Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Az. 6 C 10/21

6. Senat | REWIS RS 2022, 8770

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Datenschutzrechtlicher Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der schriftlichen Prüfungsleistungen und der zugehörigen Prüfergutachten in einer berufsbezogenen Prüfung


Leitsatz

1. Die in einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten stellen jeweils ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten des Prüflings dar (wie EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], Nowak -).

2. Der Prüfling kann von der Prüfungsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO die Überlassung einer unentgeltlichen Kopie dieser Unterlagen verlangen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] folgenden Anspruch des [X.], unentgeltlich eine Kopie der von ihm im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen [X.] zur Verfügung gestellt zu bekommen.

2

Der Kläger bestand die zweite juristische Staatsprüfung am 26. September 2018 vor dem [X.] ([X.]). Er begehrte mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 Einsicht in die Aufsichtsarbeiten, die er im Rahmen des Prüfungsverfahrens unter der [X.] angefertigt hatte, und bat, ihm Kopien derselben elektronisch an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse oder auf postalischem Wege zu übersenden. Das [X.] erklärte sich unter dem 19. Oktober 2018 bereit, dem Kläger die beantragten Kopien nach Überweisung des nach dem allgemeinen Landeskostenrecht berechneten Betrags von 69,70 € zu überlassen. Der Kläger berief sich demgegenüber mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 auf einen aus Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] folgenden Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Kopie nicht nur der Aufsichtsarbeiten, sondern auch der zugehörigen [X.]. Er sei mit der Erfüllung des Anspruchs in einem gängigen elektronischen Format einverstanden. Mit Bescheid vom 6. November 2018 lehnte das [X.] die Überlassung kostenfreier Kopien ab. Der sachliche Anwendungsbereich der [X.] sei nach Art. 2 Abs. 1 [X.] nicht eröffnet. Die in [X.] enthaltenen personenbezogenen Daten würden seitens des [X.]s weder ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet noch in einem Dateisystem gespeichert.

3

Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des [X.]s vom 6. November 2018 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt [X.] in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

4

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dabei den [X.] in einen Verpflichtungsausspruch umgewandelt. Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Dem von dem Kläger erstrebten schlichten Verwaltungshandeln in Form der Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Kopie gehe eine durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung des Beklagten über den geltend gemachten datenschutzrechtlichen Anspruch voraus.

5

Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Dabei könne offenbleiben, ob die Anwendung der [X.] auf die Tätigkeit des [X.]s nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] ausgeschlossen sei. Jedenfalls seien gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG [X.] auf Verarbeitungen personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeiten öffentlicher Stellen in [X.] die Vorschriften der [X.] vorbehaltlich abweichender spezieller Regelungen entsprechend anzuwenden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG [X.] seien nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Begriffsdefinitionen in der [X.] erfüllt. Die von dem Kläger angefertigten Aufsichtsarbeiten und die zugehörigen [X.] seien personenbezogene Daten des [X.] nach Art. 4 Nr. 1 [X.]. Diese würden durch das nach Art. 4 Nr. 7 [X.] verantwortliche [X.] gemäß Art. 4 Nr. 2 [X.] verarbeitet. Diese Verarbeitung werde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 [X.] teilweise automatisiert vorgenommen. Nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der Berufungsverhandlung würden die Aufsichtsarbeiten und [X.] von dem [X.] zwar in Papierform aufbewahrt, könnten jedoch über die elektronische Datenverarbeitung mittels der jeweiligen Kennziffer aufgefunden und den [X.] zugeordnet werden. Es bestünden keine abweichenden Regelungen im Sinne von § 5 Abs. 8 DSG [X.] mit Relevanz für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch. Dies gelte mangels datenschutzrechtlicher Determination sowohl für das in § 23 Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 JAG [X.] statuierte Recht eines Prüflings, auf einen binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellenden Antrag hin in den Räumen des [X.]s Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der [X.] zu erhalten, als auch für die von dem [X.] für die Forderung von Kopierkosten in Anspruch genommenen Bestimmungen des allgemeinen Landeskostenrechts.

6

Die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i. V. m. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG [X.]) bestehenden Voraussetzungen für die von dem Kläger beanspruchte - nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] unentgeltliche - Zurverfügungstellung einer Kopie der Aufsichtsarbeiten und [X.] seien erfüllt. Nach der von einem Teil der Literatur befürworteten extensiven Auslegung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] sei der Verantwortliche verpflichtet, dem Betroffenen alle vorhandenen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, als Kopie zur Verfügung zu stellen. Diese Interpretation sei einem in der Instanzrechtsprechung und von einem anderen Teil des Schrifttums vertretenen restriktiven Normverständnis vorzuziehen, demzufolge Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] lediglich eine besondere Form der Auskunft regele, die sich auf die nach Art. 15 Abs. 1 [X.] zu erteilenden Auskünfte und Informationen beziehe, so dass die betroffene Person nur eine Kopie der Informationen darüber verlangen könne, ob ihre personenbezogenen Daten gespeichert würden und um welche es sich dabei gegebenenfalls handele, bzw. lediglich Anspruch auf eine Auskunft über die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h [X.] genannten Informationen habe. Der restriktive Interpretationsansatz sei schon nicht mit dem durch Art. 4 Nr. 1 [X.] weitgefassten Begriff der personenbezogenen Daten in Einklang zu bringen und werde zudem dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] sowie dem Sinn und Zweck der Rechte aus Art. 15 [X.] - dem Betroffenen das Bewusstsein von der Datenverarbeitung zu verschaffen und die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit zu ermöglichen - nicht gerecht.

