Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2015, Az. 1 BvR 2405/11

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 8695

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses, wenn die Rechtswirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes durch eine zwischenzeitlich getroffenen Sachentscheidung entfallen sind


Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung in einem familiengerichtlichen Abstammungsverfahren, mit der die Exhumierung ihres verstorbenen Ehemanns zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung angeordnet worden war. Die Beschwerdeführerin ist - wie ihr verstorbener Ehemann - [X.] Glaubens. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Fachgerichte hätten den [X.] Glaubensregeln nicht hinreichend Rechnung getragen und damit das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Ehemanns sowie ihr eigenes Totenfürsorgerecht verletzt. Im Ausgangsverfahren ist zwischenzeitlich anderweitig Beweis erhoben und eine erstinstanzliche Sachentscheidung getroffen worden.

2

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht mehr beschwert; auch fehlt ihr ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis.

3

Die Rechtswirkungen des die Exhumierung anordnenden Gerichtsbeschlusses sind mit der inzwischen getroffenen Sachentscheidung entfallen, so dass die Beschwerdeführerin hierdurch nicht mehr beschwert ist. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt aber voraus, dass noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. [X.] 50, 244 <247>; stRspr). Hat sich das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, kann zwar ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. [X.] 33, 247 <257 f.>; 50, 244 <248>; 96, 27 <40>; 104, 220 <232 f.>; 119, 309 <317 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, juris, Rn. 3; stRspr). Ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor.

4

Die weitere Anhängigkeit des Abstammungsprozesses in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Denn hierfür müsste eine Wiederholung des gerügten Grundrechtsverstoßes konkret zu besorgen sein (vgl. [X.]K 12, 378 <379>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris, Rn. 46; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 2). Dies ist nicht der Fall. Die Möglichkeit, dass eine Exhumierung des Leichnams des Ehemanns der Beschwerdeführerin erneut angeordnet werden könnte, erscheint gegenwärtig eher theoretischer Natur, nachdem bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, das die festzustellende Vaterschaft als praktisch erwiesen ansieht. Selbst wenn die tatrichterliche Würdigung im noch anhängigen Rechtsmittelverfahren noch zu beachtende Zweifel an diesem Beweisergebnis ergeben sollte, würde sich im Übrigen nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Entnahme von [X.] des Verstorbenen ergeben. Es wäre unter [X.] vielmehr zunächst zu prüfen, ob die Abstammung mit den vorhandenen oder ohne Exhumierung erreichbaren Beweismitteln aufgeklärt werden kann. Denn die der angegriffenen Zwischenentscheidung insoweit zugrunde liegende Annahme, dass andere Beweismittel zur Feststellung der Abstammung nicht zur Verfügung stehen, hat sich zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen.

5

Andere Umstände, die ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnten, sind weder dargetan noch erkennbar.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2405/11

03.07.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 17. August 2011, Az: II-12 WF 110/11, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 1598a Abs 2 BGB, § 372a Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2015, Az. 1 BvR 2405/11 (REWIS RS 2015, 8695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8695

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1 BvR 661/06

1 BvR 3389/08

2 BvR 576/09

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