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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2005 - [X.] U 171/04 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tra-gen. [X.]: 35.279 • Gründe: Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der beanstandete Verstoß des [X.] gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar. Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Kläger, das [X.] habe zu den neu vorgelegten Urkunden keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, hat das Berufungsgericht in seinen tatbestandlichen Ausführun-gen hervorgehoben. Schon deswegen spricht nichts dafür, dass es diesen [X.] anschließend nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-gen hätte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur [X.] 96, 1 - 3 - 205, 216). Davon abgesehen war nach den [X.] Erwägungen des [X.] lediglich ein kleiner Teil der von den Klägern vorgelegten Unterlagen als neue Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit spezifisch urkundlichem Beweiswert anzusehen, dessen Beweiseignung das Berufungsgericht zu überprüfen hatte; dazu gehörten insbesondere nicht die jetzt nachträglich überreichten schriftlichen Sachverständigengutachten und Protokolle über Zeugenvernehmungen (s. etwa [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 580 Rn. 18). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 27/00 - [X.], Entscheidung vom 21.06.2005 - [X.] U 171/04 -
Meta
23.02.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. III ZR 154/05 (REWIS RS 2006, 4845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4845
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