Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. III ZR 82/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1654

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[X.]R: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 82/11

Verkündet am:

24. Oktober 2013

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der II[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die
mündliche Verhandlung vom 24.
Oktober 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen
der [X.] und die [X.] des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 1.
April 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A.

4-6 in [X.]

, auf dem sich ein Wohn-
und Geschäftshaus sowie
mehrere Wirtschafts-gebäude
befinden. [X.]e 1994 führte
die Beklagte zu 2 im Auftrag der erst-beklagten Verbandsgemeinde in dieser Straße [X.]bauarbeiten durch. [X.] darauf
stellte der Kläger Risse an
seinem Wohnhaus
und 1999 ein starkes [X.] dieses Gebäudes und des [X.] fest. Mit der Behauptung, ur-sächlich hierfür seien Fehler bei den [X.]arbeiten, hat der Kläger die
Beklag-wegen durchgeführter Sanierungsmaßnahmen in Anspruch
genommen. [X.]
-

3

-

dem hat er die Feststellung begehrt, dass die [X.] auch zur Erstattung der Kosten für die weiteren Schadensbeseitigungsarbeiten an seinem Haus im Zu-sammenhang mit den [X.]bauarbeiten 1994 verpflichtet seien.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Schäden auch an weiteren Gebäuden
behauptet und die Feststel-lung verlangt, die
[X.] seien zur Übernahme auch der
insoweit entstan-denen
Schadensbeseitigungskosten verpflichtet. Mit Teilurteil vom 14.
März 2007 hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] bezüglich der [X.] zu 2 als unzulässig verworfen und bezüglich
der [X.] zu
1 hinsichtlich
des Leistungsanspruchs zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat dieses
Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der
nunmehr angefochtenen Entscheidung
ist
das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst
worden, dass der bezifferte Klageantrag
und der Feststellungsantrag, soweit sie sich auf die in der [X.] geltend gemachten Gebäudeschäden beziehen, abgewiesen werden,
dagegen eine Schadensersatzpflicht der [X.] zu 2 sowie
eine Entschädi-gungspflicht der [X.] zu
1
-
in Höhe dieses Anspruchs
gesamtschuldne-risch mit der [X.] zu 2
-
für die
in der Berufungsinstanz
weiter geltend gemachten
Schäden festgestellt
wird.

Beide
[X.]
erstreben mit der vom erkennenden Senat zugelasse-nen Revision
die vollständige Abweisung der
Klage. Der Kläger hat [X.] eingelegt; er verfolgt damit seine Klageanträge im Umfang der [X.] weiter, insbesondere hält
er weiterhin einen Schadensersatzan-spruch auch gegen die Beklagte zu 1 für begründet.

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3
-

4

-

Entscheidungsgründe

Die Revisionen
der [X.]
und
die [X.] des [X.] sind
begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

Revisionen der [X.] zu 1 und 2

[X.]

Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse
hinsichtlich der Schadensersatz-
oder Entschädigungsverpflichtung
der [X.] wegen Schäden an den auf dem Anwesen A.

4-6 befindlichen
Gebäuden, die zeitlich nach den mit der Klageschrift dargelegten Gebäudeschäden entstanden und durch die [X.]bauarbeiten im Jahr 1994 verursacht worden sein
sollen,
bejaht.
Dies ergebe sich daraus, dass -
wie die durchgeführte
Beweisaufnahme gezeigt habe -
die
realistische
Möglichkeit der Schädigung des Eigentums des [X.]
infolge planwidrig nicht oder unzureichend ausgeführter Querriegel [X.].

In der Sache entnimmt
das Berufungsgericht
eine Schadensersatzpflicht der [X.] zu
2 aus einer Verletzung des zwischen den beiden [X.] geschlossenen Werkvertrags, der Schutzwirkung zu Gunsten
des [X.]
ent-falte. Hinsichtlich des Schadens genüge für den Feststellungsausspruch die naheliegende Möglichkeit der Verursachung durch die
unzureichende Ausfüh-4
5
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-

5

-

rung der Querriegel. Dagegen sei über die Auswirkungen eines [X.] im Hinblick auf
etwa schon zuvor bestehende
mangelhafte [X.] und über etwaige Abzüge "neu für alt"
im Rahmen des [X.] nicht zu entscheiden.