7

Der Anspruch des [X.] aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] sei nicht nach Art. 15 Abs. 4 [X.] begrenzt oder ausgeschlossen. Insbesondere stehe den Prüfern hiernach kein Recht auf Geheimhaltung ihrer Korrekturen und Gutachten zu. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 [X.] könne dem Anspruch ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Der Antrag des [X.] auf Überlassung einer unentgeltlichen Kopie der in Rede stehenden Unterlagen sei, was schon das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil belege, nicht offensichtlich unbegründet. Auch ein exzessiver Charakter des Antrags lasse sich nicht feststellen. Es sei bereits nicht davon auszugehen, dass dieser einen unverhältnismäßig hohen Bearbeitungsaufwand des [X.]s verursache, denn er sei leicht zu erfassen und auf lediglich 348 zu kopierende Seiten bezogen. Abgesehen davon stelle sich ein Antrag generell nicht allein wegen eines mit ihm verbundenen hohen Bearbeitungsaufwands als exzessiv dar. Hinzutreten müsse ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. Ein solches sei im Fall des [X.] nicht erkennbar. Dies gelte auch dann, wenn das Verfolgen datenschutzfremder Zwecke dem Tatbestand des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 [X.] zugeordnet werde. Denn es ließen sich keine Indizien für ein derartiges Vorgehen des [X.] daraus herleiten, dass er den Inhalt der Aufsichtsarbeiten und [X.] im Prinzip auch mit Blick auf ein prüfungsrechtliches Verfahren zur Kenntnis nehmen könne. Zudem scheide ein solches Verfahren schon deshalb aus, weil die Bewertung der Aufsichtsarbeiten des [X.] bestandskräftig geworden sei. Eine analoge Anwendung der Ausschlussgründe aus Art. 14 Abs. 5 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alt. 2 [X.] im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] komme nicht in Betracht.

8

Ferner scheitere der Anspruch des [X.] nicht an einer beschränkenden mitgliedstaatlichen Regelung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 [X.]. Eine derartige Beschränkung folge nicht aus § 12 DSG [X.]. Sie ergebe sich ferner nicht aus dem in § 23 Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 JAG [X.] geregelten prüfungsrechtlichen Einsichtsrecht und der nach dem Landesrecht bestehenden Kostenpflichtigkeit von im Zusammenhang mit der Einsichtnahme von dem [X.] gefertigten Kopien. Die landesrechtlichen Vorschriften und der unionsrechtliche Anspruch auf eine unentgeltliche Datenkopie stünden nebeneinander.

9

Schließlich sei der Anspruch des [X.] nicht durch Erfüllung erloschen. Dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, dass er sein prüfungsrechtliches Einsichtsrecht aus § 23 Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 JAG [X.] und die mit diesem Recht einhergehende Option, sich von dem Beklagten gegen Entgelt Kopien der Aufsichtsarbeiten und [X.] fertigen zu lassen bzw. die Unterlagen selbst zu fotografieren, nicht wahrgenommen habe. Da der Kläger seinen Antrag auf Überlassung einer Kopie aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht elektronisch gestellt habe, müsse der Beklagte dem Kläger die Informationen nicht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 [X.] in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen, sondern könne auch eine unentgeltliche Kopie in Papierform übersenden.

