Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2020, Az. III ZB 38/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11352

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[X.]:[X.]:BGH:2020:130820BIIIZB38.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 38/20
vom

13. August
2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. August
2020 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Dr.
Böttcher
sowie [X.] Kessen und Dr. Herr

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivil-senats des [X.] vom 2. Juni 2020 -
9 W 17/20 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 2020 ("Beschwerde
/ Berufung / Revision") unter Berücksichtigung des
darin gestell-ten Antrags ("Ich beantrage PKH")
als Antrag auf Bewilligung von [X.] für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.], durch den die sofortige Beschwerde des An-tragstellers
gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versa-genden Beschluss
des [X.] vom 7. Januar 2020
zurückgewie-sen worden ist.

Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich 1
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3

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bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs.
1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend ge-macht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III ZA 26/13, juris).

[X.]

Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2020 -
26 [X.]/19 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2020 -
9 W 17/20 -

Meta

III ZB 38/20

13.08.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2020, Az. III ZB 38/20 (REWIS RS 2020, 11352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11352

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