Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.04.2017, Az. B 6 KA 22/17 B

6. Senat | REWIS RS 2017, 12609

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - unterbliebene notwendige Beiladung - Verfahrensmangel


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2016 vor dem [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 755,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der im Bezirk der beklagten [X.] als Zahnarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die Auszahlung von zahnärztlichem Honorar an die [X.].

2

Am [X.] wurde über das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Bezogen auf die zahnärztliche Praxis des [X.] erfolgte eine Freigabe zum [X.]. Am [X.] erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache der [X.] gegen den Kläger, mit dem die Honorarforderungen des [X.] gegen die beklagte [X.] wegen einer Forderung in Höhe von 25 961,44 [X.] gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Mit Beschluss des [X.] vom [X.] wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Die Beklagte erkannte die Pfändung ausdrücklich an und zahlte zahnärztliches Honorar für das Quartal IV/2013 in Höhe von 359,44 [X.] an die [X.].

3

Der Kläger war mit seinem Begehren, einen Betrag in Höhe von 755,66 [X.] an ihn auszuzahlen, im Widerspruchs-, im Klage- und im Berufungsverfahren erfolglos.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe ([X.]) für dieses Verfahren.

5

II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. [X.] Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]), das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). Von diesen Zulassungsgründen ist keiner ersichtlich.

6

Zwar spricht viel dafür, dass das [X.] die [X.] nach § 75 Abs 2 1. Alt [X.] zum Rechtsstreit hätte [X.] müssen. Eine unterbliebene notwendige Beiladung nach dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel, der die Revision nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] eröffnet und auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist. Der Fehler führt grundsätzlich zur Zurückverweisung, wenn er nicht nach § 168 Satz 2 [X.] behoben werden kann. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der im Fall der Revision zur Zurückverweisung der Sache führt, wenn die Klage aus Sicht des [X.] in jedem Fall abgewiesen werden muss und die zu treffende Entscheidung den Beigeladenen deshalb nicht benachteiligen kann ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2017, § 75 RdNr 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 75 RdNr 13c mwN). So liegt der Fall hier:

7

Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zu Recht und mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Insbesondere steht die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung der Pfändung nicht entgegen, weil eine Restschuldbefreiung nach § 301 Abs 1 Insolvenzordnung ([X.]) nur gegen die Insolvenzgläubiger wirkt. Dies sind die Inhaber von Forderungen, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 [X.]). Die Forderung der [X.] hat noch nicht zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, sondern ist durch die nach der Freigabeerklärung ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit begründet worden. Das hat der Kläger auf Befragen in der Verhandlung vor dem [X.] ausdrücklich eingeräumt. Die auf § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] gestützte Freigabe des Vermögens aus der selbstständigen Tätigkeit des [X.] als Zahnarzt zum [X.] hatte zur Folge, dass der Neuerwerb aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Masse gezogen wird, sondern den Neugläubigern - und damit auch der [X.] - als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Dementsprechend ist die [X.] nicht Insolvenzgläubigerin.

8

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, und das [X.] ist auch nicht von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abgewichen. Woraus der Kläger im Klageverfahren eine über den Betrag von 359,44 [X.] hinausgehende Forderung in Höhe von 755,66 [X.] herleiten wollte, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten hat der Kläger aus den im Urteil des [X.] zutreffend angegebenen Gründen nicht. Soweit der Kläger das Revisionsverfahren auf weitere Forderungen erstrecken möchte, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren (insgesamt 3535,08 [X.]), steht einer Erfolgsaussicht bereits entgegen, dass [X.] im Revisionsverfahren nicht zulässig sind (§ 168 Satz 1 [X.]). Auch für weitere Verfahrensfehler des [X.] gibt es keine Anhaltspunkte.

9

2. Die von dem Kläger [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz iVm § 169 [X.]).

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197 Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 6 KA 22/17 B

10.04.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Münster, 7. September 2015, Az: S 2 KA 1/15, Urteil

§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.04.2017, Az. B 6 KA 22/17 B (REWIS RS 2017, 12609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12609

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