Der Beklagte verfolgt mit seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision sein Begehren auf Klageabweisung weiter. Er schließt sich dem restriktiven Verständnis des Rechts auf Erhalt einer unentgeltlichen Datenkopie an und meint, der Kläger habe demzufolge nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] lediglich Anspruch auf eine komprimierte und verständliche Mitteilung über die Tatsache der Anfertigung und Ablieferung der Aufsichtsarbeiten, die eingesetzten Prüfer und die Bewertungsergebnisse. Ferner habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass das Einsichtsrecht aus § 23 Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 JAG [X.] eine den Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] wirksam beschränkende nationale Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne von Art. 23 [X.] darstelle. Zudem sei der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] ausgeschlossen, weil es sich um einen exzessiven Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 [X.] handele. Dies sei schon wegen des unverhältnismäßig großen Bearbeitungsaufwands, der dem [X.] durch die Herstellung und Übermittlung der begehrten Kopien entstehe, der Fall. Die Annahme des [X.], ein exzessiver Antrag sei nur bei dem Hinzutreten eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegeben, sei unzutreffend. Abgesehen davon sei der Antrag des [X.] auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weil der Kläger mit ihm ausschließlich, jedenfalls aber weit überwiegend datenschutzfremde Zwecke verfolge. Es gehe dem Kläger nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten durch das [X.], sondern allein darum, sich die Korrekturbemerkungen und Bewertungsbegründungen der mit seinen Aufsichtsarbeiten befassten Prüfer ansehen und gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Prüfungsentscheidung einschätzen zu können, ohne sich dazu - wie von § 23 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 JAG [X.] vorgesehen - in die Räume des [X.]s begeben zu müssen. Ausgeschlossen sei der von dem Kläger verfolgte Anspruch weiter auf Grund von Art. 14 Abs. 5 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alt. 2 [X.], die entgegen der Einschätzung des [X.] analog anwendbar seien. Der Kläger sei vor dem Hintergrund seines prüfungsrechtlichen Einsichtsrechts jedenfalls so zu behandeln, als ob er im Sinne der erstgenannten Vorschrift bereits über alle Informationen verfüge, auf deren Erhalt sein Begehren gerichtet sei. Nach der letztgenannten Vorschrift sei ihm - auch mit Blick auf zu erwartende gleichartige Anträge anderer Prüflinge - die Unverhältnismäßigkeit des mit der Anfertigung der Kopien einhergehenden Aufwands entgegenzuhalten. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht eine Erfüllung des Anspruchs verneint. Der [X.], dem die nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Datenkopie diene, werde hier bereits dadurch erreicht, dass die Einsicht in die Prüfungsarbeiten durch § 23 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 JAG [X.] ermöglicht werde. Für weitere Kopien könne nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Er erstrebt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das stattgebende Urteil des [X.] im Ergebnis ohne Verletzung revisiblen Rechts zurückgewiesen. Es hat die Klage zutreffend als Verpflichtungsklage für zulässig (1.) und begründet (2.) erachtet.

1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs eines Bürgers aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.], ABl. L 119 S. 1) - [X.] - auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenkopie, wie ihn der Kläger gegenüber dem für den Beklagten handelnden [X.] erhebt, ist die Verpflichtungsklage. Denn über diesen Anspruch hat die Behörde auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände - etwa nach Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 oder Art. 23 [X.] - bezieht, durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. entsprechend für den isolierten Anspruch auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 [X.]: [X.], Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 21 Rn. 12 sowie für den Anspruch auf Berichtigung des [X.] nach Art. 16 Satz 1 [X.]: [X.], Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - NVwZ 2022, 1205 Rn. 19 f.).

2. Das Begehren des [X.], von dem Beklagten unentgeltlich eine Kopie der von ihm im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen [X.] zur Verfügung gestellt zu bekommen, wird von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] getragen. Der in Art. 2 [X.] umschriebene sachliche Anwendungsbereich der [X.] ist direkt eröffnet (a.). Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] für den Erhalt einer - gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] unentgeltlichen - ersten Datenkopie sind nach den Umständen des vorliegenden Falls nach jeder in Betracht kommenden Variante der Normauslegung erfüllt (b.). Der Anspruch ist weder nach der [X.] selbst (c.) noch nach einer nationalen Vorschrift im Sinne der Öffnungsklauseln des Art. 23 [X.] eingeschränkt oder ausgeschlossen (d.). Es besteht keine Grundlage für die Annahme, der Anspruch sei bereits erfüllt (e.).

a. Nach Art. 2 Abs. 1 [X.] gilt die [X.] für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung solcher Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Keine Anwendung findet die Verordnung, wenn einer der in Art. 2 Abs. 2 [X.] aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Im vorliegenden Fall greift die Grundregel des Art. 2 Abs. 1 [X.] in Gestalt der zweiten Alternative des ersten Teilsatzes ein. Sowohl die von dem Kläger angefertigten Aufsichtsarbeiten als auch die zugehörigen [X.] bestehen ihrem gesamten Inhalt nach aus personenbezogenen Daten des [X.] nach Art. 4 Nr. 1 [X.] (aa.). Diese Daten werden von dem nach Art. 4 Nr. 7 [X.] verantwortlichen [X.] teilweise automatisiert verarbeitet ([X.]). Es ist kein Ausnahmetatbestand aus Art. 2 Abs. 2 [X.] erfüllt. Insbesondere scheidet eine Anwendung der [X.] auf die Tätigkeit des [X.]s nicht deshalb aus, weil diese Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiele ([X.]).

