Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. III ZR 50/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 80

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[X.] [X.] vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2005 - 3 U 1370/03 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Gegenstandswert: 36.557,37 • Gründe: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). [X.] hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amts-pflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch [X.] auf dem Nachbargrundstück" verneint. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Verkäufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche des Grundstücks zu demselben Preis an die Kläger verkauft [X.] 3 - te. Auf die Grundsätze über die Schadensberechnung bei [X.] durch den Vertragsgegner können sich die Kläger im Verhältnis zum [X.] ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 - [X.], Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 - [X.], Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -

Meta

III ZR 50/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. III ZR 50/05 (REWIS RS 2005, 80)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 80

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