Der geltend gemachte Anspruch sei ebenso wenig verjährt wie ein [X.] deliktischer
Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte zu
2. Sie habe fahrlässig gehandelt, weil ihr hätte
bekannt sein müssen, welche
Folgen
das Absehen vom Einbau wirksamer Querriegel haben könne. [X.] einer möglichen Exkulpation bezüglich ihrer Mitarbeiter habe sie nichts
dar-getan.

Gegen die Beklagte zu
1 bestehe (nur) ein verschuldensunabhängiger
nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch, dessen Voraussetzungen
bei
infolge
einer durch
die
[X.]bauarbeiten bedingten Setzung des Grundwasserspiegels
eingetretenen Schäden am Grundstück des [X.] erfüllt
seien. Eine Verhin-derung der fehlerhaften und schadensauslösenden [X.]bauarbeiten sei dem Kläger weder möglich noch zumutbar gewesen. Dieser Anspruch sei nicht ver-jährt, weil zwischen dem Kläger und der [X.] zu
1 Verhandlungen [X.] hätten und im Übrigen nach altem Schuldrecht die
dreißigjährige
Re-gelverjährungsfrist gelte.

I[X.]

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7
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9
-

6

-

1.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsanträge
im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings hat es das erforderliche
Feststellungsinte-resse
für den erweiterten
Antrag der im Berufungsverfahren
in den Rechtsstreit eingeführten
Gebäudeschäden
unzutreffend erst unter Heranziehung des [X.] der Beweisaufnahme, wonach erforderliche Querriegel nicht ord-nungsgemäß eingebaut worden seien und es deshalb zu [X.] könne, angenommen.
Zwar hat der Kläger bestrittene Voraussetzungen des Feststellungsinteresses grundsätzlich zu beweisen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
256 Rn.
7). Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die auch Vor-aussetzung für die Begründetheit der Klage sind. Diese sind schon aufgrund des -
auch vorliegend -
schlüssigen Vorbringens des [X.] zu einem Scha-den durch die [X.]bauarbeiten als sogenannte doppelrelevante Tatsachen für die Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 1993 -
IX
ZR 32/93, [X.]Z
124, 237, 240
f
mwN).

2.
Zu Recht rügt die Revision der [X.] zu 2 die Annahme des [X.]s
als rechtsfehlerhaft, der Kläger sei in den Schutzbereich des [X.] ihr und der
[X.] zu 1 geschlossenen Bauvertrags
einbezogen ge-wesen
und könne deshalb einen eigenen Schadensersatzanspruch nach Ver-tragsgrundsätzen gegen sie geltend machen.

a)
Die Einbeziehung eines [X.] in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswir-kungen der vertragsgemäßen Leistung auf den [X.] seine Einbeziehung un-ter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem [X.] entge-gengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag 10
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-

7

-

folgenden Sorgfalts-
und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der [X.] nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung [X.] soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des [X.] besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. [X.], Urteile vom 2. Juli 1996 -
X [X.], [X.]Z 133, 168, 173;
vom 2. April 1998 -
III ZR 245/96, [X.]Z
138, 257, 261;
vom 20.
April 2004
-
X [X.], [X.]Z 159, 1, 8
f
und vom 6. Mai 2008 -
XI [X.], [X.]Z
176, 281
Rn.
27).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann
auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
eine Einbeziehung des [X.] in den Schutzbe-reich des zwischen den [X.] zu
1 und 2 geschlossenen Bauvertrags nicht angenommen werden.
Das Berufungsgericht
hat einen
solchen
eigenen Er-satzanspruchs für
gegeben angesehen, weil sich der
Kläger im Gefahrenbe-reich der vertraglichen Leistungen
befinde
und sich die erforderliche Nähebe-ziehung zur [X.] zu
1
aus dem nachbarschaftlichen
Gemeinschaftsver-hältnis ergebe. Dies wird den Anforderungen an einen [X.] zugunsten des [X.] jedoch nicht ausreichend gerecht.

