Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2016, Az. V ZB 74/15

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16007

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Gegenstand

Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Haftentlassung im Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung


Tenor

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 29. April 2015 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des [X.] vom 11. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wurde am 1. Februar 2014 bei der Einreise aus den [X.] nach [X.] im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle ohne gültige Papiere angetroffen und festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde wurde gegen ihn zunächst vorläufig Haft zur Sicherung seiner Rücküberstellung nach [X.], wo er Asyl beantragt hatte, angeordnet. Er wurde in die [X.] aufgenommen.

2

Auf den weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2014 Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Hauptsacheverfahren bis zum 26. März 2014 angeordnet. Für den Betroffenen hat sich zunächst ein Dritter mit den Anträgen gemeldet, ihn als Vertrauensperson zuzulassen und die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 zurückgewiesen. Mit einem bei dem Amtsgericht am 10. März 2014 eingegangenen Schriftsatz hat sich sodann eine Rechtsanwältin unter Vorlage einer Vollmacht für den Betroffenen bestellt, gegen die Haftanordnung vom 11. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und für den Fall der Haftentlassung beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. März 2014 hat sie sich zur Begründung der Beschwerde vollumfänglich auf die von dem [X.] zuvor vorgelegte Begründung für den Haftaufhebungsantrag bezogen. Der Betroffene ist am 25. März 2014 aus der Haft entlassen worden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 hat das Amtsgericht entschieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen, der Feststellungsantrag werde zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Der Betroffene habe die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht im Beschwerdeverfahren beantragt, sondern zum Gegenstand eines isolierten Antrags gemacht. Dieses Vorgehen sei zwar nach der Rechtsprechung des [X.] zulässig. Über den Antrag sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zu entscheiden, weil das Amtsgericht ihn mit dem Beschluss vom 2. Oktober 2014 zurückgewiesen und der Betroffene dagegen keine Beschwerde eingelegt habe. Er bleibe auch ohne Erfolg, wenn er als Antrag im Beschwerdeverfahren zu verstehen sei. Er sei unter einer Bedingung gestellt und schon deshalb unzulässig. Außerdem sei er mangels Angaben, die eine Identifizierung des Betroffenen erlaubten, insbesondere mangels Angabe des Aufenthaltsorts des Betroffenen, nicht hinreichend bestimmt. Schließlich fehle auch das Feststellungsinteresse. Dieses sei zwar regelmäßig bei [X.] gegeben. Es könne aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich der Betroffene nicht rechtstreu verhalte. So liege es hier. Der Betroffene habe sich unter Verstoß gegen die Meldevorschriften nicht ordnungsgemäß angemeldet.

III.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

5

1. [X.] ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie genügt auch den [X.]. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das führte aber nur dann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der [X.] Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der [X.] Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt ([X.], Beschluss vom 20. November 2014 - [X.], [X.] 2015, 104 Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar.

6

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

7

a) Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig.

8

aa) Das Beschwerdeverfahren hat sich zwar mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft am 25. März 2014 in der Hauptsache erledigt. Es konnte aber nach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen Antrag hat der Betroffene in zulässiger Weise gestellt.

9

(1) (a) Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene habe die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt, sondern außerhalb dieses Verfahrens mit einem isolierten Antrag angestrebt. Diese Auslegung betrifft eine Verfahrenshandlung und unterliegt deshalb (dazu: [X.], Urteil vom 18. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1210, 1211; [X.], FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 48; Prütting/[X.]/[X.], FamFG, 3. Aufl., § 72 Rn. 13) in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie ergibt, dass der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht isoliert, ohne Bezug zu dem Beschwerdeverfahren, sondern in dessen Rahmen für den Fall beantragt hat, dass sich die Hauptsache durch Entlassung aus der Haft erledigen sollte.

