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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:130820BIIIZB36.20.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 36/20
vom
13. August 2020
in dem Rechtsstreit
Der III.
Zivilsenat des [X.]s hat am
13. August 2020
durch [X.]
[X.], [X.]
Remmert, die Richterin Dr.
[X.] sowie [X.]
Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
ge-gen den Beschluss der 26. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2019 -
26 [X.] -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt die gegen den Beschluss des [X.] gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 15.
März 2020 als Antrag auf Bewilligung von [X.] für eine -
hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende
-
beabsichtigte sofortige Beschwerde aus (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das in Aussicht genommene Rechtsmittel ist jedoch beim zuständigen Beschwerdegericht -
hier dem [X.] -
einzulegen, was der Antragsteller im Übrigen mit Eingabe vom 5. Januar 2020 auch getan hat. Eine beim [X.] eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Prozesskostenhilfe für eine -
ebenso unstatthafte -
Rechtsbeschwerde gegen den seine sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verwerfenden Beschluss des [X.]s vom 25. Mai 2020 (9 W 1005/20) hat der Antragsteller nicht beantragt. Eine solcher Antrag müsste aber ebenso erfolglos bleiben.
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2019 -
26 [X.] -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2020 -
9 W 1005/20 -
1
Meta
13.08.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2020, Az. III ZB 36/20 (REWIS RS 2020, 11342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11342
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