Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. X ZR 135/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 544

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 135/08
Verkündet am:

13. Dezember 2011

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 9.
Oktober 2008 verkündete Urteil des 2.
[X.]s ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 927
293
(Streitpatents), das am 18.
September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität dreier [X.] Ge-brauchsmuster vom 18.
September 1996, vom 30. Oktober 1996 und vom 31.
Januar 1997
angemeldet worden ist und eine Cförmige Führungsprofil-schiene betrifft.
Das Streitpatent umfasst einen
Hauptanspruch und fünf Unter-ansprüche.

1
-
3
-
Patentanspruch
1 hat folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zum motorischen Antreiben eines eoder mehrteili-gen [X.], mit einem innerhalb einer bestimmten Wegstrecke hund hergehenden motorisch angetriebenen Schlitten, an den das lageveränderlich geführte Torblatt angekuppelt ist,
und
mit einer förmigen Führungsprofilschiene (1),
in der der [X.] verschie[X.]ar aufgenommen ist, wobei das Profil (10) aus einem Blech ausgeformt ist
dadurch gekennzeichnet,
dass in den [X.] zwischen dem [X.] (14) des Profils (10) und dessen anschließenden [X.] (13) [X.] zwischen diesen und den von deren dem [X.] (14) abge-wandten Längsrandbereichen abstrebenden, mit ihren Enden (15, 16) einander zugewandten Endbereichen des Profils (10) je-weils vorspringende Leisten (11, 12) ausgebildet sind, die von der senkrecht zum [X.] (14) verlaufenden [X.] (17) des Profils (10) senkrecht [X.], dass die Leisten als Bördelun-gen ausgebildet sind, und dass am Einsatzort [X.] (4; 5), die nach oben oder nach unten hin gesehen ortsfest verankert sind, die Leisten bzw. Bördelungen (11; 12) klemmend übergrei-fen."

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents ge-he über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei auch nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und in der Fassung eines [X.] verteidigt.

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, der die Beklagte entgegentritt. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit den Ansprüchen nach den Hilfsanträgen
I bis I[X.]
2
3
4
-
4
-
Im Auftrag des [X.]s hat Prof.
Dr.-Ing. habil.

S.

,

[X.],

, ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Das Streitpatent betrifft eine
Vorrichtung zum motorischen Antreiben eines ein

oder mehrteiligen [X.]
mit einem hund hergehenden moto-risch angetriebenen Schlitten, der in einer Cörmigen Profilschiene aufgenom-men ist. Nach der Patentbeschreibung sind förmige Führungsprofilschienen für Garagentorantriebe u.a. aus dem [X.] Gebrauchsmuster 93
19
898 bekannt. Sie haben
die Aufgabe, einen hinund her
rollenden oder gleitenden Schlitten zu führen. Die im Stand der Technik bekannten, einfach gestalteten Profile seien bei einer angestrebten Verwendung eines dünneren Blechmate-rials wenig formstabil und unterlägen hinsichtlich ihrer Befestigungen, Verlänge-rungen und Verstärkungen gravierenden Einschränkungen.

Das
Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine
Vorrichtung der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, deren
förmige Führungsprofilschiene mit technisch einfachen Mitteln eine niedrige Profilhöhe mit ausreichender Steifigkeit aufweist, wobei die Befestigung der Führungsprofilschiene zumindest weitgehend verspannungsfrei erfolgen könne, 5
6
7
8
-
5
-
die Formstabilität erhöht werde und eine entsprechend geringere Profilwand-stärke erforderlich sei (Streitpatent Abs. 4 und 6).

Hierzu schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkma-len vor (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1.
Die Vorrichtung dient zum motorischen Antreiben eines ein-
oder
mehrteiligen [X.], und weist auf
[1]
1.1
einen innerhalb einer bestimmten Wegstrecke hin-
und her-gehend motorisch angetriebenen Schlitten [1],
1.1.1
an den das lageveränderlich geführte Torblatt ange-kuppelt ist [1],
1.2
eine [X.] Führungsprofilschiene (1), in der der [X.] verschie[X.]ar aufgenommen ist [2].

