Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2018, Az. 1 BvR 1764/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 3512

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten wegen Falschvortrags zu entscheidungserheblichen Tatsachen


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. S. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] ersichtlich nicht genügt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwieweit die angefochtenen Entscheidungen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen sollten.

3

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das [X.] habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der klägerische Vortrag zum Unfallhergang unzureichend sei, so dass die Entscheidung überraschend gewesen sei, handelt es sich um [X.]. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat das [X.] darauf hingewiesen, dass zum Unfallhergang nicht vorgetragen wurde.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

2. Die Verhängung der [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Hiernach kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

6

a) Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn gegenüber dem [X.] falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. [X.], 468 <470 f.> m.w.[X.]). Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. [X.], 468 <471>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, NJW 2017, 3364; jeweils m.w.[X.]).

7

b) Gemessen hieran stellt sich die Erhebung der Verfassungsbeschwerde als Missbrauch dar.

8

Denn der Beschwerdeführer hat vorgetragen, das [X.] habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nicht hinreichend sei. Tatsächlich hat das [X.] ausweislich des Protokolls folgenden Hinweis erteilt: "Seitens der Kammer wird darauf hingewiesen, dass bislang zum Unfallhergang bzw. dazu, wie überhaupt festgestellt wurde, dass hier ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … beteiligt sein soll, nicht vorgetragen wurde".

9

Angesichts dessen, dass der Hinweis deutlich im Protokoll zu finden ist und bereits das [X.] darauf hingewiesen hat, dass ein entsprechender Hinweis erteilt wurde, lässt sich der [X.] nur durch Vorsatz oder aber jedenfalls einer groben Missachtung der Sorgfaltspflichten erklären.

c) Die [X.] kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. [X.]K 10, 94 <97>; 14, 468 <471>; jeweils m.w.[X.]). Dies ist vorliegend der Fall, da sich dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers jedenfalls aufdrängen musste, dass die von ihm gemachten Angaben falsch waren.

d) Eine Gebühr in Höhe von 500 € erscheint der Kammer angemessen, aber auch erforderlich, um den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit seines Beschwerdevortrags anzuhalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1764/18

24.09.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juli 2018, Az: 24 U 152/17, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 159 ZPO, § 160 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2018, Az. 1 BvR 1764/18 (REWIS RS 2018, 3512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3512

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 363/19

Zitiert

2 BvR 1691/17

Zitieren mit Quelle:
x

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