Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2022, Az. X ZR 18/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2331

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren: Erfordernis von Hilfsanträgen der Beklagten zur Abgrenzung vom Stand der Technik; Vielzahl neuer Entgegenhaltungen der Klägerin nach gerichtlichem Hinweis zur Patentfähigkeit; Stellung von Hilfsanträgen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist - Fahrerlose Transporteinrichtung


Leitsatz

Fahrerlose Transporteinrichtung

1. Die Beklagte eines Patentnichtigkeitsverfahrens hat in der Regel keinen Anlass zur Stellung von Hilfsanträgen zur Abgrenzung vom Stand der Technik, wenn das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis die vorläufige Auffassung äußert, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig.

2. Legt die Klägerin nach einem solchen Hinweis eine Vielzahl neuer Entgegenhaltungen vor, muss die Beklagte überprüfen, ob das ergänzende Vorbringen zu einer anderen Beurteilung führen könnte, und gegebenenfalls auch geeignete Hilfsanträge stellen. Wenn sich hierbei eine Vielzahl von technischen Gesichtspunkten als potentiell relevant erweist, kann es aber nicht ohne weiteres als nachlässig angesehen werden, wenn die Beklagte einem einzelnen Gesichtspunkt durch ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge nicht Rechnung getragen hat.

3. Hilfsanträge, die einer aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlichen Auslegung des Streitpatents Rechnung tragen sollen, sind grundsätzlich innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung zu stellen. Später gestellte Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 7. Senats ([X.]) des [X.] vom 26. November 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert.

Das [X.] Patent 2 336 075 wird mit Wirkung für die [X.] dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 am Ende wie folgt ergänzt wird und sich die weiteren Ansprüche auf diese Fassung zurückbeziehen:

", wobei eine vertikal bewegbare [X.] (15) auf dem U-förmigen Fahrgestell (17) angeordnet ist und wobei sich die [X.] (15) nicht zwischen den [X.] erstreckt"

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 336 075 (Streitpatents), das am 14. Dezember 2010 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 15. Dezember 2009 angemeldet worden ist und eine fahrerlose Transporteinrichtung betrifft. Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

Fahrerlose Transporteinrichtung (1) zum automatischen Befördern, Aufnehmen und Abgeben von Paletten (2), mit einem im Grundriss im Wesentlichen U-förmigen Fahrgestell (17) mit zwei Schenkeln, wobei auf jedem Schenkel des Fahrgestells (17) zumindest eine lenkbare Radeinheit (11) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine lenkbare Radeinheit (11, 11') einzeln über jeweils zumindest eine Antriebseinheit (7) antreibbar ist, wobei die lenkbare Radeinheit (11, 11'), vorzugsweise jede lenkbare Radeinheit (11, 11'), zwei Laufräder (7', 7") aufweist.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin hat den mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigten Gegenstand zuletzt nicht mehr angegriffen.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung hinausgeht, und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

4

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit sechs neuen Hilfsanträgen ([X.] bis [X.]). Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und wendet sich im Wege der Anschlussberufung gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung.

Entscheidungsgründe

5

Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung hat hinsichtlich des [X.] Erfolg. Die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet.

6

I. Das Streitpatent betrifft eine [X.]e Transporteinrichtung.

7

1. Nach der Beschreibung hat sich bei den im Stand der Technik bekannten [X.]en Transportsystemen als problematisch erwiesen, dass die Transporteinrichtung und die Paletten genau fluchtend zueinander ausgerichtet sein müssen, um Kollisionen und daraus resultierende Beschädigungen zu vermeiden. Dies erfordere ein exakt arbeitendes Positionierungssystem und eine hochentwickelte Steuerung und Logistik (Abs. 10).

8

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine [X.]e Transporteinrichtung bereitzustellen, die guten Schutz vor Kollisionen bietet.

9

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Transporteinrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.1 Fahrerlose Transporteinrichtung (1)

1.2 zum automatischen Befördern, Aufnehmen und Abgeben von Paletten (2)

1.3 mit einem im Grundriss im Wesentlichen U-förmigen Fahrgestell (17).