2.
Das C-Profil (10) ist aus einem Blech ausgeformt und weist ei-nen [X.] (14) und an diesen anschließende [X.] (13) auf [3, 4a].

3.
Es sind vorspringende Leisten (11, 12) ausgebildet
3.1
in den [X.] zwischen dem [X.] (14) des [X.] (10) und dessen anschließenden U-[X.] (13) [4a] und
3.2
zwischen den U-[X.] (13) und den mit ihren Enden (15, 16) einander zugewandten Endbereichen des [X.] (10), die von den dem [X.] (14) abgewandten Längsrand-bereichen abstreben [4b].

4.
Die vorspringenden Leisten (11, 12)
4.1
ragen von der senkrecht zum [X.] (14) verlaufenden [X.] (17) des [X.] (10) senkrecht ab [5] und
4.2
sind als Bördelungen ausgebildet [6].

5.
Am Einsatzort sind [X.] (4, 5) nach oben oder unten hin gesehen ortsfest verankert, die Leisten bzw. Bördelungen (11, 12) klemmend übergreifen.
9
-
6
-
Die nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 des Streitpatents zeigen einen Querschnitt des [X.] sowie das C-Profil mit [X.].

Mit Hilfe der Figuren lässt sich die beanspruchte Form der Führungspro-filschiene, die in den Merkmalen 1.2, 2 und
3.2
festgelegt ist, erläutern. Danach schließen sich an den [X.] 14 die [X.] 13 an, die in die einander zuge-wandten Enden 15, 16 des [X.] übergehen. In dem Übergangsbereich von den U-[X.] zu den Enden sind die vorspringenden Leisten 11, 12 ausge-bildet.
In [X.] 3 wird die räumliche Anordnung der vorspringenden 10
11
-
7
-
Leisten innerhalb des [X.] beschrieben. Sie finden
sich
an den vier Ecken der Führungsprofilschiene jeweils beidseitig in zwei [X.], näm-lich im Bereich zwischen dem [X.] 14 und den anschließenden U-[X.] 13 und im Bereich zwischen den U-[X.] und den einander zugewandten Enden 15, 16 des [X.]. Die [X.] 4 verlangt, dass
die Leisten senkrecht von einer senkrecht zum [X.] verlaufenden [X.] abra-gen, das heißt, dass sie parallel zu dem [X.] 14 verlaufen. Die Leisten sind schließlich als Bördelungen, die in Absatz 6 der Patentschrift auch als Faltun-gen bezeichnet werden, ausgebildet.
Es handelt sich, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, um einen auskragenden und am freien Ende der Leiste auf sich selbst zurückgebogenen, das heißt
doppellagigen
Bereich des [X.]. Eine mögliche Ausbildung der vorspringenden Leisten als "Sicken", das heißt
als eingedrückte Rillen in Blechteilen, wie der Sachverständige unter Bezugnahme auf die [X.]/[X.] 2251 ausgeführt hat,
ist im Streitpatent weder ausdrücklich erwähnt, noch finden sich hierfür sonstige
Anhaltspunkte.

[X.] Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

1. Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da der Gegenstand des Streitpatents im Prüfungsverfahren zulässig geändert worden sei. In den ur-sprünglichen Anmeldungsunterlagen sei nicht nur allgemein eine Cührungs-profilschiene offenbart; diese sollte vielmehr nach der Beschreibung und dem Oberbegriff des damalig beanspruchten Anspruchs
1 "für die verschie[X.]are Aufnahme eines innerhalb einer
bestimmten Wegstrecke hund hergehend motorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Ge-genstand, insbesondere ein eoder mehrteiliges Torblatt, angekoppelt ist", 12
13
-
8
-
dienen. Die ursprüngliche [X.] umfasse daher auch die
Vorrichtung, für die das Streitpatent erteilt worden sei.

