Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. IX ZR 198/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3318

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Januar 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 138 Abs. 1, § 765a)Ob der Bürge durch eine Bürgschaft finanziell kraß überforde[X.] wird, ist [X.] seiner eigenen Vermögensverhältnisse, nicht auch derjenigen [X.] zu beu[X.]eilen (Abweichung vom [X.]. v. 18. Januar 1996- [X.], [X.], 519, 521). Eine solche Überforderung liegt jedenfallsvor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen [X.] aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des [X.] nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen verrin-gern.b) Wird der Bürge durch eine Bürgschaft, die er aus emotionaler Verbundenheitzum Hauptschuldner übernommen hat, kraß überforde[X.], und ist der [X.] -schaftlich sinnlos, steht es der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung weder entge-gen, [X.] der - nicht gescftsungewandte - [X.] Ve[X.]ragsverhandlungen imNamen der Hauptschuldnerin ge[X.] hat, noch [X.] die Hauptschuld dazu dient,den Bau eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses auf einem [X.] [X.]nerin zu finanzieren, noch [X.] der [X.] zustzliche Sicherheitenaus eigenem Vermögen stellt.c)[X.] durch den Hauptschuldner aufden [X.]n [X.] die Sittenwidrigkeit einer diesen [X.] insgesamt nicht aus, wenn die Höhe der [X.] des [X.] offenkundig weit rsteigt.[X.], U[X.]eil vom 27. Januar 2000 - [X.] - [X.] 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mdliche [X.] 27. Januar 2000 durch [X.] Paulusch und [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] wird das U[X.]eil des [X.] vom 13. Mai 1998 aufgehobenund dasjenige der 9. Zivilkammer des [X.] vom9. Oktober [X.], soweit es zum Nachteil des [X.]ergangen ist.Es wird festgestellt, [X.] die Beklagte aus der vom [X.] unterzeichneten [X.] keineRechte gegen den [X.] herleiten kann.Die Anschluûberufung der Beklagten gegen das bezeichnete Ur-teil des [X.] wird zurckgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits f[X.] der Beklagten zur Last.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.] rnahm am 21. Februar 1992 eine [X.]stbetragsrg-schaft von 1,65 Mio. [X.] r der Beklagten zur Sicherung ihrer Darle-hensansprche in gleicher [X.], die Lebensge[X.]in des [X.]. Mit dem Darlehen wollten der [X.] und [X.] auf einem dieser alleinrenden [X.] ein Wohnhaus bauen. Der Beklagten standen verein-barungsgemû weitere Sicherheiten zu. Das Darlehen wurde im [X.] auf 1,35 Mio. [X.] zurckge[X.], [X.] aber notleidend und im April 1994gekigt. Nach Verwe[X.]ung von Sicherheiten hat die Beklagte gemû [X.] noch eine Restforderung von 386.685,55 [X.] zuzlich Zinsen;als Sicherheit dient ihr weiterhin eine Grundschuld auf einem [X.] derMutter des [X.].Anfang 1995 trat [X.] die [X.] aus ihrer Witwenrente sowieaus einer Unfallversicherungsrente an den [X.] ab.Der [X.] beantragt die Feststellung, [X.] die Beklagte aus der [X.] vom 21. Februar 1992 keine Rechte herleiten kann. Das Land-gericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, [X.] [X.] derzeit gegen den [X.] keine dera[X.]igen Rechte herleiten kann. DieBerufung des [X.] hat das [X.] zurckgewiesen; auf die [X.] der Beklagten hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtetsich die Revision des [X.].