1.3.1 Das Fahrgestell hat zwei Schenkel.

1.3.2 Auf jedem Schenkel des Fahrgestells (17) ist zumindest eine lenkbare Radeinheit (11) angeordnet.

1.4 Zumindest eine lenkbare Radeinheit (11, 11') ist einzeln über jeweils zumindest eine Antriebseinheit (7) antreibbar.

1.5 Die lenkbare Radeinheit (11, 11'), vorzugsweise jede lenkbare Radeinheit (11, 11'), weist zwei Laufräder (7', 7") auf.

4. Entgegen der Auffassung der Berufung ist [X.] 1.3 nicht zu entnehmen, dass die Schenkel des Fahrgestells an gleicher Stelle angeordnet sein müssen wie die Schenkel der [X.], so dass sie zusammen mit diesen unter die zu transportierende Platte gefahren werden können.

a) Zwar weist das in der Beschreibung geschilderte Ausführungsbeispiel eine solche Ausgestaltung auf, wie dies etwa in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 dargestellt ist.

Abbildung

Diese Anforderung hat in Patentanspruch 1 aber keinen Niederschlag gefunden.

b) Entgegen der Auffassung der Berufung impliziert die Anforderung aus Merkmal 3, wonach das Fahrgestell im Wesentlichen U-förmig sein muss, nicht zwingend die genannte Ausgestaltung.

Eine U-Form mag voraussetzen, dass der Abstand zwischen den beiden [X.] kleiner ist als deren Länge. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass er kleiner sein muss als die Breite einer Palette.

c) Dieses Verständnis wird bestätigt durch die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungen zum Stand der Technik.

Als Beispiele für Fahrzeuge mit [X.] Fahrgestell führt die Beschreibung das [X.] Patent 820 228 (Abs. 2) und die internationale Anmeldung 03/059799 (Abs. 7, [X.]) an. [X.] offenbart ein System, bei dem die [X.] (20) zwischen den beiden [X.] des Fahrgestells (10) angeordnet ist. Die Darstellung in der [X.]n Entgegenhaltung deutet ebenfalls auf eine solche Ausgestaltung hin, lässt aber jedenfalls nicht eindeutig erkennen, dass das Fahrgestell unter die Palette geschoben werden kann.

Abbildung

d) Aus der Funktion, die dem Fahrgestell nach der Erfindung zukommt, ergeben sich in dieser Hinsicht keine weitergehenden Anforderungen.

Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, strebt das Streitpatent insbesondere eine hohe Beweglichkeit an. Zur Erreichung dieses Ziels dienen nach der Beschreibung die Allradlenkung und der Allradantrieb (Abs. 15-18). Die Anordnung der beiden Schenkel des Fahrgestells unterhalb der [X.] wird in diesem Zusammenhang nicht angeführt. Überdies sieht Patentanspruch 1 auch eine Allradlenkung und einen Allradantrieb nicht zwingend vor. Nach den Merkmalen 1.3.2 und 1.4 genügt als Mindestanforderung eine lenk- und [X.] pro Schenkel.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 beruhe ausgehend von der [X.] Patentanmeldung 2 105 816 ([X.]) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. [X.] offenbare eine Transportvorrichtung, die sämtliche Merkmale mit Ausnahme von Merkmal 1.5 aufweise. Dem Fachmann sei geläufig, zur Verbesserung der Flächenbeweglichkeit [X.] mit zwei Laufrädern auszugestalten.

Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ausgehend von [X.] durch die US-Patentschrift 4 529 052 ([X.]) nahegelegt.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren hinsichtlich der erteilten Fassung stand.

