Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. III ZR 22/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1109

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 22/05
vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 27. Oktober 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. Januar 2005 - 8 U 436/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 50.010 •

Gründe:

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeu-tung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Soweit die Be-schwerde meint, der Beklagte sei dem entgegen als Vertreter der [X.] aufgetreten, versucht sie lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle 1 2 - 3 -

der des [X.] zu setzen. Die Beweislast für ein Handeln als Ver-treter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, beim Beklagten (§ 164 Abs. 2 BGB).

2. Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über Risiken der Geldanlage verletzt. Ob sich das Berufungsgericht hierfür auf die im Rechtsstreit vorgelegten Berichte über die [X.] im "[X.]" stützen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts des nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der Klägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis ver-pflichtet, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur un-vollständige Einlagensicherung der [X.]-Bank hinzuweisen. Darauf, dass die Vertreter der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die dazu Angaben enthielten, zur Kenntnis nehmen und hieraus die richtigen Schlüsse ziehen würden, durfte er sich als Anlageberater nicht verlassen. Er hat eine solche, von ihm selbst für geboten erachtete, Aufklärung zwar [X.] behauptet. Die vom [X.] vernommenen Zeugen haben aber [X.] bekundet. Dieses Beweisergebnis hat der Beklagte sodann [X.].

3. Soweit schließlich die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungs-gericht habe der Klägerin angesichts der aus der Insolvenzmasse zu erwarten-den "namhaften Quote" nicht die volle Klagesumme zusprechen dürfen, ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler ebenso wenig dargetan. Unabhängig davon ist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht 3 4 - 4 -

gehindert, nachträglich eingetretene Umstände, die zu einer Minderung des berechneten Schadens führen, der Klägerin gegenüber jetzt noch geltend zu machen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2004 - 2 O 1230/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 U 436/04 -

Meta

III ZR 22/05

27.10.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. III ZR 22/05 (REWIS RS 2005, 1109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1109

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