- 5 -Entscheidungsgr:Das Rechtsmittel [X.] zur Veru[X.]eilung der Beklagten gemû dem [X.].[X.] hat ausge[X.]: Die zulssige [X.]. Die [X.] sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.Es sei schon zweifelhaft, ob der 1959 geborene [X.] nicht in der [X.] sei, die [X.]sforderung zu begleichen. Zwar habe die Beklagteihre Behauptung, der [X.] habe vom Unternehmen seiner Lebensge[X.]inein monatliches Einkommen von 4.000 [X.] erhalten, nicht bewiesen. Der [X.] sei aber Mitinhaber von Anteilen an einem auslischen We[X.]papierfondsgewesen, deren Verkauf im Mrz 1993 einen Erls von 429.000 [X.] erbrachte;[X.] diese We[X.]papiere mlicherweise im [X.] der Hauptschuldne-rin allein zustanden, habe der [X.] jedenfalls nicht der Beklagten offenba[X.].Bis Dezember 1992 habe er von seiner Mutter auch ein [X.] erlangt,das nunmehr mit einer Grundschuld von 350.000 [X.] zugunsten der [X.] sei. Ferner tten dem [X.] [X.] aus einer Lebensversiche-rung zugestanden, die er zur Sicherung des Darlehens an die Beklagte [X.] habe. Andererseits seien die von der Hauptschuldnerin gew[X.]en, zu-stzlichen umfangreichen Sicherheiten nicht zu bercksichtigen, weil nach- 6 -Nr. 6 der [X.] die Beklagtr dem [X.] [X.]ei sei, [X.] Sicherheiten aufzugeben.Jedenfalls habe die Beklagte ein rechtlich ve[X.]retbares Interesse an [X.] des [X.] gehabt. Denn es habe die Gefahr bestanden, [X.]die Hauptschuldnerin ihr Vermf den [X.] [X.]ragen wrde. Nachdem eigenen Vorbringen des [X.] sei die Mlichkeit einer Vermsver-schiebung Inhalt der Gesprche der Pa[X.]eien anlûlich der [X.]serkl-rung gewesen. [X.] die Gefahr nicht ferngelegen habe, werde durch die Über-tragung der [X.] im Februar 1995 besttigt.Die [X.], [X.] der [X.] seine [X.]serklrung allein aufgrund einer emotionalen Bindung anseine Lebenspa[X.]nerin bei gleichzeitiger [X.]sungewandtheit abgegebenhabe. Vielmehr habe der [X.] ein hohes eigenes Interesse an der [X.] Einfamilienhauses auf dem [X.] der Hauptschuldnerin gehabt, weiler es habe bewohnen wollen, weshalb er zu diesem Zweck auch selbst Aus-bauten vorgenommen habe. An [X.] das Darlehen betreffenden Gesprchenhabe er nicht nur perslich mitgewirkt, sondern auch die Verhandlung aktiverals seine Lebensge[X.]in ge[X.]. Indem er sich selbst als Mitantragsteller ineinem Darlehensantrag aufge[X.] habe, habe er den Hausbau und damit [X.] zur eigenen Angelegenheit gemacht und bereits hier-durch seinen Willen zur eigenen vollen Haftung zum Ausdruck gebracht. [X.] habe er aus seinem [X.] [X.] das Darlehen gestellt. [X.] nicht gescftsungewandt gewesen, nachdem er perslich in [X.]rer Zeitein [X.] geleitet [X.] -II.Demr [X.] die Revision: Die [X.] sei sittenwidrig. [X.] der Beklagten habe jedenfalls nicht in [X.] Mio. [X.] oder auch nur von 1,35 Mio. [X.] bestanden, weil das [X.] durch andere Sicherheiten wesentlich herabgesetzt gewesen sei. Der [X.] werde durch die [X.], wie der Beklagten von Anfang an bekannt ge-wesen sei, kraû rforde[X.]