(b) Der Antrag ist in der Beschwerdeschrift des Betroffenen und „im Fall der Haftentlassung“ „bereits jetzt“ gestellt worden. Die Feststellung der Verletzung der Rechte des Betroffenen sollte mithin gleich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für den Fall erfolgen, dass sich dieses durch die Haftentlassung in der Hauptsache erledigt. Für dieses Verständnis spricht, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht ([X.], Urteile vom 24. November 1999 - [X.], [X.], 1446, vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.], 3216, 3217 und Beschluss vom 10. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 3418, 3419). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft kann nämlich nicht unabhängig von einem Beschwerde- oder Haftaufhebungsverfahren, sondern nur in dessen Rahmen beantragt werden ([X.], Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - [X.], [X.] 2011, 143 Rn. 5-8 und vom 24. September 2015 - [X.], [X.] 2016, 56 Rn. 11). Aus dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des [X.]s vom 11. Oktober 2012 ([X.] 238/11, [X.] 2013, 39) folgt nichts anderes. Darin hat der [X.] nur entschieden, dass über einen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag nach § 62 FamFG auch dann entschieden werden muss, wenn die Beschwerde Erfolg hat und zur Aufhebung der Haftanordnung führt (aaO Rn. 6).

(c) [X.] ist, dass das Amtsgericht den Antrag förmlich zurückgewiesen hat. Der Antrag ist Teil des Verfahrens über die Beschwerde des Betroffenen, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es deshalb dem Beschwerdegericht vorgelegt hat. Die Zurückweisung betrifft einen nicht gestellten Antrag und ging deshalb ins Leere.

(2) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen gestellt worden ist. Verfahrenshandlungen können zwar im Grundsatz nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden ([X.], Urteil vom 19. Januar 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 766, 767 f.; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., Einl. ZPO Rn. 404). Eine Ausnahme gilt aber für [X.], die von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. [X.], Urteile vom 13. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 132, 390, 398 f. und vom 25. März 2003 - [X.]/00, [X.]-Report 2003, 829 f. und Beschluss vom 11. März 2010 - [X.]/09, NJW-RR 2010, 1199 Rn. 7; [X.], FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 45a). Dieser Fall liegt hier vor. Der Betroffene hat zwar auf den scheinbar außerprozessualen Umstand seiner Haftentlassung Bezug genommen. Damit hat er aber nur den typischen Fall beschrieben, in dem sich eine [X.] in der Hauptsache erledigt. Der Antrag ist deshalb in dem Sinn zu verstehen, dass er für den Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache gestellt werden sollte. Das ist zulässig.

(3) Der Antrag ist entgegen der Ansicht des [X.] ferner nicht deshalb unzulässig, weil es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des Betroffenen erlauben, und insbesondere der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht angegeben worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in einem das Verfahren einleitenden Antrag individualisiert werden muss und dass dies durch die Angabe von Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort und die Anschrift geschehen kann ([X.]/[X.], 2. Aufl., § 23 Rn. 30). [X.] ist aber, dass ein Antrag nach § 23 FamFG oder ein Antrag des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nur zulässig sind, wenn sie alle vorgenannten Angaben enthalten, insbesondere den Aufenthaltsort des Betroffenen angeben. Ein das Verfahren einleitender Antrag nach § 23 FamFG, dem im Freiheitsentziehungsverfahren etwa der Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG entspricht, ist vielmehr zulässig, wenn sich ihm entnehmen lässt, wer Antragsteller ist ([X.], FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 39; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 23 Rn. 28). Auch eine Beschwerde des Betroffenen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der [X.] Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der [X.] Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt ([X.], Beschluss vom 20. November 2014 - [X.], [X.] 2015, 104 Rn. 5). Danach führt das Fehlen einer Angabe zum Aufenthaltsort des Betroffenen hier weder zur Unzulässigkeit der Beschwerde noch des darin gestellten Feststellungsantrags. Die Beschwerdeschrift, in der der Antrag enthalten ist, gibt keinen Anlass zu zweifeln, dass sich die Rechtsanwältin für den Betroffenen bestellt und für ihn die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte beantragt hat. Ein anderer Antragsteller kam dafür nicht in Betracht; der Dritte hatte einen eigenständigen Haftaufhebungsantrag im Interesse des Betroffenen gestellt, aber gerade keine Beschwerde eingelegt. Zudem befand sich der Betroffene bei Einlegung der Beschwerde, was sich aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde und der Haftanordnung des Amtsgerichts ergab, in [X.] in der [X.]. Dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft nicht polizeilich gemeldet hatte, änderte an der Zulässigkeit der Beschwerde und des Feststellungsantrags nichts. Dieser Umstand erschwerte das Beschwerdeverfahren nicht und lässt auch keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen zu.