aa. Nach der in Art. 4 Nr. 1 [X.] enthaltenen Legaldefinition sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person - die betroffene Person - beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder [X.] Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Nach dieser Definition und der noch zu Art. 2 Buchst. a der durch Art. 94 Abs. 1 [X.] aufgehobenen Richtlinie 95/46/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie, ABl. L 281 S. 31) ergangenen, jedoch auf die [X.] übertragbaren Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) ist der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende natürliche Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 32 ff. unter Verweis auf das Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.]/07 [[X.]:[X.]:C:2009:293], [X.] - Rn. 59). Danach unterfallen in einer berufsbezogenen Prüfung zum einen die schriftlichen Prüfungsleistungen des über eine Kennziffer identifizierbaren Prüflings dem Begriff der personenbezogenen Daten. Denn sie spiegeln den Kenntnisstand, das Kompetenzniveau, die Gedankengänge, das Urteilsvermögen sowie das kritische Denken des Prüflings wider und zielen - mit entsprechenden Auswirkungen auf seine beruflichen Chancen - darauf ab, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Berufseignung zu beurteilen. Mit einer handschriftlichen Prüfungsleistung sind zudem kalligraphische Informationen verbunden. Zum anderen stellen auch die Anmerkungen der Prüfer zu den Ausführungen des Prüflings personenbezogene Daten desselben dar, weil sie die Beurteilung seiner individuellen Leistung sowie seiner Kenntnisse und Kompetenzen - wiederum mit Folgen für seine Berufschancen - dokumentieren. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass die Prüferanmerkungen auch Informationen über die Prüfer enthalten und insoweit zugleich personenbezogene Daten der Prüfer darstellen ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]/16 - Rn. 36 ff.).

Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Oberverwaltungsgericht die Aufsichtsarbeiten, die der Kläger in der berufsbezogenen Prüfung des zweiten juristischen Staatsexamens unter der seiner Identifizierung durch das [X.] dienenden [X.] angefertigt hat, sowie die zugehörigen [X.] zutreffend jeweils ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten des [X.] qualifiziert hat. Für Ausnahmen von dieser Qualifikation ist wegen des Sinnzusammenhangs, in dem die jeweiligen Ausführungen in den Aufsichtsarbeiten und den [X.] stehen, kein Raum, sie gilt vielmehr für jedes in diesen Dokumenten enthaltene Wort. Für die von dem Kläger handschriftlich abgefassten Aufsichtsarbeiten kommt hinzu, dass grundsätzlich mit jedem geschriebenen Wort kalligraphische Informationen über den Kläger verbunden sind.

[X.] Indem das [X.] mit den von dem Kläger angefertigten Aufsichtsarbeiten einschließlich der [X.] umgeht, sie insbesondere gemäß § 64 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz [X.] - [X.]) vom 11. März 2003 (GV. [X.]. [X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. [X.]. S. 1475), für fünf Jahre ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt, aufbewahrt, verarbeitet es die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 [X.] als Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 [X.]. Dies geschieht gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] teilweise automatisiert, denn nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] können die in Papierform aufbewahrten Unterlagen über die elektronische Datenverarbeitung des [X.]s mittels der Kennziffer aufgefunden und dem jeweiligen Prüfling zugeordnet werden.

[X.] Die Anwendung der [X.] auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das [X.] ist nicht durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] ausgeschlossen. Bei der Tätigkeit des Amtes, in deren Rahmen die Verarbeitung stattfindet, handelt es sich nicht um eine solche, die im Sinne der Vorschrift nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Die Ausnahmevorschrift ist nach der Rechtsprechung des [X.] eng auszulegen. Es reicht danach nicht aus, dass eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde in Rede steht. Es sind vielmehr allein solche Verarbeitungen personenbezogener Daten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit vorgenommen werden, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient oder derselben Kategorie zugeordnet werden kann. Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten, auf die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] abstellt, umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken ([X.], Urteile vom 22. Juni 2021 - [X.]/19 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 62 ff. und vom 20. Oktober 2022 - [X.]/21 [[X.]:[X.]:C:2022:813], [X.] za zashtita na lichnite danni - Rn. 39 f.; dies aufnehmend: [X.], Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - NVwZ 2022, 1205 Rn. 26). Eine derartige Tätigkeit führt das [X.] nicht aus.

b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenkopie sind erfüllt. Für die [X.] Sprachfassung der [X.] ist zwar umstritten, in welchem Verhältnis die in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] normierten Rechtspositionen zueinander stehen, die die von einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen kann und welchen Inhalt bzw. welche Reichweite das Recht auf eine von dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellende Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat (aa.). Für den vorliegenden Fall, in dem die betroffene Person eine Kopie von Unterlagen begehrt, die ihrem gesamten Inhalt nach aus sie betreffenden personenbezogenen Daten bestehen, gelangen indes sowohl eine extensive, auf den spezifischen Anspruchscharakter des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] abstellende Gesetzesauslegung ([X.]) als auch ein restriktives Normverständnis, dieses jedenfalls unter Ausklammerung von in eindeutiger Weise unionsrechtswidrigen Einschränkungen des Begriffs der personenbezogenen Daten als solchem ([X.]), zu dem Ergebnis, dass eine Kopie der vollständigen Unterlagen überlassen werden muss. Nichts Anderes gilt, sofern die genannten Rechtspositionen - insbesondere unter Berücksichtigung anderer Sprachfassungen der [X.] - nicht als potentielle Einzelansprüche, sondern als Rechtsfolgen im Rahmen eines vom Tatbestand her einheitlichen Informationszugangsanspruchs verstanden werden ([X.].). Der [X.] hat deshalb in dem hier vorliegenden Fall keinen Anlass, dem [X.] in dem Verfahren nach Art. 267 A[X.]V die Frage vorzulegen, welcher Auffassung zu folgen ist.