2. Der Gegenstand nach Patentanspruch
1 sei neu und auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.

Weder die aus dem [X.] Gebrauchsmuster 93
19
898 (XB
2) noch die aus der internationalen Patentanmeldung 95/07401
(XB
3) bekannten Vor-richtungen wiesen in den [X.] zwischen [X.] und [X.] bzw. [X.] und den Endbereichen der aus Blech ausgeformten C-för-migen Führungsprofilschiene vorspringende Leisten auf, die
als Bördelungen ausgebildet seien. Für die in dem
[X.] Gebrauchsmuster 94
03
746 (XB
4) vorgestellte Profilschiene sei weder angegeben noch aus den Figuren ersichtlich, dass diese aus einem Blech geformt sei. Die weiter [X.] [X.]en
beträfen keine Vorrichtungen gemäß Merkmal
1 des Hauptanspruchs, sondern Vorhangund/oder Möbelschienen und könnten schon deshalb den Gegenstand des Streitpatents nicht vorwegnehmen.

Nächstkommender Stand der Technik sei das [X.] [X.] 93
19
898. Bei der dortigen Vorrichtung seien an den [X.] des Profils keine vorspringenden Leisten vorgesehen. Damit seien auch Halte-laschen nicht offenbart, auch wenn das Erfordernis von Befestigungsmitteln an sich als selbstverständlich mitzulesen sei. Der Fachmann, ein Maschinenbau-techniker
mit Kenntnissen der Metallumformung und mit Berufserfahrung
bei Konstruktion, Montage und dem Betrieb von [X.], finde in den [X.] aus dem Stand der Technik weder ein Vorbild noch Anre-gungen, eine niedrigere Profilhöhe mit ausreichender Steifigkeit mit dem zu-sätzlichen Vorteil der Verwendung von einfachen Verstärkungsund/oder Ver-14
15
16
-
9
-
längerungsprofilen durch die Kombination der Merkmale des Patentanspruchs mit den zusätzlichen Vorteilen einer einfachen Befestigungsmöglichkeit zu [X.]. Auch
die in der [X.] der internationalen Patentanmeldung 95/07401
(XB
3) gezeigten, ebenfalls förmigen Profilschienen wiesen keine vorspringenden Leisten nach den Merkmalen des
Anspruchs
1 auf.
Diese Ent-gegenhaltung
könne den Fachmann allenfalls dazu anregen, die Schenkel der aus dem [X.] Gebrauchsmuster XB
2 bekannten Profilschiene zur Versteifung mit Wangen
nach der XB
3
zu versehen. Einen Hinweis oder eine Anregung auf die anspruchsgemäß vorspringenden Leisten erhalte der [X.] aus dieser Druckschrift nicht.

Bei der Vorrichtung nach dem [X.] Gebrauchsmuster 94
04
746 (XB
4) sei das Profil nicht aus einem Blech ausgeformt. Darüber hinaus seien die dort vorhandenen Leisten nicht wie im Streitpatent ausgebildet. Es gebe auch keine [X.], die die Leisten übergreifen. Es widerspreche [X.], das komplizierte Laufschienenprofil der
XB
4 mittels Blechumformung herzustellen. Wolle der Fachmann für diese Vorrichtung zur Nutzung einer bereits vorhandenen Maschinenausstattung auf ein Blechprofil übergehen, so werde er diesbezüglich Informationen über bereits bekannte Blechprofile einholen, nicht aber das komplizierte Strangptranggussprofil so lange umkonstruieren, bis es für Blechumformung und Bördelungsvorgänge geeignet sei.

Der Fachmann habe auch keinen Anlass gehabt, sich mit der Gestaltung und Fertigungstechnik von [X.] wie in der [X.] Patentschrift 409
687
(XB
5), dem US-Designpatent 231
326 (XB
12), der deut-schen [X.] 14
04
030 (XB
13) und der [X.] Patentschrift 644
258 (XB
14) zu befassen. Der Fachmann werde nicht nach einer Lösung 17
18
-
10
-
auf einem Gebiet suchen, das von der Gestaltung, der Bemessung und insbe-sondere der [X.] der dort eingesetzten Schienen deutlich anders beschaffen sei. So sei zu berücksichtigen, dass zum Beispiel unter [X.] verleg-te Vorhangschienen wie in
der
XB
13
relativ flach ausgestaltet und zudem ge-gen seitliche Kräfte gesichert seien. Dasselbe gelte für Laufschienen, die in ei-nem Träger aus Holz wie bei der Entgegenhaltung
XB
5 eingebettet seien, oder für Möbelauszüge, die in einer Führung liefen.

