Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2002, Az. V ZR 240/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2200

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:19. Juli 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 138 ([X.])[X.]ie im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines [X.]undstücks bei einem besonders [X.] Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächlicheVermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wennsich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Übervorteilung regelmäßig aus-schließender Weise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenenLeistungsverhältnisses bemüht haben.[X.], [X.]. v. 19. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Passau- 2 -[X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 19. Juli 2002 durch den Vizeprsidenten des [X.][X.]r. [X.] und [X.], [X.]r. Klein, [X.]r. Lemke und [X.]r. Gaierfr Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten und die Anschluûrevision des[X.]s wird das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2001 aufgehoben.[X.]ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.]er 1924 geborene [X.] war [X.] mehrerer [X.], [X.] einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und von denen eines mit einemWohnhaus und mit [X.] ist. [X.]as Eigentum hatte der[X.] nach dem Tod seiner Ehefrau 1995 im Wege der Erbfolge zu ¾ erlangtund anschlieûend die Erbteile seiner Miterben erworben. Mit notarieller Urkun-de vom 6. [X.]ezember 1996, teilweisrt durch Nachtragsurkunde [X.] [X.]ezember 1996, verûerte der [X.], dessen Ehe kinderlos [X.], die [X.] nebst landwirtschaftlichem Inventar sowie dem Milchkon-tingent an die Beklagten. Als Barkaufpreis wurden 130.000 [X.]M vereinbart. [X.] 3 -ûerdem ist unter dem Abschnitt "Kaufpreis" in der Vertragsurkunde bestimmt,[X.] die Beklagten die Zahlung einer wertgesicherten Leibrente von [X.] 1.450 [X.]M, nach Zahlung von insgesamt 70.000 [X.]M nur noch500 [X.]M, schulden und der [X.] ein alleiniges und ausschlieûliches Woh-nungsrecht an der Wohnung im [X.] ein [X.] den Gemeinschaftseinrichtungen und dem Garten [X.]. Zur [X.] Rechte wurden eine beschr[X.] persönliche [X.]ienstbarkeit und eineReallast bestellt. [X.]ie Beklagtrnahmen in der notariellen Urkunde fernerdie Kosten fr die Beerdigung des [X.]s und fr die Pflege seines [X.]abes.Sie wurden am 15. Juli 1997 als [X.] der [X.] in das [X.] eingetragen.[X.]er [X.] macht geltend, der zwischen ihm und den Beklagten ge-schlossene Vertrag sei wegen [X.], in jedem Falle aber wegen Sittenwid-rigkeit nichtig. Er hat behauptet, der Wert der [X.] und des [X.] sich auf mindestens 800.000 [X.]M belaufen, wrend die [X.] ihnen geschuldeten Leistr die 130.000 [X.]M fr den [X.] nur noch weitere 270.000 [X.]M tten aufwenden mssen. [X.]ie [X.] ausgenutzt, [X.] er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses physisch undpsychisch nicht in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zutreffen. Mit dem Hauptantrag hat der [X.] von den Beklagten - jeweils [X.] gegen Rckzahlung des Barkaufpreises und bereits gezahlter Leib-renten in Höhe von zusammen 164.800 [X.]M - verlangt, seiner Wiedereintra-gung als [X.] der [X.] im Wege der [X.], hilfsweise, die [X.] an ihn aufzulassen. [X.]as [X.] der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] das [X.] insoweit die Klage abgewiesen, die Beklagten [X.] 4 -doch auf den Hilfsantrag zur [X.] verurteilt. Mit der Revision verfol-gen die Beklagten ihr Ziel vollstiger Klageabweisung weiter. [X.]er [X.]beantragt die Zurckweisung der Revision und erstrebt mit der Anschluûrevisi-on die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. [X.]ie Beklagten beantra-gen die Zurckweisung der Anschluûrevision.