(4) Es fehlt schließlich nicht an dem nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse liegt nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bei schwerwiegenden [X.] in der Regel vor. Zu diesen [X.] gehört auch eine rechtswidrige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung oder Rücküberstellung (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 - [X.] 174/14, juris Rn. 6; vgl. auch [X.], Beschluss vom 31. Januar 2013 - [X.] 22/12, [X.]Z 196, 118 Rn. 12). Daran ändert es entgegen der Ansicht des [X.] nichts, wenn sich der Betroffene nach seiner Haftentlassung rechtswidrig verhält, etwa - wie möglicherweise hier - gegen eine ausländerrechtliche Meldeauflage oder gesetzliche Meldepflichten verstößt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ermöglicht dem Betroffenen zwar auch, seinen guten Ruf wiederherzustellen (zu diesem Aspekt: [X.] 104, 220, 235). Er soll ihm aber unabhängig hiervon eine Möglichkeit geben, sich auch nach ihrer Beendigung gegen die unberechtigte Freiheitsentziehung und den in ihr enthaltenen unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2013 - [X.] 22/12, [X.]Z 196, 118 Rn. 12). Dieses Interesse ist unabhängig von dem konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme anzuerkennen ([X.], Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - [X.] 78/10, [X.] 2011, 39 Rn. 12 und vom 11. Oktober 2012 - [X.] 238/11, [X.] 2013, 39 Rn. 5). Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14, juris Rn. 6).

bb) Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 64 Abs. 2 FamFG. Sie führt zwar nicht ausdrücklich auf, dass namens des Betroffenen Beschwerde gegen die - mit Datum und Aktenzeichen zutreffend bezeichnete - Haftanordnung eingelegt werden soll. Das ist aber unschädlich, weil sich, wie schon ausgeführt, aus der Beschwerdeschrift und der dieser beigefügten Vollmacht des Betroffenen im Wege der Auslegung ergibt, dass die Beschwerde namens des Betroffenen eingelegt werden sollte, und weil damit die Person des Beschwerdeführers vor Ablauf der Beschwerdefrist zweifelsfrei geklärt werden konnte (vgl. dazu: [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9; [X.], FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn. 25).

b) Die Beschwerde ist auch begründet.

aa) Jedenfalls in der Hauptsache durfte das Amtsgericht [X.] nicht anordnen, da abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl. näher [X.], Beschluss vom 25. Juli 2014 - [X.] 137/14, [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherstellung von Rücküberstellungen nach der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 ([X.]. Nr. L 180 S. 31 - sog. Dublin-III-Verordnung) ebenfalls anzuwenden ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2014 - [X.], [X.] 2015, 104 Rn. 8 für [X.] und vom 3. März 2015 - [X.] 108/14, juris Rn. 1 für Dublin-III-Verordnung). Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts hatte zur Einweisung des Betroffenen in diese Haftanstalt geführt.

bb) Die Haft war aber auch deshalb rechtswidrig, weil die von dem Amtsgericht angewandten Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 [X.] aF für die Inhaftierung des Betroffenen nicht herangezogen werden konnten. Eine Inhaftierung durfte nämlich nach Art. 28 der hier maßgeblichen Dublin-III-Verordnung nur bei einer erheblichen Fluchtgefahr und nur angeordnet werden, wenn diese Fluchtgefahr entsprechend dem [X.] des Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung durch nationale Gesetzesvorschriften näher ausgeformt war. Das war bei Anordnung der Haft nicht der Fall. Der [X.] Gesetzgeber hatte seinerzeit den [X.] nicht umgesetzt. Die Haftgründe des hier noch maßgeblichen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 [X.] aF genügten dem [X.] nicht ([X.], Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - [X.] 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13, 20 und Beschluss vom 22. Oktober 2014 - [X.], NVwZ 2015, 607 Rn. 10).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 [X.]. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann                           [X.]Brückner

                         Göbel                                         Haberkamp

Meta

V ZB 74/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kleve, 29. April 2015, Az: 4 T 577/14, Beschluss

§ 62 Abs 3 S 1 Nr 1 AufenthG vom 22.11.2011, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG vom 22.11.2011, § 23 FamFG, § 62 Abs 1 FamFG, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 426 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2016, Az. V ZB 74/15 (REWIS RS 2016, 16007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16007

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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