Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. III ZR 153/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3983

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[X.] BESCHLUSS III ZR 153/05 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2006 durch den [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2005 - 18 U 1585/05 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gegenstandswert: 81.550,90 •. Gründe: 1. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage anerkannter Rechtssätze. 1 Ohne Erfolg versucht die Nichtzulassungsbeschwerde, eine allgemeine Bedeutung des Rechtsstreits unter Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen bei einem im Prozess erklärten Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch nach § 306 ZPO zu begründen. Im Streitfall geht es um einen davon zu trennenden 2 - 3 - außergerichtlichen Verzicht auf die [X.] eines Anspruchs. Ungeachtet dessen, dass auch in dieser Beziehung im Einzelnen vieles streitig ist (vgl. hier-zu etwa Wagner, [X.], 1998, [X.] ff.), wird dabei - soweit ersicht-lich - nicht in Zweifel gezogen, dass der materiell-rechtliche Anspruch von ei-nem zulässigen gewillkürten Klageverzicht dem Grunde nach - zumindest als Naturalobligation - unberührt bleibt (s. Wagner, aaO, [X.] ff.; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 669, 670 = ZZP 99, 90, 93 m. Anm. Prütting; [X.], Urteil vom 26. Oktober 1994 - [X.] - NJW-RR 1995, 290, 291 f.; Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.], Rn. 21). Das kann im Einzelfall zwar insbesondere mit Rücksicht auf eine Aus-legung der Parteierklärungen als Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder als nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung (§ 118 BGB) anders liegen. Diese [X.] hat das Berufungsgericht hier aber geprüft und in tatrichterlicher Würdi-gung dabei eine Nichtigkeit verneint. Der von der Beschwerde befürwortete [X.] lag auf dieser Grundlage fern, so dass insofern auch eine Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommt. 2. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung - zur Höhe der Beschwer - vertre-tenen Rechtsansicht des Beklagten nicht nach § 9 ZPO, da die Klage lediglich 3 - 4 - auf Zahlung rückständiger Beträge gerichtet ist. Maßgebend ist deswegen die Summe der von den Vorinstanzen ausgeurteilten Rückstände in Höhe von 81.550,90 •. Schlick [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2004 - 25 O 8583/03 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2005 - 18 U 1585/05 -

Meta

III ZR 153/05

12.04.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. III ZR 153/05 (REWIS RS 2006, 3983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3983

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VIII ZR 108/04

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