Selbst wenn
eine
bestimmungsgemäße Leistungsberührung
und ein Schutzbedürfnis des [X.]
zu bejahen sein sollten, ist nicht erkennbar, [X.] sich ein berechtigtes Interesse der [X.] zu 1 als Gläubigerin der Werkleistung
an der Begründung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten des [X.] herleiten lässt. Sie
stand zum Kläger in keiner Sonderbeziehung und ist nur nach allgemeinen nachbar-
und deliktsrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, dessen Rechtsgüter während der [X.]bauarbeiten
nicht zu verlet-zen. Darüber hinaus ist auch nach Sinn und Zweck dieses Vertrags eine Einbe-13
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8

-

ziehung gerade des [X.] nicht anzunehmen.
Dass die Vertragsparteien den Willen hatten, Schutzpflichten auch zugunsten des [X.] zu begründen, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Allein daraus, dass der Werkvertrag die Er-richtung von [X.] zur Verhinderung von [X.] vorsah, und dies objektiv auch den Interessen der Anlieger und damit auch des [X.] diente, folgt ein solcher Wille nicht. Diese Vorgabe war allein
deshalb erforder-lich, um die fachgerechte Erbringung der Werkleistung sicherzustellen und die Beklagte zu
1 vor Ansprüchen der Anlieger zu schützen. Dabei besteht ein der-artiges Interesse der [X.] zu
1 auch nicht aufgrund besonderer räumlicher Nähe. Ein Interesse daran, dem
Kläger im Hinblick auf das Nachbarschaftsver-hältnis für den Fall eines Schadens eine bevorzugte Rechtsposition einzuräu-men, ergibt sich nach den
Umständen dieses Falles nicht. Es ist auch
fernlie-gend, dass etwa durch die Begründung vertraglicher Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte zu
2 eine eigene Inanspruchnahme der [X.] zu
1 vermieden werden sollte. Ein eigener vertraglicher Ersatzanspruch
des [X.]
gegen die Beklagte zu 2 scheidet danach aus.

3.
a) Das Berufungsgericht geht bei der weiteren Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche
mit Recht davon aus, dass die Rechtsbeziehungen des [X.] zu beiden [X.] bürgerlich-rechtlicher Natur sind. Die [X.]isati-onsarbeiten
sind
von der [X.] zu 1 durch die Beauftragung eines privaten Bauunternehmens privatrechtlich organisiert worden sind
(vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1987 -
V [X.], NJW-RR 1988, 136, 137 mwN).

Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren hat das [X.] zutreffend einen Entschädigungsanspruch analog §
906 Abs. 2 Satz
2, §
909 BGB gegen die Beklagte zu 1 und
(des Weiteren) einen delikti-schen Schadensersatzanspruch gemäß §
823 Abs.
2 i.V.m.
§
909 BGB gegen 15
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-

die Beklagte zu
2 in Betracht gezogen;
dahinstehen kann hierbei, ob daneben noch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) eröffnet ist (vgl. dazu
[X.], Urteil
vom 5. April 1991 -
V [X.], [X.]Z 114, 161, 166 mwN).
Soweit die Beklagte zu 1
ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, ist ihr nicht zu folgen. Der nach-barrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als den-jenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1991 -
V ZR 308/89, [X.]Z
113, 384, 392
und vom 30.
Mai 2003 -
V
ZR 37/02, [X.]Z 155, 99, 102). Dies ist hinsichtlich der [X.]isation die Beklagte zu
1
(Verbandsgemeinde).

b) Die tatrichterlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um auf der Grundlage dieser Anspruchsnormen den getroffenen Feststellungsaus-spruch zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat es versäumt, Feststellungen zur haftungsbegründenden Einwirkung des fraglichen Werkmangels auf das Grundstück des [X.] zu treffen. Die Annahme, für den Feststellungsan-spruch genüge bereits die nahe
liegende Möglichkeit der Schadensverursa-chung, ist rechtsfehlerhaft. Eine Klage auf Feststellung einer Schadensersatz-verpflichtung ist zwar bereits dann zulässig, wenn der Schadenseintritt hinrei-chend wahrscheinlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 1992 -
IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653 f, vom 24. Oktober 1996 -
VII ZR 98/94, NJW-RR 1997, 339, 340 und
Beschluss vom 9. Januar 2007 -
VI [X.], NJW-RR 2007, 601
Rn. 5). Die Begründetheit eines solchen Feststellungsantrags setzt jedoch
zusätzlich voraus, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Ein-griff
feststeht
(vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2007
aaO Rn.
6).