aa. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 [X.] ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Sie kann in dem besagten Fall ferner auf Grund von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 2 Buchst. a bis h und Abs. 2 [X.] die dort genannten Metainformationen verlangen. Schließlich hat ihr der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Diese ist als erste Kopie gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] unentgeltlich zu überlassen, während der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen kann. Die in Art. 15 [X.] normierten Rechtspositionen konkretisieren die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC ([X.], Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, [X.] January 2022 Rn. 2; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] , Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 [X.] Rn. 1). Sie dienen, wie sich aus Satz 1 des [X.] der [X.] ergibt, dem Zweck, dass die betroffene Person sich der Datenverarbeitung bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann ([X.], Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 21 Rn. 19; [X.], Urteile vom 15. Juni 2021 - [X.] - [X.], 2726 Rn. 23, 25 und vom 22. Februar 2022 - [X.] - [X.] 2022, 373 Rn. 24; Beschluss vom 29. März 2022 - [X.] 1352/20 - [X.] 2022, 1249 Rn. 17). Der konkrete Inhalt dieser Rechtspositionen ist indes bisher nicht abschließend geklärt.

[X.] Nach der extensiven Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.], der sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat, bezieht sich das Recht der betroffenen Person auf eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf den Erhalt einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen in dem konkreten Verarbeitungszusammenhang vorliegenden Form, gegebenenfalls mit Unkenntlichmachungen mit Rücksicht auf die Rechte von Dritten. Es handele sich, so der genannte Interpretationsansatz, bei den Rechten der betroffenen Person einerseits aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 [X.] auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten und andererseits aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, systematisch um zwei eigenständige, nebeneinanderstehende Ansprüche. Das Recht auf eine Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] sei daher inhaltlich nicht auf den Gehalt einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 [X.] beschränkt. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] biete ebenfalls keinen Anhalt für eine entsprechende Einschränkung der inhaltlichen Reichweite des Anspruchs, sondern spreche im Gegenteil für ein weites Verständnis. Die in Satz 1 des [X.] der [X.] genannten Ziele der Transparenz und der Ermöglichung einer Rechtmäßigkeitskontrolle erforderten es, dass der betroffenen Person die personenbezogenen Daten in ihrem Verarbeitungszusammenhang zur Verfügung gestellt würden. Diese werde nur durch die Kenntnis darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Verantwortliche die personenbezogenen Daten verarbeite, in die Lage versetzt, weitere Betroffenenrechte wie eine Berichtigung nach Art. 16 [X.], eine Löschung nach Art. 17 [X.] oder Schadensersatz nach Art. 82 [X.] geltend zu machen (vgl. zu den Argumenten der extensiven Auslegung die Darstellung in: [X.], Beschluss vom 29. März 2022 - [X.] 1352/20 - [X.] 2022, 1249 Rn. 40 f. sowie im Einzelnen etwa: Bäcker, in: [X.]/[X.] , DS-GVO [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 15 [X.] Rn. 39 ff.; [X.], in: [X.] Datenschutzrecht, Art. 15 [X.] Rn. 85, Stand November 2022; [X.]/[X.], [X.], 483 <484 >; [X.]/[X.], [X.] 2019, 1110 <1111>; [X.], [X.], 2692 Rn. 5 ff.).

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Forderung des [X.] auf Überlassung einer Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen [X.] nach der extensiven Gesetzesauslegung ohne Weiteres dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