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die [X.] Patentanmeldung 2 105 816 ([X.]) die Merkmale 1.1 bis 1.4 offenbart.

a) [X.] offenbart ein [X.]es Transportsystem mit einer Hubeinheit zur Aufnahme von Paletten.

b) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Das System besteht aus einem Fahrwagen mit zwei passiven Lenkeinheiten (4, 5) und zwei [X.] (7, 8). Die vier Lenk- und zwei Fahrmotoren werden durch eine Lenksteuerung (24) gesteuert (Abs. 31-33). Die Anordnung ermöglicht ein Drehen auf der Stelle (Abs. 36). Alle Lenkeinheiten sind um 360 Grad drehbar (Abs. 37).

c) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.4 offenbart.

d) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch die [X.] 1.3 vorweggenommen.

Wie bereits oben dargelegt wurde, setzt [X.] 1.3 nicht voraus, dass die Schenkel des Fahrgestells so angeordnet sind, dass sie zusammen mit der [X.] unter eine Palette geschoben werden können. Deshalb hat das Patentgericht zu Recht entschieden, dass die in [X.] offenbarten, die [X.] seitlich umgebenden Schenkel die [X.] 1.3 offenbaren.

2. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die Ausstattung zumindest einer lenkbaren Radeinheit mit zwei Laufrädern im Sinne von Merkmal 1.5 durch den Stand der Technik nahegelegt war.

Wie das Patentgericht zutreffend und insoweit nicht angegriffen dargelegt hat, gehörte es zum allgemeinen Fachwissen, dass es vorteilhaft sein kann, eine zu transportierende Last auf mehrere Laufräder zu verteilen, um die Belastung der einzelnen Räder zu verringern und das Lenken zu erleichtern. Eine solche Ausgestaltung bot sich auch für das in [X.] offenbarte Transportsystem an. Besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

IV. Hinsichtlich der Hilfsanträge [X.] bis [X.] ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] [X.] ist ebenfalls durch [X.] nahegelegt.

a) Hilfsantrag [X.] sieht ein zusätzliches Merkmal 2.6 vor, wonach eine vertikal bewegbare [X.] (15) auf dem U-förmigen Fahrgestell (17) angeordnet ist.

Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch daraus nicht, dass die [X.] über den beiden [X.] des Fahrgestells angeordnet ist. Vielmehr reicht es aus, wenn sie an dem Fahrgestell angebracht ist.

Wie die [X.] zu Recht geltend macht, ergibt sich aus der Präposition "auf" nicht zwingend, dass die [X.] oberhalb des Fahrgestells angeordnet sein muss. Dementsprechend findet sich die Präposition auch in Merkmal 1.3.2, obwohl die dort vorgesehene Radeinheit nicht oberhalb des Schenkels des Fahrgestells angeordnet ist, sondern an deren Unterseite.

Unabhängig davon gibt Merkmal 2.6 als räumlichen Bezugspunkt nur das Fahrgestell in seiner Gesamtheit vor, nicht aber die beiden Schenkel.

b) Angesichts dessen ist der mit Hilfsantrag [X.] verteidigte Gegenstand ausgehend von [X.] ebenfalls nahegelegt.

Auch bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung ist die [X.] an dem Fahrgestell angeordnet.

c) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag [X.] wegen Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hat.

2. Der mit Hilfsantrag [X.] verteidigte Gegenstand ist durch eine Kombination von [X.] mit der [X.] Patentschrift 4 529 052 ([X.]) nahegelegt.

a) Hilfsantrag [X.] sieht als zusätzliches Merkmal 3.6 vor, dass über die Antriebseinheit (7) eine Schwenkbewegung der Radeinheit (11, 11') um eine vertikale Achse durchgeführt ist, so dass die Transporteinrichtung (1) vor-, rück- oder seitwärts sowie entlang einer vorgegebenen Trajektorie bewegt werden kann.

Dies entspricht im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1. Die Streichung der dort ergänzend vorgesehenen Anforderung, wonach die Radeinheit (11, 11') gekoppelt sein muss, führt nicht zur Präklusion (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2020 - [X.], [X.], 1284 Rn. 77 - Datenpaketumwandlung).

b) Das Patentgericht hat zutreffend entschieden, dass das zusätzliche Merkmal ausgehend von [X.] durch [X.] nahegelegt war.

aa) [X.] offenbart einen Förderwagen.