Die Laufschiene gemäß der Entgegenhaltung
XB
5 für Schiebetüren von Möbelstücken oder Vorhängen zeige zwar zwei vorspringende Leisten in den [X.] zwischen den [X.] und den einander zugewand-ten Endbereichen des Profils. Diese dienten aber als Anschlag zur Begren-zung der [X.] der Schiene in einer Nut,
so dass der Anbringungsort dem Fachmann keine Anregung zur Stabilisierung eines Schienenprofils gebe.

Das [X.] Design-Patent
XB
12
für eine Vorhangschiene offen-bare
zwar eine förmige Profilschiene. Diese [X.] belege lediglich das allgemeine Fachwissen der Blechumformung am Beispiel einer [X.], da über die Bedeutung und Bemessung der einzelnen Profilbereiche hinsichtlich Profilhöhe und Steifigkeit keine Angaben vorhanden seien.

Bei der
Einputzschiene aus der [X.] [X.] 14
04
030 (XB
13) erfolge die Bemessung des [X.] nach anderen Gesichtspunk-ten als bei einer im Wesentlichen frei verlegten Führungsprofilschiene eines Garagentorantriebs.

Die in der [X.] Patentschrift 644
258 (XB
14) gezeigten, aus Blech geformten förmigen Schienen für Vorhänge mit Gleitern gingen mit ih-19
20
21
22
-
11
-
ren Ausbuchtungen nicht über den aus der internationalen Patentanmeldung XB
3 bekannten Stand der Technik hinaus.

I[X.] Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über die ursprünglich eingereichte Fassung der Patentanmeldung hinaus (Art.
138 Abs.
1 Buchst.
c EPÜ).

Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist der Gesamtheit der Unterlagen zu entneh-men. Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche [X.] aus Sicht des Fachmanns

hier,
wie zutref-fend vom Patentgericht in Übereistimmung mit den Parteien und dem gerichtli-chen Sachverständigen gesehen,
ein Maschinenbau-Techniker oder Fachhoch-schul-Ingenieur mit Kenntnissen der Metallumformung und mit Berufserfahrung bei Konstruktion, Montage und dem Betrieb von [X.]

nicht
als
zur Erfindung gehörend erkennen lässt ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011

X
ZR
75/08, [X.], 1109
Reifenabdichtmittel;
Urteil vom 22.
Dezem-ber 2009
X
ZR
28/06, [X.], 513 Rn.
29
Hubgliedertor
II;
Urteil vom
5.
Juli 2005
X
ZR
30/02, [X.], 1023, 1024
Einkaufswagen
II).

Die ursprüngliche Fassung der Patentanmeldung ist in der [X.] Anmeldung 98/12407 (XB
7) niedergelegt, die mit "[X.] Führungspro-filschiene"
bezeichnet und deren Patentansprüche auch auf eine solche [X.] gerichtet sind. Nach der Beschreibung und der Formulierung des dortigen Patentanspruchs
1 ist eine Cührungsprofilschiene offenbart,
die "für die ver-23
24
25
26
-
12
-
schie[X.]are Aufnahme eines innerhalb einer bestimmten Wegstrecke hund hergehend motorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, insbesondere ein e oder mehrteiliges Torblatt, [X.] ist", dienen
soll. Damit sind Vorrichtungsteile benannt wie zum Beispiel
der
Schlitten, an den das lageveränderlich geführte Torblatt angekuppelt ist und die [X.] Führungsprofilschiene, in die der Schlitten
verschie[X.]ar aufge-nommen werden soll. Eine Vorrichtung
wie in dem erteilten Patent ist damit zwar
nicht wörtlich so benannt, aber
inhaltlich beschrieben.
Die ursprüngliche [X.] umfasst
daher auch die Vorrichtung, für die das Streitpatent erteilt worden ist. Der Gegenstand der Anmeldung ist weder erweitert,
noch ist
ein [X.] an seine Stelle gesetzt worden.

