X.]/Schmidt-Wudy, [X.]. 1.8.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 50f.). Dem ist die Beklagte nachgekommen.

Soweit die Klägerin Auskünfte über Änderung und/oder Widerruf einer Bezugsberechtigung, Abtretungserklärungen und [X.] begehrt, handelt es sich um das Ergebnis einer Willenserklärung. Die Erklärung als solche kann nicht herausverlangt werden, lediglich Auskunft darüber, ob es eine solche Erklärung gegeben hat ([X.], Urteil vom 10.06.2020, 3 [X.]). Es ist weiterhin weder vorgetragen, noch erkennbar, dass die Willenserklärungen personenbezogene Daten enthalten würden, die über die bislang erfolgte Auskunft hinausgehen.

Hinsichtlich der begehrten Information über Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten, hat die Beklagte bestätigt, dass nur Daten gemäß Antrag 20.04.2004 ([X.]. 16 d.A.) gespeichert werden und damit durch [X.] den Anspruch erfüllt ([X.]. [X.] [X.]/Schmidt-Wudy, [X.]. 1.8.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 50f.).

Ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 [X.] über Erklärungen in Bezug auf die Aufnähme eines Policendarlehens oder in Bezug auf Beitragsfreistellungen besteht nicht. Diese Erklärungen betreffen nur die Vertragsgestaltung. Ein persönlicher Bezug zur Person der Klägerin wird damit nicht hergestellt. Dieser fehlt auch hinsichtlich der nach Ziffer 1 a) (ii) begehrten Anfragen zur Übermittlung des aktuellen [X.]. Anhand solcher Anfragen ließen sich keine konkreten Rückschlüsse auf die Person der Klägerin ziehen.

Die nach Ziffer 1 a. ([X.]) begehrten Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge und nach ([X.]) in Bezug auf Vertragsänderungen sind ebenfalls Willenserklärungen und als solche keine personenbezogenen Daten ([X.], Urteil vom 10.06.2020, 3 [X.]). Auch diesbezüglich ist seitens der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Willenserklärungen personenbezogene Daten enthalten würden, die über die bislang erfolgte Auskunft hinausgehen.

Auch die nach Ziffer 1 (II) Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines [X.]; und/oder (mm) Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages stellen keine personenbezogenen Daten dar.

[X.]) Die nach Ziffer 1 b) begehrten Informationen betreffen den Inhalt der Vertragsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten. Begehrt werden jedoch nicht die Informationen über darin enthaltene, konkret auf die Person der Klägerin bezogene Zuordnungsmerkmale, sondern die Erklärungen selbst, wie etwa den Versicherungsschein oder Kündigungsschreiben. Im [X.] ist auch hier festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welche über die Stammdaten hinausgehende persönliche Daten in den Erklärungen enthalten sein sollen.

Dies trifft auch auf die unter Ziffer 1 c. genannten Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang zu.

cc) Bei den unter Ziffer 1.d. begehrten Informationen, der jeweils für jede einzelne Versicherungsperiode und/oder in einer Summe (aa) die erzielten Fondsgewinne; ([X.]) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Verwaltungskosten; (cc) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Abschluss- und/oder Vertriebskosten ([X.]) das riskierte Kapital und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; und/oder (ee) der tatsächliche Wert des Risikoschutzes fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Personenbezogenheit. Die begehrten Informationen lassen sich nicht der Klägerin persönlich zuordnen. Sie beziehen sich weder auf sie direkt, noch auf ihre Beziehung zur Umwelt.