[X.] Das restriktive Verständnis des Rechts auf eine Datenkopie wird teilweise nicht bzw. nicht allein auf eine einschränkende Interpretation von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.], sondern zumindest auch auf eine solche des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne von in unterschiedlicher Weise definierten Stammdaten ([X.], Urteil vom 10. Juni 2021 - 9 Sa 861/20 - [X.], 63 <65>; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] , DS-GVO/[X.], 2. Aufl. 2020, Art. 15 [X.] Rn. 38 ff.; vgl. zum Teil auch: [X.]/[X.], [X.], 239 <241, 244>), von Kategorien von Daten (Grau/Seidensticker, EWiR 2019, 443 <444>) oder von Daten mit aussagekräftigen biografischen Informationen über die betroffene Person (Härting, [X.] 2019, 219 <221, 224>, bei einem ansonsten weiten Normverständnis) gestützt. Diese Ansätze, die dem Betroffenen ein Recht auf Kopie nur im Hinblick auf bestimmte Arten von personenbezogenen Daten zugestehen wollen, bewegen sich in eindeutiger Weise außerhalb des Unionsrechts. Denn der in Art. 4 Nr. 1 [X.] legaldefinierte Zentralbegriff der [X.] ist derartigen teleologisch begründeten Einschränkungen bzw. Differenzierungen nicht zugänglich (in diesem Sinne speziell mit Blick auf das Auskunftsrecht nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie: [X.], Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]/16 - Rn. 46 und ferner: [X.], Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 21 Rn. 26; [X.], Urteil vom 15. Juni 2021 - [X.] - [X.], 2726 Rn. 22; Klar/[X.], in: [X.]/[X.] , DS-GVO [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 4 Nr. 1 [X.] Rn. 8 f.; Bäcker, ebendort, Art. 15 [X.] Rn. 8; [X.], in: [X.]/Marsch , DS-GVO/[X.], 3. Aufl. 2022, Art. 15 [X.] Rn. 26; [X.]/[X.], [X.] 2022, 513 <516>; Korch/Chatard, [X.], 482 <484>. Hiernach geht es erst recht nicht an, den in Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] enthaltenen Begriff der personenbezogenen Daten durch denjenigen der in Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 2 Buchst. a bis h [X.] genannten Metainformationen zu ersetzen und die betroffene Person auf den Erhalt einer Kopie mit diesen Informationen zu verweisen (so aber im Ergebnis: [X.]/[X.], [X.] 2019, 672 <674, 676>).

Unter Ausklammerung von deutlich unionsrechtswidrigen, auf den Begriff der personenbezogenen Daten bezogenen Einschränkungen besteht das restriktive Verständnis von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Annahme, dass sich das Recht der betroffenen Person auf eine Datenkopie grundsätzlich in einem Anspruch gegen den Verantwortlichen auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten erschöpft. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] regele, so wird argumentiert, lediglich eine besondere Form der Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die diese nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 [X.] verlangen könne. Dementsprechend beziehe sich das Recht auf eine Datenkopie nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] lediglich auf die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, nicht aber auf die Dokumente, in denen diese enthalten seien. Die Pflicht des Verantwortlichen aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] könne nicht so weit gehen, dass er jedes Dokument, das ein personenbezogenes Datum enthalte, in Kopie zur Verfügung stellen müsse. Zur Erreichung der Ziele der Transparenz und der Ermöglichung der [X.] nach Satz 1 des [X.] der [X.] könne gerade eine Zusammenfassung der verarbeiteten Daten besonders geeignet sein (vgl. zu den Argumenten für ein restriktives Normverständnis die Darstellung in: [X.], Beschluss vom 29. März 2022 - [X.] 1352/20 - [X.] 2022, 1249 Rn. 38 f. sowie im Einzelnen etwa: [X.], Urteile vom 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19 - [X.], 107 Rn. 45 und vom 22. Oktober 2021 - 16 Sa 761/20 - [X.], 61 Rn. 180 ff.; [X.], Urteil vom 17. März 2021 - 21 Sa 43/20 - [X.]-RR 2021, 410 Rn. 29 f., 45 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], DS-GVO [X.], 3. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 33; [X.], [X.], 103 <106>).

Eine Extrahierung von personenbezogenen Daten aus ihrem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang und eine sich hieran gegebenenfalls anschließende Zusammenfassung dieser Daten im Sinne des restriktiven Verständnisses von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] ist indes nicht möglich, wenn dieser Zusammenhang ausschließlich aus personenbezogenen Daten der betroffenen Person besteht, wie es hier in Gestalt der von dem [X.] verarbeiteten Aufsichtsarbeiten des [X.] und der zugehörigen [X.] der Fall ist. In dieser Konstellation muss auch ein grundsätzlich restriktives Normverständnis zu dem Ergebnis führen, dass das Recht auf eine Datenkopie eine in keiner Weise eingeschränkte Reproduktion der Daten, hier also die Überlassung einer Kopie der vollständigen Aufsichtsarbeiten und [X.] zum Inhalt hat.

[X.]. Ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis führt es, wenn die Frage nach dem Gehalt der in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] normierten Rechtspositionen nicht von der durch die [X.]n Sprachfassung der [X.] nahegelegten Abgrenzung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 [X.] von dem Recht auf eine Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Sinne potentieller Einzelansprüche der betroffenen Person geleitet wird, sondern andere Sprachfassungen in den Blick genommen werden. Nach diesen ist Art. 15 [X.] weithin (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2022, 513 <514>) als einheitliches Recht auf Zugang der betroffenen Person zu ihren personenbezogenen Daten ausgestaltet (etwa englisch: right of access by the data subject bzw. [X.]: droit d'accès de la personne concernée). Die in Art. 15 [X.] normierten Rechtspositionen stellen danach Rechtsfolgen im Rahmen eines vom Tatbestand her einheitlichen Informationszugangsanspruchs dar. Bei einer Erhebung dieses Anspruchs ist regelmäßig nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine Datenkopie im Sinne einer Reproduktion zur Verfügung zu stellen, deren Inhalt sich nach den im Einzelfall für die Erreichung der Ziele nach Satz 1 des [X.] der [X.] erforderlichen Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person richtet (so vor allem: [X.], Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, [X.] January 2022 Rn. 1 ff., 17 ff., 130 ff., 146 ff.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 2022, 513 <514 f.>). Auch nach diesem Normverständnis müssen Dokumente, die, wie dies bei den von dem Kläger angefertigten Aufsichtsarbeiten und den zugehörigen [X.] der Fall ist, ihrem gesamten Inhalt nach aus personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehen, von dem Verantwortlichen vollständig als Kopie zur Verfügung gestellt werden (in diesem Sinne: [X.], a. a. [X.] Rn. 153).