[X.] beschreibt als Nachteil bekannter Förderwagen, dass diese nur in gerader Richtung oder auf einer [X.] bewegt werden könnten. Dies erfordere komplizierte Abläufe, um den Wagen entlang beabstandeter paralleler Linien zu bewegen ([X.]. 1 Z. 23-54).

Als Verbesserung schlägt [X.] vor, die Antriebsräder an [X.] zu montieren, so dass der Wagen quer und diagonal bewegt werden kann ([X.]. 1 Z. 60 bis [X.]. 2 Z. 5). Auf diese Weise wird eine bessere Steuerungsmöglichkeit bei linearen und Kurvenbewegungen erreicht ([X.]. 3 Z. 34-66).

Zusätzlich zu den Antriebsrädern weist der Förderwagen vorne und hinten jeweils Stützräder auf, die nicht drehbar gelagert sind. Diese Stützräder können entfallen, wenn mehr als zwei Sätze von drehbar gelagerten Antriebsrädern eingesetzt werden ([X.]. 5 Z. 24-30).

bb) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ergibt sich aus [X.] zwar nicht, dass das Fahrzeug auch seitwärts bewegt werden kann. Einer solchen Bewegung stehen die vorne und hinten angebrachten Stützräder entgegen, von denen nicht offenbart ist, dass sie ebenfalls drehbar gelagert sind.

Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, ergab sich ausgehend von [X.] aber die Anregung, alle drehbar gelagerten Räder so auszugestalten, wie dies in [X.] offenbart ist. Dafür sprach schon der in [X.] enthaltene Hinweis, dass anstelle der Stützräder bei Bedarf weitere drehbar gelagerte Antriebsräder vorgesehen werden können. Für die in [X.] offenbarte Vorrichtung bot sich eine solche Ausgestaltung umso mehr an, als dort ohnehin alle Räder drehbar gelagert sind.

Die danach naheliegende Ausgestaltung, alle Räder so anzubringen, dass sie beliebig um ihre vertikale Achse verschwenkt werden können, ermöglicht alle nach Hilfsantrag [X.] vorgesehenen Bewegungsrichtungen.

3. Für Hilfsantrag [X.] gilt nichts anderes.

Hilfsantrag [X.] sieht eine Kombination der mit den Hilfsanträgen [X.] und [X.] hinzugefügten Merkmale vor. Diese waren aus den oben dargelegten Gründen auch in ihrer Kombination nahegelegt.

4. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Hinblick auf Hilfsantrag [X.].

a) Hilfsantrag [X.] beruht auf Hilfsantrag [X.] und sieht als zusätzliches Merkmal 5.7 vor, dass die beiden Laufräder zumindest einer Radeinheit unabhängig voneinander antreibbar sind, und zwar vorzugsweise über jeweils einen Elektromotor, der besonders vorzugsweise bürstenlos ist.

b) Wie die [X.] zu Recht geltend macht, offenbart [X.], dass die Antriebsräder jeweils durch einen gesonderten Motor angetrieben werden. Eine solche Ausgestaltung lag auch bei der Kombination mit [X.] nahe.

5. Für Hilfsantrag [X.] gilt nichts anderes.

a) Nach Hilfsantrag [X.] soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag [X.] dahin ergänzt werden, dass in Merkmal 1.3.2 vor dem Wort "Fahrgestells" das Wort "offenen" eingefügt wird.

b) Auch diese Modifikation führt nicht dazu, dass die [X.] oberhalb der beiden Schenkel des Fahrgestells angeordnet sein muss. Hilfsantrag [X.] ist deshalb nicht anders zu beurteilen als Hilfsantrag [X.].

V. Der mit Hilfsantrag [X.] verteidigte Gegenstand ist demgegenüber patentfähig.

1. Nach Hilfsantrag [X.] soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag [X.] dahin ergänzt werden, dass sich die [X.] nicht zwischen den [X.] erstreckt.