17
-

10

-

Im Streitfall hätte das Berufungsgericht deshalb dem Feststellungsbe-gehren bezüglich der [X.] zu 1 nur dann entsprechen dürfen, wenn fest-stünde, dass der [X.] der §§ 906, 909 BGB erfüllt ist, es also im Zuge der [X.]bauarbeiten zu einer Absenkung des Grundwassers und als Folge davon zu einer Kompression des Baugrundes und zu [X.] gekommen ist. Es
hat indessen
für die im Berufungsverfahren zusätzlich gel-tend gemachten Schäden gerade
nicht die Überzeugung gewinnen können, dass ein solcher Zustand und ein dadurch bedingter [X.]
vorlag. All dies ist
lediglich als möglich angesehen
worden. Damit ist der Tatbestand des § 909 BGB jedoch noch nicht erfüllt.

Auch hinsichtlich eines deliktischen Anspruchs
aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung)
gegen die Beklagte zu 2 hat das Berufungsgericht eine haftungsrechtlich relevante Rechtsgutverletzung nicht festgestellt. Diese wird lediglich für möglich gehalten, nicht aber, wie geboten, aufgeklärt. Auch inso-weit wäre die Feststellung erforderlich gewesen, dass das Grundstück des [X.] durch die im Zuge des [X.] erfolgte Vertiefung und den damit ein-hergehenden Grundwasserabfluss infolge der Drainagewirkung des [X.]s die erforderliche Stütze verloren hat. Lediglich die
Gefahr eines solchen
Stützver-lusts
begründet jedoch kein zum Schadensersatz oder zur Entschädigung [X.] Rechtsverhältnis, sondern lässt dieses nur als in Zukunft möglich erscheinen. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich deshalb auch
keine Eigentumsverletzung
durch die
Beklagte zu 2
bejahen.

Das Berufungsgericht wird deshalb die für die Frage eines bereits [X.] haftungsrechtlichen Eingriffs in Rechtsgüter des [X.]
maßgeblichen Feststellungen noch zu treffen haben.

18
19
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-

11

-

4.
Die [X.] machen mit ihrer Revision weiter mit Recht geltend, dass
bei dem vorliegenden
Feststellungsurteil
die Frage einer Anspruchsminderung auf der Grundlage des
§
254 BGB -
der auch auf den nachbarrechtlichen Ent-schädigungsanspruch Anwendung findet
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 1987 -
V [X.], NJW-RR 1988, 136,
138)
-
nicht offen gelassen und einer späteren Klage überlassen werden kann.

a) Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit
der stän-digen Rechtsprechung des [X.] nicht in Einklang.
Danach ist ein Feststellungsurteil, mit dem das Bestehen eines mit einer unbezifferten Fest-stellungsklage geltend gemachten Anspruchs vorbehaltlich eines noch zu [X.] Mitverschuldens festgestellt wird, unzulässig (vgl. nur [X.], Urteil vom 10.
Juli 2003 -
IX
ZR 5/00, NJW 2003, 2986 und Beschluss vom 4.
August 2010 -
VII ZR 207/08, [X.], 3299 Rn.
11). Entsprechendes gilt für den [X.] Fall.

