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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070618BIIIZB51.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 51/18
vom
7. Juni 2018
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. Juni 2018 durch [X.]
[X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], [X.] und Dr.
Böttcher
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschluss des 9. Zivil-senats des [X.] vom 8. Mai 2018 -
9 [X.]/18 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 18. Mai 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge-gen die angefochtene Entscheidung des [X.] aus. [X.] kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
Mit dem beabsichtigten [X.] will sich der Antragsteller gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] wenden, mit dem dieses
seine sofortige Beschwerde gegen den seinen "Antrag auf Wiedereinsetzung"
zu-rückweisenden Beschluss des
Landgerichts [X.] zurückgewiesen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie
in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen 1
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liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).
Nichts anderes gilt, wenn man den ursprünglichen von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Antrag des Antragstellers als erneuten Antrag, ihm für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auslegt.
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
[X.]
Böttcher
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom
09.04.2018 -
86 [X.]/13 -
KG [X.], Entscheidung vom 08.05.2018 -
9 [X.]/18 -
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6
Meta
07.06.2018
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. III ZB 51/18 (REWIS RS 2018, 8144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8144
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