Die Funktion dieses Merkmals besteht darin, es zu ermöglichen, dass [X.] und Fahrgestell gemeinsam unter eine Palette gefahren werden können, wie dies in Figur 8 dargestellt ist.

Hieraus ergibt sich, dass die Schenkel des Fahrgestells an den Außenseiten nicht oder allenfalls geringfügig über die Gabelzinken der [X.] hinausragen dürfen. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass einzelne Teile der [X.] zwischen den [X.] angeordnet sind, sofern dadurch die genannte Funktion nicht beeinträchtigt wird.

So können die Zinken der Gabel ihrerseits [X.] Profil aufweisen, das die Schenkel des Fahrgestells in der unteren Position der Gabel seitlich umgibt, sofern die Gesamtbreite der Zinken ausreichend klein bleibt, um sie noch unter eine Palette schieben zu können. Desgleichen sind Bauteile unschädlich, die die beiden Zinken an der Basis miteinander verbinden und an Stellen angeordnet sind, die nicht unter eine Palette geschoben werden.

Eine Anordnung, mit der diese Vorgaben eingehalten werden können, ist beispielhaft in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 dargestellt.

Abbildung

Abbildung

2. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Verteidigung des Streitpatents mit diesem Antrag gemäß § 116 Abs. 2 [X.] zulässig.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz regelmäßig nicht mehr als sachdienlich im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 1 [X.] angesehen werden, wenn die Beklagte dazu bereits in erster Instanz Veranlassung hatte. Ein solcher Anlass zur zumindest [X.] beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 23. April 2020 - [X.], [X.], 974 Rn. 33 - Niederflurschienenfahrzeug).

b) Im Streitfall gab der vom Patentgericht nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilte Hinweis der Beklagten keine Veranlassung, Hilfsanträge zu stellen.

Das Patentgericht hat in dem Hinweis die vorläufige Auffassung geäußert, der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei patentfähig. Bei dieser Ausgangslage gab es für die Beklagte keinen Anlass, ihre Verteidigung des Streitpatents auf zusätzliches Vorbringen oder weitere Anträge zu stützen.

c) Die Stellungnahme der Klägerin zu dem Hinweis des Patentgerichts gab keine hinreichende Veranlassung, gerade auf diesen Aspekt besonders einzugehen.

In ihrer Stellungnahme hat die Klägerin mehrere neue Entgegenhaltungen vorgelegt, darunter [X.] und [X.]. Die Beklagte musste dies zum Anlass nehmen, den ergänzenden Vortrag darauf zu überprüfen, ob er zu einer anderen Beurteilung führen könnte, und gegebenenfalls auch geeignete Hilfsanträge stellen. Dass die Beklagte dies nicht verkannt hat, zeigt sich daran, dass sie dem Vorbringen entgegengetreten ist und die beiden erstinstanzlichen Hilfsanträge gestellt hat.

Angesichts der Breite des neuen Vorbringens und der Vielzahl von Gegenargumenten, die die Beklagte insbesondere auch im Hinblick auf [X.] vorgetragen hat, war für die Beklagte aber nicht ohne weiteres absehbar, dass sich gerade die Position der [X.] im Verhältnis zum Fahrgestell als ausschlaggebend erweisen könnte. Angesichts dessen kann es nicht als nachlässig angesehen werden, dass sie diesem Gesichtspunkt in ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen nicht Rechnung getragen hat.

d) § 117 [X.] sowie § 530 und § 296 Abs. 1 ZPO stehen der Berücksichtigung des neuen [X.] ebenfalls nicht entgegen.

aa) Die Beklagte hatte allerdings Anlass, auch diesen Hilfsantrag bereits in der Berufungsbegründung zu stellen.

Schon in ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte geltend gemacht, [X.] stehe der Patentfähigkeit nicht entgegen, weil das Streitpatent eine Anordnung der Gabel oberhalb der Schenkel des Fahrgestells erfordere. Sie hat auch zutreffend erkannt, dass ihre Argumentation in Bezug auf die erteilte Fassung nicht verfangen könnte, und deshalb den Hilfsantrag [X.] gestellt.