Die Beklagte zu 2 hatte ebenso wie die Beklagte zu 1 nicht nur beste-hende Vorschäden, sondern auch einen besonders schadensanfälligen Zustand des Hauses des [X.] behauptet. Diesem Gesichtspunkt der Schadensanfäl-ligkeit ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Eigentümer sich bei schadensgeneigter Beschaffenheit seines Grundstücks nach § 254 BGB eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seiner Ersatz-
oder
Entschädigungsan-sprüche gefallen lassen muss (vgl. Senatsurteile
vom 17. Januar 1985 -
III ZR 109/83, NVwZ 1986, 76, 77;
vom 20. Februar 1992 -
III ZR 188/90, [X.]Z 117, 240, 259 mwN und vom 25. Juni 1992 -
III ZR 101/91, [X.], 2884, 2885). Demgegenüber führt das Berufungsgericht lediglich
aus, das Vorbringen der [X.] betreffe lediglich die Höhe der konkreten Schadensersatzleistung. Der Einwand der [X.], der Schaden sei durch eine Schadensanfälligkeit 21
22
23
-

12

-

aufgrund unzureichender Gründung der Gebäude mitverursacht, ist aber
eine
den
Bestand des [X.], den das Berufungsgericht als uneinge-schränkt begründet angesehen hat,
betreffende Einwendung, die das [X.] nicht
einem
Folgeprozess überlassen darf. Dies gilt auch
hinsicht-lich der Frage, ob ein Mitverschulden des [X.] vorliegt, weil er
etwa
notwen-dige eigene Stützungsmaßnahmen unterlassen hat
(s. dazu [X.], Urteil
vom 19. Oktober 1965 -
V [X.], NJW 1966, 42).

b) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung des [X.] steht die
Entscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 ([X.], NJW-RR 2007, 457
Rn. 24 f) dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie betraf ein Berufungsurteil,
das eine
negative
Feststellungsklage
abgewiesen hatte, und dessen Bedeutung mit derjenigen eines Grundurteils
vergleichbar war, bei dem die Prüfung des Mitverschuldens dem Rechtsstreit über die Höhe des [X.] vorbehalten werden kann,
wenn es nur geeignet ist, zu einer Minde-rung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

c) In diesem Zusammenhang bleibt die Rüge der [X.] zu 1, wo-nach das Berufungsgericht hinsichtlich des gegen sie zuerkannten Entschädi-gungsanspruchs zu Unrecht als unerheblich angesehen habe, dass der Kläger keine Abwehr-
oder Beseitigungsmaßnahmen getroffen habe, allerdings ohne Erfolg.

Die in der analog anzuwendenden Vorschrift des §
906 Abs.
2 Satz
2 BGB vorausgesetzte Nichtabwendbarkeit der Beeinträchtigung aus [X.] oder rechtlichen Gründen bezieht sich auf die Abwehr von Einwirkungen auf das Grundstück, hier also einen eingetretenen und eventuell fortschreiten-24
25
26
-

13

-

den [X.] durch die Bauarbeiten am [X.]. Der Kläger, der sich als An-lieger zunächst auf eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen durfte (vgl. Senatsurteil vom 26.
Oktober 1978 -
III
ZR 26/77, [X.]Z 72, 289, 294
f), hatte erst aufgrund der von ihm nach Durchführung der Arbeiten festgestellten
Schäden Anlass, hieran
zu zweifeln.

5.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs und gesetzlichen Entschädigungsan-spruchs
sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.

a) Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage waren
nur Schäden an dem Wohn-
und Geschäftshaus des [X.], nicht aber an anderen Gebäuden
auf seinem Anwesen. Allein daraus, dass im Feststellungsantrag in Überein-stimmung mit dem Aktivrubrum der Klageschrift "A.

4-6"
genannt
ist, lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Klage geltend gemacht werden sollte, es existierten
auf dem Anwesen weitere ebenfalls in Mitleidenschaft gezogene Gebäude.

b) Die somit nach dem gestellten Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. dazu nur [X.], Urteil vom 5.
November 2009 -
IX
ZR 239/07, [X.]Z 183, 77 Rn.
10) auf Schäden am Wohn-
und Geschäftshaus
be-schränkte Klage konnte die Verjährung etwaiger weiterer Ansprüche wegen Schäden an
anderen Gebäuden
nicht unterbrechen oder hemmen.
Schäden an weiteren Gebäuden, die sich ab dem [X.] gezeigt haben
sollen, sind vom Kläger erst im Zuge des Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführt [X.]. Er hat sie -
entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts
-
nicht be-reits mit Berufungseinlegung, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 4.
Mai 2009 angesprochen. Mit Schriftsatz vom 12.
Juli 2010 hat er sodann
die Auffassung 27
28
29
-

14

-

vertreten, der bisherige Feststellungsantrag umfasse auch Schäden an den Gebäuden A.