2. Der Gegenstand des Streitpatents ist in keinem der vorgelegten [X.] vollständig offenbart
und somit gegenüber dem Stand der Technik neu. Das hat der gerichtliche Sachverständige ebenso gesehen,
und dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen (Art.
54
Abs.
1,
2
EPÜ).

3. Die beanspruchte Vorrichtung
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, da sie
sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art.
56 Satz 1 EPÜ).

a)
Nach der Rechtsprechung des [X.]s
handelt es sich bei der Be-urteilung der erfinderischen Tätigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels werten-der Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen ([X.], Urteil vom 7.
März 2006

X
ZR
213/01, [X.]Z 166, 305
[X.]). Der [X.] hat weiter entschieden, dass es in der Regel zusätzlicher,
über die Erkennbar-27
28
29
-
13
-
keit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hin-weise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Prob-lems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen
abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist. Das aus dem Stand der Technik Bekannte muss dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben haben, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen ([X.], Urteil vom 30.
April 2009
Xa
ZR
92/05, [X.]Z 182, 1
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8.
Dezember 2009
X
ZR
65/05, [X.], 407
einteilige Öse).

b)
Ausgangspunkt
für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
ist das
[X.] Gebrauchsmuster 93
19
898 (XB
2); davon sind sowohl das [X.] als auch die Parteien ausgegangen.
Es betrifft eine
Antriebseinrich-tung mit einer Führungsschiene zum Öffnen und Schließen von Toren und weist auch
eine
[X.]
Führungsprofilschiene auf, in der ein Schlitten verschieb-bar aufgenommen ist.
Das in XB
2 zu lösende technische Problem besteht da-rin, die Stabilität und Festigkeit der Laufschiene bei gleichzeitiger Verringerung
des Materialbedarfs zu vergrößern (S.
2 unten). Zur Lösung wird vorgeschla-gen, dass die Kantenbereiche der freien Enden zwei übereinander angeordnete Materiallagen haben.
Die Vorrichtung
zeigt jedoch
keine als Bördelungen aus-gebildete vorspringende Leisten, wie sie in den [X.]n 3 und 4 des Streitpatents vorgesehen sind
und auch keine [X.] nach Merkmal 5,
und sie gibt auch keine Anregung dafür, eine Führungsprofilschiene entspre-chend auszubilden.

c)
Auch dem übrigen entgegengehaltenen Stand der Technik kann eine entsprechende Anregung nicht entnommen werden.
30
31
-
14
-

aa)
Die Antriebsvorrichtung nach der internationalen
Anmeldung 95/07401 (XB
3) hat eine Profilschiene, deren U-förmige Schenkel nach außen vorspringende Wangen aufweisen. Einen Hinweis, anstelle dieser Ausbuchtun-gen in den [X.] zwischen dem [X.] des Profils und den U-[X.] und zwischen diesen und den Enden des [X.] vorspringende Leisten vorzusehen, erhält der Fachmann hieraus nicht.

[X.])
Das [X.] Gebrauchsmuster 94 03
946 (XB
4) offenbart eben-falls eine Antriebsvorrichtung. Die
Profilschiene
besteht hier nicht aus
einem Blech, sondern ist als Stranggußprofil aus Aluminium
geformt. Dem Fachmann
ist in der Regel
an einer Vereinfachung des [X.] gelegen. Er hatte, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Anlass, diese Konstruktion als Ausgangspunkt zu wählen, um deren kompliziertes Laufschie-nenprofil mittels Blechumformung herzustellen. Aber auch einzelne dort ver-wendete Vorrichtungsteile geben keine Anregung zu einer Ausgestaltung nach dem Streitpatent. Die in XB
4 vorgestellte Profilschiene
weist rechteckige Profile
auf (Fig. 6, Bezugsziffern
7i,
7k,
7l,
7m, Beschreibung S.
11 oben), die zu bei-den Seiten der Laufschiene [X.] [X.] bilden und die zwei Lauf-schienenelemente zu einer gesamten Laufschiene verbinden.
Es handelt sich um rechteckige [X.] und nicht um Leisten. Sie entsprechen nicht, wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, den vorspringenden Leisten des Streitpatents und bieten auch keine Anregung, solche Leisten aus-zubilden, geschweige denn sie als Bördelungen vorzusehen.

