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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Urteil die Angriffe der Revision, auf die jetzt die [X.] gestützt werden, einschließlich der im Revisionsverfahren vorgelegten Ent-scheidungen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Willkür bei der Anwendung materiellen Rechts als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann mit der auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ohnehin nicht geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem von den Klägern angeführ-ten Beschluss des [X.] vom 25. April 2005 (1 BvR 1 - 3 - 644/05 - NJW 2005, 3059) noch aus der Kommentierung von Musielak (ZPO, 4. Aufl., § 321a Rn. 8). [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 [X.]/04 -
Meta
23.02.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. III ZR 10/05 (REWIS RS 2006, 4859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4859
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