. Eigenes Einkommen habe er im Zeitpunkt [X.] nicht gehabt. Die Anteile am auslischen We[X.]papierfonds t-ten ausschlieûlich der Hauptschuldnerin zugestanden und seien zudem auchals Sicherheit an die Beklagte verpft gewesen. Das von der Mutter des[X.] auf dies[X.]ragene [X.] habe [X.] die hohe Schuldsummenicht rnd ausgereicht, zumal die Mutter sich ein lebensllichesWohnrecht vorbehalten habe. Die gerade erst abgeschlossenen Lebensversi-che[X.]ten nur einen Rckkaufswe[X.] von rund 60.000 [X.] gehabt undseien der Beklagten ebenfalls sicherungshalber [X.]ragen gewesen.Der [X.] habe ferner die [X.]serklrung allein aufgrund eineremotionalen Bindung an seine Lebenspa[X.]nerin bei gleichzeitiger [X.] abgegeben. Sein Interesse, in dem Einfamilienhaus auf dem[X.] der Hauptschuldnerin zu wohnen, stelle nur einen mittelbarenVermsvo[X.]eil dar, welcher die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nichtausschlieûe.- 8 -III.Die vom [X.] am 21. Februar 1992 eingegangene [X.] ist [X.]. [X.] § 138 Abs. 1 BGB ist eine [X.] insbesondere dannnichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldnerhandelnde [X.] finanziell kraû rforde[X.] wird und die [X.] sich auchaus Sicht eines verftig denkenden [X.] als wi[X.]schaftlich sinnlos er-weist. Davon ist hier auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der [X.] Der [X.] wird durch die [X.] kraû rforde[X.]. Da die Sitten-widrigkeit eines Rechtsgescfts aufgrund der bei Ve[X.]ragsschluû vorliegendenUmstrkennbaren Entwicklungen zu beu[X.]eilen ist, ist der [X.] vorliegenden Fall eine Hauptschuld von 1,65 Mio. [X.] zugrunde zu legen;eine Absenkung um 300.000 [X.] wurde erst [X.] vereinba[X.] (s.u. [X.]) Der [X.] ist kraû rforde[X.], wenn die Verbindlichkeit, [X.] die ereinstehen soll, so hoch ist, [X.] bereits bei Ve[X.]ragsschluû nicht zu erwa[X.]en ist,er werde - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung des [X.]wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen k(vgl. [X.]Z 125, 206, 211;vgl. [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.], [X.], 2327 f). Davon [X.] nicht ganz geringfigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wennder [X.] voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der [X.] vermag. Im Rahmen der Prfung, ob die [X.]sgrundlage [X.] [X.] weggef[X.] ist, hat der [X.] zwar darauf abgestellt, ob der[X.] innerhalb von [X.] nicht einmal ein Vie[X.]el der [X.] [X.] 9 -zubringen vermag ([X.]Z 132, 328, 338; 134, 325, 332). Aufgrund diesesMaûstabes hat er jedoch nie die Sittenwidrigkeit einer [X.] [X.] eine ver-zinsliche Hauptschuld bejaht. Soweit den U[X.]eilen in [X.]Z 136, 347, 351 f so-wie [X.]Z 137, 329, 337 f eine Anwendbarkeit des letztgenannten Maûstabesauch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entnommen werden [X.], wird [X.] [X.] klargestellt.Die [X.]ssumme von 1,65 Mio. [X.] rforde[X.] den [X.] kraû.Das Darlehen war mit [X.] 9 %, also monatlich 12.375 [X.] zu verzinsen.Einen solchen Betrag konnte der [X.] nicht rnd erwi[X.]schaften. [X.] hatte er ein eigenes [X.] schon vor der hier maûgeb-lichen Zeit aufgegeben. Eine Erwerbsttigkeit in dem erlernten Beruf oder alsKraftfahrer verschafft erfahrungsgemû keine Einkfte in der hier tigenGrûenordnung. [X.] die gegenteilige Ansicht der Revisionserwiderung fehltjede tatschliche Grundlage. Insbesondere ist in der Selbstauskunft der [X.]auB. vom 3. Dezember 1991 [X.] den [X.] als Mitantragsteller kein "monatlichesNettoeinkommen" aufge[X.].Nach der Behauptung der Beklagten bezog der [X.] zur Zeit der[X.]srnahme monatlich 4.000 [X.] von [X.] [X.] die [X.]ung ihresSpeditionsgescftes. [X.] hat dies aufgrund der vom Land-gericht durchge[X.]en Beweisaufnahme [X.] nicht bewiesen gehalten. [X.] man dem - insoweit beweisbelasteten - [X.] ein dera[X.]iges [X.], reicht es nicht rnd aus, um die monatlich anf[X.]den [X.] abzudecken. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, [X.] der[X.] zustzlich die laufenden Prmien [X.] die Lebensversicherr- 10 -250.000 [X.] aufzubringen hatte, die [X.] das Finanzierungskonzept der [X.]in und des [X.] tig war.b) In die Beu[X.]eilung der Leistungsfigkeit des [X.] sind nur seineeigenen Vermsverltnisse, nicht aber auch diejenigen der Hauptschuld-nerin einzubeziehen. Zwar hat der [X.] mehrmals entschieden, [X.] bei derBeu[X.]eilung einer krassen Überforderung auch die voraussichtliche Leistungs-figkeit des [X.] zu bercksichtigen ist (U[X.]. v. 18. Januar 1996- [X.], [X.], 519, 521 f; v. 7. Mrz 1996 - [X.], [X.],766, 767; v. 15. April 1997 - [X.], [X.] 1997, 1045, 1046). Auf [X.] hat der [X.] [X.] jedoch nicht mehr abgestellt (vgl.[X.]Z 134, 325, 327; 136, 347, 351 f; U[X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.],[X.], 2327 f). Denn der [X.]sfall tritt [X.] erst ein, wenn [X.]ner selbst nicht mehr leistungsfig ist. Das ist sogar der gesetzli-che Zweck der [X.] (vgl. § 771 BGB). Dann aber hilft dem [X.]n [X.]retwa vorhandenes Verms [X.] nichts. Statt dessen obliegtes dem Gliger, sich von [X.] die individuelle Leistungsfigkeitetwaiger [X.]n und Mitverpflichteter zu unterrichten und nur jene bei der H-he ihrer jeweiligen Mitverpflichtung zu bercksichtigen.c) Das vom [X.] verrgte Risiko wurde nicht durch sonstige [X.] voll ausgeglichen oder entscheidend herabgeminde[X.].Bei der [X.]age der Überforderung sind anderweitige Sicherheiten des[X.] nur zu bercksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des [X.]nvermindern (vgl. [X.]Z 136, 347, 352 f; [X.]eil vom 8. Oktober 1998- [X.], aaO).- 11 -[X.] die Mutter des [X.] ihm im September 1992 ein jedenfalls in[X.] 350.000 [X.] belastbares [X.] [X.]rug, hat im vorliegendenZusammenhang auûer Betracht zu bleiben (s.u. IV). Denn keine Pa[X.]ei be-hauptet, [X.] dies schon im Zeitpunkt der [X.]srnahme im [X.] vorausgesehen oder Verhandlungsgegenstand gewesen sei. [X.] von Arigen des [X.]n zeitlich nach dessen Verrgungbeeinflussen nicht die Beu[X.]eilung ihrer Sittenwidrigkeit.Bei der Beu[X.]eilung des Risikos, welches der [X.] eingeht, ist vomvollen Nennwe[X.] der [X.] auszugehen, wenn der Gliger zwar [X.] erhalten hat, jedoch nicht sichergestellt ist, [X.] er nur in einemwesentlich geringeren Umfang als der ve[X.]raglich festgelegten [X.] Anspruch genommen wird ([X.]Z 136, 347, 352; [X.]