[X.]:I.[X.]as Berufungsgericht bejaht ein grobes Miûv[X.]nis zwischen der Lei-stung des [X.]s und der Gegenleistung der Beklagten. Es stehe [X.] fest, [X.] die Beklagten einen Mangel an [X.] er-hebliche Willensschwche des [X.]s ausgebeutet tten. Trotz der [X.] ihn behandelnden Arztes sei nicht [X.], [X.] der [X.] in dem Bestreben, die Nachfolge in sein [X.] regeln, seine [X.] und seelischen Beschwerrwunden und den [X.] bei ausreichendem [X.]eilsvermschlossen habe. [X.]ie Nach-tragsbeurkundung zeige, [X.] der [X.] nicht nur in der Lage gewesen sei,das Ergebnis der Beurkundung zu kontrollieren, sondern auch seine Interessenhabe durchsetzen k. [X.]er zwischen den Parteien geschlossene Kaufver-trag sei jedoch als wucherliches [X.] nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig.[X.]as besonders grobe Miûv[X.]nis zwischen Leistung und Gegenleistung [X.] auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu. Gesttztwerde diese [X.]folgerung namentlich durch den Umstand, [X.] es dem [X.] in einer Position der [X.] und bei zugleich einge-- 5 -schr[X.]r krperlicher und psychischer Leistungsfigkeit nicht gelungen sei,sich von den Wertvorstellungen, die [X.]undlage der [X.] seien, zu lsen. Von den Beklagten sei diese eingeengte Position des[X.]s zu ihrem Vorteil ausgenutzt worden.[X.]ies lt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.II.[X.]ie Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des [X.], die Voraussetzungen eines wucherlichen, nach § 138 Abs. 1[X.] nichtigen [X.]s seien gegeben. [X.]ie vom Berufungsgericht bislanggetroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht, weshalb das Beru-fungsurteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten auf den Hilfsantrag betrifft,der Aufhebung unterliegt (§ 564 Abs. 1 ZPO a.[X.] Allerdings verkennt das Berufungsgericht bei Prfung des [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]), der Gegenstand des Hilfsantragsist, im Ansatz die stige [X.]echung des [X.] nicht.[X.]anach kann ein auf den entgeltlichen Erwerb eines [X.]undstcks [X.], das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 [X.] nicht in [X.], auch dann gegen die guten Sitten verstoûen und [X.] § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sein, wenn ein aufflliges Miûv[X.]nis [X.] Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstinzutreten,insbesondere der [X.] aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (vgl.nur Senat, [X.]Z 146, 298, 301).- 6 -2. Nicht zu beanstanden ist ferner, [X.] das Berufungsgericht den [X.] den Parteien geschlossenen Vertrag als ein auf Leistungsaustausch ge-richtetes Rechtsgescft angesehen hat. Eine gemischte Schenkung, von [X.] Revision ausgehen will, setzt eine Einigung der [X.] die teilweiseUnentgeltlichkeit voraus ([X.]Z 82, 274, 281; [X.], [X.]. v. 6. Mrz 1996,I[X.] 374/94, NJW-RR 1996, 754, 755). Eine solche Einigung verneint [X.] frei von [X.]. [X.]ie Revision verweist nicht auf [X.] in den Tatsacheninstanzen, das eine andere Feststellung tragen[X.]. Vielmehr ist im Gegenteil eine Schenkung selbst nach dem Tatsachen-vortrag [X.], den die Revision anfrt. [X.]ie Beklagten sollen [X.] ein Schenkungsangebot des [X.]s ausdrcklich abgelehnt haben,worauf sich die Parteien auf einen Kauf einigten und sich unter [X.] Rechtsanwalts bemten, einen angemessenen Kaufpreis auszuhan-deln.3. Mit Erfolg rt die Revision hingegen, [X.] das Berufungsgericht ver-fahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) keine Feststellungen zum Wert der [X.] getroffen hat, obwohl dieser Umstand im Hinblick auf [X.] eines aufflligen Miûv[X.]nisses der wechselseitigen [X.] ist. