Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZB 74/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15983

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216BVZB74.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 74/15
vom

18. Februar 2016

in dem Rücküberstellungsverfahren

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Februar
2016

durch
die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin [X.]

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 29. April 2015 aufge-hoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem [X.] des [X.] vom 11. Februar 2014 den Be-troffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert in allen Instan

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 1. Februar 2014 bei der Einreise aus den [X.] nach [X.] im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle ohne gültige 1
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Papiere angetroffen und festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde wurde gegen ihn zunächst vorläufig Haft zur Sicherung seiner Rücküberstellung nach [X.], wo er Asyl beantragt hatte, angeordnet. Er wurde in die [X.] aufgenommen.

Auf den weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2014 Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Hauptsacheverfahren bis zum 26. März 2014 angeordnet. Für den Betroffenen hat sich zunächst ein Dritter mit den Anträgen gemeldet, ihn als [X.] zuzulassen und die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 zurückgewiesen. Mit ei-nem bei dem Amtsgericht am 10. März 2014 eingegangenen Schriftsatz hat sich sodann eine Rechtsanwältin unter Vorlage einer Vollmacht
für den Be-troffenen bestellt, gegen die Haftanordnung vom 11. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und für den Fall der Haftentlassung beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. März 2014 hat sie sich zur Begründung der Beschwerde vollumfänglich auf die von dem [X.] zuvor vorgelegte Begründung für den Haftaufhebungsantrag bezogen. Der Be-troffene ist am 25. März 2014 aus der Haft entlassen worden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 hat das Amtsgericht entschieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen, der Feststellungsantrag werde zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.

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II.

Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Der Betroffene habe die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht im Beschwerdever-fahren beantragt, sondern zum Gegenstand eines isolierten Antrags gemacht. Dieses Vorgehen sei zwar nach der Rechtsprechung des [X.] zulässig. Über den Antrag sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zu entscheiden, weil das Amtsgericht ihn mit dem Beschluss vom
2.
Oktober 2014 zurückgewiesen und der Betroffene dagegen keine Beschwer-de eingelegt
habe. Er bleibe
auch ohne Erfolg, wenn er als Antrag im Be-schwerdeverfahren zu verstehen sei. Er sei unter einer Bedingung gestellt und schon deshalb unzulässig. Außerdem sei er mangels Angaben, die eine Identi-fizierung des Betroffenen erlaubten, insbesondere mangels Angabe des [X.] des Betroffenen, nicht hinreichend bestimmt. Schließlich fehle auch das Feststellungsinteresse. Dieses sei zwar regelmäßig bei [X.] gegeben. Es könne aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich der Betroffene nicht rechtstreu verhalte. So liege es hier. Der Betroffene habe sich unter [X.] gegen die Meldevorschriften nicht ordnungsgemäß angemeldet.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. [X.] ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie genügt auch den [X.]. Zwar hat die Verfahrensbe-vollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das führte
aber nur dann zur Unzulässigkeit
des Rechtsmittels,
wenn der geordnete 3
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Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der [X.] Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der [X.] Anschrift [X.] auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt ([X.], Beschluss vom 20. November 2014 -
V [X.], [X.] 2015, 104 Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Be-troffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar.

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

a) [X.] des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig.

aa) Das Beschwerdeverfahren hat sich zwar mit der Entlassung des Be-troffenen aus der Haft am 25. März 2014 in der Hauptsache erledigt. Es konnte aber nach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der [X.] der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen [X.] hat der Betroffene in zulässiger Weise gestellt.

(1) (a) Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene habe die Feststel-lung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht im Rahmen des [X.] beantragt, sondern außerhalb dieses Verfahrens mit einem iso-lierten Antrag angestrebt. Diese Auslegung betrifft eine Verfahrenshandlung und unterliegt deshalb (dazu: [X.], Urteil vom 18. Juni 1996 -
VI [X.], NJW-RR 1996, 1210, 1211; [X.], FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 48; Prütting/[X.]/[X.], FamFG, 3. Aufl., § 72 Rn. 13) in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie ergibt, dass der Be-6
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troffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht isoliert, ohne Bezug zu dem Beschwerdeverfahren, sondern in dessen Rahmen für den Fall beantragt hat, dass sich die Hauptsache durch Entlassung aus der Haft erledigen sollte.