. v. 8. [X.] - [X.], aaO). Im vorliegenden Falle hat der Beklagte unter Nr. 6seiner [X.]serklrung anerkannt, [X.] alle Maûnahmen und Vereinba-rungen, welche die Bank hinsichtlich ihrer [X.] oder bei der Verwe[X.]unganderweitiger Sicherheiten [X.] zweckmûig erachtet, den Umfang der [X.] nicht berren. [X.] hinaus stand es der Beklagten[X.]ei, den Erls aus anderweitig bestellten Sicherheiten [X.] auf solche [X.] anzurechnen, die durch die [X.] des [X.] nicht gedeckt sind.d) Die Beklagte muû die sich danach ergebende finanzielle Leistungs-unfigkeit des [X.] als bekannt gegen sich gelten lassen. Denn nachbanklichen Gepflogenheitrprfen Kreditinstitute die geforde[X.]en [X.] vor der Hereinnahme grundstzlich auf ihre We[X.]haltigkeit. [X.] mssen sie von sich aus [X.] die Verms- und- 12 -Einkommensverltnisse solcher Personen anstellen, die mithaften sollen.Sieht eine Bank von dera[X.]igen Nachforschungen ab, be[X.]agt sie also insbe-sondere den Beteiligten nicht nach seiner finanziellen Leistungsfigkeit, [X.] sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhaltenlassen ([X.]. v. 2. November 1995 - [X.], [X.], 53, 54; v.8. Oktober 1998 - [X.], aaO S. 2329 m.w.[X.] vorliegenden Falle hat der [X.] in vollem Umfange Auskunft rseine Einkommens- und Vermsverltnisse e[X.]eilt und der Beklagten so-gar alle von ihm angegebenen Vermswe[X.]e verpft. Er hat ihr [X.] vorgespiegelt, mehr Einkommen oder [X.] haben als tatschlichder Fall war. Die Beklagte selbst geht davon aus, [X.] [X.] und [X.]in die monatliche Belastung [X.] Zins- und Lebensversicherungsbei-trr aufbringen konnten, wenn der Erwerber der [X.]ren Spedition [X.]nerin seinen Zahlungsverpflichtungen nachkam. Die Beklagte hatjedoch nicht beachtet, [X.] der Umfang der Mitverpflichtung des [X.] seineerkennbar beschr[X.] Leistungsfigkeit weit rstieg.2. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von [X.]en finanziellkraû rforde[X.]er Ehegatten, die aus emotionaler Verbundenheit zum [X.] gehandelt haben, findet in der Regel auch Anwendung, wenn [X.] und [X.] durch eiliche Lebensgemeinschaft verbundensind ([X.]. v. 23. Januar 1997 - [X.], [X.] 1997, 465; vgl. auch[X.]Z 136, 347, 350). Der [X.] lebte unstreitig ilicher Gemeinschaftmit der Hauptschuldnerin. Ein solches Lebensverltnis ist erfahrungsgemûals ein Beweggrund [X.] einen der Pa[X.]ner geeignet, sich [X.] den anderen in [X.] Weise zu verpflichten, welche die eigene Leistungsfigkeit [X.] -de[X.]. Die persliche Beziehung war der Beklagten aus den Darlehensver-handlungen bekannt.[X.] hat sich gleichwohl nicht davrzeugen [X.], [X.] der [X.] di[X.]e [X.] aus emotionaler Verbundenheitzu [X.] rnommen hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts bewe[X.]etaber lediglich mittelbare Vo[X.]eile, die sich der [X.] aus dem Erfolg des finan-zie[X.]en Bauvorhabens versprochen haben mag, rechtsfehlerhaft als entgegen-stehende Umst. Die Rechtsprechung des [X.] hat [X.] eigene geldwe[X.]e Vo[X.]eile des kraû rforde[X.]en [X.]n aus dem ver-rgten [X.] selbst als einen Umstand angesehen, der ein Handeln alleinaus emotionaler Verbundenheit auszugleichen vermag (vgl. [X.]