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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2005 - [X.] - aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 10. Mai 2005 - 35 O 147/04 - Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung an das [X.] zurückgewiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] vorbehalten bleibt. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG). [X.]: 58.725 • - 3 - Gründe: [X.] Die Beklagte wurde durch Urteil des [X.] zur [X.] von 58.725 • nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 13. Mai 2005 zu-gestellte Urteil legte sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005, beim Oberlandesge-richt eingegangen am Dienstag, dem 14. Juni 2005, Berufung ein. Mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Juni 2005 hat die Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevoll-mächtigter habe die Berufungsschrift am 13. Juni 2005 unterschrieben und [X.] den Auftrag erteilt, den Schriftsatz per Telefax noch am Vormittag des Tages vorab an das [X.] zu übermitteln und bei etwaigen Übertragungsproblemen unverzüglich den mandatsführenden Rechts-anwalt zu unterrichten. Die Angestellte habe die Versendung per Telefax jedoch vergessen. 1 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den [X.] zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als [X.] verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, die Beru-fungsfrist einzuhalten. Der Anwalt sei gehalten, durch entsprechende [X.] Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von [X.] in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei nicht [X.] gewesen, dass die [X.] erst dann gelöscht wurden, wenn der Schriftsatz die Kanzlei so verlassen habe, dass er unter normalen [X.] rechtzeitig bei Gericht eingehe. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes komme der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine 2 - 4 - wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen Mitar-beitern die Weisung erteile, auf der Grundlage des [X.] zu prüfen, ob der Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde und erst nach dieser [X.] die entsprechende Notfrist zu löschen. Eine solche Anweisung werde nicht behauptet. I[X.] Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.] ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 Das Rechtsmittel ist auch begründet. An der Versäumung der Berufungs-frist trifft den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem glaubhaft ge-machten Geschehensablauf kein Verschulden (§ 233 ZPO), das diese sich ge-mäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Hiernach hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seiner Rechtsanwaltsfachangestellten [X.]eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei ihrer Befolgung die Einhal-tung der Frist gewährleistet hätte. Auf die Beachtung der Weisung durch Frau [X.], die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, durfte sich der [X.] verlassen. Die vom Berufungsgericht vermisste allgemeine Ausgangskon-trolle bei Telefaxschreiben ist in Fällen konkreter Einzelanweisungen, deren Befolgung - wie hier - eine Fristwahrung sichergestellt hätte, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht maßgebend (Beschluss vom 13. April 1997 - [X.]/97 - NJW 1997, 1930; Beschluss vom 6. Juli 2000 4 - 5 - - [X.]/00 - NJW 2000, 2823; Beschluss vom 1. Juli 2002 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 1289; Beschluss vom 9. Dezember 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 711, 712). Die Erteilung einer klaren und präzisen Anweisung (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22. Juni 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362) steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Ebenso wenig bestehen sonstige Bedenken gegen die beantragte Wiedereinsetzung. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2005 - 35 O 147/04 - [X.], Entscheidung vom 19.07.2005 - [X.] -
Meta
26.01.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. III ZB 110/05 (REWIS RS 2006, 5356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5356
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