6 ([X.] und Bürogebäude). Keiner dieser Schriftsätze wurde jedoch zugestellt, so dass die Rechtshängigkeit der
erweiter-ten Feststellungsanträge
erst mit der Geltendmachung in der mündlichen [X.] vom 21.
Juli 2010
gemäß § 261 Abs. 2
Alt.
1
ZPO
eingetreten ist. Zwar hat der Kläger dabei nur
den erstinstanzlichen Feststellungsantrag [X.]. Dennoch ist davon auszugehen, dass er mit diesem Antrag nunmehr auch die Feststellung einer Ersatzverpflichtung
hinsichtlich der Instandset-zungskosten
an den anderen Gebäuden verfolgen wollte. Zusammen mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt ist dieser Antrag entsprechend weit auszule-gen.

c) Bei der erneuten tatrichterlichen Beurteilung der Verjährungsfrage un-ter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wird das Berufungsge-richt zu berücksichtigen haben, dass
entgegen der Auffassung der [X.] zu
1 diese Anträge des [X.] nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Entschädigungsansprüche analog §
906 Abs.
2 Satz
2 BGB
betrafen. Zwar handelt es sich bei Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB und dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB um unterschiedliche Streitgegenstände darstellende prozessual selbständige [X.] (vgl.
[X.], Urteil vom 16. Juli 2010 -
V [X.], BeckRS 2010, 20140, Rn. 10).
Ein auf Ersatz aller durch unerlaubte Einwirkungen im Wege einer
Vertiefung entstandenen (und noch entstehenden) Schäden gerichtetes Klagebegehren erfasst jedoch beide Ansprüche, auch wenn die Klage nicht ausdrücklich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog
§
906
Abs.
2 Satz
2 BGB gestützt ist
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juli 1997 -
V
ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).

30
-

15

-

B.

[X.] des [X.]

Die Abweisung der Klage bezüglich der bereits mit der Klageschrift gel-tend gemachten Schäden am Wohn-
und Geschäftshaus des [X.] kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung keinen Bestand haben.

[X.]

Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit
als
unbegründet
angese-hen, weil es nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass diese [X.] durch eine Grundwassersenkung aufgrund der [X.]bauarbeiten oder durch sonstige von diesen Arbeiten ausgehende Einwirkungen verursacht [X.] seien. Es fehlten die für Setzungen des Untergrunds typischen
Schadens-bilder. Gegen eine Ursächlichkeit der [X.]baumaßnahmen spreche
auch, dass an den Nachbargebäuden solche
Schäden
nicht
feststellbar seien. Dies gelte auch hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Anwesens des [X.] durch eine unzureichende Sicherung der Baustelle mangels linearen [X.] oder durch Erschütterungen des Baugrunds durch Baumaschinen. Auch eine Rück-planung der Gründungs-
und Bauverhältnisse könne die Annahme der haf-tungsbegründenden
Kausalität nicht rechtfertigen. Denn selbst wenn eine ord-nungsgemäße Gründung nachgewiesen werde, sei doch weiterhin das [X.] zu berücksichtigen, das keinen Rückschluss auf eine Kausalität erlau-be. Es könne sich auch um reine Altersschäden handeln, so
dass der Kläger nicht den Beweis habe führen können, dass die bereits mit der Klageschrift gel-tend gemachten Schäden durch die [X.]bauarbeiten verursacht worden seien.
31
32
-

16

-

I[X.]

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie
sind widersprüchlich und beruhen auf einer unzureichenden Beweis-würdigung (§ 286 ZPO).

