Aktenzeichen V ZB 31/14

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.06.2014

Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Haftgründe für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren in Deutschland: Haftgrund der Fluchtgefahr bzw. einer Entziehungsabsicht; Haftgründe des Ablaufs der Ausreisefrist und des Wechsels an einen unbekannten Aufenthaltsort sowie des Nichtantreffens an dem der Ausländerbehörde angegebenen Ort am Abschiebungstermin

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