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinenBestand haben.4. [X.]arr hinaus ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, [X.] bei [X.] mit verwerflicher Gesinnunggehandelt, nicht frei von [X.].- 7 -a) [X.]er Senat lt unverrt daran fest, [X.] fr die Sittenwidrigkeit ei-nes wucherlichen [X.]s auch subjektive Merkmale entscheidend sind.Fr die Annahme, diese Voraussetzung sei zugunsten eines der "laesio enor-mis" des gemeinen Rechts entsprechenden Ergebnisses aufgegeben (so [X.], ZIP 2001, 1621; anders aber [X.], [X.]. zu [X.] § 138 [[X.]] [X.]; [X.], [X.], 1138, 1139), gibt auch das [X.]eil des Senats vom 19. Januar 2001([X.]Z 146, 298) keine [X.]undlage. [X.]ie Entscheidung [X.] sich im Gegenteilgerade mit der Frage, welche objektiven [X.] auf das subjek-tive Merkmal der verwerflichen Gesinnung zulassen. Eine solche [X.]folge-rung ist aufgrund eines besonders groben Äquivalenzmiûv[X.]nisses selbstdann mlich, wenn der [X.] keine Kenntnis von den Wertv[X.]nissenhatte (Senat, aaO, 303). Es handelt sich jedenfalls um eine [X.] tatschliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der [X.] ist. [X.]ie Voraussetzungen fr die Anwendung dieser [X.] zwar im vorliegenden Fall erfllt, die tatschliche Vermutung kann aberdurch besondere Umstrscttert sein und damit nicht die [X.]folge-rung auf eine verwerfliche Gesinnung erffnen. Solche [X.] aus sachgerechten, eine Übervorteilung regelmûig ausschlieûen-den Bemzur Ermittlung eines den [X.] angemessenenLeistungsv[X.]nisses ergeben, wie etwa bei einem (fehlerhaften) Verkehrs-wertgutachten als [X.]undlage der Kaufpreisbemessung (Senat, [X.]Z 146, 298,305; [X.]. v. 21. Mrz 1997, [X.] 355/95, [X.], 1155, 1156).b) [X.]ies hat das Berufungsgericht nicht beachtet, als es von einem [X.] groben Miûv[X.]nis zwischen Leistung und Gegenleistung auf dieverwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen hat. Zu Recht rt die [X.], [X.] von dem Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO das - unter [X.] 8 -weisantritt gestellte und vom [X.] bestrittene - Vorbringen der Beklagten zuden Umsts Vertragsschlusses nicht bercksichtigt worden ist. [X.] soll der [X.] ihnen, den Beklagten, [X.] eine Schenkung angebo-ten haben, um so - dem Wunsch seiner verstorbenen Ehefrau entsprechend -Erhalt und Fortfrung des Hofes zu sichern. Sitten die Schenkung jedochnicht annehmen wollen, worauf der [X.] einen Rechtsanwalt seines Vertrau-ens gebeten habe, einen fr alle akzeptablen Kaufpreis vorzuschlagen. [X.] dieses Rechtsanwalts sei dann auf der [X.]undlage des vom [X.]selbst genannten und fr die Erbauseinandersetzung zugrunde gelegtenNachlaûwerts von 500.000 [X.]M sowie unter Bercksichtigung bereits aus demErbe gettigter Schenkungen und Zahlungen die von ihnen geschuldete Ge-genleistung ermittelt worden.Gelingt den beweisbelasteten Beklagten (vgl. Senat, [X.]Z 146, 298,305) hierfr der Beweis, so ist fr die Annahme einer verwerflichen Gesinnungder Beklagten kein Raum. Selbst wenn der [X.] nur unter dem Zwang derV[X.]nisse oder bei Vorliegen eines der in § 138 Abs. 2 [X.] genanntenMerkmale, insbesondere unter Beeintrchtigung seiner Entscheidungsfreiheitaus gesundheitlichen [X.], eistigen Vertrag abgeschlossen ha-ben sollte, tten sich die Beklagten der Einsicht dieses Umstands nichtleichtfertig verschlossen. [X.]ie Beklagten haben den gesamten [X.]die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewlich [X.] dadurch verletzt,[X.] sie schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterlassen und dasnicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (vgl.