Bei dieser Ausgangslage hätte die Beklagte damit rechnen müssen, dass auch die in Hilfsantrag [X.] gewählte Formulierung zu der von ihr angestrebten Beschränkung des geschützten Gegenstands nicht ausreichen könnte. Deshalb hatte sie Veranlassung, vorsorglich weitere Hilfsanträge zu stellen, wenn sie das Patent auch in einer anderen Formulierung verteidigen wollte.

bb) Eine Zurückweisung des verspäteten Antrags scheidet aber gemäß § 530 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO aus, weil seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.

Der Senat kann auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens abschließend über die Patentfähigkeit des mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Gegenstands entscheiden.

Die Klägerin hat bereits in ihrer [X.] vorgetragen, aus welchen Gründen sie es für naheliegend hält, bei einer Vorrichtung nach dem Vorbild der [X.] die [X.] oberhalb der Schenkel des Fahrgestells anzuordnen. In ihrer Stellungnahme zu Hilfsantrag [X.] und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie dieses Vorbringen vertieft, aber keine grundlegend neuen Gesichtspunkte aufgezeigt.

3. Entgegen der Auffassung der [X.] ist der mit Hilfsantrag [X.] verteidigte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

a) Wie auch die [X.] nicht in Zweifel zieht, enthält bereits die Anmeldung die Beschreibung des auch in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiels mit den Figuren 1 bis 12.

Aus dieser Darstellung, insbesondere auch aus den Figuren 5, 6 und 8 ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die [X.] oberhalb der Schenkel des Fahrgestells angeordnet ist und deshalb die gesamte Vorrichtung unter eine zu transportierende Palette gefahren werden kann.

b) Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Gabel bei der in den Figuren 5 und 6 dargestellten Anordnung nicht zwischen den [X.] des Fahrgestells angeordnet.

Die Gabel umfasst bei dieser Ausführungsform zwar auch eine Basis, die die beiden Zinken verbindet und deshalb auch zwischen den beiden [X.] des Fahrgestells verläuft. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bezieht sich die Anforderung, dass sich die [X.] nicht zwischen den [X.] erstrecken darf, aber nur auf diejenigen Teile der Gabel, die unter eine Palette geschoben werden. Hierzu gehört die in den Figuren 5 und 6 dargestellte Basis nicht.

c) Entgegen der Auffassung der [X.] stellt es keine unzulässige Verallgemeinerung dar, dass Hilfsantrag [X.] theoretisch auch Ausführungsformen erfasst, bei denen die Schenkel des Fahrgestells ganz oder teilweise zwischen den Zinken der [X.]n liegen.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit solche Ausgestaltungen technisch möglich und sinnvoll sind. Eine hinreichende Beschränkung ergibt sich jedenfalls aus der bereits aufgezeigten Funktionsvorgabe, dass die Schenkel des Fahrgestells so angeordnet sein müssen, dass sie zusammen mit der Gabel unter eine Palette geschoben werden können. Dieser Aspekt ist mit der in Hilfsantrag [X.] gewählten Formulierung hinreichend deutlich umschrieben, ohne dass weitergehende Gestaltungsformen in Anspruch genommen würden.

4. Aus denselben Gründen führt die Verteidigung gemäß Hilfsantrag [X.] auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.

5. Der mit Hilfsantrag [X.] verteidigte Gegenstand ist ausgehend von [X.] nicht nahegelegt.

a) Wie bereits oben dargelegt wurde, ist bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung die [X.] zwischen den beiden [X.] des Fahrgestells angeordnet.

b) Eine Anregung, die Schenkel stattdessen unterhalb der [X.] anzuordnen, ergab sich aus [X.] nicht.