cc)
Die [X.] Patente 409
687 (XB
5) und 644
258 (XB
14), das US-Design-Patent 231
326 (XB
12) und die [X.] [X.] 1
404
030 (XB
13) offenbaren
Möbel-
oder Vorhangschienen und keine Vorrich-32
33
34
-
15
-
tung zum motorischen Antreiben eines ein-
oder mehrteiligen [X.]. Das Patentgericht hat deshalb zu
Recht in Zweifel gezogen, ob sich der mit der Wei-terentwicklung von [X.] befasste Fachmann im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung und [X.] mit der Gestaltung und der Fertigungstechnik von Vorhangschienen befassen würde. Selbst bei Heranzie-hung dieser [X.] erhält der Fachmann aber keine Anregung zur Gestaltung einer Vorrichtung nach dem Streitpatent.

(1)
Die Laufschiene nach dem [X.] Patent
409
687 (XB
5)
zeigt in den Figuren
1 und 2 zwei seitliche Vorsprünge 8, die als Anschläge zur Be-grenzung der [X.] der Laufschiene dienen (Sp.
2, Z.
54-57).
Sie bieten dem Fachmann keine Anregung zur Durchführung der konstruktiven Maßnah-men zur Gestaltung des [X.] nach dem Streitpatent, insbesondere vor-springende Leisten vorzusehen und sie als Bördelungen auszubilden. Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige so gesehen.

(2)
Das US-Design-Patent 231
326 (XB
12)
offenbart anhand von fünf
Zeichnungen eine Vorhangschiene. Das
Profil
in Figur 5 zeigt auf beiden Seiten im oberen Übergangsbereich zu den [X.] eine doppellagige Ausformung, die jedoch nicht über die Breite des Profils hinausragt. Im unteren Übergangs-bereich finden sich derartige Ausformungen nicht. Aus dieser Gestaltung ergibt sich keine Anregung für den Fachmann, das Profil wie im Streitpatent mit 4 vor-springenden Leisten, die über die Breite des Profils hinausragen, auszubilden.

(3)
Die [X.] [X.] 1
404
030 (XB
13)
betrifft eine Gardineneinputzschiene aus Metall, die innen und/oder außen oder teilweise mit Kunststoff überzogen wird. Der Kunststoffüberzug soll, wie der Sachver-ständige ausgeführt hat, die mechanischen Eigenschaften positiv beeinflussen. 35
36
37
-
16
-
Im Gegensatz zum Streitpatent werden diese Eigenschaften nicht mit konstruk-tiven Maßnahmen erreicht. Die XB
13 kann deshalb auch keine Anregungen zu den Maßnahmen, wie sie in den [X.]n 3, 4 und 5 dargestellt sind, enthalten.

(4)
Das
[X.] Patent 644
258 (XB
14)
zeigt eine [X.] Schiene für Vorhänge mit Gleitern.
Sie weist an den U-förmigen [X.] Ausbuchtungen 12, 22 (Fig.
2 und 4) auf, die den nach außen vorspringenden Wangen der XB
3 vergleichbar sind. Ebenso wie bei XB
3 erhält der Fachmann durch die Ausbuchtungen keine Anregung, in den [X.] 4 vor-springende Leisten als Bördelungen auszubilden.