t-zung der Rechte des Betroffenen sollte mithin gleich zu Beginn des [X.] für den Fall erfolgen, dass sich dieses durch die Haftentlassung in der Hauptsache erledigt. Für dieses Verständnis spricht, dass im Zweifel [X.] gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht ([X.], Urteile vom 24.
November 1999 -
XII ZR 94/98, [X.], 1446, vom
17.
Mai 2000 -
VIII ZR 210/99, [X.], 3216,
3217 und Beschluss vom 10.
Juni 2003 -
VIII [X.], NJW 2003, 3418, 3419). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft kann nämlich nicht unabhängig von einem Be-schwerde-
oder Haftaufhebungsverfahren, sondern nur in dessen Rahmen [X.] werden ([X.], Beschlüsse vom 20. Januar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 143 Rn.
5-8 und vom 24. September 2015 -
V [X.], [X.] 2016, 56
Rn.
11). Aus dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des [X.]s vom 11.
Oktober
2012 ([X.] 238/11, [X.] 2013, 39) folgt nichts [X.]. Darin hat der [X.] nur entschieden, dass über einen im Beschwerde-verfahren gestellten Antrag nach § 62 FamFG auch dann entschieden werden muss, wenn die Beschwerde Erfolg hat und zur Aufhebung der
Haftanordnung führt (aaO Rn. 6).

(c) [X.] ist, dass das Amtsgericht den Antrag förmlich zurückge-wiesen hat. Der Antrag ist Teil des Verfahrens über die Beschwerde des Be-10
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troffenen, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es deshalb dem Be-schwerdegericht vorgelegt hat. Die Zurückweisung betrifft einen nicht gestellten Antrag und ging deshalb ins Leere.

(2) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen gestellt worden ist. Verfahrenshand-lungen können zwar im Grundsatz nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden ([X.], Urteil vom 19. Januar 1989 -
IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767
f.; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., Einl. ZPO Rn. 404). Eine Ausnahme gilt aber für [X.], die von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. [X.], Urteile vom 13. Mai 1996 -
II ZR 275/94, [X.]Z 132, 390, 398
f.
und vom 25. März 2003 -
X [X.], [X.]-Report 2003, 829 f. und Beschluss vom 11. März 2010 -
IX [X.], NJW-RR 2010, 1199 Rn.
7;
Keidel/[X.], FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 45a). Dieser Fall liegt hier vor. Der Betroffene hat zwar auf den scheinbar außerprozessualen Umstand seiner Haftentlassung Bezug genommen. Damit hat er aber nur den typischen Fall beschrieben, in dem sich eine [X.] in der Hauptsache erledigt. Der Antrag ist deshalb in dem Sinn zu verstehen, dass er für den Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache gestellt werden sollte. Das ist zulässig.

(3) Der Antrag ist entgegen der Ansicht des [X.] ferner nicht deshalb unzulässig, weil es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des Betroffenen erlauben,
und insbesondere der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht angegeben worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in einem das Verfahren einleitenden Antrag individualisiert werden muss und dass dies durch die Angabe von Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort und die Anschrift geschehen kann ([X.]/[X.], 2. Aufl., §
23 Rn. 30). [X.] ist 12
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aber, dass ein Antrag nach § 23 FamFG oder ein Antrag des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nur zulässig sind, wenn sie alle vorgenannten Angaben enthalten, insbesondere den Aufenthaltsort des Betroffenen angeben. Ein das Verfahren einleitender Antrag nach
§
23 FamFG, dem im [X.] etwa der Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung nach § 426
FamFG entspricht, ist vielmehr zulässig, wenn sich ihm entnehmen lässt, wer Antragsteller ist (Keidel/[X.], FamFG, 18.
Aufl., §
23 Rn.
39; [X.]/[X.], 2.
Aufl., § 23 Rn. 28). Auch eine Beschwerde des Betroffe-nen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der [X.] Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der [X.] Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt ([X.], Beschluss vom 20. November 2014
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V [X.],
[X.] 2015, 104 Rn. 5). Danach führt das Fehlen einer Angabe zum Aufenthaltsort des Betroffenen hier weder zur Unzulässigkeit der Be-schwerde noch des darin gestellten Feststellungsantrags. [X.]-schrift, in der der Antrag enthalten ist, gibt keinen Anlass zu zweifeln, dass sich die Rechtsanwältin für den Betroffenen bestellt und für ihn die Feststellung ei-ner Verletzung seiner Rechte beantragt hat. Ein anderer Antragsteller kam [X.] nicht in Betracht; der Dritte hatte einen eigenständigen [X.] im Interesse des Betroffenen gestellt, aber gerade keine Beschwerde ein-gelegt. Zudem befand sich der Betroffene bei Einlegung der Beschwerde, was sich aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde und der Haftanordnung des Amtsgerichts ergab, in [X.] in der [X.]. Dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft nicht polizeilich gemeldet hatte, änderte an der Zulässigkeit der Beschwerde und des Feststellungsantrags nichts. Dieser Umstand erschwerte das Beschwerdeverfahren nicht und lässt -
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auch keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Be-troffenen zu.