1.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der mit der [X.] geltend gemachten Schäden
versteht der erkennende Senat dahin, dass
bereits ein durch die [X.]arbeiten verursachter [X.] verneint wird.
Dies steht jedoch in Widerspruch zu den Ausführungen, die das Berufungsgericht zu den vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Schäden
gemacht hat. Denn
das Berufungsgericht
hat setzungsbedingte Schäden am Wohnhaus des [X.] unter anderem deshalb verneint, weil an umliegenden, konstruktionsbedingt empfindlicheren,
Nachbarhäusern derartige Schadensbil-der fehlten und dies auch nicht durch lokal begrenzte
Auswirkungen der [X.]-baumaßnahme erklärbar sei. Bezogen auf die im [X.] [X.] geltend gemachten Schäden, die auch weitere Schäden am Wohn-i-gung des Eigentums des [X.], ohne dass aus dem Gesamtzusammenhang der angestellten Beweiswürdigung diese unterschiedliche Wertung
verständlich
wird.

In diesem Zusammenhang rügt die [X.] zu Recht, dass auch die der Feststellungsklage zugrunde liegenden (weiteren) Schäden für die Feststellung eines [X.]s von Bedeutung sein können. Denn die -
nicht vorgenommene -
nähere Untersuchung und Bewertung dieser Schäden könnte zu dem Schluss führen, dass auch den am Wohn-
und Geschäftshaus geltend gemachten Schäden
ein [X.]
zugrunde gelegen hat.
33
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35
-

17

-

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, wie die [X.]
weiter zutreffend rügt, den [X.] nicht umfassend gewürdigt. Es hat [X.] nicht berücksichtigt, dass der Kläger geltend gemacht hat, die (Ur-
sprungs-)Schäden beträfen durchweg die zur Straße gelegene Seite des [X.],
und der Bürgersteig vor dem Haus sei um etwa 12 cm zur Straße hin ab-gesunken; zudem habe sich die Außentreppe
vor dem Ladenlokal um bis zu 5
cm weggeneigt und ebenfalls -
um 3 cm -
gesenkt. Mit diesem Vorbringen, das dagegen spricht, dass es sich bei den feststellbaren Gebäudeschäden -
wie es das Berufungsgericht jedenfalls für möglich hält -
um bloße Altersschäden handelt, hat sich das
Berufungsgericht nicht (hinreichend) befasst.

Ebenfalls zu Recht rügt die [X.], dass das Berufungsge-richt einen
[X.] mit dem Nichtvorliegen von [X.], wie sie der Sachverständige P.

als setzungstypisch bezeichnet hat, verneint, ohne hierbei die Aussage des bereits vom [X.] vernommenen Zeugen G.

zu würdigen, die Ladentür habe nach Durchführung der Bauarbeiten (im Laufe des Jahres 1995)
oftmals
geklemmt. In diesem Zusammenhang hat es weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger ausdrücklich gel-tend gemacht hat, die Eingangstür schließe nicht mehr selbständig, sondern sperre 4
cm, und auch andere Türen sowie Fenster seien damals wie heute verzogen. Damit hatte er aber auch Schäden vorgetragen, die auf eine Verfor-mung des Baukörpers hindeuteten; nach den Ausführungen des [X.] könnte dies grundsätzlich auf einen [X.] zurückzuführen sein.

36
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-

18

-

Das Berufungsgericht wird deshalb das Vorbringen des
[X.] und die erhobenen Beweise -
gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufnahme -
neu zu würdigen haben. Dabei erhält es
Gelegenheit, sich, soweit
erforderlich, mit
den
weiteren [X.] der [X.]
zu befassen, auf die näher einzugehen der Senat
keinen Anlass hat.

2.
Die Rüge der [X.], das Berufungsgericht habe bei seiner klageabweisenden Entscheidung
die Bindungswirkung des [X.] vom 14. Februar 2008 unbeachtet gelassen, ist
demgegenüber unbegrün-det.