c. Der gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] seinen Voraussetzungen nach bestehende Anspruch des [X.] auf Erhalt einer unentgeltlichen Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen [X.] ist weder nach Art. 15 Abs. 4 [X.] (aa.) noch gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 [X.] ([X.]) oder Art. 14 Abs. 5 Buchst. a bzw. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alt. 2 [X.] ([X.]) eingeschränkt oder ausgeschlossen.

aa. Nach Art. 15 Abs. 4 [X.] darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 [X.] die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Für eine solche Beeinträchtigung ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere ist mit der Überlassung einer Kopie auch der in den Aufsichtsarbeiten angebrachten Korrekturbemerkungen der Prüfer und ihrer Gutachten an den Kläger keine Beeinträchtigung der Rechte der Prüfer verbunden. Denn die Prüfer erstellen ihre Bemerkungen und Gutachten nach Feststellung des [X.] generell mit der Maßgabe, dass diese den Prüflingen auf deren Antrag hin zugänglich gemacht werden können.

[X.] Ebenso wenig kann der Beklagte dem Kläger eines der Gegenrechte entgegenhalten, die dem Verantwortlichen nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 [X.] unter anderem in Bezug auf einen auf Art. 15 [X.] gestützten Anspruch eines Betroffenen zustehen. Der Verantwortliche kann bei offensichtlich unbegründeten oder bei - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen entweder ein nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a [X.] angemessenes Entgelt verlangen oder sich nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b [X.] weigern, auf Grund des Antrags tätig zu werden. Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 [X.] hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

Der Antrag des [X.] auf Überlassung einer Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen [X.] ist nicht offensichtlich unbegründet und, da erstmalig gestellt, auch nicht wegen häufiger Wiederholung exzessiv. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vortrag des Beklagten und den dazu getroffenen, für den [X.] nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des [X.] Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag aus einem anderen Grund als exzessiv zu qualifizieren sein könnte.

Das gilt zum einen mit Blick auf den Aufwand, der, wie von dem Oberverwaltungsgericht festgestellt, bei dem [X.] durch die Bearbeitung des Antrags des [X.] in Gestalt der Herstellung und Übermittlung von insgesamt 348 Kopien in eng begrenztem Umfang entsteht. Die Berücksichtigung eines durch etwaige vergleichbare Anträge anderer Prüflinge hervorgerufenen Aufwands ist ausgeschlossen, da es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 [X.] auf die Anträge "einer" betroffenen Person ankommt. Es liegt auf der Hand, dass die durch den Antrag des [X.] verursachte geringe Mühewaltung des [X.]s die Annahme eines exzessiven Antrags auch dann nicht rechtfertigen könnte, wenn man hierfür auf einen nach Maßgabe einer Interessenabwägung unverhältnismäßigen Aufwand abstellen wollte (in diesem Sinne etwa: [X.], in: [X.]/[X.] , DS-GVO [X.], 3. Aufl. 2022, Art. 15 [X.] Rn. 51; [X.]/[X.], [X.], 239 <243 f.>; Korch/Chatard, [X.], 482 <483 f.>).

Der Antrag des [X.] erweist sich zum anderen nicht deshalb als exzessiv, weil er mit Blick auf die ihm zu Grunde liegende Motivation des [X.] als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen wäre (für die Rechtsmissbräuchlichkeit als alleiniges oder jedenfalls zusätzliches Kennzeichen der Exzessivität eines Antrags: [X.], Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, [X.] January 2022 Rn. 164, 186 ff.; Bäcker, in: [X.]/[X.] , DS-GVO [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 12 [X.] Rn. 36 ff.; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.] , DS-GVO [X.], 3. Aufl. 2021, Art. 12 [X.] Rn. 65 f.; [X.]/[X.], [X.] 2019, 1110 <1113 f.>; [X.]/[X.], [X.] 2022, 513 <516>). Der Beklagte beruft sich insoweit auf eine vorgebliche Verfolgung datenschutzfremder Zwecke durch den Kläger. Der Frage, ob sich aus einer derartigen Motivation überhaupt eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergeben kann (zur Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] dazu: [X.], Beschluss vom 29. März 2022 - [X.] 1352/20 - [X.] 2022, 1249 Rn. 12 ff.), muss der [X.] nicht nachgehen. Denn der Beklagte macht lediglich geltend, dass es dem Kläger allein darauf ankomme, unter Umgehung der Voraussetzungen des Einsichtsrechts für Prüflinge nach dem [X.]justizprüfungsrecht Kenntnis von den Korrekturbemerkungen und Bewertungsbegründungen der mit seinen Aufsichtsarbeiten befassten Prüfer im Hinblick auf einen etwa zu ergreifenden Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung zu erhalten. Mit diesem Einwand kann der Beklagte schon wegen der von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Bestandskraft der Bewertung der Aufsichtsarbeiten des [X.] nicht durchdringen.