[X.]Z 10, 14, 16; 89, 153, 161). Wegen des keineswegs unverftigen Motivsdes [X.]s, insbesondere aber wegen der Beratung durch einen [X.] und der aus ihrer Sicht verftigen und [X.] des Kaufpreises nach dem Nachlaûwert, konnten die Beklagten,ohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen, nicht davon ausgehen,[X.] sich der [X.] nur wegen einer Zwangslage oder einer vergleichbarenSchwchesituation auf das [X.] mit ihnen [X.]. Zwar will das [X.] ersichtlich davon ausgehen, [X.] es dem [X.] gelungen war, beider Auseinandersetzung mit den anderen Erben einen deutlich zu niedrigenNachlaûwert zugrunde zu legen, Anhaltspun[X.] dafr, [X.] dies den Beklagtenauch nur tte bekannt sein mssen, sind indes nicht festgestellt.[X.] die Anschluûrevision des [X.]s ist das angefochtene [X.]eil auchinsoweit aufzuheben, als es die Abweisung der Klage im Hauptantrag zum [X.] hat.1. [X.]ie unselbstige Anschluûrevision ist zulssig. Ihrer akzessori-schen Natur ist bereits dann Rechnung getragen, wenn sie in einem unmittel-baren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revi-sion erfaûten Streitgegenstand steht ([X.]Z 148, 156, 159). [X.]ies zumindest istvorliegend der Fall, weil Anschluûrevision und Revision den Haupt- bzw. Hilfs-antrag einer auf denselben Lebenssachverhalt gesttzten Klage zum Gegen-stand haben (vgl. [X.]Z aaO, 164 f; lich auch [X.], [X.]. v. 30. April 2001,II [X.], NJW-RR 2001, 1177, 1178). Soweit der Entscheidung des Se-nats vom 26. Januar 2001 ([X.] 462/99, Umdruck S. 13, insoweit in [X.]Re-port 2001, 450 nicht abgedruckt) anderes entnommen werden [X.], [X.] nicht [X.] 10 -2. Ohne Erfolg rt die Anschluûrevision eine Unvollstigkeit der [X.], als sich das Berufungsgericht mit dem Hauptan-trag des [X.]s [X.]. Aufgrund welcher Erws [X.] Klage im Hauptantrag fr nicht [X.] erachtet, kann vielmehr den [X.] werden. [X.]ort ist mlich ausgefrt, die Aus-beutung eines Mangels an [X.]r erheblichen Willens-schwche des [X.]s kicht festgestellt werden. [X.]ies bezieht sichzweifelsfrei auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des [X.](§ 138 Abs. 2 [X.]), aus dem der [X.] seinen Hauptantrag mit dem Ziel der[X.]undbuchberichtigung herleitet.3. [X.]agegen sind dem Berufungsgericht bei seiner Wrdigung der erho-benen Beweise Rechtsfehler unterlaufen.a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der weiteren [X.] bei Wrdigung der Aussage des (sachverstigen) Zeugen[X.]r. [X.] nicht gegen § 398 Abs. 1, § 523 ZPO a.[X.]. Zwar ist [X.] die erneute Vernehmung eines Zeugen erforderlich, wenn das [X.] dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten [X.] die Vorinstanz (st. [X.]., s. nur [X.], [X.]. v. 3. April 2001,XI [X.], NJW-RR 2001, 1430 m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall ist das Be-rufungsgericht jedoch nicht im geschilderten Sinne von der Einsctzung deserstinstanzlichen Gerichts abgewichen. Es hat lediglich den [X.] keine entscheidenden Erkenntnisse entnehmen k, weil der [X.] sicr dem Zeugen nicht zu den Problemen bei der Nachfolge [X.] hatte. [X.]em Berufungsgericht hat danach der [X.] der als wahr unterstellten Aussage des Zeugen [X.]r. [X.] nicht aus-gereicht, um die Beweisfrage zu bejahen. Unter diesen Umstwar eineWiederholung der Beweisaufnahme entbehrlich (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 369/90, NJW 1992, 741, 742; [X.]