. v.8. Oktober 1998 - [X.], aaO S. 2328 f). Der vom Berufungsgericht alswesentlich herausgestellte Umstand, [X.] der [X.] das auf dem [X.]der [X.] zu errichtende Haus [X.] sollte, t danach nicht. [X.] sollte der [X.], soweit dargetan, nicht werden. Das [X.] einer aufwendig ausgebauten Villa beg[X.] [X.]falls eine Erdes allgemeinen Lebensstandards und stellt somit keinen Vo[X.]eil dar, der [X.] eine hoffnungslose berschuldung auszugleichen vermchte.Ein solches Interesse lût sich durch geeignete Anmietungen billiger be[X.]iedi-gen. Dem steht nicht das von der Beklagten zitie[X.]e [X.]eil vom23. Januar 1997 ([X.], NJW 1997, 1005 f = [X.] 1997, 465, 466) [X.]: In diesem Fall ging es angesichts der begrenzten [X.]szwar um eine erhebliche Belastung, nicht aber um eine krasse berforderungder Brgin. Statt dessen stand do[X.] allein das Vorliegen einer anders gea[X.]etenFallgruppe der Sittenwidrigkeit zur Entscheidung, mlich eine unzulssigeEinwirkung der Gligerin selbst auf die Entschlieûung des [X.]n; nur bei- 14 -Prfung gerade der Verwerflichkeit des Gligerhandelns hat der [X.] [X.] der gebotenen Gesamtabwrkennbar ausgleichende Umstauf Seiten der Brgin bercksichtigt.Zum anderen hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, [X.] der [X.]bei den [X.] mit der Beklagten als Verhandlungs[X.]er [X.] [X.] aufgetreten ist. Insoweit hat er aber in jedem Falle als [X.] in [X.]emden Namen gehandelt. Allein aus einem dera[X.]igen Betreiben[X.]emder [X.]e folgt nicht ein inhaltliches Eigeninteresse an dem [X.].Obwohl der [X.] Verhandlungen [X.] [X.] ge[X.] hat, hat er der Beklagtennie ein eigenes Sachinteresse am Bau selbst vorgespiegelt. Sie hat den [X.]letztlich auch nicht als Mitantragsteller [X.] das Darlehen behandelt, und es [X.] dargetan, [X.] er r dessen Verwendung [X.]ei mitbestimmen durfte.Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt ein Eigeninteressedes [X.] ferner nicht darin, [X.] er sich in die Zwischenfinanzierung [X.] mit einem eigenen Lebensversicherungsve[X.]rag hat [X.]. Der Umstand allein, [X.] ein [X.] [X.] das Bauvorhaben seines Leben-spa[X.]ners auf dessen [X.] zustzliche Leistungen erbringt, spricht [X.] nur [X.] die emotionale Beteiligung des [X.]n; er bedeutet kein geld-we[X.]es Eigeninteresse des [X.]n unmittelbar am Bauvorhaben selbst.[X.] der [X.] mlicherweise nicht gescftsungewandt war, fllt indiesem Zusammenhang als Beweisanzeichen - entgegen der Auffassung [X.] - nicht ins Gewicht: Auch gescftsgewandte Personen [X.] aus emotionaler Verbundenheit zu einem Lebenspa[X.]ner Verbindlichkeiteneingehen, die sie [X.] wenn der [X.] - gemû der unbewiesenen Behauptung der [X.] - [X.] die [X.]ung der [X.]e der [X.] monatlich eine Ve[X.]ungvon 4.000 [X.] erhalttte, galt eine solche allein seinen perslichen Ein-satz ab; sie beg[X.]e keinen Gegenwe[X.] [X.] eine [X.]stbetragsrgschaftvon 1,65 Mio. [X.]. Dasselbe trifft, anders als die Revisionserwiderung meint,[X.] die Mitwirkung des [X.] an der Verp[X.] Anteile am We[X.]pa-pierfonds zu: Wenn der eine Teil einer Lebenspa[X.]nerschaft schon eigeneSachsicherheiten opfe[X.], rechtfe[X.]igt dies nicht seine zustzliche, perslicheVerpflichtung als [X.] in voller Hr Hauptschuld. Somit kommt es nichtentscheidend auf die Behauptung des [X.] an, er sei hinsichtlich der Anteilenur Trr [X.] [X.] gewesen, dieser tten wi[X.]schaftlich alle Anteilezugestanden.3. [X.] hat ein rechtlich ve[X.]retbares Interesse der [X.] an der Verpflichtung des [X.] auch in der Gefahr gesehen, [X.] [X.] ihr Vermf den [X.] [X.]ragen wrde. Es stellt alsunstreitig fest, [X.] eine solche Gefahr Inhalt der Gesprche der Pa[X.]eien an-lûlich der [X.]serklrung war.a) [X.] hat darin Recht, [X.] [X.] zwischen einander emotional verbundenen Personen in dem Fall, [X.]einer von ihnen die Insolvenz droht, erfahrungsgemû oft vorgenommen wer-den. Die Vermeidung solcher Verschiebungen durch den wi[X.]schaftlich [X.] leistungsstrkeren Hauptschuldner kann ein berechtigter Grund sein,von einer ihm nahestehenden Person eine [X.] zu verlangen ([X.]Z- 16 -128, 230, 234; 134, 325; [X.]