(4) Es fehlt schließlich nicht an dem nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderli-chen Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse liegt nach §
62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in der Regel vor. Zu diesen Grundrechtseingriffen gehört auch eine rechtswidrige Freiheitsentzie-hung zur Sicherung der Abschiebung oder Rücküberstellung (vgl. [X.], [X.] vom 14. Januar 2016 -
[X.] 174/14, juris
Rn. 6; vgl. auch [X.], [X.] vom 31. Januar 2013 -
[X.] 22/12, [X.]Z 196, 118 Rn. 12). Daran [X.] es entgegen der Ansicht des [X.] nichts, wenn sich der Betroffene nach seiner Haftentlassung rechtswidrig verhält, etwa -
wie möglich-erweise hier -
gegen eine ausländerrechtliche Meldeauflage oder gesetzliche Meldepflichten verstößt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ermöglicht dem
Betroffenen zwar auch, seinen guten Ruf wiederherzustellen (zu diesem Aspekt: [X.] 104, 220, 235). Er soll ihm aber unabhängig hiervon eine Möglichkeit geben, sich auch nach ihrer Beendigung gegen die unberechtigte Freiheitsentziehung und den in ihr enthaltenen unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2013 -
[X.] 22/12, [X.]Z 196, 118 Rn. 12). Dieses Interesse ist unabhängig von dem konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme anzuerken-nen ([X.], Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 -
[X.] 78/10, [X.] 2011, 39 Rn. 12 und vom 11. Oktober 2012 -
[X.] 238/11, [X.] 2013, 39 Rn. 5). Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des Be-troffenen ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 -
V
[X.], juris
Rn. 6).

bb) [X.] ist auch sonst zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des
§ 64 Abs. 2 FamFG. Sie führt zwar nicht ausdrücklich 14
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auf, dass namens des Betroffenen Beschwerde gegen die -
mit Datum und [X.] zutreffend bezeichnete -
Haftanordnung eingelegt werden soll. Das ist aber unschädlich, weil sich, wie schon ausgeführt, aus der Beschwerde-schrift und der dieser beigefügten Vollmacht des Betroffenen im Wege der Aus-legung ergibt, dass die Beschwerde namens des Betroffenen eingelegt werden sollte,
und weil damit die Person des Beschwerdeführers vor Ablauf der Be-schwerdefrist zweifelsfrei geklärt werden konnte (vgl. dazu: [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2006 -
IV
ZB
20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn.
9;
Keidel/[X.], FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn. 25).

b) [X.] ist auch begründet.

aa) Jedenfalls in der Hauptsache durfte das Amtsgericht [X.] nicht anordnen, da abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl. näher [X.], Beschluss vom 25. Juli 2014 -
[X.] 137/14, [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur [X.] nach der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 vom 26.
Juni 2013
(ABl. Nr. L 180 S. 31 -
sog. Dublin-III-Verordnung) ebenfalls an-zuwenden ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2014 -
V [X.], [X.] 2015, 104
Rn.
8 für [X.] und vom 3. März 2015 -
[X.] 108/14, juris Rn. 1 für Dublin-III-Verordnung). Die einstweilige Anordnung des [X.] hatte zur Einweisung des Betroffenen in diese Haftanstalt geführt.

bb) Die Haft war aber auch deshalb rechtswidrig, weil die von dem Amts-gericht angewandten Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5
[X.] aF für die Inhaftierung des Betroffenen nicht herangezogen werden 16
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konnten. Eine Inhaftierung durfte nämlich nach Art. 28 der hier maßgeblichen Dublin-III-Verordnung nur bei einer erheblichen Fluchtgefahr und nur angeord-net werden, wenn diese Fluchtgefahr entsprechend dem [X.] des Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung durch nationale Gesetzesvorschriften näher ausgeformt war. Das war bei Anordnung der Haft nicht der Fall. Der [X.] Gesetzgeber hatte seinerzeit den [X.] nicht umgesetzt. Die Haft-gründe des hier noch maßgeblichen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 [X.] aF genügten dem [X.] nicht ([X.], Beschlüsse vom 26. Juni 2014 -
[X.] 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13, 20 und Beschluss vom 22. Oktober 2014 -
V [X.], NVwZ
2015, 607 Rn. 10).
-
12
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IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, Art.
5 [X.]. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2014 -
22 [X.] B -

LG Kleve, Entscheidung vom 29.04.2015 -
4 [X.] -

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Meta

V ZB 74/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZB 74/15 (REWIS RS 2016, 15983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15983

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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