. v. 2. Juni 1999,VIII [X.], [X.], 2972, 2974).b) [X.]ie Wrdigung der Aussage des Zeugen [X.]r. [X.] durch das [X.] verstût auch nicht gegen die [X.]enkgesetze. [X.]as [X.] nicht etwa, wie die Anschluûrevision meint, aus dem Umstand, [X.] der[X.] mit dem ihn behandelnden Arzt keine Gesprcr seine Verm-gensnachfolge frte, den [X.] gezogen, er habe seine physische und psy-chische Schwcrwunden. Vielmehr ist das Berufungsgericht nur davonausgegangen, [X.] die Aussage des Zeugen mangels solcher Unterredungenein ausreichendes [X.]eilsverms [X.]s bei Regelung seiner Verm-gensfragen nicht [X.]) [X.]ie Beweiswrdigung ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sichdas Berufungsgericht - was der [X.] wegen zu prfen hat - mit demSachverhalt und den [X.] nicht widerspruchsfrei auseinander-gesetzt hat (vgl. Senat, [X.]. v. 9. Juli 1999, [X.] 12/98, [X.], 3481,3482; [X.], [X.]. v. 14. Januar 1993, [X.], NJW 1993, 935, 937). BeiErrterung der subjektiven Voraussetzungen des [X.] gelangt das [X.] zu dem Ergebnis, der [X.] habe bei [X.] seine Lage"verftig und sachgerecht" beurteilen k, das "Ergebnis kontrolliert" und"hinreichend starken Willen" gehabt, seine Interessen durchzusetzen. [X.]as Be-rufungsgericht ist hiernach davon ausgegangen, [X.] der [X.] nicht nur [X.], sondern aucr ausreichendes [X.]eilsverm- 12 -verfte, so [X.] eine Schwchesituation im Sinne des [X.] war. [X.]amit [X.] sich nicht vereinbaren, [X.] das [X.] des subjektiven Merkmals der Sittenwidrigkeit, fr das die in§ 138 Abs. 2 [X.] genannten Umstin ihren Auswirkungen auf die [X.] ebenfalls Bedeutung erlangen (vgl. Senat, [X.]Z 146,298, 302; [X.]. v. 21. Mrz 1997, [X.] 355/95, [X.], 1155, 1157), [X.], der [X.] habe sich wegen seiner "Position der Verhandlungsschw-che" und seiner "zugleich eingeschr[X.]n krperlichen und psychischen Lei-stungsfigkeit" nicht von den - nun fr ihn nachteiligen - Wertvorstellungenlsen k, die [X.]undlage der von ihm betriebenen [X.] seien. [X.]ies besagt aber nichts anderes, als [X.] der [X.] unfigwar, die Vor- und Nachteile des Vertrages mit den Beklagten verftig zu [X.], also - entgegen der zuvor getroffenen Feststellung - doch ein Mangelan [X.]eilsvermstand (vgl. [X.]/Sack, [X.] [1996], § 138Rdn. 209; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 138 Rdn. 23).IV.Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. [X.]ie Sacheist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es unter Beachtung deraufgezeigten rechtlichen Erwie notwendigen Feststellungen [X.]. Hierbei wird das Berufungsgericht den [X.] der Beklagtenauf Vernehmung der [X.], [X.], [X.],[X.]r. F. und [X.]nachgehen mssen. [X.] Beklagten denihnen obliegenden Beweis erbringen, so wre damit auch der [X.] ausgeschlossen. [X.]ie Beklagten waren sicmlich einer etwaigen- 13 -Schwchesituation des [X.]s jedenfalls nicht [X.], so [X.] die subjektivenVoraussetzungen des § 138 Abs. 2 [X.] nicht erfllt sind (vgl. Senat, [X.] v.24. Mai 1985, [X.] 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; [X.], [X.]. v. 8. [X.], [X.], NJW 1994, 1275). Angesichts der [X.] das weitere Verfahren ferner darauf hin, [X.] die [X.] -zum Wert der drei im Berufungsurteil errterten [X.] frei von Rechts-fehlern getroffen seirften.[X.] Tropf KleinLemkeGaier

Meta

V ZR 240/01

19.07.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2002, Az. V ZR 240/01 (REWIS RS 2002, 2200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2200

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