Einer solchen Anordnung steht bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung schon der Umstand entgegen, dass die beiden Schenkel des Fahrgestells eine beträchtliche Höhe aufweisen. Die Anordnung der [X.] oberhalb davon hätte zur Folge, dass eine Palette nicht vom Boden aufgenommen oder dort abgelegt werden kann.

6. Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Ausgestaltung gemäß Hilfsantrag [X.] durch die [X.] [X.] 10 2007 046 868 ([X.]) ebenfalls nicht nahegelegt.

aa) [X.] offenbart eine Transportvorrichtung für Ladungsträger und ein Verfahren zu deren Steuerung.

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Die Transportvorrichtungen (1, 1') können einzeln für Lasteinheiten ohne Palettierung oder paarweise für Paletten eingesetzt werden (Abs. 5). Jede Vorrichtung (1, 1') weist einen Träger (2) mit jeweils zwei separat von einer elektrischen Antriebseinheit angetriebenen Rädern auf (Abs. 6, 16).

Die Vorrichtungen kommunizieren drahtlos mit einer Leitstelle, die zentral die Steuerung einer oder mehrerer einzelner oder paarweise zusammengefasster Einheiten übernimmt (Abs. 16 Satz 3).

bb) Damit sind sämtliche Merkmale bis auf Merkmal 1.3 offenbart.

Das Fahrgestell ist nicht U-förmig ausgestaltet, sondern I-förmig.

cc) Ausgehend von [X.] bestand kein Anlass, zwei der dort offenbarten Vorrichtungen durch eine gemeinsame Basis zu einer U-förmigen Einheit zusammenzufassen.

Die Einteilung in separate Vorrichtungen, die für den Transport von Paletten paarweise gekoppelt werden können, wird in [X.] als besonderer Vorteil hervorgehoben. Sie ermöglicht zum einen, die Vorrichtung auch für andere Lasten einzusetzen und bietet auch beim Transport von Paletten den Vorteil, dass die Kopplung beim Rangieren ohne Last aufgehoben werden kann.

Vor diesem Hintergrund wäre die Ausgestaltung mit einem U-förmigen Fahrgestell mit einer vollständigen Abkehr vom zentralen Grundkonzept der [X.] verbunden. Hierfür ergab sich ausgehend von [X.] keine Anregung.

dd) Ausgehend von [X.] ergaben sich aus [X.] ebenfalls keine Anregungen in Richtung auf den mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Gegenstand.

In [X.] steht zwar auch der Aspekt einer möglichst kompakten Bauweise im Fokus. Mit der Aufteilung in zwei separate Schenkel, die bei Bedarf durch eine gemeinsame Steuerung gekoppelt werden, schlägt [X.] aber ein Konzept vor, das sich von dem aus vielen anderen Entgegenhaltungen bekannten U-förmigen Fahrgestell grundlegend unterscheidet.

Selbst wenn es andere Gründe für eine vollständige Abkehr von dem in [X.] vorgeschlagenen Konzept gegeben hätte, etwa die Schwierigkeit, zwei einzelne Tragevorrichtungen mit der erforderlichen Präzision gemeinsam zu steuern, hätte sich daraus nicht die Anregung ergeben, zwar zu einem U-förmigen Fahrgestell zurückzukehren, dieses aber abweichend von [X.] unterhalb der [X.] anzuordnen. Eine solche Anordnung war zwar für konventionelle Hubwagen bekannt, wie sie etwa in der [X.]n [X.] 44 30 060 ([X.]) offenbart sind. Für selbstfahrende Vorrichtungen sah [X.] aber gerade einen anderen Aufbau vor. Bei dieser Ausgangslage bestand keine Veranlassung, einzelne Gestaltungselemente aus so unterschiedlichen Entgegenhaltungen wie [X.], [X.] und [X.] in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise zu kombinieren.

7. Auch [X.] legt den Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 nicht nahe.

a) Die Entgegenhaltung offenbart einen Hubwagen mit Lastrollen.

