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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 52/09
vom
10. November 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die
Richterin Möhring
am
10. November 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5.
Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 466.500
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Das Berufungsgericht weicht mit seinen Ausführungen zum Ursachen-zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Nach der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist es unstreitig, dass bei zutreffender steuer-licher Beratung durch die Beklagte entsprechend dem Wunsch der Klägerin eine vertragliche Übernahme der Steuerrisiken durch die Veräußerer der Kom-manditanteile erfolgt wäre. Die für die Durchführung des Entschlusses erforder-liche Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten war danach gegeben (vgl. [X.], Ur-teil vom 19.
Januar 2006 -
IX
ZR 232/01, [X.], 927 Rn. 30).
Bei dieser 1
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Sachlage wäre dem wirtschaftlichen Handlungsziel der Klägerin bei sonst un-veränderten Vertragsbedingungen genügt worden.
2. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte habe der Klägerin eine umfassende steuerrechtliche Bera-tung geschuldet, eine Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG beanstandet, ist die Rüge nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer Hilfserwägung angenommen, dass die Beklagte eine ihr im Rahmen eines eingeschränkten Mandats obliegende Hinweispflicht verletzt ha-be.
3. Bezüglich dieser Hilfserwägung wird eine konkrete Gehörsverletzung nicht
erhoben. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Sinn ihres Vortrags nicht erfasst, ist der Schutzbereich des Art
103 Abs.
1 GG nicht berührt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinander-setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen
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([X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328
Rn.
5; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2007 -
2 [X.] 25/05 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 -
2 [X.] -
Meta
10.11.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. IX ZR 52/09 (REWIS RS 2011, 1482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1482
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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