. v. 23. Januar 1997 - [X.] aaOS. 466; v. 25. November 1999 - [X.], [X.] 2000, 23, 24 f).b) Hier durfte die Beklagte jedoch unter diesem Gesichtspunkt keine[X.] in [X.] 1,65 Mio. [X.] verlangen. Sie war von Anfang [X.] in der Lage, sich ganz rwiegend aus anderweitigen Sicherheiten zube[X.]iedigen. Die verpften We[X.]papiere ([X.] Growth Fund) [X.] dec[X.]n anfangs 1.229.000 [X.] der verrgten [X.] ab.[X.] den Rest diente das [X.] unbebaute [X.] der Hauptschuldnerinals Sicherheit. Sogar wenn dessen Sctzwe[X.] von 1 Mio. [X.] bei [X.] nicht voll zu verwirklichen sein wrde, blieb - unter Bercksichti-gung auflaufender Zinsen - eine [X.] [X.]falls in einer [X.] von bis zu 400.000 [X.]. Allein in diesem Umfang konnte die Beklagtedurch [X.] seitens der Hauptschuldnerin ge[X.]det wer-den. Der weitere, letztlich unvollendet gebliebene Ausbau des Wohnhausesauf dem [X.] vergrûe[X.]e die [X.] jedenfalls nicht.Die Entgegennahme einer [X.] durch den Gliger ist im Rah-men des § 138 Abs. 1 BGB als Einheit zu we[X.]en. ût er sich eine [X.]stellen, die der [X.] sein berechtigtes Interesse offenkundig weit r-steigt, vermag es eine krasse berforderung des [X.]n nicht einmal teilweisezu rechtfe[X.]igen.- 17 -IV.Am 10. Dezember 1992 hat der [X.] im Rahmen der Umschuldungs-verhandlungen den Antrag der [X.] mit unterschrieben, das vereinba[X.]eDarlehen von 1,65 Mio. [X.] auf 1,35 Mio. [X.] zu senken. In dem Antrag heiûtes auszugsweise [Bl. 28 GA]:"Folgende bereits vorhandene Sicherheiten haften auch [X.] diesen Kre-dit:...Unbe[X.]istete, selbstschuldnerische [X.]stbetragsrgschaft r[X.] 1.650.000,00 - [X.] -, vom 21.02.1992 ..."Eine rechtswirksame Besttigung dieser [X.]ren [X.] liegt [X.]. Denn ein nichtiger Ve[X.]rag wird nicht durch Besttigung rckwirkendwirksam; er kann nur [X.] die Zukunft neu abgeschlossen werden. Es kommtallerdings in Betracht, die vom [X.] unterzeichnete Erklrung als eine neue,selbstige Verrgung seinerseits in der Form des § 766 BGB auszulegen.Eine solche, erneute Verrgung [X.] das nunmehr auf 1,35 Mio. [X.] festge-setzte Darlehen ist jedoch nicht Gegenstand des genau umschriebenen [X.].Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, [X.] auch die verrin-ge[X.]e [X.]ssumme die Leistungsfigkeit des [X.] noch weit [X.] und sich das Risiko seiner Inanspruchnahme wegen des ausgleichendenWegfalls bisheriger Sicherheiten keinesfalls verringe[X.]e.- 18 -V.Das danach rechtsfehlerhafte U[X.]eil erweist sich nicht aus anderenGrls richtig (§ 563 ZPO). Der [X.] kann selbst in der Sache abschlie-ûend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klage ist beg[X.].[X.]

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IX ZR 198/98

27.01.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. IX ZR 198/98 (REWIS RS 2000, 3318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3318

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