Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.05.2019, Az. B 14 AS 66/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 7136

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Klagerücknahmefiktion - Unterzeichnung der Betreibensaufforderung - Verfahrensrüge


Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. März 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.] beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Die Kläger erheben allein eine Verfahrensrüge, ohne in der Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann, schlüssig zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Eine solche Bezeichnung setzt voraus, dass das [X.] allein anhand der Begründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, indem diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden (vgl nur [X.] SozR 1500 § 160a [X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]6 mwN).

4

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass das [X.] im angefochtenen Urteil die Beendigung des Verfahrens durch Eintritt einer Klagerücknahmefiktion (§ 102 Abs 2 [X.]) festgestellt habe. Die Kläger wenden sich hiergegen mit ihrer Verfahrensrüge und machen geltend, die förmlichen Voraussetzungen für eine wirksame Betreibensaufforderung lägen nicht vor, weil sie nicht unterzeichnet gewesen sei. Zudem sei der Eintritt der Fiktion nicht durch Urteil oder Beschluss festgestellt worden, sondern die Akte sei einfach an die 1. Instanz zurückgesandt worden.

5

Im Hinblick auf die Unterzeichnung der Betreibensaufforderung ergibt sich aus der [X.] weiter, dass die Kläger im Ergebnis [X.], die Unterzeichnung der richterlichen Verfügung genüge nicht den Anforderungen des [X.] ([X.] vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - [X.]E 106, 254 = [X.]-1500 § 102 [X.], Rd[X.] 49; [X.] vom 4.4.2017 - B 4 [X.]/16 R - [X.]E 123, 62 = [X.]-1500 § 102 [X.] 3, Rd[X.]4), weil sie "entgegen der Begründung des [X.] […] in seinem Tatbestand nicht vom [X.] mit vollem Namen unterzeichnet" worden sei. Ein Verfahrensfehler ist hiermit nicht aufgezeigt, weil die Kläger im Hinblick auf die ihrer Behauptung entgegenstehende Feststellung des [X.] keine zulässige Verfahrensrüge erhoben haben (vgl § 163 [X.]).

6

Soweit die Kläger weiter [X.], das [X.] habe den Eintritt der Rücknahmefiktion nicht durch Urteil festgestellt, ist dies nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht nachvollziehbar, weil danach diese Feststellung Gegenstand des angegriffenen Berufungsurteils ist. Soweit sie hiermit zum Ausdruck bringen wollen, die Feststellung hätte unmittelbar nach Eintritt der Rücknahmefiktion erfolgen müssen, um wirksam zu sein, ist dies bei einer Klagerücknahmefiktion unzutreffend (vgl zum Verfahren nach [X.] nur B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 102 Rd[X.] 9, 12).

7

Soweit die Betreibensaufforderung sachliche Anhaltspunkte für einen Wegfall des [X.] verlangt (vgl hierzu nur [X.] vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - juris Rd[X.]9; [X.] vom 4.4.2017 - B 4 [X.]/16 R - [X.]E 123, 62 = [X.]-1500 § 102 [X.] 3, Rd[X.]7), ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Kläger beschränken sich auf eine Rüge der - vermeintlich - nicht vorliegenden formellen Voraussetzungen der Betreibensaufforderung bzw der Feststellung des [X.]s. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Tatsachen ermöglichen nicht die Überprüfung, ob "nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls" ([X.] vom 4.4.2017 - B 4 [X.]/16 R - [X.]E 123, 62 = [X.]-1500 § 102 [X.] 3, Rd[X.]8) Anhaltspunkte für einen Wegfall des [X.] vorlagen.

8

PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 ZPO). Zudem haben sie trotz mehrfacher Erinnerung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgelegt (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 ZPO).

9

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 66/18 B

20.05.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 19. Juli 2016, Az: S 7 AS 1609/13, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 102 Abs 2 SGG, § 163 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.05.2019, Az. B 14 AS 66/18 B (REWIS RS 2019, 7136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7136

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1 BvR 2254/11

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