[X.] Ferner kann der Anspruch des [X.] aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht durch eine entsprechende Anwendung von Art. 14 Abs. 5 Buchst. a bzw. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alt. 2 [X.] als ausgeschlossen erachtet werden. Die Vorschriften regeln Ausnahmen von den Informationspflichten, die den Verantwortlichen nach Art. 14 Abs. 1 bis 4 [X.] treffen, wenn er personenbezogene Daten auf andere Weise als bei der betroffenen Person erhebt oder die erhobenen Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten will. Die Informationspflichten entfallen nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. a [X.], wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, sowie nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alt. 2 [X.], wenn und soweit die Informationserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Auf die Frage, ob diese Bestimmungen einer analogen Anwendung auf das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen Datenkopie aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] zugänglich sind, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn zum einen hat der Kläger nach der Tatsachenfeststellung des [X.] nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 [X.] binnen der dort vorgesehenen Frist Einsicht in die von ihm angefertigten und von den Prüfern korrigierten Aufsichtsarbeiten sowie die zugehörigen [X.] genommen, so dass er diesbezüglich bisher über keine Informationen verfügt. Die Annahme des Beklagten, es reiche aus, dass der Kläger die Möglichkeit zur Einsichtnahme gehabt habe, geht offensichtlich fehl. Zum anderen ist, wie bereits dargelegt, die Bearbeitung des Begehrens des [X.] auf Überlassung einer unentgeltlichen Kopie der genannten Unterlagen für das [X.] mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden.

d. Weiter erfährt der streitgegenständliche Anspruch des [X.] keine Beschränkung durch eine nach den Maßgaben des Art. 23 [X.] erlassene nationale Vorschrift.

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, das in § 23 Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 1 [X.] geregelte fristgebundene prüfungsrechtliche Einsichtsrecht und die landesrechtlichen Regelungen betreffend die Kostenpflichtigkeit von im Zusammenhang mit der Einsichtnahme durch das [X.] gefertigten Kopien seien keine das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen Datenkopie aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] beschränkenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 23 [X.]. Der in der unionsrechtlichen [X.] statuierte Anspruch und das in dem Juristenausbildungsrecht des [X.] [X.] geregelte Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und [X.] mitsamt den landesrechtlichen Kostenregelungen für die Anfertigung von Kopien daraus stünden nebeneinander. An diese den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lassende Auslegung des [X.]rechts ist der [X.] nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO gebunden. Einer ebensolchen Bindung unterliegt der [X.] im Hinblick auf die Feststellung des [X.], dass sich aus den irrevisiblen Bestimmungen in § 12 des Datenschutzgesetzes [X.] (DSG [X.]) vom 17. Mai 2018 (GV. [X.]. [X.], 278) keine Beschränkung des streitgegenständlichen Anspruchs herleiten lässt.

e. Schließlich ergibt sich aus den bisherigen Darlegungen, dass der Einwand des Beklagten ins Leere geht, der Anspruch des [X.] aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] sei in Anbetracht des durch das Juristenausbildungsgesetz des [X.] [X.] eingeräumten fristgebunden Rechts, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen, und der Möglichkeit, sich von dem [X.] gegen Entgelt Kopien anfertigen zu lassen bzw. selbst Fotos herzustellen, als erfüllt anzusehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 10/21

30.11.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2021, Az: 16 A 1582/20, Urteil

Art 2 Abs 2 Buchst a EUV 2016/679, Art 4 EUV 2016/679, Art 12 Abs 5 S 1 EUV 2016/679, Art 14 Abs 5 EUV 2016/679, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 S 1 EUV 2016/679, Art 23 EUV 2016/679, § 23 Abs 2 JAG NW 2003, § 56 Abs 1 JAG NW 2003, § 12 DSG NW 2018

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Az. 6 C 10/21 (REWIS RS 2022, 8770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8770

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

15 U 149/22 (Oberlandesgericht Köln)


VI ZR 61/23 (Bundesgerichtshof)


2 AZR 342/20 (Bundesarbeitsgericht)

Überlassung einer Datenkopie - Bestimmtheit des Klageantrags


VI ZR 1352/20 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung: Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen seinen Arzt auf …


VI ZR 62/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 576/19

VI ZR 14/21

VI ZR 1352/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.