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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 4/10 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte [X.] als Nebenverpflichtung seines Mandats die Geschäftsführer, welche die Ü-berschuldung und ihre sich daraus ergebenden [X.] nicht ken-nen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Fest-stellungen sämtliche Umstände kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich auch nicht die Fragen, ob Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und ob bei pflichtgemäßem Hinweis Rangrücktritte zu unterstellen 2 - 3 - sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Geschäftsführer über die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufklären muss, ist nicht entschei-dungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Erklärung eines Rangrücktritts die vorherige Aufklärung des Gesell-schafter/Geschäftsführers über dessen Rechtsfolgen voraussetzt. 2. Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen. 3 Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 O 110/07 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2009 - 8 U 27/09 -
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZA 4/10 (REWIS RS 2010, 7194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7194
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