Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2019, Az. 1 BvR 2975/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 11131

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung im Zusammenhang mit Sanktionen gem §§ 31 ff SGB II (juris: SGB 2), wenn die bewilligten Leistungen im fachgerichtlichen Eilverfahren gewährt wurden und keine Wiederholungsgefahr besteht - Verfassungsbeschwerde unzulässig


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte in einem Streit um die Minderung von Leistungen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 31a Abs. 2, § 31b [X.] und um ergänzende Leistungen nach § 31a Abs. 3 [X.]. Ihre Verfassungsbeschwerde legt jedoch nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern sie selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Die bewilligten Leistungen wurden im einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Rüge zur ergänzenden Sachleistungsgewährung nach § 31a Abs. 3 [X.] (vgl. grundsätzlich [X.] 33, 247 <253>; 50, 244 <247 f.>; stRspr). Das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren ist mit der Auszahlung der Leistungen erledigt. Zu einer Wiederholungsgefahr ist nichts vorgetragen worden noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Maßnahme weiterhin beeinträchtigt wird.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2975/13

23.01.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. September 2013, Az: L 6 AS 390/13 NZB, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 31a Abs 2 SGB 2, § 31a Abs 3 SGB 2, § 31 Abs 1 Nr 2 SGB 2, § 31b SGB 2, § 86b SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2019, Az. 1 BvR 2975/13 (REWIS RS 2019, 11131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11131

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1 BvR 1833/16

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