[X.] beschreibt als Stand der Technik Hubwagen, an deren Armen Lastrollen zum zusätzlichen Abstützen der Last angebracht sind. Diese Rollen seien mit schwenkbaren Gabeln befestigt, damit der Abstand der Last- bzw. Tragarme vom Boden verändert werden kann. Bei kleinen [X.] könnten die Lastrollen nicht abrollen; stattdessen würden sie am Boden schleifen.

Als Verbesserung schlägt [X.] vor, auf einer Achse zwei unabhängig voneinander drehbare Lastrollen anzuordnen, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt ist.

Abbildung

b) Damit sind die Merkmale 1.3, 1.3.1 und 5 vorweggenommen.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 1.3.2 offenbart.

In den Erläuterungen zu Figur 4 wird ausgeführt, dass sich der Steg (11) um die vertikale Achse (10) drehen kann ([X.]. 2 Z. 35-38).

d) Ausgehend von [X.] bestand keine Veranlassung, die dort offenbarte Vorrichtung [X.] auszugestalten und zugleich mit einer lenkbaren Radeinheit im Sinne von Merkmal 1.4 zu versehen.

aa) Dabei kann zugunsten der [X.] unterstellt werden, dass auch für kleinere Vorrichtungen Anlass bestanden haben könnte, eine Ausgestaltung für den [X.]en Betrieb in Erwägung beziehen.

Für eine diesbezügliche Veranlassung könnte die zum Stand der Technik gehörende Broschüre der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (Einsatz von Flurförderzeugen, 2. Aufl., Juli 2009, [X.]) sprechen, die unter anderem [X.] als Mittel zum Personenschutz für [X.]e Flurförderzeuge beschreibt und als Beispiel das Foto eines [X.]en Flurförderzeugs zeigt, das auch eine Deichsel für Handbedienung umfasst.

bb) Auch unter dieser Prämisse bestand aber keine Veranlassung, zumindest eine der am Schenkel angeordneten [X.] mit einer Antriebseinheit zu versehen.

Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten wird bei dem in [X.] offenbarten Hubwagen die hintere, im Bereich der Basis angebrachte Radeinheit angetrieben. Eine Anregung, hiervon abzuweichen, ergab sich nicht.

Zwar sind solche Antriebselemente in [X.] offenbart. Wie bereits im Zusammenhang mit [X.] dargelegt wurde, war eine Kombination von einzelnen Merkmalen aus Entgegenhaltungen wie [X.] oder [X.], die deutlich größere Transportvorrichtungen zeigen, mit kleineren Vorrichtungen, wie sie in [X.] offenbart sind, nicht ohne weiteres nahegelegt.

VI. Die Anschlussberufung ist unbegründet.

1. Eine Anschließung, die sich allein auf den Kostenpunkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, weil der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO ohnehin von Amts wegen zu überprüfen hat (zuletzt [X.], Urteil vom 15. Juni 2021 - [X.], [X.], 1280 Rn. 64 - Laufradschnellspanner), gleichwohl aber zulässig ([X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.], 761 Rn. 35).

2. Die vom Patentgericht vorgenommene Kostenverteilung ist aber jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil das Streitpatent sich in der Berufungsinstanz als in weiterem Umfang rechtsbeständig erweist.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Auch wenn der Gegenstand des Berufungsverfahrens vom Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens abweicht und die Beklagte im Ergebnis in weiterem Umfang obsiegt, als das Patentgericht angenommen hat, hält der Senat eine Kostenaufhebung für beide Instanzen für angemessen.

[X.]    

        

Hoffmann    

        

Deichfuß

        

Marx    

        

Crummenerl    

        

Meta

X ZR 18/20

15.03.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 26. November 2019, Az: 7 Ni 52/19 (EP), Urteil

§ 83 Abs 1 PatG, § 116 Abs 2 PatG, § 117 PatG, § 296 Abs 1 ZPO, § 529 ZPO, § 530 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2022, Az. X ZR 18/20 (REWIS RS 2022, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2331 GRUR 2022, 1049 REWIS RS 2022, 2331 MDR 2022, 972 REWIS RS 2022, 2331

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