dd)
Das [X.] Patent 638 758 (XB
16) betrifft ein Blechprofilteil mit aus der Blechebene verformten Sicken, die zur Versteifung des Blechs die-nen. Die Merkmale der Gruppen 4 und 5 sind nicht offenbart, denn die dort vor-gestellten Leisten sind, wie ausgeführt, nicht mit Sicken, das heißt
mit in dem
Blechteil eingeprägten Rinnen und Rillen, gleichzusetzen. Aus der Ausbildung von Rinnen und Rillen, die ihrerseits eine Stabilisierungsmaßnahme darstellt, ergibt sich keine Anregung, die vorspringenden Leisten mit entsprechenden [X.] nach dem Streitpatent vorzusehen.

ee)
Das [X.] Gebrauchsmuster 1
959
154 (XB
17) beschreibt ei-ne Laufschiene für Kabelwagen, Hängebahnen, Schiebetore und dergleichen.
Von einem motorisch angetriebenen Schlitten, an den ein lageveränderlich ge-führtes Torblatt angekuppelt ist, ist nicht die Rede. Die [X.]n 3 und 4 des Streitpatents sind in der XB
17, wie auch der gerichtliche Sachverständi-ge ausgeführt hat, nicht direkt beschrieben.
Nach der Beschreibung der XB
17 (S.
6 unten)
und A[X.]ildung
1
weist die Laufschiene in Höhe ihrer Oberseite 38
39
40
-
17
-
beidseitig je eine Rippe oder einen Wulst auf. Derartige Rippen fehlen an der Unterseite. Weiter ist ausgeführt, dass man die Rippen a und b je nach dem Herstellungsverfahren
des Kastenprofils auch anders ausbilden könne. Aus dieser Formulierung kann man entnehmen, dass andere Ausbildungen möglich sind. Eine Anregung, die Rippen auch an der Unterseite des Profils vorzusehen und damit möglicherweise zu den vorspringenden Leisten des Streitpatents zu gelangen,
ergibt sich daraus nicht.

ff)
Das [X.] Patent 202
810 (XB
18) bezieht sich auf eine Vier-kanthohlschiene für [X.], an der Gardinen oder Vorhänge befestigt wer-den können. Eine [X.] Führungsprofilschiene für Torantriebe
ist nicht of-fenbart, folglich auch keine einander zugewandten
Endbereiche des [X.], ebenso wenig [X.], die Leisten oder Bördelungen klemmend übergrei-fen. Die wulstartigen Verstärkungen m (Fig.
10 und 11 der [X.]) können für die Ausbildung der
vorspringende Leisten im Sinne des
Streitpatents
keinen Hinweis geben. Es handelt sich um Sicken, die durch Einprägen in das Blech gebildet werden und
eine Stabilisierung bewirken. Ihr Vorhandensein veranlasst den Fachmann allenfalls sich Verstärkungsmaßnahmen für die Schiene zu überlegen, nicht
aber,
doppellagige Leisten, die als Bördelungen ausgebildet sind, in Betracht zu ziehen.

d)
Nach alldem ist aus dem Stand der Technik eine Anregung zur pa-tentgemäßen Gestaltung der Vorrichtung nicht ersichtlich. Der
Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lö-sungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen. Eine Untersuchung von einzelnen Merkmalen oder [X.]n dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt wa-41
42
-
18
-
ren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen
([X.], Urteil vom 15.
Mai 2007
X
ZR
273/02, [X.], 1055
[X.], mwN). Nach diesen Vorgaben konnte allein der Umstand, dass Teile zur möglichen Ausgestaltung der patentgemäßen
Vor-richtung im Stand der Technik oder im allgemeinen Fachwissen bekannt waren, den Fachmann nicht veranlassen, bei einer entsprechenden
Vorrichtung die mit dem Streitpatent beanspruchte Merkmalskombination vorzusehen, bei der

wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat

die Vorteile einer Profilversteifung mit gleichzeitig einfacher Befestigungsmöglichkeit und bedarfsweiser Verstär-kung bzw. Verlängerungsmöglichkeit durch die Nutzung der [X.]den [X.] ergänzend zusammenwirken.

[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
97 Abs.
1 ZPO.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
Schuster

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2008 -
2 Ni 43/06 ([X.]) -

43

Meta

X ZR 135/08

13.12.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. X ZR 135/08 (REWIS RS 2011, 544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 544

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