An dieser Stelle ist auch der Einwand der Beklagten, sie habe ein Geheimhaltungsinteresse an der Nichtverbreitung dieser Informationen, berechtigt. Es handelt sich gerade nicht um Angaben, die die Klägerin selbst gegenüber ihrer Versicherung getätigt hat (so in [X.], Urteil vom 26.07.2019 - 20 U 75/18), sondern um interne Vorgänge wie kalkulatorische Grundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Klägerin persönlich zulassen. Nach Art. 15 Abs. 4 [X.] dürfen Rechte und Freiheiten anderer Personen durch ein Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht beeinträchtigt werden. Da mit der Kopie in Abs. 3 S. 1 die nach Abs. 1 in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu erteilende Auskunft gemeint ist, ist auch für den Auskunftsanspruch nach Abs. 1 eine Möglichkeit zur Grundrechtsabwägung eröffnet ([X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 41 ff.).

b) Daneben entspricht das Klagebegehren auch nicht dem unter anderem auch in Art. 5 Abs. 1 a) [X.], Art. 8 Abs. 2 Grundrechte-Charta verankerten allgemeinen Rechtsgedankens von Treu und Glauben, sondern erscheint rechtsmissbräuchlich.

Der Auskunftsanspruch ist seiner Rechtsnatur nach ein Hilfsanspruch in Bezug auf einen Hauptanspruch, nämlich in Bezug auf die weiteren datenschutzrechtlichen Rechte (vgl. [X.] in: Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, Einleitung zu Art. 15 [X.] Rn. 104 unter Verweis auf [X.] v. 20.12.2017 - [X.]/16, NJW 2018, 767 Rz. 48; [X.] v. 17.7.2014 - [X.]/12, [X.]/12, BeckRS 2014, 81234 Rz. 43 f.; [X.]. [X.], 37. Tätigkeitsbericht v. 31.12.2018, S. 76.).

Die Klage zielt ausdrücklich nicht auf die Wahrnehmung der weiteren datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen, wie z.B. auf Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Widerruf der Einwilligung (Art. 7 III) oder Schadensersatz (Art. 82) der Datenschutzgrundverordnung ab. Auch soll durch Erhalt der begehrten Kopien keine Überprüfung ermöglicht werden, ob die Auskunft richtig ist. Es geht nicht um Transparenz und Rechtmäßigkeitskontrolle der Verarbeitung.

Die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs dient vielmehr ausdrücklich der Prüfung, ob die Klägerin ein "ewiges Widerrufsrecht" geltend machen kann und welche wirtschaftlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben würden (Seite 12 der Klageschrift, [X.]. 13 d.A.). Eine Auskunft über personenbezogene Daten mag zwar auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die eine möglichen Anspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder nahelegen können. Hierbei handelt es sich jedoch um einen bloßen Nebeneffekt und nicht dem eigentlichen Zweck der [X.] ([X.], Beschluss vom [X.] - 20 W 10/18). Ein zielgerichteten "Ausforschungs"-Antrag entspricht nicht dem beschriebenen gesetzlich vorgesehenen Sinn und Zweck des datenschutzrechtlichen Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1, 3 [X.].

3. Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche auch nicht aus § 3 [X.] zu. Der Anspruch aus § 3 [X.] besteht grundsätzlich nur solange, bis das Versicherungsverhältnis vollständig beendet ist ([X.], [X.], 171). Nach der Kündigung und vollständigen Abrechnung des [X.] ist das Vertragsverhältnis hier vollständig abgewickelt worden.

Ausnahmsweise können auch bei einem beendeten Versicherungsvertrag Ansprüche auf Ersatzausfertigung und Abschriften eigener Erklärungen bestehen, soweit die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten noch nicht abgelaufen sind und die Versicherungsnehmerin darlegt, dass sie sich noch konkreter Leistungsansprüche berühmt ([X.] [X.]/[X.], Stand 1.8.2020, § 3 Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht dargetan.

4. Mangels Hauptanspruchs ist auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB nicht gegeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 48 GKG, 3 ZPO.

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18 O 333/19

04.11.2020

LG Stuttgart 18. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Art. 15 DSGVO

Zitier­vorschlag: LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2020, Az. 18 O 333/19 (REWIS RS 2020, 4395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4395

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20 U 75/18

26 O 25/18

9 W 15/18

20 W 10/18

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