Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. III ZB 9/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11555

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[X.]:[X.]:BGH:2020:280520BIIIZB9.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 9/20
vom

28. Mai 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Mai 2020 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Dr.
Arend sowie [X.] Kessen und Dr. Herr

beschlossen:

Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin zu 2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2020 -
4 W 16/20 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat legt die mit Schreiben vom 18. April 2020 angebrachten [X.] auf "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde, Prozesskosten-hilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Rechtsbeschwerde und Rechts-gung
von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das [X.] die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-schluss des [X.] vom 6. März 2020 zurückgewiesen. Mit [X.] Beschluss hatte das [X.] ihnen Prozesskostenhilfe für eine Amts-haftungsklage gegen das [X.] versagt.

Der Antragstellerin zu 2 ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

1
2
-

3

-

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundes-gerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte [X.] müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III ZA 26/13, juris).

Eine Entscheidung über das vom Antragsteller zu
1 ohne die erforderli-che Einwilligung seines Betreuers (§ 1903 BGB) nicht wirksam angebrachte und aus den vorgenannten Gründen ohnehin aussichtslose [X.] ist nicht veranlasst.

Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.

[X.]

Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2020 -
7 O 56/19 -

O[X.], Entscheidung vom 07.04.2020 -
4 W 16/20 -

3
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5

Meta

III ZB 9/20

28.05.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. III ZB 9/20 (REWIS RS 2020, 11555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11555

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