Die Bindungswirkung des §
563 Abs.
2 ZPO erfasst nur diejenigen Ge-sichtspunkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Januar 1996 -
IX ZR 69/95, [X.]Z 132, 6, 10
f). Der Senat hat in seinem vorausgegangen Urteil vom 14.
Februar 2008 nur entschieden, dass bestimmtes Vorbringen des [X.] im ersten Be-rufungsurteil nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, weil es an vom [X.] nicht nachholbaren Feststellungen dazu mangelte, dass die [X.] des Vortrags auf grober Nachlässigkeit beruhte. Darüber hinaus hat der Senat ausgesprochen, dass dieses Vorbringen und die diesbezüglichen Beweisanträge auch nicht als unzulässige Ausforschung unbeachtlich seien. Die Entscheidung betrifft damit lediglich die prozessuale Unbeachtlichkeit des Vorbringens im Hinblick darauf. Daran
hatte sich das Berufungsgericht zu [X.], es war jedoch nicht gehindert, den Sachvortrag anhand der von ihm weiter durchgeführten Beweisaufnahme und deren Ergebnis
frei zu würdigen und neu auf seine Erheblichkeit zu prüfen.

38
39
40
-

19

-

3.
Ebenso vergeblich wendet sich die [X.] dagegen, dass das Berufungsgericht
eine deliktische Haftung (auch) der [X.] zu 1 nach
§§
823, 909, 831 BGB verneint hat. Aus den Feststellungen des Berufungsge-richts ergibt sich
nichts für eine deliktische Haftung der [X.] zu 1 aufgrund eigenen Handelns. Auch für eine Haftung der [X.] zu
1 gemäß §
831 BGB lässt sich
den Feststellungen des Berufungsgerichts und den [X.] der [X.] nichts
entnehmen. Die Beklagte zu
2 und der Streithelfer wa-ren, wie die [X.] selbst hervorhebt, gegenüber der [X.] zu
1 selbständige Unternehmer. Dass die Beklagte zu
2 und der Streithelfer gleich-wohl in die Organisation der [X.] zu
1 eingebunden und [X.] gewesen wären, ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen des [X.]
nicht ersichtlich.

Soweit
das Berufungsgericht weitere mögliche Ansprüche
gegen die [X.] zu
1
verneint hat, ist dies rechtsfehlerfrei;
die [X.] bringt hiergegen auch nichts Erhebliches vor.

C.

Das angefochtene Urteil kann
danach keinen Bestand haben. Da der
Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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43
-

20

-

a) Das Berufungsgericht wird dabei
zunächst
zu klären
haben, ob die Anträge des [X.] nur auf einen Ersatz beziehungsweise eine
Entschädigung hinsichtlich bereits eingetretener Schäden gerichtet sind
oder auch Zukunfts-schäden umfassen sollen. Der Tenor des Berufungsurteils betrifft nur bereits entstandene Schäden und das Berufungsgericht hat auch in seinen Gründen
unter I[X.]
2.
nur einen Anspruch auf Ersatz von Schäden festgestellt, die nach den
mit der Klageschrift dargestellten Schäden an den Gebäuden entstanden und durch die [X.]bauarbeiten im Jahre 1994 (bereits) verursacht worden sind, nicht aber solcher, die erst noch entstehen werden. Unter [X.] der Gründe hat es allerdings
ausgeführt, der Kläger begehre mit dem Feststellungsantrag die umfassende Feststellung der Verantwortlichkeit der [X.] für alle aus der [X.]baumaßnahme
resultierenden Schäden, die sich nach
seiner
Auffas-sung bereits entwickelt haben oder noch entwickeln werden.

b) Bei der Beantwortung der Verjährungsfrage wird sich das Berufungs-gericht gegebenenfalls mit dem Grundsatz der Schadenseinheit auseinander-setzen müssen. Nach diesem Grundsatz stellt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten
beruht,
ein einheitliches Ganzes dar und ist mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten anzusehen, so dass für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren [X.] verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile eine einheitli-che Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist. Der Zeitpunkt der einzelnen [X.] ist unerheblich, soweit es sich bei den [X.] nur um eine bloße Weiterentwicklung handelt und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (vgl.

44
45
-

21

-

[X.], Urteile vom 21. Februar 2002 -
IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1415 und vom 19. November 1997 -
XII [X.], NJW 1998, 1303, 1304).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2006 -
3 O 89/01 -

O[X.], Entscheidung vom 01.04.2011 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 82/11

24.10.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. III ZR 82/11 (REWIS RS 2013, 1654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1654

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

9 U 53/15

Zitiert

III ZR 82/11

VII ZR 207/08

V ZR 217/09

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