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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 26/13
vom
29. Mai 2013
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des [X.]s hat am 29. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie
die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.], da die beabsichtigte Rechtsverfolgung -
Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2011 (9 W 41/11), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des [X.] vom 27. Januar 2011 als unzulässig verworfen worden ist -
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 114 Satz 1 ZPO).
Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03 -
NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch verfristet
(§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
[X.]
[X.]
Meta
29.05.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. III ZA 26/13 (REWIS RS 2013, 5437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5437
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