Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 215/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3042

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 215/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 56.708,58 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; denn sie deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Vergeblich rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 2 Der Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts ist im Streitfall nicht be-rührt. Der Beklagte vermag keinen Sachvortrag zu benennen, den das [X.] nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Vielmehr wirft der [X.] dem Berufungsgericht vor, die in dem Vorprozess gegebene verfah-rensmäßige Lage nicht zu seinen Gunsten gewürdigt zu haben. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer [X.] 3 - 3 - vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33; [X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 - [X.] ZR 62/07, [X.], 328 Rn. 5). 2. Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch im Übrigen nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 Soweit der Beklagte geltend macht, nur als "begleitender" Berater tätig geworden zu sein, ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht [X.], weil das Berufungsgericht die zum Nachteil des Beklagten angenommenen Hinweispflichten ausdrücklich auch bei einem eingeschränkten Mandat befür-wortet. Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Senats: Danach trifft den Rechtsanwalt auch bei einem eingeschränkten Mandat die nebenver-tragliche Warn- und Hinweispflicht, auf den möglichen Regress gegen einen anderen mit der Sache befassten Rechtsanwalt und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen, wenn die Gefahr der [X.] ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch [X.] unbekannt ist ([X.], Urt. v. 8. Mai 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.], 1299, 1300 Rn. 11 m.w.N.). Die notwendige Belehrung wurde den Klägern nicht durch das ihnen lediglich zur Kenntnis gegebene, an Rechtsanwalt [X.]gerichtete Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 1998 vermittelt. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine sekundäre Hinweispflicht im Blick auf sein eigenes früheres Versäumnis und nicht auf etwaige Versäumnisse von Rechtsanwalt [X.]auferlegt. 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2009 - 15 O 77/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -

Meta

IX ZR 215/09

23.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 215/09 (REWIS RS 2010, 3042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3042

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