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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:130820BIIIZB40.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 40/20
vom
13. August
2020
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. August
2020 durch
den Vorsitzenden Richter [X.] und die
Richter [X.], Reiter, Dr.
Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 31. März 2020 -
1 W 291/20 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz
1 ZPO).
Der Senat versteht die als "Beschwerde, Klage, Revision, Rechtsmittel"
bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 23. Juli 2020 als Antrag auf Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten
Beschluss des [X.], durch den die [X.] Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagenden Beschluss des Landgerichts M.
vom 23. Januar 2020 zurückgewiesen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier 1
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nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs.
1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend ge-macht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III ZA 26/13, juris).
Herrmann
Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2020 -
15 O 5811/19 -
OLG München, Entscheidung vom 31.03.2020 -
1
W 291/20 -
Meta
13.08.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2020, Az. III ZB 40/20 (REWIS RS 2020, 11331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11331
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